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Beschluss

15 E 376/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0613.15E376.19.00
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Leitsätze

§ 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüchen kein den Finanzrechtsweg eröffnendes Bundesgesetz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüchen kein den Finanzrechtsweg eröffnendes Bundesgesetz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 3 GVG für zulässig erklärt. Für das streitgegenständliche Klagebegehren, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Auskunft in Form von eindeutig lesbaren Auszügen aus den Steuerkonten des Insolvenzschuldners zu erteilen, aus denen ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe der Beklagte Zahlungen in dem Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zur Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner erhalten hat, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt keine abdrängende Sonderzuweisung an die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 FGO vor. 1. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO. Der vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geltend gemachte Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW wurzelt als solcher nicht im Abgabenverhältnis, sondern steht eigenständig neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen. Er ist bereichsübergreifend und folglich als außersteuerlicher Anspruch ausgestaltet. Darüber ist grundsätzlich unabhängig von Fragen des Abgabenrechts zu entscheiden. Insoweit streitet gerade der für die Bestimmung des Rechtswegs bedeutsame Gesichtspunkt der Sachnähe für die Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte, die mit dem Informationsfreiheitsrecht als fachgebietsunabhängigem Teilgebiet des Verwaltungsrechts ohnehin in erster Linie befasst sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2018 ‑ 7 B 6.18 -, juris Rn. 6, und vom 15. Oktober 2012 ‑ 7 B 2.12 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 - 15 E 100/18 -, juris Rn. 12; der BFH hat sich dieser Lesart mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, bezogen auf den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt angeschlossen. 2. Der Finanzrechtsweg ist auch nicht aufgrund von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO zu beschreiten. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. § 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand kein solches Bundesgesetz. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 - der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i Abs. 2 AO erfasst Klagen betroffener Personen - das heißt, der Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO folgend, in der Regel der Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren - nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO gegen Finanzbehörden und Auftragsverarbeiter. Vgl. Schober, in: Gosch, AO/FGO, 145. Lieferung, Stand: 1. Juni 2018, § 32i AO Rn. 17; Krömker, in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 108. Lieferung 06.2018, § 32i AO Rn. 6 f. und 16; Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 32i AO Rn. 5 f.; Baum, in: AO - eKommentar, § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz (Fassung vom 25.05.2018), § 32i Rn. 9 f.; Bundesministerium der Finanzen, Erlass vom 12. Januar 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-07, 2018/0002690 -, Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018, Rn. 114. Auch wenn mit § 32i Abs. 2 AO eine „prozessuale Harmonisierung“ im Hinblick auf die Betroffenenrechte des Steuerpflichtigen nach Art. 12 ff. DSGVO verbunden ist, so Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 32i AO Rn. 1 und 6; sowie Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 154. Lieferung 10.2018, § 32e AO Rn. 17, ist damit noch nichts über die Rechtswegzuständigkeit bei - wie hier - von einem Insolvenzverwalter erhobenen informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen gesagt. Der Insolvenzverwalter ist weder eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, noch verfolgt er datenschutzrechtliche Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO. A. A. offenbar, allerdings ohne nähere Begründung, Uhländer, Aktuelle Problemfelder der Steuerfestsetzung in der Insolvenz, AO-StB 2019, 54, 58. Aus § 32e AO folgt nichts Gegenteiliges. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten die Art. 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d AO entsprechend, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen (Satz 2). § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist insoweit nicht anzuwenden (Satz 3). In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drs. 18/12611, S. 89, heißt es dazu: „Die Regelung stellt sicher, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 32a bis 32d AO in Verbindung mit § 2a Abs. 5 AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen über geschützte Daten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können. Auch bei anderweitigen Informationszugangsansprüchen sollen die von der Verordnung (EU) 2016/679 und der AO aufgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereichsspezifisch verdrängen. Dies trägt Erwägungsgrund 154 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung. Personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle befinden, müssen von dieser Behörde oder Stelle offengelegt werden können, sofern dies im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, denen sie unterliegt, vorgesehen ist. Diese Rechtsvorschriften müssen den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors allerdings mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen und können daher die notwendige Übereinstimmung mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung regeln.“ Vgl. dazu außerdem Bundesministerium der Finanzen, Erlass vom 12. Januar 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-07, 2018/0002690 -, Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018, Rn. 74. § 32e AO strebt solchermaßen einen materiell-rechtlichen Gleichlauf zwischen informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen und Art. 12 bis 15 DSGVO an. Eine Aussage zum Rechtsweg trifft er hingegen nicht. Vgl. Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 32i AO Rn. 6; ferner Schober, in: Gosch, AO/FGO, 145. Lieferung, Stand: 1. Juni 2018, § 32e AO Rn. 9, demzufolge für Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen ungeachtet von § 32e AO nach wie vor die Verwaltungsgerichte zuständig bleiben. Dasselbe gilt im Übrigen für § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 j) der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde, wobei Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht unberührt bleiben. Vgl. zur Bedeutung dieser Norm auch Bundesministerium der Finanzen, Erlass vom 12. Januar 2018 ‑ IV A 3-S 0030/16/10004-07, 2018/0002690 -, Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018, Rn. 48. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Der Senat lässt die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfrage von Inhalt und Reichweite von § 32i Abs. 2 AO zu.