Beschluss
20 B 1235/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0524.20B1235.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Köln 18 K 4907/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob das mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren auf vorläufigen Rechtschutz (noch) zulässig ist. Dies erscheint deshalb als zweifelhaft, weil die behördliche Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG allenfalls fünf Jahre ab Bekanntgabe dieser Entscheidung gilt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV) und die hier in Rede stehendende, widerrufene Zuverlässigkeitsfeststellung hinsichtlich des Antragstellers mit Bescheid des Antraggegners vom 10. Januar 2014 - also inzwischen vor mehr als fünf Jahren - erfolgt ist. Jedenfalls rechtfertigen die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), eine Änderung des angegriffenen Beschlusses in der Sache nicht. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides in materieller Hinsicht daran orientiert, dass sich der Widerrufsbescheid bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstelle. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vom 27. August 2012 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen sei zwar bereits bei der Zuverlässigkeitsfeststellung bekannt gewesen. Es stelle jedoch eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund deren der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung abzulehnen, dass der Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 25. August 2015 wegen Kennzeichenmissbrauchs zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen und damit insgesamt zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Der Antragsteller erfülle den Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Besondere Umstände, die die Regelvermutung widerlegten, seien nicht erkennbar. Darüber hinaus bedürfe es keiner (weiteren) Gesamtwürdigung unter Heranziehung der in § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG angeführten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs sei ohne den Widerruf gefährdet. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten. Angesichts der in Rede stehenden Gefahren, die von unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich eines Flughafens ausgingen, trete das berufliche Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen weiteren Zugang zum Sicherheitsbereich hinter den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurück. Sei die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, bestehe auch kein Raum für die begehrte Aufhebung der Vollziehung. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, stellt sich der Widerrufsbescheid des Antragsgegners bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner als Rechtsgrundlage des Widerrufs § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW herangezogen und das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift unter Anführung der insoweit maßgeblichen Umstände festgestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass mit der keine fünf Jahre rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl bzw. Urteil des Amtsgerichts X. vom 10. April 2015 bzw. 25. August 2015, mit welcher gegen den Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden ist, eine nachträgliche Tatsache im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingetreten ist. Diese Verurteilung ist erfolgt, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Januar 2014 die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 7 LuftSiG festgestellt hatte. Aufgrund dessen wäre der Antragsgegner im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW berechtigt gewesen, die Zuverlässigkeitsfeststellung hinsichtlich des Antragstellers zu versagen. Die Verurteilung vom 10. April bzw. 25. August 2015 bildet einen Umstand, der unter Berücksichtigung der früheren Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, die Annahme seiner luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1a LuftSiG begründet. Damit ist der Antragsteller im Unterschied zum Zeitpunkt der zu seinen Gunsten erfolgten Zuverlässigkeitsfeststellung mit Bescheid vom 10. Januar 2014 nicht nur einmal, sondern zweimal zu einer Geldstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden. Dies erfüllt zum einen nunmehr den Regeltatbestand luftverkehrsrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LuftSiG, begründet zum anderen aber auch unabhängig davon inzwischen die Annahme, dass der Antragsteller luftverkehrsrechtlich gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG unzuverlässig ist. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, ist zuverlässig in diesem Sinne nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben. Vgl. jeweils noch zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 ‑ 20 B 148/09 ‑, juris, und vom 23. Februar 2007 ‑ 20 B 44/07 -, juris, m. w. N. An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) nichts geändert, zumal insbesondere § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG insoweit keine entscheidende Änderung erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 ‑ 20 A 89/15 ‑, juris, und vom 1. März 2018 ‑ 20 B 1340/17 ‑, juris. In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sind Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei handelt es sich um typisierende Fallgruppen, die der Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit dienen, ohne abschließend zu sein. Vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 ‑ 20 A 89/15 ‑, a. a. O., und vom 1. März 2018 ‑ 20 B 1340/17 ‑, a. a. O. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Antragsteller mit Blick auf seine zwei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu Geldstrafen den Regeltatbestand luftsicherheitsrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LuftSiG. Zutreffend hat es ausgeführt, dass es genügt, wenn - wie hier - seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Dafür spricht bereits der klare Wortlaut der Bestimmung. Darin wird die betreffende Fünfjahresfrist ausdrücklich allein in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft der "letzten" Verurteilung genannt, ohne dass dies eine Regelungslücke in Bezug auf frühere Verurteilungen erkennen ließe. Vgl. zum insoweit vergleichbaren Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG, dem § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nachgebildet ist (BT-Drucks. 18/9752, S. 53): OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2018 ‑ 20 B 704/17 ‑, juris, m. w. N. Dieses Verständnis von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Sicherheit des zivilen Luftverkehr vor äußeren Eingriffen zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Berücksichtigung seiner früheren Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen nicht entgegen, dass der Antragsgegner in Kenntnis dessen die Zuverlässigkeit des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Januar 2014 festgestellt hatte. Dadurch ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, dass diese Verurteilung bei Hinzutreten weiterer strafrechtlicher Verfehlungen nicht mehr berücksichtigt werden würde, nicht begründet worden. Ein solches Vertrauen ist bereits mit Blick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes, die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs vor äußeren Eingriffen zu gewährleisten, nicht schutzwürdig. Außerdem hat sich jedermann ohnehin straffrei zu verhalten. Im Übrigen hat ein Betroffener auch ansonsten zu gewärtigen, dass ihm frühere Straftaten und strafrechtliche Verurteilungen im Rechtsverkehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn es zu weiteren Taten kommt. Dies ist erst recht anzunehmen, wenn im Hinblick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person im Sinne von § 7 LuftSiG die Begehung früherer Straftaten deshalb in einem anderen Licht erscheinen kann, weil der Betroffene weitere Straftaten begangen hat. Etwas anderes gilt zwar nach § 51 Abs. 1 BZRG, wenn die diesbezüglichen Eintragungen aus dem Zentralregister getilgt oder zu tilgen sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch hinsichtlich der Verurteilungen des Antragstellers nicht erfüllt. Sind - wie beim Antragsteller - mehrere Verurteilungen im Zentralregister eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die fünfjährige Tilgungsfrist der Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit Strafbefehl vom 10. April 2015 bzw. Urteil vom 25. August 2015 endet aber erst mit Ablauf des 10. April 2020 bzw. 25. August 2020 (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 47 Abs. 1 i. V. m. § 36 Satz 1 BZRG). Umstände, die vorliegend in Abweichung von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller sei zuverlässig, legt der Antragsteller auch in Würdigung seines Beschwerdevorbringens nicht dar. Da § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG für die Regelannahme luftsicherheitsrechtlicher Unzuverlässigkeit auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, spricht Vieles dafür, dass es für eine Widerlegung dieser Regelannahme vor allem darauf ankommt, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind, und es demnach einer tatbezogenen Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, bedarf. Dies ist für die Widerlegung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG, dem § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nachgebildet ist, vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53, anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 ‑ 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 ‑, BVerwGE 97, 245, und Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60. Jedenfalls bedarf es zur Widerlegung des Regeltatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG zumindest aber solcher Tatsachen, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 ‑ 8 CS 18.2529 -, juris, m. w. N. Vorstehendes ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Wenn er geltend macht, es sei keine Feststellung dahingehend getroffen, ob bei ihm davon auszugehen sei, dass er "im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel" erwecke, "weil er Angriffe auf den Luftverkehr" beabsichtige, verkennt er, dass § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG erkennbar die typisierende gesetzliche Einschätzung zugrunde liegt, bei Verwirklichung eines der damit normierten Regelbeispiele sei für gewöhnlich das mit der Person des Betroffenen verbundene Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs, sei es im Rahmen einer insoweit relevanten Tätigkeit, sei es im Rahmen des nicht allgemein zugelassenen Zutritts zum Sicherheitsbereich eines Flughafens, nicht hinnehmbar. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen zeigt das Beschwerdevorbringen bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung mit Rücksicht auf die im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs in Rede stehenden hochrangigen Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrt anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht auf, auch nicht mit Rücksicht auf Art. 12 GG. Insbesondere vor dem Hintergrund der dargestellten, in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Maßstäbe für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt es für typischerweise begründete Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit und eine entsprechende gesetzliche Regelvermutung einen geeigneten und angemessenen Anknüpfungspunkt dar, wenn § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LuftSiG insoweit auf mehrfache strafrechtliche Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe abstellt. Denn die vorsätzliche Begehung einer Straftat erfordert einen bewussten und gewollten Rechtsverstoß und belegt damit eine mangelhafte Einstellung des Täters gegenüber der Rechtsordnung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, a. a. O. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene wiederholt entsprechend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Antragsteller legt auch substantiiert nichts dar, was die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, die durch die strafrechtlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauchs belegte mangelhafte Einstellung gegenüber der Rechtsordnung begründet sind, ausräumt. Wenn er sich mit seinem Beschwerdevorbringen in Bezug auf seine letzte Verurteilung wegen vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauchs darauf beruft, er sei "hinsichtlich der Überführung eines Kraftfahrzeuges einem Irrtum" unterlegen, bleibt dies schon unsubstantiiert und ist nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn sein erstinstanzliches Vorbringen insoweit berücksichtigt wird, ergibt sich daraus nichts Entlastendes. Zwar macht er geltend, dass der Fahrzeugzulassungsverordnung seien unter bestimmten Voraussetzungen Fahrten mit einem Kraftfahrzeug mit einem ungestempelten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassen. Er selbst weist jedoch bereits darauf hin, dass solche Fahrten in jedem Fall nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks zugelassen sind (vgl. § 10 Abs. 4 FZV). Deshalb hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des dem vom Antragsteller begangenen vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauchs zugrunde liegenden Geschehens zu Recht darauf verwiesen, dass dieser mit dem entstempelten Kennzeichen des S. -T. -Kreises auf der Autobahn A3 zwischen X. und dem X1. Kreuz und damit an einem Ort angetroffen worden ist, der auch für Dritte ganz offensichtlich nicht mehr zu einem benachbarten Zulassungsbezirk des S. -T. -Kreises gehört. Anders als der Antragsteller meint, kann auch keine Rede von einem Verstoß gegen den Grundsatz "nulla poene sine lege" ("keine Strafe ohne Gesetz") sein. Der Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1a LuftSiG ist keine Strafe im rechtlichen Sinne, da das Erfordernis und die Überprüfung der entsprechenden Zuverlässigkeit ein ordnungsrechtliches Mittel zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs ist. Als mögliche Folge dessen stellt ebenso wenig der "Verlust des Arbeitsplatzes" eine Strafe im Rechtssinne dar. Aber auch unabhängig davon, dass der Antragsteller den Regeltatbestand der Unzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LuftSiG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass dieser unzuverlässig ist. Dies folgt bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung auch aus einer Gesamtwürdigung im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG. Generell bieten Straftaten - wie auch § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG zeigt - hinreichenden Anlass dazu, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Straftaten bzw. Verfehlungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs stehen oder einen sonstigen unmittelbaren luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, a. a. O. Allerdings bedarf es im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG der Feststellung, ob sich aus solchen Vorgängen wie begangenen Straftaten Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Dabei ist das Gewicht der begangenen Verfehlungen und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 3 C 8.04 -, a. a. O. Der Antragsteller hat gerade durch die von ihm begangenen Straftaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, deren Berücksichtigung auch in diesem Zusammenhang aus den genannten Gründen nichts entgegensteht, und des vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauch gezeigt, dass er seine eigenen Belange ohne Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen anderer Personen oder der Allgemeinheit verfolgt. Mit Blick auf diese mangelhafte Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den Rechten anderer sind Zweifel daran begründet, dass er das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Demgegenüber hat der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - substantiiert nichts Tragfähiges angeführt, was die begründeten Zweifel daran, dass er das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs tun wird, ausräumt. Ist der Antragsteller nach alledem unzuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 1 LuftSiG, zeigt er ebenso wenig etwas Tragfähiges dafür auf, dass die Prüfung - wie von ihm geltend gemacht wird - mit dem Recht der der Europäischen Union nicht vereinbar wäre. Die (Über‑)Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers steht ohne weiteres im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ‑ VO (EG) 300/2008 - und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit - DVO (EU) 2015/1998 -. Die (Über‑)Prüfung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2014 erfolgte auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller - jedenfalls auch - zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, nämlich als "Hub Ops Agent" der G. F. E. GmbH, nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG gewährt werden soll(te). Vor diesem Hintergrund erfolgte auch die im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf dieser Zuverlässigkeitsfeststellung erneut vorgenommene (Über‑)Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Ein dem entsprechendes unionsrechtliches Erfordernis zur (Über‑)Prüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes erhalten (sollen), folgt aus Nr. 1.2.4 des Anhangs I der VO (EG) 300/2008. Danach müssen unter anderem vor Ausstellung eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, die betroffenen Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben. Damit einhergehend bestimmt Art. 1 DVO (EU) 2015/1998 i. V. m. Nr. 1.2.3.1 des Antrags der DVO (EU) 2015/1998, dass unter anderem ein Flughafenausweis nur einer Person ausgestellt werden darf, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nr. 11.1.3 des Antrags der DVO (EU) 2015/1998 erfolgreich absolviert hat. Ebenso stehen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 1a, Abs. 6 Satz 1 LuftSiG und an deren (Über‑)Prüfung mit den einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen im Einklang. Auch zur Überprüfung und Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von Nr. 1.2.4 des Anhangs I der VO (EG) 300/2008 und Nr. 1.2.3.1 des Antrags der DVO (EU) 2015/1998 bedarf es einer prognostischen Einschätzung des künftigen Verhaltens des Betroffenen. Dies findet sich in Art. 3 Abs. 15 VO (EG) 300/2008 bestätigt. Danach ist Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne dieser Verordnung die dokumentierte Überprüfung der Identität einer Person, einschließlich etwaiger Vorstrafen, als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen. Daraus und aus Sinn und Zweck der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen, der wie derjenige des Luftsicherheitsgesetzes in dem Schutz der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs vor äußeren Eingriffen besteht (vgl. Erwägungsgrund 1 der VO (EG) 300/2008), ergibt sich ferner, dass es dafür maßgeblich darauf ankommt, ob das prognostisch einzuschätzende Verhalten des Betroffenen Gefahren bzw. Risiken im Hinblick auf den zu gewährleistenden Schutz der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs vor äußeren Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, birgt. Damit aber ist auch im Sinne der genannten unionsrechtlichen Regelungen nur derjenige zuverlässig, der zweifelsfrei die Gewähr bietet, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und ‑ gegebenenfalls - die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, zu jeder Zeit vollumfänglich zu erfüllen. Dies entspricht dem dargestellten Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 1a und Abs. 6 Satz 1 LuftSiG. Aber selbst wenn entgegen dem Vorstehenden gemäß § 7 LuftSiG strengere Anforderungen an die Überprüfung und Feststellung der betreffenden Zuverlässigkeit für den unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes zu stellen sein sollten als nach der VO (EG) 300/2008 und der DVO (EU) 2015/1998, ist dies von der Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 300/2008 gedeckt und daher mit Unionsrecht vereinbar. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 300/2008 sind in der Verordnung bzw. ihrem Anhang (lediglich) gemeinsame Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, festgelegt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 300/2008 können die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen als die in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards anwenden. Damit geht auch der Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EG) 300/2008 einher. Danach sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, aufgrund von Risikobewertungen strengere Maßnahmen als die in dieser Verordnung festgelegten zu ergreifen. Dementsprechend setzt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 300/2008 zwar ferner voraus, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung strengerer Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikobewertung handeln müssen. Dies ist hinsichtlich des in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 1a, Abs. 6 Satz 1 LuftSiG bestimmten Zuverlässigkeitserfordernisses und der diesbezüglichen Anforderungen jedoch geschehen. So beruhen die Regelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Abs. 6 Satz 1 LuftSiG durch Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) auf einer geänderten Beurteilung der Sicherheitslage im Luftraum und erfolgten vor diesem Hintergrund insbesondere zu dem Zweck, die Sicherheit vor äußeren Angriffen auf den Luftverkehr zu erhöhen und bestehende Sicherheitslücken zu schließen. Vgl. BT-Drucks. 15/2361, S. 14, 16. Mit der Regelung des § 7 Abs. 1a LuftSiG, eingefügt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298), soll im Interesse einer Erleichterung der Rechtsanwendung anhand von Regelbeispielen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit gegeben werden, ohne dass dem abschließende oder ausschließende Bedeutung zukommt. Dem lag ebenfalls eine Risikobewertung zugrunde, zumal der Katalog der Regelbeispiele in § 7a Abs. 1 Satz 2 LuftSiG der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung tragen soll. Vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 1a, Abs. 6 Satz 1 LuftSiG nicht, wie von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 300/2008 vorausgesetzt, mit dem (sonstigen) Recht der Europäischen Union im Einklang stünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese Regelungen sind ferner im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) 300/2008 relevant, objektiv, nicht diskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers eine unzulässige Inländerdiskriminierung (vgl. Art. 18 AEUV) schon deshalb nicht gegeben, weil es insoweit an einem dafür erforderlichen grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Mit Rücksicht auf das gerade beim Luftverkehr hohe Gefährdungspotential und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist es auch angemessen, an die Zuverlässigkeit von Personen, die unbegleitet Zugang zu Sicherheitsbereichen von Flugplätzen erhalten (sollen), strenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zulasten des Überprüften zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07 u. a. -, BVerfGE 126, 77, und vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09 -, NVwZ 2009, 1429. Ist nach dem Vorstehenden offenkundig und unterliegt es unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen vernünftigen Zweifeln, dass die Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 1a, Abs. 6 Satz 1 LuftSiG im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, bedarf es schon deshalb keiner Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, DVBl. 1983, 267; Dörr in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 119 ff. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik E. eingeleitet habe, betrifft dies schon nicht die hier in Rede stehenden Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes, sondern das in § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG geregelte Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten. Vgl. BT-Drucks. 18/9833, S. 2. Zudem spricht bei summarischer Prüfung Vieles dafür, dass auch diese Regelungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 20.10 -, BVerwGE 139, 323 zur Vereinbarkeit der Erstreckung der Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG auf Privatpiloten insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, an deren Stelle die VO (EG) 300/2008 getreten ist; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 ‑ 6 K 7615/16 -, juris; a. A. Giemulla, NZV 2016, 260. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass - wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zudem voraussetzt - ohne den Widerruf das öffentliche Interesse - hier an der Sicherheit des Luftverkehrs - gefährdet wäre. Zu Recht hat es im Ergebnis auf die erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter abgestellt, die mit dem (unbegleiteten) Aufenthalt von unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich eines Flugplatzes verbunden sind. Das Beschwerdevorbringen zeigt schließlich nichts Tragfähiges dafür auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, die Widerrufsentscheidung erweise sich voraussichtlich auch als ermessensfehlerfrei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.