Beschluss
13 B 67/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0314.13B67.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 mittels einstweiliger Anordnung untersagt, die sich aus dem Schreiben vom 20. November 2018 ergebenden Informationen, nämlich die Angaben Betriebsart: Einzelhändler Betrieb Name: N. N1. e.K. Betrieb Straße: H. . Betrieb Hausnummer: … Betrieb PLZ: ….. Betrieb Ort: X. Tag der Probenahme: 06.06.2018 Produktart: Nordseekrabbe Rechtsverstoß: Art. 24 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002, zu veröffentlichen. Mit der Beschwerde wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung vorgelegen haben. Der Anordnungsanspruch auf Unterlassung folgt daraus, dass sich die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig erweist. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, soll § 40 Abs. 1a LFGB in erster Linie eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen sowie (nachrangig) zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beitragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen zu betreiben. Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2; BT-Drs. 17/12299, S. 7; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 ‑ 1 BvF 1/13 ‑, juris, Rn. 32; OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 13 B 1587/18 –, juris, Rn. 20. Die Vorschrift ist insofern unverhältnismäßig im engeren Sinne, als die gesetzliche Regelung keine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung vorsieht. Jedoch ist die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019 weiter anzuwenden. Dabei ist sie – auch unabhängig von der Frage der Befristung – verfassungskonform auszulegen und anzuwenden, um die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung im Einzelfall zu gewährleisten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 56 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 13 B 1587/18 –, juris, Rn. 24 ff. So ist nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des Informationszwecks geeignet. Die zuständigen Behörden haben bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Sie müssen die Mitteilung mit der Information verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Inwieweit Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB im Übrigen praktisch zu einer gehaltvollen Information der Öffentlichkeit taugen, hängt maßgeblich davon ab, wie die Behörden die Informationen aufbereiten und darstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 39 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 13 B 1587/18 –, juris, Rn. 32 ff. Dies zugrunde gelegt erweist sich die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung als unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet ist, den gesetzlichen Informationszweck zu erfüllen. Die zur Veröffentlichung vorgesehenen Angaben sind, auch unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 angekündigten Zusatzes „Sonstiges: Nach Probenahme war keine weitere Verpackung mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum 04.06.2018 im Betrieb vorhanden.“, nicht hinreichend bestimmt. Dies gilt nicht nur, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, in Bezug auf das betroffene Lebensmittel (dazu 1.), sondern darüber hinaus auch für den beanstandeten Rechtsverstoß (dazu 2.) 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich der Verbraucher aufgrund der vom Antragsgegner beabsichtigten Angabe der Produktart „Nordseekrabbe“ keine Vorstellung davon machen könne, welches Lebensmittel konkret von dem Rechtsverstoß betroffen war. Dies zieht der Antragsgegner mit seinem Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus geforderten Angaben der Marke („H1. & H2. “) sowie der sich aus der Verpackung ergebenden Produktbezeichnung („Nordseekrabben: gekocht, geschält, aufgetaut“) seien für die beanstandete Überschreitung des Verbrauchsdatums ohne Bedeutung, weil insoweit nicht die konkrete Produktbezeichnung, sondern lediglich der Umstand interessiere, dass – ggf. einmalig – Nordseekrabben in den Verkehr gelangt seien, die dieses Datum überschritten hätten, nicht durchgreifend in Zweifel. Schon der Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB, der die „Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels“ vorsieht, spricht dafür, dass nicht lediglich eine übergeordnete „Produktart“, sondern das konkret betroffene Lebensmittel mit den zu seiner Individualisierung erforderlichen Angaben zu bezeichnen ist. Diese Bezeichnung ist auch in Bezug auf den hier in Rede stehenden Verstoß einer Überschreitung des Verbrauchsdatums nicht unerheblich. Betrifft die Überschreitung des Verbrauchsdatums nämlich nur ein bestimmtes Produkt und gerade nicht mehrere dieser Art, legt dies nahe, dass das betroffene für den Verstoß anfälliger ist als die übrigen Produkte dieser Art, etwa weil es sich schlechter verkauft oder in größeren Mengen vorgehalten wird. Dies ist für die Verkaufsentscheidung des Verbrauchers von Interesse, da er speziell in Bezug auf das betroffene Produkt, nicht aber in Bezug auf die Produktart im Allgemeinen besonderen Anlass hat, das Verbrauchsdatum zu prüfen. 2. Darüber hinaus erweist sich auch die vom Antragsgegner beabsichtigte Bezeichnung des Rechtsverstoßes als nicht hinreichend bestimmt, um den gesetzlichen Informationszweck zu erreichen. a) Die vom Antragsgegner allein zur Veröffentlichung vorgesehene Angabe der Normen Art. 24 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 ist zumindest ungenau und für den Verbraucher irreführend. Für den vorliegend beanstandeten Rechtsverstoß kommt es allein darauf an, dass Produkte in den Verkehr gelangt sind, deren Verbrauchsdatum abgelaufen war. Darin besteht auch für die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB die allein wesentliche Information. Weder der beanstandete Rechtsverstoß noch die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB setzen eine tatsächlich nachgewiesene Gesundheitsgefahr voraus. Dieser Informationsgehalt kommt mit dem Verweis auf Art. 24 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 nicht hinreichend zum Ausdruck. Art. 24 VO (EU) Nr. 1169/2011 betrifft nach der amtlichen Überschrift das Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum sowie das Datum des Einfrierens. Nach Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Selbst wenn es dem Verbraucher gelingt, den Inhalt dieser Normen zu ermitteln, wird er damit nicht eindeutig auf eine Überschreitung des Verbrauchsdatums, sondern in erster Linie auf eine – unabhängig von der durch die Normangabe nicht näher bestimmten Art des betroffenen Datums i.S.d. Art. 24 VO (EU) Nr. 1169/11 – jedenfalls anzunehmende Gesundheitsgefahr aufmerksam gemacht. b) Selbst wenn die Normangabe präzise wäre, wäre die Bezeichnung des Rechtsverstoßes damit indes noch nicht hinreichend bestimmt, um den gesetzlichen Informationszweck zu erfüllen. Da eine für den Verbraucher praktisch gehaltvolle Information im vorgenannten – auch vom Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 46, vorausgesetzten Sinn – eine verständliche Aufbereitung und Darstellung des Rechtsverstoßes gebietet, reicht der bloße Verweis auf Rechtnormen nicht aus. Denn damit allein kann der Verbraucher – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nichts anfangen. Vielmehr ist die Benennung von Rechtsnormen mit einer ausdrücklichen und auch für den juristischen Laien verständlichen Umschreibung des Rechtsverstoßes zu versehen, die dem Verbraucher eindeutig ermöglicht, den Verstoß zu erkennen. Daran fehlt es hier. Nicht genügt ist dem Erfordernis der verständlichen Aufbereitung und Darstellung, wenn ein Abhilfe- oder Beendigungsvermerk lediglich einen Rückschluss darauf zulässt, worin der beanstandete Verstoß bestanden haben mag. Der vom Antragsgegner in der Rubrik „Sonstiges“ vorgesehene Zusatz „Nach Probenahme war keine weitere Verpackung mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum 04.06.2018 im Betrieb vorhanden.“ ist geeignet, der beabsichtigten Veröffentlichung im Hinblick auf den beanstandeten Rechtsverstoß den notwendigen Informationsgehalt zu verleihen. 3. Da die beabsichtigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB damit jedenfalls unverhältnismäßig ist, bedarf keiner Entscheidung, ob sie sich auch deshalb als rechtswidrig erweist, weil es am Tatbestandsmerkmal der erwarteten Bußgeldhöhe fehlt, da der beanstandete Rechtsverstoß keine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat darstellt (§ 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel – LMIDV –). Auch auf die weiteren Fragen, ob die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB vorwerfbares Verhalten voraussetzt und ob der hier beanstandete Rechtsverstoß eine hinreichende Erheblichkeit aufweist, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG. Da der Entscheidung angesichts der bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers keine nur vorläufige Rege-lungswirkung zukommt, ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.