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Beschluss

7 B 666/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0721.7B666.22.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 18.8.2020 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 18.8.2020 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller (8 K 4149/21) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.8.2020 hat danach keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten der Antragsteller aus. Im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung geht der Senat davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage nicht als positiv, sondern allenfalls als offen zu beurteilen sind (dazu 1.) und dass bei der allgemeinen folgenorientierten Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Vollziehung der Baugenehmigung ein höheres Gewicht haben als das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung (dazu 2.). 1. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage 8 K 4149/21 Erfolg hat; vielmehr erscheint es eher fernliegend, aber allenfalls als offen, dass die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Normen verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller dienen. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage, ob hier eine ausreichende faktische Anbausicherung vorliegt und gemäß dem Vorrang des Bauplanungsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 das Erfordernis einer Abstandsfläche gegenüber dem Grundstück der Antragsteller entfällt und dort an die Grenze gebaut werden darf. Voraussichtlich dürfte die bestehende grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller als faktische Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 genügen. Ausreichend für eine faktische Anbausicherung ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen; das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann und es muss vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019 - 10 A 1693/17 - , juris sowie Beschluss vom 27.2.2019 - 7 B 1816/18 -, juris. Die Bebauungstiefe erscheint hier bei einer Gesamtlänge des Vorhabens von ca. 18 m und einer - wie mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragen - Bestandsbebauung an der Grenze von ca. 10,8 m nicht von vornherein ungeeignet, um eine Anbausicherung zu gewährleisten. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung geltend machen, die genehmigte Bebauung umfasse eine einseitig grenzständige Bebauung, deren Tiefe mit 7,2 m mehr als die Hälfte der (10,8 m tiefen) beidseitig grenzständigen Bebauung betrage, dies sei nach der Senatsentscheidung vom 27.2.2019 - 7 B 1816/18 -, a. a. O., unzulässig, verkennen sie, dass der Senat damit keine "Obergrenze" festgesetzt hat, sondern lediglich feststellte, dass die Anbausicherung im seinerzeitigen Fall von nennenswerter Länge war. Die weitere zitierte Entscheidung des Senats vom 26.6.2014 - 7 A 2725/12 -, BRS 82 Nr. 95 = BauR 2014, 1919, betrifft die Beurteilung der Doppelhauseigenschaft und gibt für die Beantwortung der in Rede stehenden Frage nichts her. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei zu berücksichtigen, dass sie im rückwärtigen Bereich mit Grenzabstand gebaut hätten, kann dahin stehen, inwieweit es auf diesen Aspekt bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ankäme. Denn eine solche Gesamtbetrachtung rechtfertigte hier keine andere Würdigung, weil die dem Beigeladenen genehmigte Bebauung auf den Gebäudebestand der Antragsteller Rücksicht nimmt, indem sie den hinteren Grundstücksbereich ausspart. Dass sich hier aus den Schutzzielen des Abstandsrechts eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, wie die Antragsteller meinen, vermag der Senat nicht zu erkennen; Anhaltspunkte für eine andere Bewertung sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Schließlich sieht der Senat in dem Bereich, wo die Bebauung einseitig grenzständig genehmigt ist, auch mit Blick auf die angegebenen Wandhöhen nicht den - von den Antragstellern befürchteten - Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt einer "erdrückenden Wirkung". 2. Die - von den Erfolgsaussichten unabhängige - allgemeine Folgenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Hierbei berücksichtigt der Senat die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB; nach dieser Bestimmung hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dass dem hinreichend gewichtige Nachteile für die Antragsteller infolge der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung während des Hauptsacheverfahrens gegenüber stehen könnten, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.