OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 822/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0703.15B822.19.00
10mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Frage, ob der Aufstellungsbeschluss für einen Bauleitplan (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) während des durch ihn eingeleiteten Aufstellungsverfahrens noch zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden darf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob der Aufstellungsbeschluss für einen Bauleitplan (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) während des durch ihn eingeleiteten Aufstellungsverfahrens noch zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden darf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 - 4 K 3059/19 - planungsrechtlich relevante Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch mit dem Ziel der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 141 C. B. R. als Satzung sowie dessen Offenlage nach den § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Die Besetzungsrüge kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass die Besetzung der Richterbank für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass der streitigen einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen, unbeachtlich ist, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom3. Juli 2018 - 15 B 510/18 -, und vom 8. September 2017 - 5 B 117/17 -, ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben. Richter am Verwaltungsgericht S. führt infolge Eheschließung inzwischen den Namen von B1.--wege . 2. Aber auch in der Sache macht die Beschwerde, die sich auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „B2. C1. “ beruft, einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 GO NRW abschließend festgestellt, darf gemäß § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). Im Wege einer einstweiligen Anordnung ist die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens – die die Antragsteller inzident noch begehren - nur zu bejahen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2017- 15 B 479/17 -, juris Rn. 17, vom 30. Mai 2014- 15 B 522/14 -, juris Rn. 2, vom 1. August 2013- 15 B 584/13 -, juris Rn. 1, und vom 19. März 2004- 15 B 522/04 -, juris Rn. 10. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht der Fall. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „B2. C1. “ stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit Blick auf § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW als offen dar. Dabei erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass im Hauptsacheverfahren eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wird. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 683) ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Diese Bestimmung entzieht durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens umfassend. Eine Bauleitplanentscheidung bedarf der planerischen Abwägung. Sie eignet sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2018 - 15 A 1322/17 -, juris Rn. 11 ff. Fraglich bleibt aber, ob - wie hier - ein Aufstellungsbeschluss aufgrund von § 2Abs. 1 Satz 2 BauGB während des durch ihn eingeleiteten Aufstellungsverfahrens noch zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden darf. Dafür spricht die Begründung des Entwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 8. Juni 2011, Landtags-Drucksache 15/2151, zur Novellierung des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW. Dort heißt es auf Seite 15, dass die Regelung im bisherigen Absatz 5 Nr. 6 ergänzt werde, um die grundsätzliche Entscheidung über die Frage, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll, einem Bürgerbegehren zugänglich zu machen. Demgegenüber blieben die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Abwägungsentscheidungen dem Rat der Gemeinde vorbehalten. Ein Bürgerbegehren könne nach der Neuregelung auf die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses zielen oder im Wege eines initiierenden Bürgerbegehrens eine Entscheidung über das „Ob“ eines Bauleitplanverfahrens herbeiführen (siehe dort Seite 16). Allerdings wird dementgegen in Teilen der Kommentarliteratur vertreten, dass der Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW, aus dem der Begriff „Aufstellung“ nicht gestrichen wurde, diese Lesart nicht hergebe. Vielmehr erschöpfe sich die gegenwärtige Formulierung in Bezug auf die Aufstellung im Ergebnis darauf, dass der Rat/Ausschuss gezwungen werden könne, einen Aufstellungsbeschluss zu fassen oder aber zu unterlassen. Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss handele es sich um das Aufstellungsverfahren, das dem Bürgerbegehren auch nach der jetzigen Fassung des Gesetzes entzogen bleibe. So Wansleben, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand September 2013, § 26 GO Erl. 3.1.5; ebenso Dietlein/Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 7. Edition, Stand: 1. März 2019, § 26Rn. 55, falls das Bürgerbegehren explizit auf die Einstellung einer begonnenen Bauleitplanung ziele. Soweit andere Kommentarstimmen sich unter Verweis auf die Gesetzesbegründung auf den Standpunkt stellen, ein Bürgerbegehren könne sich nunmehr auch darauf richten, einen bereits erfolgten Aufstellungsbeschluss aufzuheben, geschieht dies mit dem Bemerken, auch Bürgerbegehren in diesem Bereich müssten mit den gesetzlichen Vorschriften des Baurechts wie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB im Einklang stehen. So Brunner, in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW,3. Aufl. 2018, § 26 Erl. VI.5.a; Smith, in: Articus/Schneider, 5. Aufl. 2018, § 26 Erl. 2.2.3; dieser Hinweis findet sich indes nicht bei Paal, in: Rehn/Cronauge, GO NRW, Band I, Loseblatt,Band I, Stand Juni 2015, § 26 Erl. VI.5. Angesichts dieses Meinungsstands kann nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens unter Ausschluss des gegenteiligen Ergebnisses die Rede sein. In dieser Fallgestaltung ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt. Auf die Frage, ob das Bürgerbegehren an einem Begründungsmangel leidet, kommt es demnach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).