Beschluss
4 B 566/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0611.4B566.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.4.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.4.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2092/18 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Antragsgegners vom 1.2.2018 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei summarischer Prüfung spreche alles für die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner nach § 35 Abs. 1 GewO verfügten Gewerbeuntersagung, weil der Antragsteller in Anbetracht erheblicher Steuerschulden beim Finanzamt X. in Höhe von 26.707,95 Euro kurz vor Erlass der Verfügung gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine günstige Prognose rechtfertige sich nicht, weil der Antragsteller kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Rechtlich unerheblich sei die Ursache für die Schulden des Antragstellers. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung, weil bei einer vorläufigen Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers ein weiteres Anwachsen seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten zu besorgen sei. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die geballte Steuernachzahlungspflicht resultiere aus einem Rechtsstreit betreffend das Jahr 2013. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4. Der Verweis des Antragstellers auf einen ständigen Kontakt zum Finanzamt X. , eine bevorstehende Teilzahlung und ein fehlendes Interesse des Finanzamtes an der Gewerbeuntersagung trägt nicht. Er ist durch die seitens des Antragsgegners beim Finanzamt X. eingeholten Auskünfte widerlegt, denen der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten ist. Danach hat das Finanzamt mittlerweile einen Antrag auf Anordnung der Haft gestellt, weil der Antragsteller die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert habe. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der Antragsteller habe kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt. Sowohl der Verweis auf den beabsichtigten Verkauf der im Bau befindlichen Immobilie des Antragstellers als auch derjenige auf eine unter Bedingungen mögliche Kreditzusage seitens einer Bank beinhalten ausschließlich pauschale Behauptungen etwaiger künftiger Finanzmittel. Darüber hinaus macht der Antragsteller nicht einmal geltend, dass ein verbindlicher und vom Finanzamt X. akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).