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Beschluss

15 B 232/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.15B232.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4452/18 gegen den Bescheid vom 27. Juli 2018 wiederherzustellen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Begründung der streitgegenständlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (dazu 1.) und dass die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (dazu 2.) Die vom Antragsteller erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen. Die der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hausverbot vom 27. Juli 2018 beigefügte Begründung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, die Sicherheit und Aufrechterhaltung des ordentlichen universitären Studien- und Dienstbetriebes habe einen hohen Stellenwert und es sei zu befürchten, dass durch das dem Antragsteller vorgeworfene massive Fehlverhalten der Studienbetrieb des Sportinstituts der Antragsgegnerin erheblich gefährdet werde. Daher sei es erforderlich, dass das Hausverbot bereits jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft vollzogen werde. Damit hat sie einen konkreten fallbezogenen Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benannt und zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob dieser angegebene Grund in der Sache überzeugt, ist keine Frage der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO. 2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass vorliegend das Vollzugsinteresse überwiegt. Der angegriffene Bescheid erweist sich bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig (dazu a) und es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse (dazu b). a) Grundlage des Hausverbots ist § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW. Hiernach übt der Rektor bzw. die Rektorin das Hausrecht aus. aa) Der Bescheid vom 27. Juli 2018 leidet nicht an durchgreifenden formellen Mängeln. (1) Es liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist die fehlende Angabe der Rechtsgrundlage zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Diese Nachholung ist hier durch die Nennung des § 18 Abs. 1 HG NRW in der Antragserwiderung vom 7. Januar 2019 erfolgt. Soweit der Antragsteller die Möglichkeit einer Heilung unter Bezug auf die Begründungsanforderungen bei an einen Beamten gerichteten Untersuchungsanordnungen des Dienstherrn und die insoweit eingeschränkten Heilungsmöglichkeiten in Abrede stellt, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit diese Rechtsprechung auf Hausverbote zu übertragen sein sollte. Im Übrigen verlangt das Bundesverwaltungsgericht insoweit lediglich, dass es dem Adressaten möglich sein muss, anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 9. Dass eine derartige Überprüfung der Tragfähigkeit der von der Antragsgegnerin für das Hausverbot angegebenen Gründe dem Antragsteller ohne Nennung der Rechtsgrundlage nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar, zumal die Antragsgegnerin im Bescheid vom 27. Juli 2018 auf die Störung des Hausfriedens abgestellt hat. Angesichts dieser Begründung bleibt auch der Einwand des Antragstellers erfolglos, die Antragsgegnerin habe nicht begründet, warum logische Konsequenz seines Verhaltens das Hausverbot sei. (2) Es liegt auch kein Anhörungsmangel vor, der Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründen kann. Zwar ist der Antragsteller vor Erlass des Hausverbots entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört worden. Auch ist die von der Antragsgegnerin angeführte Eilbedürftigkeit gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW angesichts des zwischen dem Vorfall am 11. Juli 2018 und dem Bescheid vom 27. Juli 2018 verstrichenen Zeitraums zumindest zweifelhaft. Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen das Hausverbot führen. Dabei mag dahinstehen, ob die Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren 4 K 4452/18 mit seinen Schriftsätzen vom 7. Januar 2019 bzw. 29. Oktober 2018 auf die Schriftsätze des Antragstellers erwidert hat und ob sie hierbei hinreichend auf die Einwände des Antragstellers eingegangen ist. Vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn.14. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass die fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach den genannten Vorschriften ohne weiteres nachgeholt und damit geheilt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 15 B 1001/18 -, juris Rn. 7, und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 11 ff. bb) Der Bescheid vom 27. Juli 2018 ist bei der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. (1) Das Hausverbot ist hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 13 f. mit weiteren Nachweisen. Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere ist der räumliche Geltungsbereich des Hausverbots hinreichend erkennbar. Nach dem Wortlaut des Bescheides vom 27. Juli 2018 erstreckt sich das Hausverbot auf das „gesamte Innen- und Außengelände des Sportinstituts der Technischen Universität R.“. Dieses Sportinstitut befindet sich in der J.-straße 3 in R.. Wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt, ist das Institut mit seinen Sportanlagen gekennzeichnet und beschildert. Auf der Homepage des Instituts sind zudem Grundrisse der zwei Stockwerke des Gebäudes sowie der Außenanlagen zu finden. Dass es angesichts dessen dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, zu erkennen, ob er einen bestimmten Bereich betreten darf, ist nicht ersichtlich. Soweit er die Frage aufwirft, ob die sogenannten „externen Sportstätten“ (O.-Halle, Hallenbad F., Kletterhalle H., Ruderhaus N., K.) ebenfalls vom Hausverbot umfasst sind, lässt sich dies zwanglos verneinen. Dass der offizielle Name „Institut für Sport und Sportwissenschaft“ lautet, macht die Bezeichnung als „Sportinstitut“ im Übrigen nicht unbestimmt, zumal auch die Institutswebsite den Namen „Sportinstitut“ gebraucht. (2) Auch sonst ist das Hausverbot in materieller Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018- 15 B 1001/18 -, juris Rn. 10 ff. Maßnahmen aufgrund des Hausrechts nach § 18 Abs. 1 HG NRW dienen unmittelbar der Sicherung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre, insbesondere gegen Störungen des Lehrbetriebs oder unbefugtes Betreten von Räumen, aber auch der Abwehr anderer Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder der Hochschule. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 9 S 1611/15 -, juris Rn. 35, zur insoweit übereinstimmenden baden-württembergischen Rechtslage. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass bereits das Fotografieren von Studierenden in den Räumen des Sportinstituts, in dem anders als an öffentlich zugänglichen Orten ein besonderes Vertrauen in einen unbeobachteten Sportbetrieb herrscht, dem Übungserfolg entgegen steht. Es hat zutreffend ausgeführt, dass bereits das Fotografieren an sich die Persönlichkeitsrechte der Studierenden berührt und damit eine Gefahr für den ungestörten Hochschulbetrieb darstellt. Vgl. zum Anfertigen einer Fotografie ohne das Einverständnis des Abgebildeten bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 1993 - 15 U 15/92 -, juris Rn. 3. Anders als der Antragsteller meint, kommt es damit nicht darauf an, ob die fotografierten Studierenden bemerkt haben, dass der Antragsteller Aufnahmen machte, und dies den Ablauf der konkreten Veranstaltung gestört hat. Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Es erscheint, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller erneut den Entschluss fasst, Fotos im Sportinstitut zu machen. Hierzu hat er als weiterhin immatrikulierter Student grundsätzlich Gelegenheit; zudem sind die von ihm am 11. Juli 2018 gefertigte Fotos offenbar auf Veranlassung der Polizei gelöscht worden, so dass der Antragsteller nicht über die von ihm nach seinem eigenen Vortrag gewünschte Erinnerungsstücke verfügt. Im Übrigen sind die Darlegungen, mit denen der Antragsteller die Einmaligkeit der Situation begründen will, auch nicht schlüssig: Warum der Antragsteller ein Erinnerungsfoto von der großen Sporthalle haben wollen sollte, in der die von ihm besuchte Veranstaltung nicht stattgefunden hat, erschließt sich auch auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht. b) Bei dieser Sachlage ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben. Auf Seiten des Antragstellers sind nur geringe Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit aufgrund des Hausverbots festzustellen. Sein Studium, bei dem er nicht auf das Betreten der Anlagen des Sportinstituts angewiesen ist, kann er uneingeschränkt weiter betreiben. Angesichts dessen überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Störungen des Übungsbetriebs durch den Antragsteller dessen Interesse, das Gelände des Sportinstituts zu betreten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).