OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 2809/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
7mal zitiert
16Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 2637/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades. 2 Die Beklagte verlieh der Klägerin am 05.09.2005 aufgrund einer Dissertation mit dem Titel „Stadtbild bei Nacht als Gestaltungsaufgabe. Grundzüge einer ganzheitlichen Stadtbildplanung bei Nacht“ und einer mündlichen Prüfung den akademischen Grad einer „Doktor-Ingenieurin (Dr.-Ing.)“. Das Promotionsverfahren wurde insgesamt mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. 3 Nachdem aufgrund eines im Mai 2013 erfolgten Hinweises eines externen Professors ein Plagiatsverdacht aufgekommen war, leitete die Beklagte ein Untersuchungsverfahren ein und beauftragte Frau Prof. H. mit der Begutachtung der Dissertation der Klägerin. In ihrem Gutachten vom September 2013 kam Prof. H. zu dem Ergebnis, die Dissertation enthalte insgesamt 91 plagiierte Stellen. Hierbei handele es sich um 36 Komplettplagiate Typ 1 (ohne Quellenangabe), 49 Komplettplagiate Typ 2 (als indirektes Zitat gekennzeichnet) und 6 Verschleierungen in Form von Strukturplagiaten. Betroffen seien 45 der insgesamt 243 Seiten der Dissertation und damit ein Anteil von 18,5 Prozent. Auf 25 Seiten fänden sich Komplettplagiate Typ 1, was 10,3 Prozent der gesamten Dissertation entspreche. Die Beklagte übersandte der Klägerin das Gutachten von Prof. H. und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 Unter dem 24.11.2013 ließ sich die Klägerin im Wesentlichen dahingehend ein, dass ihr zwar bedauerlicherweise handwerkliche Fehler unterlaufen seien, sie jedoch nicht habe arglistig täuschen wollen. Die Quellen G. (1992), W. (2003) und L. (1995) habe sie in der Dissertation mehrfach erwähnt und auch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Dies spreche dafür, dass sie bei den Komplettplagiaten Typ 1 die Quellenangabe unabsichtlich nicht gemacht habe. Zudem befänden sich die Komplettplagiate Typ 1 in den Kapiteln 2 und 3 ihrer Dissertation, in denen sie lediglich die technischen und theoretischen Grundlagen von vorangegangenen Forschungsarbeiten erläutert und zusammengefasst habe. Es handele sich hierbei nicht um den Hauptinhalt ihrer Dissertation. Bei den im Gutachten von Prof. H. mit den Ziffern 4, 5, 13, 14, 16, 17, 19, 25, 32, 37, 38, 41, 42, 43, 49 und 51 benannten Plagiatsstellen seien die Quellen jeweils am Ende der folgenden Absätze gekennzeichnet worden. Der Vorwurf auf Seite 37 des Gutachtens sei nicht nachvollziehbar, da sie einleitend auf Seite 154 der Dissertation darauf hingewiesen habe, dass sie die folgenden Inhalte aus der Quelle B. (2001) übernommen habe. Ebenso nicht nachvollziehbar seien die im Gutachten unter Ziffern 56 bis 64 aufgeführten Plagiatsstellen, da sie auf Seite 40 einleitend ausführe, dass die Planungsgrundsätze von K. und L. stammten. Ferner seien die unter den Ziffern 65 bis 67 festgehaltenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt, da sie einleitend auf Seite 43 darauf eingegangen sei, dass sie den Planungsprozess von der Studie G. übernommen und zusammengefasst habe. Dass sie insoweit bedauerlicherweise die konkreten Seiten nicht angegeben habe, begründe keine Täuschungsabsicht. 5 Die im Gutachten als Komplettplagiate Typ 2 gekennzeichneten Textstellen seien in der Dissertation zwar wortgleich übernommen und nicht mit Anführungsstrichen versehen worden. Sie habe jedoch mit dem Hinweis „vgl.“ und einer nachfolgenden Quellenangabe auf andere, gleichwertige Weise kenntlich gemacht, dass sie Textstellen übernommen habe. Die Originalquelle sei daher nachvollziehbar gewesen. Darüber hinaus sei auch in Korea umstritten, ob mit dem Hinweis „vgl.“ in wissenschaftlich geeigneter Art und Weise zitiert werden dürfe. Hinsichtlich des Plagiatsvorwurfs Ziffer 69 habe sie zwar bei der Seitenangabe einen Fehler gemacht; sie habe die gleichen Bilder wie L. (1995) benutzt. Da die Theorie und Beispiele jedoch auch von Ly. häufig verwendet würden, könne ihr kein Plagiat unterstellt werden. Im Hinblick auf das Strukturplagiat verstehe sie nicht, weshalb es sich um ein Plagiat handeln solle. Die Fehler hätten keinen Einfluss auf das inhaltliche Ziel, die Durchführung und das Ergebnis der Dissertation gehabt. 6 In seinem Schriftsatz vom 25.02.2014 vertiefte der Prozessbevollmächtigte die Einschätzung der Klägerin. 7 Der Promotionsausschuss der Fakultät Architektur und Stadtplanung beschloss am 09.04.0214, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Unter dem 14.04.2014 verfügte die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin die Rücknahme des akademischen Grades einer „Doktor-Ingenieurin“ gemäß § 16 Abs. 2 der Promotionsordnung - PromO - i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - (Ziffer 1) und untersagte ihr, den Doktortitel zu führen; die ausgehändigte Doktorurkunde werde eingezogen und sei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides an die Beklagte zurückzugeben (Ziffer 2). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2016 zurück. 8 Die am 04.05.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 26.07.2018 abgewiesen. Die Klägerin habe darüber getäuscht, dass sie eine vollständig selbständige wissenschaftliche Arbeit erbracht habe, die wissenschaftlichen Ansprüchen genüge. Sie habe ausweislich der Feststellungen im Gutachten von Prof. H. objektiv eine Täuschungshandlung begangen, indem sie zahlreiche Stellen aus fremden Werken übernommen habe, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Die Klägerin habe hinsichtlich Täuschung und Irrtumserregung auch vorsätzlich gehandelt. Ihre Zitierweise lasse den Schluss zu, dass sie die Entlehnung aus fremden Texten bewusst habe verschleiern wollen, die Irreführung daher zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Maßgeblich für diese Annahme seien Art, Umfang und Schwere der nicht gekennzeichneten - in zahlreichen Fällen wörtlichen und ganze Absätze betreffenden - Übernahmen der Textstellen. Angesichts dessen könne keinesfalls von einem Versehen oder lediglich einer „unsauberen“ Zitierweise ausgegangen werden. Dass die Klägerin sehr wohl gewusst habe, wie richtig zitiert werde, zeigten die - kürzeren - übernommenen Passagen, bei denen sie die wörtliche Übernahme korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet habe. 9 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 25.10.2019 - 9 S 1989/18 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 10 Die Klägerin hat die Berufung rechtzeitig begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, es fehle sowohl an Urheberrechtsverletzungen als auch an Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis. Bezüglich der 36 Komplettplagiate Typ 1 erfolge der Quellenhinweis - urheberrechtlich zulässig - an den meisten dieser Stellen ein oder zwei Absätze später. Ferner habe sie nicht gegen die 2014 und noch später bestehenden Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis nach § 3 Abs. 5 Satz 2 LHG verstoßen. Solche Regeln habe es zum Zeitpunkt der Anfertigung der Dissertation bei der Beklagten ebenso wenig gegeben wie allgemein anerkannte Grundsätze der Zitiertechnik. Sie habe im Rahmen des Klageverfahrens zehn Skripte, Papiere und e-papers unterschiedlicher Hochschulen vorgelegt, welche gerade kein erhebliches Maß an inhaltlicher Übereinstimmung aufwiesen. 11 Auch bei den im Gutachten als Komplettplagiate Typ 2 qualifizierten 49 Textstellen, die (fast) wortwörtlich oder paraphrasierend aus fremden Quellen übernommen und mit dem einleitenden Hinweis „vgl.“ sowie einem nachfolgenden Hinweis auf die Quelle versehen worden seien, lägen keine Täuschungshandlungen vor. Die Unzulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise ergebe sich aus keinem der von ihr vorgelegten zehn Regelwerke. 12 In den Kapiteln 2 und 3 der Dissertation könne es sich schon per se nicht um eine Täuschung handeln. Da sie keine fachübergreifende Dissertation vorgelegt habe, könne der Leser von vornherein nicht die Vorstellung entwickeln, sie habe diese Kapitel vollständig eigenständig erarbeitet. Dem stünden schon die fachlichen und textlichen Inhalte dieser Kapitel (Elektrotechnik und Psychologie) entgegen. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Strukturplagiate fehle es an der urheberrechtlich erforderlichen Schöpfungshöhe. Im Übrigen seien die von ihr verwendeten Gliederungen längst Allgemeingut. 13 Da sie weder fremdes Urheberrecht verletzt noch gegen allgemein anerkannte Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen habe, entfalle auch der Täuschungsvorsatz. Ein solcher folge auch nicht daraus, dass sie bei manchen Passagen die wörtliche Übernahme korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet habe. Dieser Umstand unterstreiche nur, dass es nach ihrer Ansicht mehrere Möglichkeiten gegeben habe, fremde Texte wiederzugeben, von denen sie mal in der einen und mal in der anderen Weise Gebrauch gemacht habe. Schließlich habe die Beklagte ermessensfehlerhaft völlig außer Betracht gelassen, dass sie seit dem Abschluss ihrer Promotion in Südkorea lebe und arbeite und daher das „In-Verbindung-Bringen“ ihrer Person mit der Hochschule schwächer ausfalle. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 2637/16 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2014 über die Entziehung des Doktorgrades und deren Widerspruchsbescheid vom 15.03.2016 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Pflicht, alle - wörtlich oder sinngemäß übernommenen - Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen, ergebe sich aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als „ungeschriebene Regeln“ anerkannt seien. Indem die Klägerin nach Belieben verschiedene Zitierweisen benutzt habe, habe sie es zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei den Lesern Unklarheiten darüber entstehen, wann es sich um fremde und wann um ihre eigenen Texte handele. Bei der Ermessensausübung habe sie zu Recht nicht die derzeitige räumliche Entfernung der Klägerin von der Hochschule berücksichtigt. Das Interesse an einer redlichen Wissenschaft sei nicht aufgrund des Umstands geringer zu gewichten, dass die Klägerin nach Verleihung des Doktorgrades im Ausland arbeite. 19 Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 14.04.2014 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades der Klägerin zu Recht abgewiesen, da dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2016 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 21 Die angegriffenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Promotionsausschuss der Fakultät Architektur und Stadtplanung der Beklagten für die Entziehung des Doktorgrades nach Maßgabe von § 17 Satz 1 der Promotionsordnung der Universität Stuttgart vom 01.09.2011 - PromO - i.V.m. § 7 Abs. 1 PromO zuständig. Die Promotionsordnung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen und findet ihre Ermächtigung in § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der ursprünglichen Fassung vom 01.01.2005, GBl. S. 1. Aus der in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG enthaltenen Ermächtigung zur Regelung der Durchführung des Promotionsverfahrens ergibt sich auch die Regelungskompetenz hinsichtlich der Frage, welches Universitätsorgan für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist (vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG). II. 22 Die Rücknahme des verliehenen Doktorgrades durch die Beklagte ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. 23 Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 14.04.2014 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist § 16 Abs. 2 PromO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 36 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018 (GBl. S. 85), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass der Inhaber durch sein späteres Verhalten gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191, und vom 15.11.2019, a.a.O.). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). 24 1. Nach § 16 Abs. 2 PromO kann die Promotion vom zuständigen Promotionsausschuss gemäß § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, wenn sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde herausstellt, dass die Promotion mit unzulässigen Mitteln, insbesondere durch Täuschung, erlangt wurde. 25 Eine Täuschung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Promovend für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als selbständige wissenschaftliche Arbeit - gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG und § 2 Abs. 1 PromO das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation - anzusehen. Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Verantwortung der Fakultäten für die Redlichkeit der Wissenschaft verbietet es, den Doktorgrad für eine Dissertation zu verleihen, die dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügt. Durch eine solche Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass die Verleihung durch Entziehung des Doktorgrades rückgängig zu machen ist, wenn sich die Täuschung über die Erfüllung dieser grundlegenden Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - erst nach der Verleihung herausstellt. Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148 = juris Rn. 44; ferner Senatsbeschlüsse vom 13.10.2008, a.a.O., vom 09.02.2015 - 9 S 327/14 -, VBlBW 2015, 421 und vom 15.11.2019, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris, und Urteil vom 15.07.2015 - 2 LB 363/13 -, juris). 26 2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Promotion - im maßgeblichen Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2019 - 19 A 1455/18 -, juris Rn. 8) - durch Täuschung hinsichtlich der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung erlangt. Weder greifen ihre „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen Einwendungen durch (nachfolgend unter a)), noch verfängt ihr Einwand, die gegen sie gerichteten Plagiatsvorwürfe seien lediglich als unsachgemäße, nachlässige Zitierweise zu qualifizieren (nachfolgend unter b)). Die Klägerin handelte auch mit Täuschungsvorsatz (nachfolgend unter c)). Schließlich lässt die Rücknahme des Doktorgrades Ermessensfehler nicht erkennen (nachfolgend unter d)). 27 a) aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es rechtlich unerheblich, ob sie eine Urheberrechtsverletzung im klassischen Sinne begangen hat. Denn die für die Rücknahme des Doktorgrades maßgebliche Frage, ob die Dissertation eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellt oder dies aufgrund einer Täuschung zu verneinen ist, ist nach eigenständigen Kriterien und insbesondere unabhängig davon zu beurteilen, ob mit der Täuschung zugleich eine Urheberrechtsverletzung verbunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.2019 - 9 S 307/19 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 104). 28 bb) Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner, Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis nach § 3 Abs. 5 Satz 2 LHG habe es zum Zeitpunkt der Anfertigung der Dissertation bei der Beklagten ebenso wenig gegeben wie allgemein anerkannte Grundsätze der Zitiertechnik. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG und § 2 Abs. 1 PromO ist das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation die selbständige wissenschaftliche Arbeit. Vor diesem Hintergrund gehört es nach der Rechtsprechung des Senats zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten (Original-)Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offengelegt werden müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.11.2019, a.a.O. juris Rn. 15, und vom 09.02.2015, a.a.O., juris Rn. 7). Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., juris Rn. 43). 29 cc) Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, in den Kapiteln 2 und 3 ihrer Dissertation könne es sich schon per se nicht um eine Täuschung handeln, weil sie keine fachübergreifende Dissertation vorgelegt habe, sondern eine im Fach Architektur, und der Leser nicht erwarte, dass sie in den behandelten Bereichen Elektrotechnik und Psychologie eine eigenständige Leistung erbracht habe. 30 Gemäß § 2 Abs. 1 PromO ist auf „die Dissertation“ abzustellen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige Leistung des Bewerbers sein muss. Diese Anforderungen beschränken sich nicht auf diejenigen Kapitel, die sich spezifisch mit dem Fachthema des Promovenden befassen, sondern sie gelten für die gesamte Dissertation. Angesichts dessen muss jedes Kapitel der Dissertation dem Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit gleichermaßen entsprechen (im Ergebnis ebenso Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 100). 31 b) Eine Gesamtwürdigung ihrer Dissertation ergibt, dass die Klägerin über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht und nicht lediglich - gehäuft - nachlässig zitiert hat. Ihre Arbeit ist davon geprägt, dass sie an zahlreichen Stellen, teilweise über mehrere Seiten hinweg, ganze Absätze wörtlich von verschiedenen Fremdautoren entlehnt hat, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. Insgesamt hat die Klägerin damit Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen in einem Ausmaß übernommen, das es ausschließt, die Dissertation als ihre eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. 32 aa) In ihrem Gutachten vom September 2013 kam Prof. H. zutreffend zu dem Ergebnis, die gegenständliche Dissertation enthalte 36 Komplettplagiate Typ 1, d.h. die Klägerin hat an insgesamt 36 Stellen ihrer Arbeit wörtlich bzw. nahezu wörtlich zitiert, ohne (unmittelbar) einen Hinweis auf die Quelle zu geben. Insoweit kann jedoch weitergehend differenziert werden: Während die Klägerin an 18 der 36 Stellen die Quelle zwar nicht unmittelbar, sondern erst zwei oder mehrere Absätze später zitiert, hat sie an 18 weiteren Stellen auf insgesamt 15 Seiten (S. 12, 18, 21, 32, 33, 39, 40, 41, 42, 44, 53, 61, 174, 199, 200) die Quellenangabe vollständig unerwähnt gelassen. Soweit an diesen 18 Stellen - und damit nicht nur vereinzelt - das erforderliche Fremdzitat gänzlich fehlt, ist ersichtlich von einer Täuschung der Klägerin und nicht lediglich von rein handwerklichen Fehlern bzw. einer unsachgemäßen Zitierweise auszugehen. 33 Doch auch soweit die Klägerin an 18 Stellen ein oder mehrere Absätze später auf die Originalquelle hinweist, genügt dies nicht, um insoweit den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Absätze seitenweise - so besonders eindrücklich auf den Seiten 28 bis 44 der Dissertation - wortwörtlich von Fremdautoren entlehnt worden sind (zur Annahme einer Täuschung in derartigen Fällen vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O., juris Rn. 6; ferner Senatsbeschluss vom 09.02.2015, a.a.O., juris Rn. 7). Eine Eigenleistung ist somit über ganze Passagen hinweg - selbst wenn man sich Anführungszeichen „hinzudenkt“ - nicht im Ansatz erkennbar; die Klägerin hat teilweise über Seiten keinen einzigen Satz selbständig formuliert. 34 Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin an den nachträglich (unzureichend) zitierten 18 Stellen zwar insoweit nicht über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht hat, als sie nicht fremde Gedanken als eigene ausgegeben hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass sie die Zitate regelmäßig erst nach dem Punkt eines Absatzes angefügt hat und damit eine Bezugnahme lediglich auf den letzten Satz ausgeschlossen haben könnte. Sie hat jedoch auch an diesen 18 Stellen über Art und Umfang der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Da ihren Nachweisangaben (ohne entsprechenden Hinweis in Form von Anführungszeichen oder Einrücken) nicht entnommen werden kann, dass ganze Passagen und Absätze wortwörtlich übernommen worden sind, wird der unzutreffende Eindruck erweckt, ihre Gedankenführung sei - jedenfalls zu weiten Teilen - eigenständig erarbeitet bzw. entwickelt. Um die Eigenständigkeit der Leistung auch in ihrem konkreten Umfang nicht im Unklaren zu lassen, entspricht es wissenschaftlicher Redlichkeit und der berechtigten Erwartung des Lesers eines wissenschaftlichen Werkes, dass Quellenangaben grundsätzlich bei den jeweiligen Textstellen als Zitate kenntlich gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.11.2019, a.a.O., juris Rn. 13, und vom 19.04.2000, a.a.O., juris Rn. 24; ferner Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 110; OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2010 - 14 A 847/09 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 106; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris Rn. 78). 35 Der Abschluss größerer Textmengen mit einem Zitat, das keinerlei Aufschluss darüber gibt, auf welche Textabschnitte der vorgelegten Arbeit es sich beziehen soll, ist kein für wissenschaftliche Arbeiten geeignetes Instrument, weil diese Handhabung dem Leser nicht ermöglicht, die eigene geistige Leistung des Promovenden von derjenigen des Zitierten ohne eigene Zusatzaufwände zuverlässig abzugrenzen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 110). Ein Zitat darf bei dem Leser auch keine Fehlvorstellungen darüber hervorrufen, welchen Textumfang in der vorgelegten Arbeit es abdeckt. 36 Dieser Maßstab gilt für alle Promovenden gleichermaßen sowie ungeachtet der für die gewählte Vorgehensweise bestehenden Gründe. Angesichts dessen kann vorliegend keine Berücksichtigung finden, dass die Klägerin die Dissertation nicht in ihrer Muttersprache verfasst und daher naheliegender Weise größere Schwierigkeiten hinsichtlich eigener Formulierungen gehabt haben mag. Ungeachtet derartiger Schwierigkeiten dürfen und müssen bei einer in deutscher Sprache abgegebenen Dissertation ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Unabhängig davon hätte die (nahezu) wortwörtliche Übernahme ganzer Passagen jedenfalls in geeigneter Weise klargestellt werden müssen. Dass die Klägerin hierzu auch imstande war und die erforderliche Zitierweise kannte, zeigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, etwa die übernommenen kürzeren Passagen, bei denen sie die wörtliche Übernahme korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet hat (so z.B. auf den Seiten 73, 76, 142 - 144, 151, 159, 160, 162, 171, 174, 178, 182, 189). 37 bb) Auch soweit Frau Prof. H. in ihrem Gutachten vom September 2013 zu dem Ergebnis kam, an 49 Stellen der Dissertation fänden sich sog. Komplettplagiate Typ 2, vermag die Klägerin im Ergebnis den Plagiatsvorwurf nicht zu entkräften. Die Klägerin hat in diesen Fällen fremde Quellen wiederum wörtlich oder fast wörtlich übernommen und sie bei der Quellenangabe mit dem einleitenden Hinweis „vgl.“ versehen. 38 Zwar erscheint zweifelhaft, ob ein Plagiat bereits, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15.07.2015 (a.a.O. juris Rn. 108) angenommen hat, allein mit der Begründung bejaht werden kann, die Einleitung eines Zitats mit dem Kürzel „vgl.“ sei „sinnwidrig“, wenn ein fremder Text wörtlich übernommen werde, denn der Leser „hätte nichts davon“, zwei wörtlich gleiche Texte miteinander zu vergleichen. Ungeachtet dessen ist der Plagiatsvorwurf jedenfalls auch an dieser Stelle darin zu erblicken, dass die Klägerin, indem sie ganze Absätze (nahezu) wortwörtlich ohne Kennzeichnung von fremden Autoren übernommen hat, über das Ausmaß der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht hat. Mangels ausreichender Nachweisangaben hat sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, ihre Gedankenführung sei über weite Teile eigenständig erarbeitet. 39 Die Klägerin hat mithin an insgesamt 85 Stellen (nahezu) wortwörtlich ganze Passagen aus Arbeiten anderer ohne bzw. ohne hinreichende Kennzeichnung in einem Ausmaß übernommen, das es ausschließt, die Dissertation als ihre eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Angesichts dessen kann vorliegend offen bleiben, ob die von Frau Prof. H. in ihrem Gutachten desweiteren festgestellten sechs Verschleierungen in Form von Strukturplagiaten angesichts des Gesamtumfangs der Dissertation von 247 Seiten überhaupt ins Gewicht fallen. 40 c) Die Klägerin hat die demnach vorliegende Irreführung hinsichtlich der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung auch vorsätzlich herbeigeführt. Ausreichend ist hierbei nach der Rechtsprechung des Senats ein bedingter Vorsatz dahingehend, dass die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und ein Täuschungserfolg zumindest billigend in Kauf genommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.2019, a.a.O., juris Rn. 17; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 15.07.2015, a.a.O. juris Rn. 114; OVG NRW, Urteil vom 04.01.2018 - 14 A 610/17 -, juris Rn. 49). Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt, wie bereits dargelegt, umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., juris Rn. 44). 41 Die von der Klägerin gehandhabte Zitierweise lässt nur den Schluss zu, dass sie bezogen auf die nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend kenntlich gemachten, größtenteils wortwörtlichen Übernahmen ganzer Passagen aus fremden Texten eine Irreführung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Die 85 Plagiatsstellen auf zahlreichen Seiten fallen in quantitativer Hinsicht durchaus erheblich ins Gewicht, so dass von einem bewussten und planmäßigen Vorgehen auszugehen ist. Gegen eine schlichte Nachlässigkeit bzw. unsachgemäße Zitierweise spricht überdies, dass die Klägerin, wie bereits dargelegt, an einigen Stellen ihrer Dissertation durchaus wissenschaftlich korrekt zitiert hat, ihr die entsprechenden wissenschaftlichen Standards somit geläufig gewesen sind. Es spricht für sich, dass sie die Zitierweise „mal in der einen, mal in der anderen Weise“ dahingehend unterschiedlich gehandhabt hat, dass sie insbesondere bei kürzeren Passagen korrekt zitiert, bei längeren, absatzweisen Übernahmen jedoch davon abgesehen hat. 42 d) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf ihrer den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sonstigen privaten Folgen für die Klägerin. Diese Annahme steht im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., juris Rn. 49; Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.10.2008 und vom 15.11.2019, jew. a.a.O.). Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, der Umstand, dass sie mittlerweile in Korea lebe und arbeite und mit der Beklagten daher nicht (mehr) in Verbindung gebracht werde, sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Weder der zeitlichen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O. juris Rn. 49) noch der örtlichen Distanz kommt indes im Rahmen der Entziehung des Doktorgrades ein maßgeblicher Stellenwert zu. Denn der verliehene Doktorgrad bescheinigt eine Befähigung, die der Inhaber in Fällen nachgewiesener Plagiate nicht erbracht hat. 43 In diesen Fällen ist die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, von Anfang an unbegründet (BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O. juris Rn. 49 hinsichtlich des Zeitfaktors). Der Doktorgrad bescheinigt seinem Inhaber im Gegensatz zu anderen Graden, die aufgrund beruflicher Abschlüsse verliehen werden, nicht nur den Nachweis bestimmter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Verleihung des Doktorgrades ist darüber hinaus die Erwartung verbunden, der Inhaber werde sich dauerhaft wissenschaftlich redlich verhalten, d.h. grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten. Diese Besonderheit des Doktorgrades rechtfertigt es, von einer Befristung der Entziehbarkeit abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2017 - 6 C 12.17 u.a. -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 21.06.2017, a.a.O. und vom 31.07.2013 - 6 C 9.12 -, BVerwGE 147, 292). Dementsprechend kann es auch nicht beanstandet werden, wenn der räumlichen Entfernung von der den Doktorgrad verleihenden Universität für die Entziehungsentscheidung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen wird. III. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. 45 Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. 46 Beschluss vom 7. Juli 2020 47 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 48 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe 20 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 14.04.2014 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades der Klägerin zu Recht abgewiesen, da dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2016 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 21 Die angegriffenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Promotionsausschuss der Fakultät Architektur und Stadtplanung der Beklagten für die Entziehung des Doktorgrades nach Maßgabe von § 17 Satz 1 der Promotionsordnung der Universität Stuttgart vom 01.09.2011 - PromO - i.V.m. § 7 Abs. 1 PromO zuständig. Die Promotionsordnung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen und findet ihre Ermächtigung in § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der ursprünglichen Fassung vom 01.01.2005, GBl. S. 1. Aus der in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG enthaltenen Ermächtigung zur Regelung der Durchführung des Promotionsverfahrens ergibt sich auch die Regelungskompetenz hinsichtlich der Frage, welches Universitätsorgan für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist (vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG). II. 22 Die Rücknahme des verliehenen Doktorgrades durch die Beklagte ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. 23 Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 14.04.2014 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist § 16 Abs. 2 PromO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 36 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018 (GBl. S. 85), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass der Inhaber durch sein späteres Verhalten gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191, und vom 15.11.2019, a.a.O.). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). 24 1. Nach § 16 Abs. 2 PromO kann die Promotion vom zuständigen Promotionsausschuss gemäß § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, wenn sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde herausstellt, dass die Promotion mit unzulässigen Mitteln, insbesondere durch Täuschung, erlangt wurde. 25 Eine Täuschung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Promovend für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als selbständige wissenschaftliche Arbeit - gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG und § 2 Abs. 1 PromO das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation - anzusehen. Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Verantwortung der Fakultäten für die Redlichkeit der Wissenschaft verbietet es, den Doktorgrad für eine Dissertation zu verleihen, die dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügt. Durch eine solche Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass die Verleihung durch Entziehung des Doktorgrades rückgängig zu machen ist, wenn sich die Täuschung über die Erfüllung dieser grundlegenden Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - erst nach der Verleihung herausstellt. Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148 = juris Rn. 44; ferner Senatsbeschlüsse vom 13.10.2008, a.a.O., vom 09.02.2015 - 9 S 327/14 -, VBlBW 2015, 421 und vom 15.11.2019, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris, und Urteil vom 15.07.2015 - 2 LB 363/13 -, juris). 26 2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Promotion - im maßgeblichen Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2019 - 19 A 1455/18 -, juris Rn. 8) - durch Täuschung hinsichtlich der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung erlangt. Weder greifen ihre „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen Einwendungen durch (nachfolgend unter a)), noch verfängt ihr Einwand, die gegen sie gerichteten Plagiatsvorwürfe seien lediglich als unsachgemäße, nachlässige Zitierweise zu qualifizieren (nachfolgend unter b)). Die Klägerin handelte auch mit Täuschungsvorsatz (nachfolgend unter c)). Schließlich lässt die Rücknahme des Doktorgrades Ermessensfehler nicht erkennen (nachfolgend unter d)). 27 a) aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es rechtlich unerheblich, ob sie eine Urheberrechtsverletzung im klassischen Sinne begangen hat. Denn die für die Rücknahme des Doktorgrades maßgebliche Frage, ob die Dissertation eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellt oder dies aufgrund einer Täuschung zu verneinen ist, ist nach eigenständigen Kriterien und insbesondere unabhängig davon zu beurteilen, ob mit der Täuschung zugleich eine Urheberrechtsverletzung verbunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.2019 - 9 S 307/19 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 104). 28 bb) Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner, Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis nach § 3 Abs. 5 Satz 2 LHG habe es zum Zeitpunkt der Anfertigung der Dissertation bei der Beklagten ebenso wenig gegeben wie allgemein anerkannte Grundsätze der Zitiertechnik. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG und § 2 Abs. 1 PromO ist das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation die selbständige wissenschaftliche Arbeit. Vor diesem Hintergrund gehört es nach der Rechtsprechung des Senats zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten (Original-)Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offengelegt werden müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.11.2019, a.a.O. juris Rn. 15, und vom 09.02.2015, a.a.O., juris Rn. 7). Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., juris Rn. 43). 29 cc) Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, in den Kapiteln 2 und 3 ihrer Dissertation könne es sich schon per se nicht um eine Täuschung handeln, weil sie keine fachübergreifende Dissertation vorgelegt habe, sondern eine im Fach Architektur, und der Leser nicht erwarte, dass sie in den behandelten Bereichen Elektrotechnik und Psychologie eine eigenständige Leistung erbracht habe. 30 Gemäß § 2 Abs. 1 PromO ist auf „die Dissertation“ abzustellen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige Leistung des Bewerbers sein muss. Diese Anforderungen beschränken sich nicht auf diejenigen Kapitel, die sich spezifisch mit dem Fachthema des Promovenden befassen, sondern sie gelten für die gesamte Dissertation. Angesichts dessen muss jedes Kapitel der Dissertation dem Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit gleichermaßen entsprechen (im Ergebnis ebenso Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 100). 31 b) Eine Gesamtwürdigung ihrer Dissertation ergibt, dass die Klägerin über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht und nicht lediglich - gehäuft - nachlässig zitiert hat. Ihre Arbeit ist davon geprägt, dass sie an zahlreichen Stellen, teilweise über mehrere Seiten hinweg, ganze Absätze wörtlich von verschiedenen Fremdautoren entlehnt hat, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. Insgesamt hat die Klägerin damit Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen in einem Ausmaß übernommen, das es ausschließt, die Dissertation als ihre eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. 32 aa) In ihrem Gutachten vom September 2013 kam Prof. H. zutreffend zu dem Ergebnis, die gegenständliche Dissertation enthalte 36 Komplettplagiate Typ 1, d.h. die Klägerin hat an insgesamt 36 Stellen ihrer Arbeit wörtlich bzw. nahezu wörtlich zitiert, ohne (unmittelbar) einen Hinweis auf die Quelle zu geben. Insoweit kann jedoch weitergehend differenziert werden: Während die Klägerin an 18 der 36 Stellen die Quelle zwar nicht unmittelbar, sondern erst zwei oder mehrere Absätze später zitiert, hat sie an 18 weiteren Stellen auf insgesamt 15 Seiten (S. 12, 18, 21, 32, 33, 39, 40, 41, 42, 44, 53, 61, 174, 199, 200) die Quellenangabe vollständig unerwähnt gelassen. Soweit an diesen 18 Stellen - und damit nicht nur vereinzelt - das erforderliche Fremdzitat gänzlich fehlt, ist ersichtlich von einer Täuschung der Klägerin und nicht lediglich von rein handwerklichen Fehlern bzw. einer unsachgemäßen Zitierweise auszugehen. 33 Doch auch soweit die Klägerin an 18 Stellen ein oder mehrere Absätze später auf die Originalquelle hinweist, genügt dies nicht, um insoweit den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Absätze seitenweise - so besonders eindrücklich auf den Seiten 28 bis 44 der Dissertation - wortwörtlich von Fremdautoren entlehnt worden sind (zur Annahme einer Täuschung in derartigen Fällen vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.10.2008, a.a.O., juris Rn. 6; ferner Senatsbeschluss vom 09.02.2015, a.a.O., juris Rn. 7). Eine Eigenleistung ist somit über ganze Passagen hinweg - selbst wenn man sich Anführungszeichen „hinzudenkt“ - nicht im Ansatz erkennbar; die Klägerin hat teilweise über Seiten keinen einzigen Satz selbständig formuliert. 34 Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin an den nachträglich (unzureichend) zitierten 18 Stellen zwar insoweit nicht über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht hat, als sie nicht fremde Gedanken als eigene ausgegeben hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass sie die Zitate regelmäßig erst nach dem Punkt eines Absatzes angefügt hat und damit eine Bezugnahme lediglich auf den letzten Satz ausgeschlossen haben könnte. Sie hat jedoch auch an diesen 18 Stellen über Art und Umfang der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Da ihren Nachweisangaben (ohne entsprechenden Hinweis in Form von Anführungszeichen oder Einrücken) nicht entnommen werden kann, dass ganze Passagen und Absätze wortwörtlich übernommen worden sind, wird der unzutreffende Eindruck erweckt, ihre Gedankenführung sei - jedenfalls zu weiten Teilen - eigenständig erarbeitet bzw. entwickelt. Um die Eigenständigkeit der Leistung auch in ihrem konkreten Umfang nicht im Unklaren zu lassen, entspricht es wissenschaftlicher Redlichkeit und der berechtigten Erwartung des Lesers eines wissenschaftlichen Werkes, dass Quellenangaben grundsätzlich bei den jeweiligen Textstellen als Zitate kenntlich gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.11.2019, a.a.O., juris Rn. 13, und vom 19.04.2000, a.a.O., juris Rn. 24; ferner Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 110; OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2010 - 14 A 847/09 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 106; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris Rn. 78). 35 Der Abschluss größerer Textmengen mit einem Zitat, das keinerlei Aufschluss darüber gibt, auf welche Textabschnitte der vorgelegten Arbeit es sich beziehen soll, ist kein für wissenschaftliche Arbeiten geeignetes Instrument, weil diese Handhabung dem Leser nicht ermöglicht, die eigene geistige Leistung des Promovenden von derjenigen des Zitierten ohne eigene Zusatzaufwände zuverlässig abzugrenzen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2015, a.a.O., juris Rn. 110). Ein Zitat darf bei dem Leser auch keine Fehlvorstellungen darüber hervorrufen, welchen Textumfang in der vorgelegten Arbeit es abdeckt. 36 Dieser Maßstab gilt für alle Promovenden gleichermaßen sowie ungeachtet der für die gewählte Vorgehensweise bestehenden Gründe. Angesichts dessen kann vorliegend keine Berücksichtigung finden, dass die Klägerin die Dissertation nicht in ihrer Muttersprache verfasst und daher naheliegender Weise größere Schwierigkeiten hinsichtlich eigener Formulierungen gehabt haben mag. Ungeachtet derartiger Schwierigkeiten dürfen und müssen bei einer in deutscher Sprache abgegebenen Dissertation ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Unabhängig davon hätte die (nahezu) wortwörtliche Übernahme ganzer Passagen jedenfalls in geeigneter Weise klargestellt werden müssen. Dass die Klägerin hierzu auch imstande war und die erforderliche Zitierweise kannte, zeigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, etwa die übernommenen kürzeren Passagen, bei denen sie die wörtliche Übernahme korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet hat (so z.B. auf den Seiten 73, 76, 142 - 144, 151, 159, 160, 162, 171, 174, 178, 182, 189). 37 bb) Auch soweit Frau Prof. H. in ihrem Gutachten vom September 2013 zu dem Ergebnis kam, an 49 Stellen der Dissertation fänden sich sog. Komplettplagiate Typ 2, vermag die Klägerin im Ergebnis den Plagiatsvorwurf nicht zu entkräften. Die Klägerin hat in diesen Fällen fremde Quellen wiederum wörtlich oder fast wörtlich übernommen und sie bei der Quellenangabe mit dem einleitenden Hinweis „vgl.“ versehen. 38 Zwar erscheint zweifelhaft, ob ein Plagiat bereits, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15.07.2015 (a.a.O. juris Rn. 108) angenommen hat, allein mit der Begründung bejaht werden kann, die Einleitung eines Zitats mit dem Kürzel „vgl.“ sei „sinnwidrig“, wenn ein fremder Text wörtlich übernommen werde, denn der Leser „hätte nichts davon“, zwei wörtlich gleiche Texte miteinander zu vergleichen. Ungeachtet dessen ist der Plagiatsvorwurf jedenfalls auch an dieser Stelle darin zu erblicken, dass die Klägerin, indem sie ganze Absätze (nahezu) wortwörtlich ohne Kennzeichnung von fremden Autoren übernommen hat, über das Ausmaß der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht hat. Mangels ausreichender Nachweisangaben hat sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, ihre Gedankenführung sei über weite Teile eigenständig erarbeitet. 39 Die Klägerin hat mithin an insgesamt 85 Stellen (nahezu) wortwörtlich ganze Passagen aus Arbeiten anderer ohne bzw. ohne hinreichende Kennzeichnung in einem Ausmaß übernommen, das es ausschließt, die Dissertation als ihre eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Angesichts dessen kann vorliegend offen bleiben, ob die von Frau Prof. H. in ihrem Gutachten desweiteren festgestellten sechs Verschleierungen in Form von Strukturplagiaten angesichts des Gesamtumfangs der Dissertation von 247 Seiten überhaupt ins Gewicht fallen. 40 c) Die Klägerin hat die demnach vorliegende Irreführung hinsichtlich der Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung auch vorsätzlich herbeigeführt. Ausreichend ist hierbei nach der Rechtsprechung des Senats ein bedingter Vorsatz dahingehend, dass die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und ein Täuschungserfolg zumindest billigend in Kauf genommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.2019, a.a.O., juris Rn. 17; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 15.07.2015, a.a.O. juris Rn. 114; OVG NRW, Urteil vom 04.01.2018 - 14 A 610/17 -, juris Rn. 49). Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt, wie bereits dargelegt, umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., juris Rn. 44). 41 Die von der Klägerin gehandhabte Zitierweise lässt nur den Schluss zu, dass sie bezogen auf die nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend kenntlich gemachten, größtenteils wortwörtlichen Übernahmen ganzer Passagen aus fremden Texten eine Irreführung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Die 85 Plagiatsstellen auf zahlreichen Seiten fallen in quantitativer Hinsicht durchaus erheblich ins Gewicht, so dass von einem bewussten und planmäßigen Vorgehen auszugehen ist. Gegen eine schlichte Nachlässigkeit bzw. unsachgemäße Zitierweise spricht überdies, dass die Klägerin, wie bereits dargelegt, an einigen Stellen ihrer Dissertation durchaus wissenschaftlich korrekt zitiert hat, ihr die entsprechenden wissenschaftlichen Standards somit geläufig gewesen sind. Es spricht für sich, dass sie die Zitierweise „mal in der einen, mal in der anderen Weise“ dahingehend unterschiedlich gehandhabt hat, dass sie insbesondere bei kürzeren Passagen korrekt zitiert, bei längeren, absatzweisen Übernahmen jedoch davon abgesehen hat. 42 d) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf ihrer den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sonstigen privaten Folgen für die Klägerin. Diese Annahme steht im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., juris Rn. 49; Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.10.2008 und vom 15.11.2019, jew. a.a.O.). Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, der Umstand, dass sie mittlerweile in Korea lebe und arbeite und mit der Beklagten daher nicht (mehr) in Verbindung gebracht werde, sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Weder der zeitlichen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O. juris Rn. 49) noch der örtlichen Distanz kommt indes im Rahmen der Entziehung des Doktorgrades ein maßgeblicher Stellenwert zu. Denn der verliehene Doktorgrad bescheinigt eine Befähigung, die der Inhaber in Fällen nachgewiesener Plagiate nicht erbracht hat. 43 In diesen Fällen ist die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, von Anfang an unbegründet (BVerwG, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O. juris Rn. 49 hinsichtlich des Zeitfaktors). Der Doktorgrad bescheinigt seinem Inhaber im Gegensatz zu anderen Graden, die aufgrund beruflicher Abschlüsse verliehen werden, nicht nur den Nachweis bestimmter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Verleihung des Doktorgrades ist darüber hinaus die Erwartung verbunden, der Inhaber werde sich dauerhaft wissenschaftlich redlich verhalten, d.h. grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten. Diese Besonderheit des Doktorgrades rechtfertigt es, von einer Befristung der Entziehbarkeit abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2017 - 6 C 12.17 u.a. -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 21.06.2017, a.a.O. und vom 31.07.2013 - 6 C 9.12 -, BVerwGE 147, 292). Dementsprechend kann es auch nicht beanstandet werden, wenn der räumlichen Entfernung von der den Doktorgrad verleihenden Universität für die Entziehungsentscheidung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen wird. III. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. 45 Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. 46 Beschluss vom 7. Juli 2020 47 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 48 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).