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Beschluss

A 4 S 1001/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0502.A4S1001.17.0A
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Leitsätze
Die Vorgabe der "Zeitnähe" ("in a timely manner", "en temps utile") in Art. 5 Abs. 3 Dublin III-Verordnung 604/2013/EU ist keine starre Ausschlussfrist, deren Verletzung zur Aufhebung des Dublin-Bescheids führen kann.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. März 2017 - A 3 K 707/17 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorgabe der "Zeitnähe" ("in a timely manner", "en temps utile") in Art. 5 Abs. 3 Dublin III-Verordnung 604/2013/EU ist keine starre Ausschlussfrist, deren Verletzung zur Aufhebung des Dublin-Bescheids führen kann.(Rn.9) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. März 2017 - A 3 K 707/17 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der auf Grundsatzbedeutung gestützte Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Gemäß seinen gegenüber der Bundespolizei nach Einreise aus Zürich beim Aufgriff am 25.04.2014 gemachten Angaben ist der Kläger ein am 03.05.1984 in Baddibu geborener gambischer Staatsangehöriger. Bei Gericht gibt er an, tatsächlich am 03.05.1994 geboren zu sein. Nachdem die Eurodac-Abfrage ergeben hatte, dass der Kläger bereits am 11.10.2013 in Foggia Asyl beantragt hat und er bei seiner Anhörung durch die Bundespolizei angegeben hatte, sich vor der Einreise in Italien aufgehalten zu haben, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf den bei ihm am 21.05.2014 gestellten Asylantrag am 12.06.2014 bei der italienischen Dublin-Stelle ein Wiederaufnahmegesuch. Nachdem die italienischen Behörden binnen zwei Wochen nicht antworteten, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 01.08.2014 den bei ihm gestellten Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Mit seinem hiergegen am 13.08.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Eilantrag legte der Kläger einen Befundbericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 15.10.2014 vor, in dem ausgeführt wird, dass er sich erstmals am 11.08.2014 in Begleitung zweier Freunde bei der dortigen Hochschulambulanz vorgestellt hat. Er habe über Stimmungsschwankungen geklagt, weil seine Eltern in Gambia im Gefängnis säßen. Auch habe er u.a. über Schlafstörungen und Stimmenhören geklagt. Die Hochschulambulanz sei von einer schizoaffektiven Störung mit depressivem Bild ausgegangen und habe Olanzapin (Ciprexa 10 mg) verschrieben. Nach regelmäßiger Einnahme habe sich erfreulicherweise eine deutliche Besserung des gesamten psychischen Befundes gezeigt. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 07.11.2014 - A 3 K 1822/14 - statt. Der Kläger könne sich wohl auf Abschiebungshindernisse berufen. Die Situation psychisch Kranker in Italien werde als besonders prekär bezeichnet. Die ebenfalls am 13.08.2014 erhobene Klage bearbeitete das Verwaltungsgericht sodann fast zwei Jahre lang nicht weiter. Erst unter dem 12.07.2016 fragte es beim Bundesamt an, ob die Abschiebung des Klägers nach Italien weiter möglich und beabsichtigt sei. Dies wurde vom Bundesamt bejaht. Nachdem der Kläger einen weiteren Befundbericht des Universitätsklinikums vom 08.09.2016 vorgelegt hatte, wonach aufgrund fortgesetzter Medikation die psychotischen Symptome weiterhin ausgeblieben seien, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.10.2016 - A 3 K 1821/14 - den Dublin-Bescheid vom 01.08.2014 auf. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu seiner Überstellung nach Italien angehört worden sei. Das Bundesamt hörte den Kläger daraufhin am 26.01.2017 zur beabsichtigten Überstellung nach Italien an. Dabei äußerte der Kläger im Wesentlichen, er habe Magen- und Bauchschmerzen sowie Halluzinationen und wolle in Deutschland bleiben. Mit Bescheid vom 27.01.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vom 21.05.2014 erneut als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und ordnete erneut die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Beschluss vom 22.02.2017 - A 3 K 708/17 - gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Klägers, der nun im Wesentlichen vortrug, Deutsch gelernt sowie eine geringfügige befristete Beschäftigung als Küchenhilfe gefunden zu haben und in Italien unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden, wiederum statt. Der Dublin-Bescheid sei diesmal rechtswidrig, weil die nunmehr erfolgte Anhörung entgegen Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO nicht „zeitnah“ durchgeführt worden sei. Der Kläger habe schon am 21.05.2014 seinen Asylantrag gestellt. Das erforderliche persönliche Gespräch habe aber erst mehr als zweieinhalb Jahre später stattgefunden, was nicht mehr als „zeitnah“ angesehen werden könne. Mit derselben Begründung gab das Verwaltungsgericht sodann mit Urteil vom 09.03.2017 - A 3 K 707/17 - auch der Klage statt und hob den vom Kläger angefochtenen Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2017 auf. Das Urteil wurde dem Bundesamt am 13.03.2017 zugestellt. II. Mit seinem am 11.04.2017 gestellten Zulassungsantrag beantragt das Bundesamt die Zulassung der Berufung. Der Sache nach führt es aus, das Verwaltungsgericht habe falsch entschieden, weil die Vorgabe der „Zeitnähe“ in Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO keine starre Ausschlussfrist sei, deren Verletzung zur Aufhebung des Dublin-Bescheids führen könne. Diese Rechtsfrage verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. III. Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil der Gesetzgeber im Asylprozessrecht keinen § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel mehr vorsieht, d.h. eine Zulassung selbst bei offenkundig falsch entschiedenen Rechtssachen ausscheidet, und es an einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG fehlt, wenn sich die aufgeworfene Frage zweifelsfrei aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 78 AsylG Rn. 13, m.w.N.). In diesem Sinne fehlt es hier an einer Grundsatzbedeutung. Denn aus Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO ergibt sich zweifelsfrei, dass die dort geregelte Vorgabe der „Zeitnähe“ keine starre Ausschlussfrist ist, deren Verletzung zur Aufhebung eines Dublin-Bescheides führen kann. 1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der „Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (Dublin III-VO) führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Nach Satz 2 soll dieses Gespräch auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 bereitgestellten Informationen ermöglichen. Gemäß Absatz 2 der Norm darf auf das persönliche Gespräch jedoch verzichtet werden, wenn a) der Antragsteller flüchtig ist oder b) der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO wird das persönliche Gespräch „zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 entschieden wird“. Nach Absatz 4 der Norm wird das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. Gemäß Absatz 5 erfolgt das persönliche Gespräch unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem innerstaatlichen Recht durchgeführt. Nach Absatz 6 der Norm erstellt der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstiger Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält. 2. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Dublin-Bescheid vom 27.01.2017 aufgehoben, weil das Bundesamt gegen Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO verstoßen habe, indem es das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller erst am 26.01.2017, und also mehr als zweieinhalb Jahre nach der Asylantragstellung vom 21.05.2014, d.h. bezogen auf den Asylantrag „nicht zeitnah“ durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht, das die Klage unter Verstoß gegen den Dublin-Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Hoppe, NVwZ 2016, 1160, m.w.N.) fast zwei Jahre lang unbearbeitet liegen gelassen hat, behandelt die Normvorgabe der „Zeitnähe“ mithin im Sinne einer starren Ausschlussfrist, deren Verletzung den am Tag darauf ergangenen Dublin-Bescheid formell rechtswidrig macht. Wird Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO hingegen zu Ende gelesen, ergibt sich unmittelbar aus der Norm selbst, dass dies nicht richtig sein kann. Denn dort heißt es weiter, die Anhörung habe „in jedem Fall aber“ zu erfolgen, „bevor über die Überstellung des Antragstellers … entschieden wird“. Damit ist eindeutig, dass die Anhörung gegebenenfalls auch bis kurz vor Erlass des Dublin-Bescheides erfolgen kann. 3. Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf andere Sprachfassungen des Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO zweifelsfrei bestätigt. Bekanntlich ist das gesamte Unionsrecht in allen 24 Amtssprachen gleichermaßen verbindlich (vgl. Art. 55 Abs. 1 EUV). Etwa in Englisch lautet die Norm: „The personal interview shall take place in a timely manner and, in any event, before any decision is taken to transfer the applicant to the Member State responsible pursuant to Article 26(1).” In Französisch lautet die Norm: “L’entretien individuel a lieu en temps utile et, en tout cas, avant qu’une décision de transfert du demandeur vers l’État membre responsable soit prise conformément à l’article 26, paragraphe 1“. Sowohl die Formulierung „in a timely manner“ als auch die Formulierung „en temps utile“ werden vor allem im Sinne von „rechtzeitig“ bzw. „zu gegebener Zeit“ verstanden (vgl. www.linguee.de). Auch hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die deutsche VO-Übersetzung mit „zeitnah“ nicht im Sinne einer starren Ausschlussfrist gemeint sein kann. 4. Dieses Ergebnis wird weiter durch die Normsystematik und die im Unionsrecht angezeigte Auslegung nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit („effet utile“) bestätigt. Im 18. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, das persönliche Gespräch solle geführt werden, „um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern.“ In Art. 4 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ist geregelt, dass der Antragsteller nach Asylantragstellung (zunächst nur) zu informieren ist über das (spätere) persönliche Gespräch und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen. In Art. 5 Abs. 2 lit. b Dublin III-VO ist schließlich geregelt, dass auf das persönliche Gespräch u.a. verzichtet werden darf, wenn der Antragsteller „bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann“. Nach diesen Normen ist das persönliche Gespräch also keinesfalls Selbstzweck und dient auch nicht bloßer Förmelei. Es soll das Bundesamt vielmehr in die Lage versetzen, fehlerfrei den zuständigen Dublin-Staat zu bestimmen. Dies spricht erst recht gegen das Normverständnis einer starren Ausschlussfrist und für eine dahingehende Interpretation, das Gespräch erst möglichst kurz vor der Dublin-Entscheidung zu führen, damit eventuelle Änderungen etwa im familiären Bereich oder hinsichtlich von Krankheiten aktuell erfasst und berücksichtigt werden können. Dass ein persönliches Gespräch zweieinhalb Jahre nach dem Asylantrag in jedem Fall „zu spät“ ist und den Bescheid gewissermaßen unheilbar rechtswidrig macht, ist jedenfalls nicht nur mit dem Wortlaut der Norm, sondern auch mit der Normsystematik und dem effet-utile-Grundsatz offenkundig unvereinbar. IV. Auch die weiter im Einzelnen von der Beklagten aufgeworfenen Fragen lassen deshalb keine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung zu. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Frage, „ob ein Verstoß gegen Art. 5 Dublin III-VO nach § 46 VwVfG womöglich stets unbeachtlich ist“, würde sich im Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen, weil die Verfahrensvorgaben des Art. 5 Dublin III-VO wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes grundsätzlich nicht durch nationales Verwaltungsverfahrensrecht eingeschränkt werden können. Die Frage, „ob sich ein Drittstaatsangehöriger auf eine Verletzung des Gebots zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs im Sinne des Art. 5 Dublin III-VO überhaupt mit dem Argument berufen kann, dass dieses nicht mehr zeitnah zur Antragstellung erfolgt sei“, ist bereits hinreichend geklärt. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem „Ghezelbash“-Urteil vom 07.06.2016 in der Rs. C-63/15 (bestätigt in Rs. C-155/15 ) entschieden, dass der Abdullahi-Grundsatz, wonach der Ablauf von Dublin-Fristen nicht rügefähig ist, nicht auf die Dublin III-VO zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte hieraus im Urteil vom 09.08.2016 (- 1 C 6.16 -, Juris Rn. 22), dass alle Fristenregelungen der Dublin III-VO nunmehr grundsätzlich individualschützend sind. Die Frage, „ob es für eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf ankommt, dass die Angaben aus dem persönlichen Gespräch zu einem anderen Ergebnis bei der Zuständigkeitsbestimmung führen würden“, ist ebenfalls bereits hinreichend geklärt. Der Europäische Gerichtshof urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Verletzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann verfahrensrechtliche Relevanz hat, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. EuGH, Urteil vom 14.02.1990, Rs. C-301/87 Rn. 31; Urteil vom 05.10.2000, Rs. C-288/96 Rn. 101; Urteil vom 15.11.2011, Rs. C-106/09P Rn. 179). Die Frage schließlich, „ob für die Interpretation des Begriffs der Zeitnähe von Bedeutung ist, welche Gründe Einfluss auf den Zeitraum haben, der bis zur Durchführung eines solchen persönlichen Gesprächs vergeht“, würde sich im Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen, weil, wie unter III. ausgeführt, offenkundig ist, dass die Vorgabe der Zeitnähe keine starre Ausschlussfrist darstellt, weshalb die Gründe einer Verzögerung im Ergebnis auch keine Relevanz haben können. V. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.