Beschluss
4 B 398/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0322.4B398.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.3.2019 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.3.2019 geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Demgegenüber kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die jeweilige untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als wirksam erweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.5.2018 – 4 B 707/18 –, juris, Rn. 3, vom 15.8.2016 – 4 B 887/16 –, juris, Rn. 24 ff. und vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NWVBl. 2016, 513 = juris, Rn. 24 ff., m. w. N. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Die umstrittene Verordnung vom 14.9.2018 über einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Gütersloh blüht auf“ in der Stadt Gütersloh (Amtsblatt Gütersloh vom 18.9.2018, S. 1) in ihrer Änderungsfassung vom 18.3.2019 (Amtsblatt Gütersloh vom 19.3.2019, S. 18) ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei summarischer Prüfung spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Freigabe der Ladenöffnung am 24.3.2019 schon deshalb rechtmäßig und wirksam ist, weil sie im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW erfolgt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe muss es sich dabei um eine Veranstaltung von hinreichendem Gewicht handeln, die selbst bereits einen „beträchtlichen Besucherstrom“ anzieht und die Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel der Sonntagsruhe rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2018 – 4 B 1580/18 –, GewArch 2019, 33 = juris, Rn. 101 ff., 112 f., m. w. N. Dies ist der Fall, wenn die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht und die Ladenöffnung nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2018 – 4 B 1580/18 –, GewArch 2019, 33 = juris, Rn. 103. Die Ladenöffnung soll vorliegend am 24.3.2019 von 13 bis 18 Uhr parallel zu der vom 21.3.2019 bis zum 24.3.2019 in der Innenstadt stattfindenden Auftaktveranstaltung zum „Gütersloher Frühling“ mit der Bezeichnung „Gütersloh blüht auf“ erfolgen. Nach summarischer Prüfung der dem Senat vorliegenden Unterlagen und öffentlich im Internet zugänglichen Informationen spricht letztlich Überwiegendes dafür, dass die Veranstaltung einen hinreichend gewichtigen Sachgrund darstellt, der in der gebotenen Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – rechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat sich in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung „Gütersloh blüht auf“ verschafft, die in der örtlichen Gemeinschaft bekannt ist und zum 16. Mal stattfindet. Zudem kann im gerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob ein die konkrete Ladenöffnung rechtfertigender Sachgrund sich zumindest unter Berücksichtigung weiterer, dem Rat bei seiner Beschlussfassung nicht vorliegender Informationen ergibt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe einer Ladenöffnung erfüllt sind, unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet sich dem Verordnungsgeber nur bei der Prognose künftiger Ereignisse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2018 ‒ 4 B 707/18 ‒, Städte- und Gemeinderat 2018, 34 = juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht die Veranstaltung überwiegend in einer umfangreichen, die Straßenzüge des Innenstadtbereichs durchziehenden Anlage von temporären, zudem bereits bei einer Landesgartenschau eingesetzten, Blumenbeeten, die ihr Zentrum in einer aufwendig gestalteten Parklandschaft auf dem Berliner Platz mit Pagodenzelten und Informationsständen zur Gartengestaltung hat. Die Parklandschaft auf dem Berliner Platz bleibt ebenso wie eine große Rasenfläche mit Stühlen auf dem Kolbeplatz sechs Wochen erhalten. Die ellipsenförmigen Blumenbeete werden am Montag, den 25.3.2019, wieder abgebaut. Hinzu kommen ein begrenztes gastronomisches Angebot und ergänzende Aktionen, die sich vor allem an Kinder richten. Eine derartige Veranstaltung ist nicht mit einem Volksfest oder einem Markt zu vergleichen, sie kann aber ‒ ohne dass den von der Antragsgegnerin angeführten genauen Zahlen nachgegangen werden muss ‒ durchaus beträchtliche Besucherströme anziehen und die Innenstadt derart prägen, dass sie einen sichtbaren besonderen Anlass für die Ladenöffnung an einem bestimmten Sonntag bietet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die zentralen Installationen auf dem Berliner Platz und Kolbeplatz über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben, weil sich die Auftaktveranstaltung „Gütersloh blüht auf“ durch die zusätzlich gestalteten Blumenbeete und ergänzenden Aktionen deutlich von dem weiteren Fortgang des „Gütersloher Frühlings“ abhebt und mit seinem außergewöhnlichen Schmuck der Innenstadt gerade an dem bevorstehenden Sonntag besonderes Besucherinteresse weckt. Temporäre vergleichbare Parkanlagen im Rahmen einer Landesgartenschau ziehen regelmäßig auch ohne ein umfangreiches Rahmenprogramm zahlreiche Besucher an. Der substantiierte Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Parkplatz des Porta-Marktes in der Vergangenheit schon vor Ladenöffnung zu 40% belegt gewesen sei, ist durchaus ein gewichtiges Indiz dafür, dass die frühlingshafte Gestaltung der Innenstadt nicht als bloßes Beiwerk zur Ladenöffnung wahrgenommen wird. Der räumliche Geltungsbereich der streitgegenständlichen Verordnung dürfte auch noch einen hinreichenden Bezug zur anlassgebenden Veranstaltung aufweisen, weil er sich im Wesentlichen auf den besonders gestalteten Bereich der Innenstadt beschränkt, so dass die prägende Wirkung des über die Innenstadt verteilten, besonders gestalteten Blumenschmucks hier als erkennbarer Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung im Vordergrund steht. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht Zweifel geäußert, ob sich die Einbeziehung der Bereiche um das Porta-Möbelhaus und den Mediamarkt noch als Annex zur Veranstaltung „Gütersloh blüht auf“ rechtfertigen lässt, insbesondere weil sie in einiger Entfernung vom Innenstadtbereich liegen. Die Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung kann sich aber durchaus auf Bereiche erstrecken, die eine große Anzahl von Veranstaltungsbesuchern als Weg zum Veranstaltungsort nutzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2018 – 4 B 524/18 –, juris, Rn. 6; siehe ferner LT-Drs. 17/1046, S. 110. Dies dürfte hier noch der Fall sein, ohne dass im Einzelnen den schwer nachvollziehbaren baurechtlichen Einwänden der Antragstellerin nachgegangen werden muss. Eine derart kleinteilige räumliche Betrachtung, wie sie die Antragstellerin für richtig hält, erscheint zur Wahrung des erforderlichen Ausnahmecharakters der sonntäglichen Ladenöffnung nicht erforderlich, zumal die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage nachvollziehbare Gründe für die Einbeziehung der recht innenstadtnahen Bereiche angeführt hat und insoweit die Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW eingreift. Ungeachtet dessen lassen sich die Aktionen auf den Parkplätzen der Großmärkte auch angesichts ihrer räumlichen Lage durchaus noch als Rahmenprogramm der Veranstaltung „Gütersloh blüht auf“ begreifen. Angesichts dessen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht dringend geboten, zumal die Antragstellerin nicht geltend macht, dass ihr aufgrund der streitigen Sonntagsöffnung konkrete Nachteile in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung entstünden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).