Beschluss
20 E 6/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0626.20E6.18.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 2017 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.125,-- Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 2017 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.125,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da auch die angegriffene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den dortigen Berichterstatter als Einzelrichter erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 ‑ 18 E 480/09 -, juris, m. w. N.; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 66 GKG, Rn. 99, m. w. N.; Meyer in Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 66 Rn. 56, m. w. N. Die Beschwerde, mit welcher der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgerichts auf 20.875,-- Euro festgesetzten Streitwerts auf 32.125,-- Euro erstrebt, ist mit Blick darauf, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro übersteigt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Nach der ständigen Streitwertpraxis des Senats ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen betreffen, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,-- Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,-- Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris, m. w. N. Entsprechend zu berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung auch der Lauf oder der Verschluss einer Schusswaffe jedenfalls dann, wenn sie in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten gesondert eingetragen sind oder sonstwie im Streit stehen. Unter Waffe ist grundsätzlich jede Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu verstehen. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs knüpft ersichtlich an die Begrifflichkeiten des Waffengesetzes an. Waffen sind demnach unter anderem Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Zu den Gegenständen, die Schusswaffen gleichgestellt sind, gehören grundsätzlich wesentliche Teile von Schusswaffen (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) und damit unter anderem auch der (Austausch-)Lauf einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3.1 und 3.1) und der Verschluss einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1). Jedenfalls soweit solche wesentlichen Teile von Schusswaffen gesondert in einer Waffenbesitzkarte verzeichnet sind und damit als solche Gegenstand streitgegenständlicher Maßnahmen sind, ist es angemessen, dies bei der Streitwertbemessung entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs zu berücksichtigen. Vgl. so im Ergebnis: Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 21 CS 15.2465 ‑, juris. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen anderes vertreten haben sollte, hält er daran nicht mehr fest. Den vorstehenden Maßgaben wird die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht gerecht, da sie jedenfalls elf gesondert in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten eingetragene Austauschläufe von Schusswaffen sowie jedenfalls vier in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten eingetragene Verschlüsse von Schusswaffen außer Betracht gelassen hat. Vielmehr ist neben den im Ausgangspunkt zugrunde zu legenden 5.000,‑‑ Euro nicht nur für 21, sondern unter Einbeziehung der vorbesagten Austauschläufe und Verschlüsse jedenfalls für 15 weitere, in den waffenrechtlichen Erlaubnissen eingetragene Waffen bzw. wesentliche Waffenteile jeweils ein Betrag von 750,-- Euro hinzuzusetzen, so dass sich im Ansatz unter Einbeziehung des für die streitige Gebührenentscheidung zu berücksichtigenden Betrages von 125,-- Euro (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) als Streitwert der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als festzusetzen begehrte Betrag von 32.125 ,‑‑ Euro ergibt. Gleichwohl ist als Streitwert lediglich ein Betrag von 25.125,-- Euro anzusetzen und die Beschwerde unbegründet, soweit mit ihr die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Streitwertes begehrt wird. Nach der ständigen Streitwertpraxis des Senats ist in Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, eine angemessene Begrenzung des Streitwerts angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, m. w. N. Diese Begrenzung greift nach dem Vorstehenden auch im vorliegenden Fall. Davon bleibt unberührt, dass im Hinblick auf die streitige Gebührenentscheidung ein Betrag von 125,-- Euro hinzuzusetzen ist (vgl. § 52 Abs. 3 GKG). Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.