Beschluss
15 B 127/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0312.15B127.24.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 39/24) gegen das Hausverbot der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2023 widerherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 39/24) gegen das Hausverbot der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2023 widerherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 K 39/24) gegen das Hausverbot vom 21. Dezember 2023 abzulehnen, hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben. Das vom Rektor der Antragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot vom 21. Dezember 2023 finde in § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW keine rechtliche Grundlage. Inhaltlich stelle es jedenfalls auch eine Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 51a Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 4 HG NRW dar und hätte allein nach Maßgabe dieser spezielleren Bestimmung durch den gemäß § 51a Abs. 3 Satz 3 HG NRW vorgesehenen Ordnungsausschuss erlassen werden dürfen. Das gelte unabhängig davon, ob die Hochschule eine Ordnung nach § 51a Abs. 3 Satz 1 HG NRW beschlossen habe oder nicht. Durch das bis zum 31. März 2024, dem Ende des Wintersemesters 2023/24, befristete Hausverbot sei der Antragsteller von der Nutzung sämtlicher Gebäude sowie nicht-digitaler Einrichtungen der Antragsgegnerin ausgeschlossen, womit ihm auch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Präsenz zeitweise verwehrt bleibe. Für derartige Eingriffe in das Berufsgrundrecht von Studierenden stelle der im Jahr 2019 eingeführte § 51a HG NRW unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips erhöhte Anforderungen. Ausdruck finde dies sowohl in den gemäß § 51a Abs. 1 HG NRW konkret aufgeführten Anknüpfungstatsachen als auch in dem Erfordernis einer besonderen Verfahrensordnung (§ 51a Abs. 3 HG NRW). Im Verhältnis zum Hausrecht beträfen Ordnungsmaßnahmen nach § 51a Abs. 2 Satz 2 HG NRW keinen anderen Regelungsbereich. Sie dienten nicht der repressiven Ahndung vergangenen Fehlverhaltens, sondern zielten ebenso wie Maßnahmen in Ausübung des Hausrechts auf die vorbeugende Gefahrenabwehr („Störungsabwehr“) gegenüber Studierenden. Weil der Rektor der Antragsgegnerin für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht zuständig sei, scheide ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage oder eine entsprechende Ergänzung des Bescheides aus. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (dazu 1.). Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.). 1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 15 B 232/19 -, juris Rn. 4, vom 11. Februar 2014 ‑ 15 B 69/14 -, juris Rn. 8, und vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, wird die der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 21. Dezember 2023 beigefügte Begründung diesen Anforderungen gerecht. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf den vorliegenden Einzelfall im Wesentlichen ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung des Hausverbots im öffentlichen Interesse liege. Trotz einer Vielzahl von Ermahnungen habe der Antragsteller Mitarbeiter wie auch Studierende der Universität wiederholt eingeschüchtert und den Lehrbetrieb gestört. Gesprächsangebote habe er bislang ausgeschlagen, Einsicht in die Erheblichkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens zeige er nicht. Die danach zu erwartende unmittelbare Fortsetzung von Störungen lasse es nicht zu, den Abschluss eines etwaigen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin konkrete fallbezogene Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benannt und zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des angefochtenen Hausverbots verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Hausverbot erweist sich bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig (dazu a]) und es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse (dazu b]). a) Nach summarischer Prüfung erweist sich das Hausverbot „für die Gebäude und Einrichtungen der Universität X. “ des Rektors der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2023 als rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Geltung beanspruchenden Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität X. vom 00.00.0000 (Amtliche Mitteilungen 00/0000, im Folgenden: Hausordnung) (dazu aa]) und unterliegt weder in formeller (dazu bb]) noch in materieller (dazu cc]) Hinsicht rechtlichen Bedenken. aa) Die Antragsgegnerin durfte für den Erlass des Hausverbots auf die Befugnisnorm des § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW zurückgreifen. Die in § 51a HG NRW getroffene Regelung über Ordnungsverstöße und Ordnungsmaßnahmen schränkt die Ausübung des Hausrechts nicht ein. Sie hat primär repressiven Charakter und betrifft damit einen anderen Regelungsbereich als § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW. Für die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts gibt weder der Wortlaut noch die Systematik des § 51a HG NRW Zwingendes her. Auch die Entstehungsgeschichte des § 51a HG trägt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Mit dem durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019 S. 425) in das nordrhein-westfälische Hochschulrecht aufgenommenen § 51a HG NRW wurde ein „hochschulisches Ordnungsrecht“ eingeführt, das die Verhängung bestimmter Ordnungsmaßnahmen (vgl. Abs. 2) gegen Studierende erlaubt, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 der Vorschrift begangen haben. Die bis zum Jahr 2000 nach dem damaligen Hochschulrecht bestehende Möglichkeit zum Ausschluss von Studierenden durch die Exmatrikulation infolge gravierender Ordnungsverstöße sollte wiedereröffnet werden. Zugleich sieht der abgestufte Katalog des § 51a Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 HG NRW weniger einschneidende Maßnahmen als die Exmatrikulation (Nr. 5) vor. Damit sollen Hochschulen auch auf weniger schwerwiegende Verstöße von Studierenden unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips flexibel reagieren können, anstatt wie früher auf ein „Alles-oder-nichts-Prinzip“ der Exmatrikulation verwiesen zu sein. Vgl. Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes“ (Drs. 17/4668) und zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP zum gleichen Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 17/5081), LT-Drucks. 17/6453, S. 13 f. Mit der Frage, in welchem Verhältnis das neu geschaffene Ordnungsrecht zum überkommenen Hausrecht steht, befassen sich die Gesetzesmaterialien nicht. Insbesondere wird nicht erläutert, inwiefern auf die in dem vorgenannten Änderungsantrag (LT-Drucks. 17/6453) zur Darlegung eines Handlungsbedarfs vorangestellten „Entwicklungen“ insbesondere in den sozialen Medien und der „zunehmende[n] Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft“ (dort S. 13), sollten sich hieraus Störungen für Forschung und Lehre ergeben, nicht auch im Rahmen des Hausrechts reagiert werden kann. Vgl. kritisch zur entspr. fehlenden Auseinandersetzung durch den baden-württembergischen Landesgesetzgeber Sandberger, in: Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2022, § 62a Rn. 3 (zum nahezu wortgleichen § 62a LHG). Die für notwendig befundene Wiedereinführung der Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahme dürfte auf die Überlegung zurückzuführen zu sein, dass Hochschulen zu einem wirksamen und vor allem auch dauerhaften Ausschluss ihrer Mitglieder bei hinreichend gewichtigen Verfehlungen befugt sein sollen. Eine entsprechende Wirkung dürfte mit dem Hausverbot nicht erreicht werden können, weil es zum einen nur die Präsenz seines Adressaten auf dem Hochschulgelände untersagt und zum anderen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu befristen ist. Vgl. zu einer entspr. Anregung im Gesetzgebungsverfahren Birnbaum, Stellungnahme 17/1297 vom 20. März 2019, S. 3 f., unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. Dezember 2015 - 9 S 1611/15 -, juris. Die aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ableitbaren Motive lassen unterdessen nicht den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des Ordnungsrechts in § 51a HG NRW und konkret von Ordnungsmaßnahmen nach § 51a Abs. 2 Satz 2 HG NRW zugleich Maßnahmen gegen Studierende auf der Grundlage des in § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW normierten Hausrechts einschränken oder gar ausschließen wollte. Die Materialien lassen die Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Reaktionsmöglichkeiten der Hochschulen mit der Einfügung des § 51a HG NRW zu erweitern, indem ihnen die Option eröffnet wird, repressive Maßnahmen infolge von Ordnungsverstößen zu ergreifen. Dieser Regelungsbereich unterscheidet sich von der Ermächtigung in § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW zu Maßnahmen mit präventivem Charakter. Das in Ausübung des Hausrechts mögliche Hausverbot dient der Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs eines Hoheitsträgers oder dem Schutz von Mitarbeitern oder Besuchern. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 3048/15 -, juris Rn. 58, und zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2024 ‑ 15 B 39/24 -, n. v Demgegenüber beziehen sich Ordnungsmaßnahmen nach § 51a HG NRW auf vergangenes (Fehl-)Verhalten und hierdurch verursachte Störungen insbesondere des Lehrbetriebs an Hochschulen. Sie bezwecken vorrangig eine repressive Ahndung („Sanktionierung“) von Ordnungsverstößen. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 7 CE 03.1294 -, juris Rn. 17 m.w.N (zu Art. 5 Abs. 3 Nr. 6, Art. 93 f. BayHSchG a.F.); a. A. Achelpöhler, in: BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 29. Ed., Stand: 1. Juni 2023, § 51a HG NRW Rn. 3. Das Ordnungsrecht der Hochschulen tritt neben staatliche Sanktionen wie das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht. Es ist Ausfluss der den Hochschulen zukommenden Disziplinargewalt und ermöglicht zwecks Aufrechterhaltung eines geordneten Hochschulbetriebes den Erlass solcher Maßnahmen gegen Studierende, die ihrem Wesen nach Zucht- und Erziehungsmittel sind. Vgl. Hofmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 30. Ed., Stand: 1. Dezember 2023, § 62a LHG Rn. 1. Dass die Ahndung studentischen Fehlverhaltens auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Zukunft erfolgt, steht dem vornehmlich sanktionierenden Charakter von Ordnungsmaßnahmen nicht entgegen. Vgl. Bay. VGH, a.a.O. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Prävention einerseits und Repression andererseits erlauben gerade solche Maßnahmen nicht, die an ein vergangenes Verhalten anknüpfen. Spiegelbildlich kann auch einem Hausverbot eine maßregelnde Natur nicht gänzlich abgesprochen werden. Denn das auf der Grundlage des Hausrechts ergangene Verbot zum Betreten von Gebäuden oder sonstigen näher bestimmten Bereichen wirkt sich in ähnlicher Weise wie eine dahingehende repressive Maßnahme aus, indem es die Freiheit des Betroffenen in Reaktion auf zurückliegendes Verhalten mitunter empfindlich beschränkt. Demzufolge kann die sachliche Abgrenzung sinnvoll nur in Orientierung daran erfolgen, welche Zielsetzung schwerpunktmäßig verfolgt wird. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber den gegen Studierende nach § 51a Abs. 2 Satz 2 HG NRW möglichen Ordnungsmaßnahmen eine vorrangig präventive Zielsetzung beimisst. Vielmehr stützt die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Begründung zum Änderungsantrag (LT-Drucks. 17/6453) die Annahme einer repressiven Rechtsnatur des Ordnungsrechts an Hochschulen. Die an störendes Verhalten von Studierenden anknüpfenden Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 51a HG NRW werden dort (vgl. S. 14) durchgehend als „Sanktionen“ beschrieben. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet eine Sanktion eine durch Gesetz angedrohte Strafmaßnahme. Vgl. Duden Wörterbuch, https://www.duden.de/suchen/dudenonline/Sanktion (zuletzt abgerufen am 29. Februar 2024). Dieses Verständnis legt auch die begrifflich dem Strafrecht entlehnte Klarstellung in dem Änderungsantrag (vgl. S. 14) nahe, zur Begrenzung des Ordnungstatbestands seien „Anstiftung“ und „Beihilfe“ nicht als Ordnungsverstoß in § 51a Abs. 1 HG NRW aufgenommen. Dass in dem Änderungsantrag im Zusammenhang mit dem für Ordnungsverstöße zu fordernden Bildungs- oder Wissenschaftsbezug (einmalig) auch der Begriff „Störungsabwehr“ Verwendung findet, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Vgl. so aber wohl Achelpöhler, in: BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 29. Ed., Stand: 1. Juni 2023, § 51a HG NRW Rn. 3.1. Er fügt sich in die Interpretation von Ordnungsmaßnahmen als repressive Reaktion auf Störungshandlungen widerspruchsfrei ein, da sie zugleich der Verhinderung künftiger Störungen dient. Im Ergebnis spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber den Hochschulen mit der Einfügung des § 51a HG NRW neben der Option präventiver Maßnahmen auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW ein Instrumentarium zur Verfügung stellen wollte, das es den Hochschulen ermöglicht, auf Fehlverhalten im Sinne von § 51a Abs. 1 HG NRW mit Sanktionen – also repressiv – reagieren zu können. Er hat damit dem berechtigten Interesse der Hochschulen an einer möglichst effektiven Abwehr von Störungshandlungen Rechnung getragen. Das Beschwerdevorbringen weist zu Recht darauf hin, dass eine das Hausrecht verdrängende Wirkung des § 51a HG NRW die nicht unerhebliche Einschränkung der Möglichkeiten zur Sicherung der Ordnung an Hochschulen zur Folge hätte. Das gilt nicht nur im Hinblick auf Störungshandlungen, die sich im Vergleich zu den in § 51a Abs. 1 HG NRW genannten Verstößen als weniger gravierend darstellen, sondern auch hinsichtlich solcher, die – wie die hier dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen – als gewichtig und damit inakzeptabel erscheinen mögen, aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 HG NRW nicht erfüllen. bb) Die Verfügung der Antragsgegnerin leidet nicht an einem formellen Mangel. 1) Für den Erlass des gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Hausverbots war der Rektor der Antragsgegnerin zuständig. Es handelt sich um eine Maßnahme im Rahmen des Hausrechts, das gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW, § 2 Hausordnung durch die Rektorin oder den Rektor der Hochschule ausgeübt wird. Geht die Wirkung des Hausverbots – wie hier – über den Tag der jeweiligen Störung hinaus, darf es nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Hausordnung nur die Rektorin oder der Rektor der Antragsgegnerin aussprechen. 2) Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung des Antragstellers ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat ihm mit Schreiben ihres Kanzlers (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 HG NRW) vom 15. Dezember 2023 Gelegenheit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Erlass des Hausverbots zu äußern. Die vom Antragsteller noch am gleichen Tag per E-Mail abgegebene Stellungnahme hat der Rektor der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung über das Hausverbot berücksichtigt. cc) Die Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018 - 15 B 1001/18 -, juris Rn. 10 f. m.w.N. Maßnahmen aufgrund des Hausrechts nach § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW dienen unmittelbar der Sicherung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre, insbesondere gegen Störungen des Lehrbetriebs oder unbefugtes Betreten von Räumen, aber auch der Abwehr anderer Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder oder Mitarbeiter der Hochschule. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2024 ‑ 15 B 39/24 -, n. v.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. Dezember 2015 - 9 S 1611/15 -, juris Rn. 35 (zu § 17 Abs. 10 LHG a.F.). Der Hausrechtsinhaber kann ein Hausverbot aussprechen, wenn es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs des Hoheitsträgers oder zum Schutz der Mitarbeiter oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss ein Hoheitsträger auch mit aus seiner Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Er kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 2017 - 15 A 3048/15 -, juris Rn. 58, und vom 14. Oktober 1988 ‑ 15 A 188/86 -, juris Rn. 4 ff., sowie Beschlüsse vom 5. September 2018 - 15 B 1001/18 -, juris Rn. 12 und 22, vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, juris Rn. 7, und vom 11. Februar 2014 ‑ 15 B 69/14 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. Dezember 2015 ‑ 9 S 1611/15 -, juris Rn. 35 (zu § 17 Abs. 10 LHG a.F.); Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 7 CE 03.1294 -, juris Rn. 17 f. (zu Art. 24 Abs. 5 BayHSchG a.F.). Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, waren die Voraussetzungen für den Erlass des streitbefangenen Hausverbots aller Voraussicht nach erfüllt. Es ist auf Grundlage der von der Antragsgegnerin in der Begründung ihres Bescheides angeführten Vorkommnisse davon auszugehen, dass der Antragsteller den Lehrbetrieb durch sein unangemessenes Verhalten sowohl Bediensteten als auch Mitstudierenden gegenüber wiederholt und nachhaltig gestört hat. Anlass für das Hausverbot waren ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides mehrere Vorfälle im Sommersemester 2023 und im Wintersemester 2023/24: Der Antragsteller habe im Sommersemester 2023 ein von ihm so bezeichnetes Forschungsnacktbuch, das u. a. pornographische Skizzen und eine als „Scheißgarten“ betitelte Skizze enthielt, als Praktikumsbericht im Modul „F. Y.“ eingereicht. Nachdem der Dozent dem Antragsteller daraufhin die Zulassung zur Abschlussklausur verwehrt habe, habe dieser sich über ihn diskriminierend und beleidigend geäußert („Bei dem sind auch immer wieder anzügliche Bemerkungen gefallen.“, „Er ist ca. 65 Jahre alt, müsste bald pensioniert werden.“, „Der braucht wohl altersbedingte Unterstützung.“). Am 13. September 2023 und 9. Oktober 2023 habe der Antragsteller in E-Mails gegenüber zwei Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin abfällige Bemerkungen gemacht („Armes Mädchen“, „also G. [Nachname einer Lehrbeauftragten] wollte ich noch nicht sein“). Am 19. Oktober 2023 sei der vorgesehene Ablauf einer Lehrveranstaltung zum Seminar „C. Q. in der O.“ durch ihn gestört worden. Der Antragsteller habe zunächst mehrere Aufforderungen des Dozenten ignoriert, den Platz am Kopf des Raumes für ihn freizumachen, und darauf bestanden, seinen Kurzvortrag doch noch halten zu dürfen. Im weiteren Verlauf der Veranstaltung habe er das Anschlusskabel zum Beamer an sich genommen und festgehalten, so dass andere Personen das Gerät nicht für Präsentationen hätten nutzen können, sowie mit seinem Mobiltelefon Bilder von den im Raum anwesenden Personen aufgenommen. Am 5. Dezember 2023 habe der Antragsteller während einer Lehrveranstaltung zum Seminar „W. L.“ eigenmächtig auf das Notebook der kurzzeitig nicht im Raum anwesenden Dozentin zugegriffen. Es sei des Weiteren zu einer Vielzahl von Beschwerden über das unkooperative Verhalten des Antragstellers in Lehrveranstaltungen (z.B. „J. D.“, E. „N. [ V.]“) gekommen. Er verweigere jegliche Mitarbeit, auf Ansprachen verhalte er sich in einer als bedrohlich empfundenen Weise. Insbesondere gegenüber Kommilitoninnen zeige der Antragsteller in sozialen Medien (Lerngruppen, "WhatsApp") ein mehr als unangemessenes Verhalten; er äußere sich bedrohlich und verstörend, kontaktiere immer wieder Kommilitoninnen gegen deren Willen und mache eine Gruppenarbeit unmöglich. Schließlich habe sich der Antragsteller im Rahmen der Anhörung zum vorliegenden Hausverbot in seiner per E-Mail abgegebenen Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 bedrohlich und respektlos gegenüber der Justitiarin geäußert. Nach Aktenlage besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass sich diese Geschehnisse tatsächlich zugetragen haben. Sie lassen sich anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge jeweils den zahlreichen Schilderungen von Dozenten, Bediensteten wie auch Studierenden zuordnen, die in Beschwerden, (sonstiger) per E-Mail geführter Korrespondenz sowie mehreren aus "WhatsApp" gesicherten Chatverläufen enthalten sind. Den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen ist der Antragsteller im Tatsächlichen auch nicht dezidiert entgegengetreten. Hiervon ausgehend ist die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller ihren Lehrbetrieb wesentlich gestört hat. Das gilt zunächst mit Blick auf die im Bescheid beispielhaft angeführte Art der Kommunikation, derer er sich gegenüber Dozenten wie auch anderen Bediensteten nicht zuletzt mit dem Ziel der Durchsetzung eigener Interessen bedient hat. Sie lässt die gebotene Distanz vermissen, hat eindeutig beleidigenden Charakter und zeugt von mangelndem Respekt gegenüber Mitmenschen sowie der vom Antragsteller offenbar verfolgten Absicht, über die Grenze des noch Hinnehmbaren hinaus zu provozieren. Neben den vorstehend beispielhaft wiedergegebenen Äußerungen sind weitere verbale Entgleisungen in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentiert. So verunglimpfte der Antragsteller in seinem „Einspruch“ vom 17. Juli 2023 (Bl. 54 Beiakte 1) den Dozenten für das Modul „F. Y.“ zusätzlich noch als „Möchtegern-Professor“ und bezeichnete ihn als „ehemaligen Messdiener“. Darüber hinaus äußerte er in einer weiteren E-Mail ebenfalls vom 17. Juli 2023 (Bl. 17 Beiakte 2) gegenüber einem Mitarbeiter der Fachschaft H. über eben jenen Dozenten: „…nicht [,] dass ihn noch der Altersschwachsinn überfällt.“ Die Fachliche Leitung des P. Prüfungsamtes für die M. forderte er am 20. Juli 2023 (Bl. 55 Beiakte 1) auf: „Wenden Sie sich mit weiteren perversen Phantasien nicht an mich, sondern die für Sie zuständige Stelle.“ In seiner an den Leiter des Z. T. gerichteten E-Mail vom 21. November 2023 (Bl. 108 Beiakte 1) führte der Antragsteller aus: „Nun zu Ihrem[n] persönlichen Problemen. Herr K., ich bin nicht der Ansprechpartner, wenn Sie psychische Probleme haben sollten.“ Ferner stellte er strafrechtliche Konsequenzen für den Leiter „ganz persönlich“ in Aussicht, sollte dieser sich ihm, dem Antragsteller, beim Betreten der Räumlichkeiten der Antragsgegnerin in den Weg stellen, und schloss mit den Worten: „Bitte seien Sie nicht traurig oder enttäuscht, es gibt immer einen, der einen trösten kann.“ Des Weiteren hat der Antragsteller in mehreren Lehrveranstaltungen ein inakzeptables Verhalten an den Tag gelegt. Das gilt neben dem zumindest in Teilen als bloße Provokation zu wertenden „Forschungsnacktbuch“ zunächst wiederum für die in der Begründung des Bescheides in Bezug genommenen Ereignisse vom 19. Oktober 2023 und 5. Dezember 2023. Dahinstehen kann insofern, ob am 19. Oktober 2023 – was der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat – (auch) Bilder von im Raum anwesenden Personen aufgenommen wurden. Eine schwerwiegende Störung der Lehrveranstaltung liegt ungeachtet dessen bereits darin begründet, dass sich der Antragsteller zunächst trotz mehrfacher Aufforderung des Dozenten nicht auf einen der hinteren Sitzplätze begab und im weiteren Verlauf der Veranstaltung durch vehementes Festhalten des Anschlusskabels gegen die ausdrückliche Weisung des Dozenten durchzusetzen suchte, seinen Vortrag doch noch halten zu dürfen. Dieser Vorfall wird im Bericht des Dozenten (Bl. 68 ff. Beiakte 1) eindrücklich geschildert. Wegen des renitenten Verhaltens des Antragstellers musste letztlich der hinzugerufene Vorgesetzte des Dozenten „einspringen“ und das Thema der Kurzpräsentation spontan mit den übrigen anwesenden Studierenden erarbeiten. Dass die Lehrveranstaltung demzufolge nicht wie geplant stattfinden konnte, liegt auf der Hand. Soweit der Antragsteller bezüglich der Lehrveranstaltung „W. L.“ vom 5. Dezember 2023 behauptet, der Zugriff auf das Notebook der Dozentin habe einer stets üblichen Praxis entsprochen, stellt dies die Bewertung seines Verhaltens als übergriffig und sozial inadäquat nicht in Frage. Auf entsprechende Nachfrage hat die Dozentin unter dem 4. Januar 2024 (Bl. 83 Beiakte 1) erklärt, dass der Zugriff durch den Antragsteller ohne ihre Gestattung erfolgt sei: Sie erlaube Studierenden lediglich zur Abhaltung eigener Referate – und auch nur für diese Zeit – den „Presenter“ zu nutzen, nachdem sie die zuvor geprüfte Präsentation auf ihrem Notebook geöffnet habe. Diese Erläuterung ist ohne weiteres plausibel. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass die Dozentin Studierenden den Zugriff auf ihr Arbeitsgerät – und dazu noch während ihrer Abwesenheit – generell gestattet hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller in mehreren Lehrveranstaltungen demonstrativ und provokant sein Desinteresse zur Schau gestellt und auch auf diese Weise den Lehrbetrieb gestört. Über die im Bescheid insoweit beispielhaft angeführten Veranstaltungen (siehe dazu: Bl. 95 und 102 Beiakte 1) hinaus befinden sich auch diesbezüglich weitere Schilderungen in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 68 f., 73, 82 und 96 Beiakte 1). Danach ignorierte der Antragsteller etwa Ansprachen oder an ihn gerichtete Fragen, hörte während des Unterrichts Musik über Kopfhörer, schaute über seinen mobilen Computer Filme ohne fachspezifischen Bezug, beschäftigte sich durchgehend mit seinem Mobiltelefon (u. a. Videospiel "I.") und verweigerte die Mitwirkung bei Gruppenarbeiten. Im Seminar „W. L.“ trat der Antragsteller negativ dadurch in Erscheinung, dass er bei Wortbeiträgen von Teilnehmern unüberhörbar gähnte, gelangweilt aus dem Fenster schaute und sich selbst in „eigentümlichen Posen“ fotografierte (Bl. 79 Beiakte 1). Dass der Antragsteller in Veranstaltungen Kopfhörer zum Musikhören oder für Filme nutzte, hat er in seiner Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren selbst zugestanden. Unzweifelhaft gehen solche Verhaltensweisen über einen bloßen (gröblichen) Verstoß gegen allgemeine Anstandsregeln hinaus. Zudem untergraben sie nicht nur die Autorität der Lehrperson, sondern sind insgesamt einer guten Lernatmosphäre abträglich. Die stete Weigerung zur Zusammenarbeit in Gruppen wirkt überdies dem Konzept verschiedener Lehrveranstaltungen entgegen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, das Musikhören über geschlossene Kopfhörer verursache keine Störgeräusche nach außen und beeinträchtige deshalb die Lehrveranstaltung nicht, unterstreicht dieses Vorbringen seine fehlende Einsicht. Schließlich fiel der Antragsteller vermehrt durch eine gänzlich unangemessene und zum Teil wiederum beleidigende Kommunikation gegenüber Kommilitoninnen negativ auf. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszüge aus mehreren Chatverläufen in "WhatsApp" dokumentieren sexuell anzügliche und herabwürdigende Äußerungen, die nachvollziehbar als Belästigung oder sogar bedrohliche Nachstellung empfunden wurden. Insoweit besteht, anders als der Antragsteller meint, auch ein hinreichender Bezug zum Lehrbetrieb. Denn entsprechende Äußerungen hat der Antragsteller in zu Studiums- und Lernzwecken gebildeten Chatgruppen getätigt. Die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten lassen befürchten, dass Mitstudierende von der weiteren Teilnahme an Lehrveranstaltungen unter Anwesenheit des Antragstellers absehen, wodurch deren eigener Ausbildungserfolg gefährdet zu werden droht. Angesichts der geschilderten Vorkommnisse besteht kein Zweifel, dass die dem Hausverbot zugrundeliegende Prognose gerechtfertigt war, der Antragsteller werde das gezeigte Verhalten zukünftig fortsetzen, und das Hausverbot zur Verhinderung weiterer Störungen erforderlich ist. Dafür spricht bereits, dass es nicht bloß zu vereinzelten Beeinträchtigungen des Studienbetriebs gekommen ist, sondern die beschriebenen – den Studienbetrieb erheblich beeinträchtigenden – Verhaltensweisen des Antragstellers über den Zeitraum von zwei Semestern hinweg immer wieder aufgetreten sind. Darüber hinaus zeigt der Antragsteller auch keine Einsicht oder den Willen zu einer Änderung seines Verhaltens. Dies belegen nicht nur – wie bereits ausgeführt – sein Vorbringen zum Musikhören über Kopfhörer in Lehrveranstaltungen sowie die mehrfach dokumentierte abweisende Reaktion auf Ansprachen oder Gesprächsangebote (vgl. etwa Bl. 66 und 74 Beiakte 1), sondern vor allem seine unter dem 15. Dezember 2023 abgegebene Stellungnahme (Bl. 113 Beiakte 1). In dieser bezeichnet er die bearbeitende Justitiarin nicht nur – wie schon zuvor eine andere Bedienstete der Antragsgegnerin – als „armes Mädchen“, sondern führt u. a. weiter aus: „Was Sie brauchen, ist ein Mann, doch dieser wird nur angewidert zurückweichen.“ Obgleich dem Antragsteller die in seine Rechtsstellung als Mitglied der Antragsgegnerin empfindlich eingreifende Maßnahme des Hausverbots in Aussicht gestellt worden war, ließ er sich somit erneut zu respektlosen und die bearbeitende Justitiarin herabwürdigen Äußerungen hinreißen. Das Hausverbot ist nach summarischer Prüfung auch nicht im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Aus der Begründung des Bescheides vom 21. Dezember 2023 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und dahin ausgeübt hat, dass das Hausverbot zum Schutz der Lehre, ihrer Bediensteten und Mitglieder notwendig sei. Die Antragsgegnerin hat die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Das Hausverbot ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht verhältnismäßig. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Verbot zum Betreten des gesamten Universitätsgeländes (Gebäude und Einrichtungen) bis zum Semesterende einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bewirkt. Zwar kann der Antragsteller sein Studium fortführen. So kann er insbesondere weiterhin digital angebotene Lehrformate nutzen und Leistungen, die keine Präsenz erfordern (z. B. Hausarbeiten), erbringen. Jedoch führt der Ausschluss von sämtlichen Lehrveranstaltungen im Präsenzbetrieb zu einer wesentlichen Einschränkung. Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin unwidersprochen im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass er ohne den Besuch solcher Lehrveranstaltungen die geltenden Voraussetzungen für Prüfungszulassungen am Ende des laufenden Semesters nicht (mehr) erlangen könne. Eine Umstellung der Präsenzlehrveranstaltungen auf das digitale Format hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen und in der am 28. Dezember 2023 hausintern erfolgten Erläuterung des Hausverbots auch ausdrücklich nicht für notwendig befunden. Dies stellt die Verhältnismäßigkeit des Hausverbots aber letztlich nicht in Frage, so dass dahinstehen kann, ob der Antragsteller gemessen an seinen bisherigen Studienleistungen die notwendigen Punkte für eine Zulassung überhaupt hätte erreichen können (und dies auch ernsthaft anstrebte). Es überwiegt der mit dem Hausverbot bezweckte Schutz des Lehrbetriebs – nicht zuletzt auch im Interesse der nicht minder schützenswerten Rechte der Mitstudierenden. Das Hausverbot ist geeignet und auch erforderlich, um wiederholte Störungen von Lehrveranstaltungen effektiv zu unterbinden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass ihr gleichermaßen zur Zielerreichung taugliche, den Antragsteller indes weniger belastende Mittel nicht zu Gebote standen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Solche Mittel sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der dargestellten kontinuierlichen Grenzüberschreitungen und einer gänzlich mangelnden Einsicht des Antragstellers musste die Antragsgegnerin insbesondere nicht davon ausgehen, dass schon eine förmliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die konkrete Androhung von Konsequenzen (z. B. Verwarnung) oder ein zeitlich kürzer bemessenes Hausverbot den Antragsteller zur Mäßigung hätte motivieren können. Die Erstreckung des Hausverbots auf sämtliche Gebäude und Einrichtungen der Antragsgegnerin belastet den Antragsteller auch nicht unangemessen. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid ausgeführt hat, störte der Antragsteller den Lehrbetrieb an verschiedenen Fakultäten und belästigte Mitarbeiter und andere Studierende in diversen Räumlichkeiten. Angesichts des Ausmaßes der Störungen und Belästigungen führt schließlich auch die Befristung des Hausverbots bis zum 31. März 2024 für ihn nicht zu einem Nachteil, der zu dem mit dem Hausverbot verfolgten Zweck außer Verhältnis steht. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller ab dem Sommersemester 2024 die Gelegenheit eingeräumt ist, sein Studium wieder uneingeschränkt fortzusetzen. Dass er bis dahin vom Besuch der Präsenzlehre sowie der Nutzung sonstiger, nicht in digitaler Form vorgehaltener Einrichtungen der Antragsgegnerin ausgeschlossen ist und sich infolgedessen die Gesamtlaufzeit des Studiums bis zu einem (möglichen) erfolgreichen Abschluss verlängern könnte, hat er hinzunehmen. b) Es liegt schließlich ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Störungen des Lehrbetriebs durch den Antragsteller gegenüber dessen privatem Interesse, die Gebäude und Einrichtungen der Antragsgegnerin bis zum Ende des Wintersemesters 2023/24 betreten und weiterhin nutzen zu können. Es besteht nach den vorstehenden Ausführungen die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass es durch den Antragsteller erneut zu erheblichen Störungen des Lehrbetriebs und damit zugleich zu gewichtigen Beeinträchtigungen der Ausbildung anderer Studierender kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).