Beschluss
11 A 330/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0522.11A330.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. A. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von der Klägerin - wörtlich - aufgeworfenen Fragen, 1. „ob z.B. die schriftliche Information eines Asylantragstellers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ge. Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV 604/2013 zwingend mindestens anhand des von der EU-Kommission erstellten Merkblatts zu erfolgen hat, oder, in Abweichung davon, stattdessen ausschließlich z.B. ein vom Mitgliedstaat selbst erstelltes Informationsblatt verwendet werden kann, das aber z.B. weder die Ziele der EU-Verordnung 604/2013 und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat erläutert, noch die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats angibt, die Rangfolge derartiger Kriterien in den einzelnen Schritten des Verfahrens und ihre Dauer einschließlich der Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz dazu führen kann, dass dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung zuständig wird, selbst wenn diese Zuständigkeit nicht auf derartigen Kriterien beruht, benannt werden, mitgliedstaatsspezifische Informationen als solche nicht erkennbar sind, das Merkblatt zudem die Information enthält, dass die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ausschließlich nur dann in Betracht käme, wenn sich dort ein „Familienangehöriger (Ehegatte, Lebenspartner, Ihre minderjährigen, nicht verheirateten Kinder; für den Fall, dass sie erwiesenermaßen minderjährig sind: Vater, Mutter, oder ein anderer Erwachsener als gesetzlicher Vertreter nach dem Rechts oder der Gepflogenheit des Mitgliedsstaats), das Merkblatt keinerlei Informationen darüber enthält, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich seien oder sie informieren könnten, und das selbst erstellte Merkblatt auch keinerlei Information darüber enthält, dass sich der Antragsteller wegen weiterer Informationen außerdem z.B. auch an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in Deutschland wenden könne“, 2. „welche Rechtsfolgen hat die Verwendung eines Merkblatts mit geringeren Informationsgehalt?", 3. „Hängt die Rechtsfolge davon ab, ob die fehlende Verwendung eines geeigneten Merkblatts auf die zu treffende Entscheidung keine Auswirkungen hatte bzw. unschädlich war", 4. „wer hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Verwendung eines von einem Mitgliedstaat selbst erstellten, von diesem ausschließlich verwendeten Merkblatts mit geringeren Informationsgehalt als das der EU-Kommission keine Auswirkungen auf die zu treffende Entscheidung hatte bzw. unschädlich war?“, 5. „wie ist es zu werten bzw. welche Auswirkungen hat es, wenn dem Antragsteller jenes von dem Merkblatt der EU-Kommission abweichende Merkblatt, das weniger Informationen enthält, dem Antragsteller nicht in einer Sprache ausgehändigt wird, die der Antragsteller spricht oder von der angenommen werden darf, dass er diese Sprache spricht?“, 6. „Spielt es - ggf. mit welchen Auswirkungen - in diesem Zusammenhang dabei eine Rolle, dass der Antragsteller eine Amtssprache der EU spricht, für die zwar die EU-Kommission ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben hat, das von der Beklagten selbst erstellte, demgegenüber mit einem geringeren Informationsgehalt versehene Merkblatt bei ihr aber nicht in einer Sprache vorhanden ist, die der Antragsteller spricht oder von der angenommen werden darf, dass er diese Sprache spricht?“, 7. „welche Rolle mit ggf. welchen Auswirkungen spielt es, wenn unter den vorstehenden Umständen die Beklagte zu der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags zudem einen Dolmetscher einsetzt, bei dem abweichend von Art. 5 Abs. 4 EUV 604/2013 und Art. 12 Abs. 1 a) und insbesondere b) EURL 23/2013 eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person nicht gewährleistet ist, hilfweise: unter den vorstehenden Umständen einen Dolmetscher einsetzt, mit dem eine Verständigung nur auf einfachen Niveau einsetzt, dass zur Vermittlung der nach Art. 4 Abs. 1 EUV 604/2013 zu erteilenden Informationen nicht ausreicht, hilfshilfsweise einen Dolmetscher einsetzt, der zu seinen Sprachkenntnissen selbst z.B. angibt, nur über während eines Aufenthalts in Portugal erworbene Grundkenntnisse zu verfügen bzw. später näher spezifiziert, über nur mündliche, nicht aber schriftliche Sprachkenntnisse zu verfügen, wobei er diese Kenntnisse während eines schon lange Zeit zurückliegenden, vierwöchigen Urlaubs (wohl Portugal) erworben haben?“, 8. „ob die Beklagte verpflichtet ist, Dolmetscher und Personen, die sich bei ihr als solche bewerben, vor ihrem Einsatz in einem Asylverfahren bzw. Dublinverfahren auf ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und der Fremdsprache, in und aus der übersetzt werden soll, zu überprüfen, ob diese Kenntnisse für die vorgesehene Übersetzungstätigkeit ausreichend sind oder sich ausreichende Kenntnisse nachweisen zu lassen, welche Auswirkungen es hat, wenn die Beklagte, zumal regelmäßig, dies nicht tut sowie ob und ggf. wer, wie und wann darzutun und ggf. nachzuweisen hat, dass diese ausreichend oder nicht ausreichend sind“, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es fehlt hier an einer Grundsatzbedeutung. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen können mit dem Wortlaut der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, namentlich hier der Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 - Dublin III-VO -), und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des EuGH beantwortet werden, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Ob das Verwaltungsgericht die Fragen, soweit sie für seine Entscheidung streiterheblich waren, zutreffend beantwortet hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Denn der Gesetzgeber sieht im Asylprozessrecht keinen § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel vor. Eine Zulassung der Berufung scheidet daher selbst bei falsch entschiedenen Rechtssachen aus und es fehlt an einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sich die aufgeworfenen Fragen bereits aus dem Gesetz beantworten lassen. So liegt der Fall hier. I. Soweit die Klägerin mit ihren Fragen zu 1. bis 6. - sinngemäß - geklärt wissen möchte, wie und worüber ein Asylantragsteller im Dublin-Verfahren informiert werden muss, ob insbesondere das ihm auszuhändigende Merkblatt zwingend dem von der EU-Kommission erstellten Merkblatt entsprechen muss, welche Auswirkungen eine unzureichende Information hat und wer insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, gilt Folgendes: 1. Der Text der Dublin III-VO regelt eindeutig, wie die Information eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren erfolgen muss. Laut Erwägungsgrund 18 der Dublin III-VO soll der Antragsteller unmittelbar bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz über die Anwendung dieser Verordnung und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass die zuständigen Behörden den Antragsteller, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gestellt wird, über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über u. a. folgende Aspekte unterrichten: a) die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Folgen eines Umzugs in einen anderen Mitgliedstaat während die Schritte, in welchen der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird und der Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird; b) die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Rangfolge derartiger Kriterien in den einzelnen Schritten des Verfahrens und ihre Dauer einschließlich der Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz dazu führen kann, dass dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung zuständig wird, selbst wenn diese Zuständigkeit nicht auf derartigen Kriterien beruht; c) das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, einschließlich der Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben machen kann; d) die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung der Überstellung. Nach Art. 4 Abs. 2 Dublin III-VO werden die Informationen nach Absatz 1 schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Merkblatt (Satz 1). Wenn dies für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, werden die Informationen auch mündlich, beispielsweise bei dem Gespräch nach Artikel 5, erteilt (Satz 2). Art. 4 Abs. 3 Dublin III-VO sieht schließlich vor, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Merkblatt sowie ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Minderjährige erstellt, das mindestens die Angaben in Absatz 1 dieses Artikels enthält. Dieses gemeinsame Merkblatt enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen. Das gemeinsame Merkblatt wird so gestaltet, dass es die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. 2. Ausgehend hiervon ist ein Antragsteller, bei dem die Durchführung eines Verfahrens auf der Grundlage der Dublin III-VO in Betracht kommt, bei Antragstellung über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über die in Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO aufgeführten Aspekte schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren. Hierfür sollen die Mitgliedstaaten das von der EU-Kommission erstellte Merkblatt verwenden. Hieraus folgt für die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, dass eine Information, die hinter diesen Anforderungen zurückbleibt, unzureichend ist und Art. 4 Dublin III-VO nicht entspricht. Das gilt sowohl hinsichtlich des Informationsgehalts des Merkblatts, das mindestens über die in Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO aufgeführten Aspekte unterrichten muss, als auch hinsichtlich der Sprache, in der das Merkblatt abgefasst sein muss. Ist letztere für den Antragsteller nicht zu verstehen, steht die Information ebenfalls nicht mit Art. 4 Dublin III-VO in Einklang. Dieser Befund ist eindeutig und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. 3. Die Fragen nach den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Information lassen sich unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH ebenfalls bereits im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Danach führt die unzureichende Information eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwaltungsentscheidung, sondern nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hat. Um die praktische Wirksamkeit der zu seinen Gunsten ergangenen unionsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, darf dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast für diesen Kausalzusammenhang jedoch nicht aufgebürdet werden. Umgekehrt darf die praktische Wirksamkeit der Dublin III-VO, durch die ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem verwirklicht und in diesem Zusammenhang vor allem eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik gewährleistet werden soll, nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass Fehler, die das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflusst haben, zu ihrer Rechtswidrigkeit führen mit der Folge der Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, der nach den Zuständigkeitsregeln der Verordnung nicht zuständig ist. Es ist daher im Einzelfall Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung der Schwere des geltend gemachten Fehlers und des gesamten Akteninhalts zu beurteilen, ob die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015, Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 56, 60 = juris, Rn. 56 ff., vom 7. November 2013, Altrip, C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 49, 53 f. = juris, Rn. 49 ff., vom 10. September 2013, PPU, C-383/13, EU:C:2013:533, Rn. 39 ff. = juris, Rn. 39 ff., vom 15. November 2011, Gibraltar, C-106/09, EU:C:2011:732, Rn. 179 = juris, Rn. 179, vom 5. Oktober 2000, JAKO, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 101 = juris, Rn. 101, und vom 14. Februar 1990, Boussac, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31 = juris, Rn. 31; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 2019 - 11 A 610/19.A -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 36, nachfolgend: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, Buchholz 451.902 Europ Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 = juris, Rn. 38 ff. (auch zu § 46 VwVfG); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Mai 2017 - A 4 S 1001/17 -, juris, Rn. 16, und Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris, Rn. 263 ff. II. Soweit die Klägerin mit ihren Fragen zu 7. und 8. das Vorliegen und die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Anhörung geklärt wissen will, fehlt es ebenfalls an einem grundsätzlichen Klärungsbedarf. 1. Auch insoweit regelt der Text der Dublin III-VO eindeutig die Anforderungen, die an die Anhörung eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren zu stellen sind. Laut Erwägungsgrund 18 der Dublin III-VO soll ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden, um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller führt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen. Nach Art. 5 Abs. 4 Dublin III-VO wird das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. 2. Daraus folgt, dass das persönliche Gespräch ggf. mithilfe eines Dolmetschers durchzuführen ist, der eine angemessene Verständigung des Anhörers mit dem Asylantragsteller gewährleisten kann. Kann er dies nicht, weil er die Sprache des Anhörers oder die des Asylantragstellers nicht in ausreichender Weise beherrscht, wird das persönliche Gespräch nicht in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache durchgeführt. Dass dies einen Verfahrensfehler darstellt, bedarf keiner vertieften Begründung. Für diesen Befund ist unerheblich, worauf die unzureichenden Sprachkenntnisse des Dolmetschers zurückzuführen sind. Ebenfalls ist für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers irrelevant, ob die zuständige Behörde die Sprachkenntnisse des Dolmetschers zuvor überprüft hat. 3. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer wegen einer unzureichenden Sprachmittlung fehlerhaften persönlichen Anhörung gelten die zuvor unter Ziffer I. 3. dargelegten Erwägungen zu Fehlerfolgen entsprechend. III. Soweit die Fragen der Klägerin im Kontext mit ihrem Zulassungsvorbringen im Ergebnis darauf gerichtet sind, die Folgen der Verwendung des ihr ausgehändigten Merkblatts sowie der in ihrem Fall durchgeführten Anhörung zu klären, sind sie einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Wie aufgezeigt sind die Fehlerfolgen abhängig von der konkreten Schwere des Fehlers sowie dem sonstigen Akteninhalt; insbesondere wäre für die Feststellung, ob die Fehler sich hier ausgewirkt haben, in die Beurteilung zum einen einzustellen, dass die Klägerin in der ersten Anhörung mit ihrer Unterschrift unter die Niederschrift ausdrücklich bestätigt hat, dass Verständigungsschwierigkeiten nicht aufgetreten seien. Zum anderen wäre zu prüfen, ob sie trotz einer mängelbehafteten Anhörung und eines nicht alle Informationen enthaltenden Merkblatts in der Lage gewesen ist, ihre Belange geltend zu machen, und ob in der nachfolgenden Anhörung, hinsichtlich der die Klägerin Mängel der Sprachmittlung nicht gerügt hat, die nötigen Informationen nachgereicht worden sind. Die Beurteilung wäre angesichts dessen von einer Vielzahl einzelfallbezogener Faktoren abhängig, die naturgemäß nicht verallgemeinerungsfähig sind. Im Ergebnis wendet sich die Klägerin insoweit im unpassenden Gewand einer Grundsatzrüge im Stil einer Berufungsbegründung gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung erster Instanz. Die Beweiswürdigung ist aber regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Zulassung der Berufung daher regelmäßig nicht erreicht werden. B. Die weiter geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113 = juris, Rn. 26, m. w. N. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt der Antrag nicht auf. Die Klägerin beanstandet mit ihrer Gehörsrüge, das Gericht habe es unterlassen, von der Beklagten die vollständige Vorlage der elektronischen Akte einschließlich der Maris-Akte zu fordern. Es gebe Hinweise darauf, dass die vorgelegte Akte unvollständig sei. Hieraus folgt jedoch keine Gehörsverletzung. Die Entscheidung darüber, welche Akten vorzulegen bzw. zu übermitteln sind, steht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht im Ermessen des Gerichts. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl. (2018), § 99 Rn. 5. Die Klägerin bemängelt der Sache nach eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Eine solche Verfahrensrüge stellt hingegen schon keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N., und vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 22 f., m. w. N. C. Einen Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 und 6 VwGO) hat die Klägerin schließlich ebenso wenig mit Blick auf die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags dargelegt noch hinsichtlich des Einwands, das Urteil sei in sich in erheblicher Weise widersprüchlich. Hierzu fehlt es im Zulassungsvorbringen an einer den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Darlegung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).