Beschluss
4 B 321/19, 4 E 191/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0409.4B321.19.4E191.19.00
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Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 12.2.2019 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 12.2.2019 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2323/18 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3.5.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 3.5.2018 überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 3.5.2018 erweise sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Antragsteller sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur unzureichend nachgekommen sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Steuerrückstände auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zum Abbau der Verbindlichkeiten habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Gewerbeuntersagung stehe auch § 12 Satz 1 GewO nicht entgegen. Angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße sei die erweiterte Gewerbeuntersagung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Infolge der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers bestehe die konkrete Gefahr, dass es bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren erheblichen Verletzungen der Zahlungsverpflichtungen kommen werde. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Antragsteller macht zunächst ohne Erfolg geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, aus welchem Grund die aus den Vorjahren resultierenden Steuerverbindlichkeiten entstanden seien und dass sämtliche laufenden Steuerpflichten fristgerecht erfüllt würden. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Steuerrückstände des Antragstellers die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wird durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung allein maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2018 – 4 B 1434/18 –, juris, Rn. 6, und vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 8. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.6.2018 ‒ 4 B 566/18 ‒, juris, Rn. 5 f. Die Prognose, dass der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, ist beim Vorliegen erheblicher Steuerrückstände nur gerechtfertigt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wird. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2017 – 4 B 1308/17 –, juris, Rn. 8, und vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, m. w. N. Der weitere Einwand des Antragstellers, aufgrund der Regelung des § 12 GewO komme eine Gewerbeuntersagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in Betracht, so dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts und die angefochtene Gewerbeuntersagung aufzuheben seien, greift ebenfalls nicht durch. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt § 12 GewO nicht dazu, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung vom Erlass der letzten Behördenentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschiebt. Ebenso wenig hindert die Vorschrift eine Vollstreckung der Gewerbeuntersagung für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW,Beschluss vom 4.10.2017 – 4 B 1013/17 –, juris, Rn. 6 ff. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Steuerrückstände während des gerichtlichen Verfahrens nicht weiter angewachsen sind, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht entfallen. Der Antragsteller hat keinen Anhalt dafür gegeben, dass die neuerliche Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen aufgrund einer erstarkenden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. Ein tragfähiges Sanierungskonzept hat er, wie ausgeführt, nicht vorgelegt. Die Fortsetzung seines Gewerbes führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung des Antragstellers gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 – 4 B 1308/17 –, juris, Rn. 11. 2. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seine vorstehenden Erwägungen sowie gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.