Beschluss
20 B 922/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0705.20B922.18.00
6mal zitiert
15Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Düsseldorf 6 K 4573/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob das mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren auf vorläufigen Rechtschutz (noch) zulässig ist. Dies erscheint deshalb als zweifelhaft, weil die behördliche Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG allenfalls fünf Jahre ab Bekanntgabe dieser Entscheidung gilt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV) und die hier in Rede stehendende, widerrufene Zuverlässigkeitsfeststellung hinsichtlich des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2014 - also inzwischen vor mehr als fünf Jahren - erfolgt ist. Jedenfalls rechtfertigen die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), eine Änderung des angegriffenen Beschlusses in der Sache nicht. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung in materieller Hinsicht daran orientiert, dass sich nach summarischer Prüfung nicht feststellen lasse, der angefochtene Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung sei offensichtlich rechtswidrig, und dass bei der von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Abwägung das öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - auch nur potentiell - nicht Zuverlässigen im Luftsicherheitsbereich geschützt zu werden, wegen der weitreichenden Gefahren für höchstwertige Rechtsgüter das Interesse des Antragstellers, bis zu rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dort weiter tätig sein zu dürfen, überwiege. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Er bezeichnet weder substantiierte, tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten seiner Klage zu gering eingeschätzt hat, noch verdeutlicht er Umstände, die mit genügendem Gewicht dafür sprächen, das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners trotz des Fehlens sich abzeichnender offensichtlicher Erfolgsaussichten des Widerspruchs hinter dem Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der vom Antragsgegner verfügte Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung des Antragstellers nicht als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kommt als Rechtsgrundlage dafür § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Betracht. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass dessen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 LuftSiG vorliegen. Insbesondere deutet Vieles darauf hin, dass der Antragsteller über die entsprechende Zuverlässigkeit nicht mehr verfügt. Zu Recht stellt der Antragsteller nicht in Abrede, dass - wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - derjenige zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 ‑ 20 A 89/15 ‑, juris, vom 1. März 2018 ‑ 20 B 1340/17 ‑, juris, vom 15. Juni 2009 ‑ 20 B 148/09 ‑, juris, und vom 23. Februar 2007 ‑ 20 B 44/07 -, juris, m. w. N. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 ‑ 20 A 89/15 -, a. a. O., m. w. N. Solche Anknüpfungspunkte liegen hinsichtlich des Antragstellers vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür bieten, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, dürfte Anlass zu der Besorgnis geben, dass er insbesondere die zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht strikt befolgen wird. Vgl. zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in einem solchen Fall: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, juris, und vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, juris, jeweils m. w. N. Ein solches kann bei Personen anzunehmen sein, die der sogenannten Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung zuzuordnen sind. Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94, 97) beschreibt unter den Sammelbezeichnung Reichsbürger und Selbstverwalter eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, deren Repräsentanten und der bestehenden Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2017 (S. 88 ff.) sind Reichsbürger und Selbstverwalter Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechtsordnung ablehnen; diese Auffassung hat zur Folge, dass Reichsbürger und Selbstverwalter den demokratisch gewählten Repräsentanten des Staates die Legitimation absprechen und Rechtsverstöße begehen. Anhänger der Reichsbürgerbewegung sind der Überzeugung, nach einem erklärten Austritt aus der angeblichen "BRD GmbH" nicht weiter an bestehende Gesetze gebunden zu sein. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Selbstverwalter berufen sich vielfach auf ein selbst definiertes Naturrecht, wonach sie als Individuen staatliche Hoheitsrechte besäßen und sich in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend betrachten (Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2017, S. 88); zum Teil wird das Recht auf Selbstverwaltung für sich unter Bezug auf die Menschenrechte oder auf eine UN-Resolution reklamiert. Vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529; Amt für Verfassungsschutz Thüringen, Reichsbürger ‑ Querulanten oder Verfassungsfeinde ? -, S. 4. Reichsbürger und Selbstverwalter werden als Bestrebung mit erheblichem Gewaltpotential und als verfassungsfeindlich eingestuft (Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2017, S. 95). Wer die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des Luftverkehrs nicht strikt befolgen wird. Vgl. zum Fehlen waffenrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in einem solchen Fall: OVG NRW, Beschlusse vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, a. a. O.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 ‑ 21 CS 17.1964 ‑, juris, und vom 25. Januar 2018 - 21 CS 17.2310 -, juris. Dabei kann dahin stehen, ob die anerkannten Voraussetzungen für die Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG allein mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit bzw. Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Gruppe - vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 - insoweit nicht zum Tragen kommen können, weil es sich bei den sogenannten Reichsbürgern und Selbstverwaltern nicht um klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppierungen handelt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‑ 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150. Unter dem Begriff der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig erfasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentations- oder Verhaltensmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet sich teils in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen unterscheiden und auch als Einzelperson in Erscheinung treten. Vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes Seite 94, 97; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2017, S. 88 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‑ 1 S 1470/17 ‑, a. a. O. Die Annahme, eine Person biete nicht die Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen, ist aber jedenfalls mit Blick auf ihr eigenes Verhalten dann gerechtfertigt, wenn sie der Ideologie der Bewegung der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt. Vgl. zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in einem solchen Fall: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, a. a. O., und vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, a. a. O., jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 ‑ 21 CS 17.1964 ‑, a. a. O., m. w. N., und vom 25. Januar 2018 - 21 CS 17.2310 -, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, NJW 2017, 3256; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, a. a. O. Entscheidend ist, ob die Person ein Verhalten an den Tag legt, das Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der zum Schutz des Luftverkehrs geltenden Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet und nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, a. a. O., und vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, a. a. O. Darauf deutet beim Antragsteller nach dem bisherigen Erkenntnisstand Vieles hin. Bei summarischer Prüfung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragsteller der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterbewegung zuzuordnen ist; jedenfalls legen es die vorliegenden Erkenntnisse bei summarischer Prüfung nahe, dass er deren Ideologie entsprechend eine die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneinende und die geltende Rechtsordnung ablehnende Einstellung besitzt. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der Antragsteller sei den sogenannten Reichsbürgern zuzuordnen, mit einer entsprechenden Beurteilung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und außerdem zutreffend damit begründet, dass zahlreiche, dokumentierte Verhaltensweisen des Antragstellers solchen entsprächen, aufgrund derer in der “jüngsten“ obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine Zugehörigkeit zu den Reichsbürgern geschlossen werde. Personen, die der Reichsbürger-Szene zuzuordnen sind, sind dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 ("Weimarer Reichsverfassung") beziehen. Vgl. die - auch auf der Homepage des Ministeriums abrufbare - Broschüre des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, "Reichsbürger und Selbstverwalter - erkennen, einordnen, richtig handeln", Stand: September 2017, Seite 8 f. Außerdem bezeichnen sich Reichsbürger bzw. Selbstverwalter vielfach als "natürliche Person im Sinne des § 1 BGB", wohingegen diejenigen, die die Bundesrepublik Deutschland für existent halten von ihnen als "juristische Personen" oder - wegen des "Personalausweises" - als Personal der "BRD GmbH" tituliert werden, die aus ihrer Sicht allein den Gesetzen der "BRD GmbH" unterworfen seien. Vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529; dieselben in Wilking, Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung, Reichsbürger, Ein Handbuch, 3. Aufl., S. 152 f.; Amt für Verfassungsschutz Thüringen, Reichsbürger ‑ Querulanten oder Verfassungsfeinde ? -, S. 4, 9. Ferner argumentieren sogenannte Reichsbürger häufig, Deutschland sei ein besetztes Land, weshalb die I. Landkriegsordnung gelte und ein behördlicher Bescheid, mit welchem eine Geldzahlung geltend gemacht wird (z. B. Steuern, Gebühren, Beiträge) dagegen verstoße. Vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529; Amt für Verfassungsschutz Thüringen, Reichsbürger ‑ Querulanten oder Verfassungsfeinde ? -, S. 7. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse sprechen - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - verschiedene Umstände dafür, dass der Antragsteller dem Spektrum der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterbewegung zuzuordnen ist, jedenfalls aber eine entsprechende, die geltende Rechtsordnung ablehnende Haltung hat. Hervorzuheben sind insofern insbesondere die Beschriftungen des Klingelschilds seiner Wohnung ("Markus aus der Familie H. (nat. Person lt. BGB § 1)") und des Briefkastens seiner Wohnung ("Postkasten 'H. ' Keine persönliche Zustellung nach ZPO"). Ferner hat er verschiedene Schreiben, so insbesondere dasjenige an einen Vollziehungsbeamten vom 8. Oktober 2016 und dasjenige an die Stadtkasse O. -J. vom 19. Januar 2015, mit den Angaben "markus aus der Familie h. (latent natürliche Person gemäß § 1 BGB)" und dem Hinweis "persönliche Selbstverwaltung" überschrieben. In seinem, ebenfalls mit solchen Angaben versehenen Schreiben an die Stadtkasse O. -J. vom 2. April 2014 hat er sich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter anderem mit der Begründung gewendet, Deutschland sei besetztes Gebiet, für besetzte Gebiete gälten "die Bestimmungen der I. Landkriegsordnung mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland" und durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei gegen "geltendes Völker- und Kriegsrecht" verstoßen worden. Deutet das vorstehende für sogenannten Reichsbürger bzw. Selbstverwalter typische Verhalten darauf hin, dass der Antragsteller dieser Bewegung zuzuordnen ist, sich aber jedenfalls eine vergleichbare, die Bundesrepublik Deutschland und die geltende Rechtsordnung ablehnende Haltung zu eigen gemacht hat, wird dies durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entkräftet. Dies gilt zunächst für seinen Einwand, “niemals zum Ausdruck gebracht zu haben, bezüglich der Geltung der Rechtsordnung Vorbehalte“ zu machen und sich jeweils auszusuchen, welches Recht für ihn unter welchen Umständen gelten soll, und das Gegenteil sei richtig. Demgegenüber zeigt das oben beschriebene Auftreten des Antragstellers jedoch gerade, dass er versucht, sich außerhalb der geltenden Rechtsordnung zu stellen. Ebenso lässt der Vortrag des Antragstellers nicht nur eine nähere Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts für seine Einschätzung, dass er den sogenannten Reichsbürgern zuzuordnen ist, sondern auch mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach es nicht habe feststellen können, dass der Antragsteller sich ernstlich und dauerhaft vom Gedankengut der Reichsbürger distanziert habe, dieser vielmehr seine früheren Stellungnahmen an Behörden und Gerichtsvollzieher der Sache nach bekräftigt habe, und es die Beteuerungen, sich nunmehr an die Rechtsordnung halten zu wollen, zumindest im Eilrechtschutzverfahren für lediglich interessen- und zielgeleitet halte. Auch das weitere Beschwerdevorbringen verfängt nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe geglaubt, sich lediglich aus zuverlässigen Quellen sachkundig gemacht zu haben, bleibt dies unsubstantiiert. Es ist schon weder dargetan noch sonst ersichtlich, worauf der Antragsteller sich damit bezieht. Ebenso wenig entkräftet es die vorliegenden Erkenntnisse, die für eine den Reichsbürgern/Selbstverwaltern vergleichbare Einstellung des Antragstellers sprechen, wenn dieser sich darauf beruft, ihm sei unklar, welcher kriminellen Vereinigung er angehört haben soll, er sei, was seine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr und beim Technischen Hilfswerk zeige, stets auf Hilfsbereitschaft eingestellt und mit guten Absichten zum "DPHW" gegangen, habe mit diesen Aktivitäten inzwischen aufgehört. Auch damit gibt der Antragsteller keinerlei Erklärung für seine oben aufgezeigten Verhaltensweisen, die unabhängig von seiner (früheren) Mitgliedschaft beim "Deutsche Polizeihilfswerk" (DPHW) auf seine die geltende Rechtsordnung missachtende Einstellung schließen lassen. Vor diesem Hintergrund führt es auch nicht weiter, wenn er Niederschriften von Mitarbeitergesprächen vorlegt, aus welchen sich ergeben soll, dass er nach den Maßstäben seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2016 und 2017 die Stellenanforderungen voll und ganz erfüllt habe. Zum einen besagt dies nichts über seine Einstellung gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Zum anderen ist dieses Vorbringen nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unterbreitet worden. Liegen nach alledem bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist, folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts anderes aus seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses Recht des Antragstellers wird durch den Widerruf der Feststellung seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerruf der Feststellung seiner Zuverlässigkeit überhaupt in sein Recht auf freie Meinungsäußerung eingreift. Jedenfalls findet das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gemäß Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG seine Grenzen unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 ‑ 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300, m. w. N. Um solche Gesetze handelt es sich bei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW und § 7 LuftSiG. Sie richten sich nicht gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung. Vielmehr dient § 7 LuftSiG ‑ allgemein - dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum anderer und dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des (zivilen) Luftverkehrs. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang ebenso für § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Art. 5 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht, die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und dem Rechtsgüterschutz dienende behördliche Maßnahmen zu ignorieren und als unwirksam abzulehnen. Vgl. OVG Thür., Beschluss vom 2. Februar 2017 - 2 EO 887/16 -, juris. Jedenfalls muss das Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten, wenn eine Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Meinungsäußerung schutzwürdige Interessen von höherem Rang verletzt. Dies ist hier der Fall, weil der Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 7 LuftSiG der Abwehr von Gefahren für überragend wichtige Rechtsgüter dient. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Luftverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag der zuständigen Behörden zum Schutz vor erheblichen Gefahren von Leib und Leben anderer gebieten es, hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG zu stellen. Werden wie hier hinreichend konkrete Umstände festgestellt, die eine die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ausschließende Einstellung des Betroffenen als naheliegend erscheinen lassen, ist gegen den in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützten Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung nichts zu erinnern. Auch aus Art. 3 Abs. 3 GG ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts anderes. Nach dieser Vorschrift darf niemand unter anderem wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dadurch ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG formalisiert und die politische Anschauung als Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung oder Privilegierung verboten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334. Es kann dahin stehen, ob die Verhaltensweisen des Antragstellers, die zum Anlass genommen wurden, die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu widerrufen, Ausdruck politischer Anschauungen im vorstehenden Sinne (gewesen) sind. Jedenfalls wird der Antragsteller durch den Widerruf seiner Zuverlässigkeitsfeststellung in seiner Rechtsposition aus Art. 3 Abs. 3 GG nicht verletzt. Art. 3 Abs. 3 GG schützt vor Eingriffen, die schon an das bloße "Haben" einer politischen Überzeugung anknüpfen. Die Verfassungsmäßigkeit von Eingriffen, die an die Äußerung und Betätigung solcher Anschauungen anknüpfen, richtet sich hingegen grundsätzlich nach den jeweiligen Freiheitsgrundrechten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, a. a. O., und vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300. Dies gilt jedenfalls dann, wenn den entsprechenden Freiheitsgrundrechten, wie vorliegend Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, spezielle Gleichheitsgewährleistungen innewohnen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG kommt damit nicht in Betracht. Erst recht können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 ‑ 1 BvR 2150/08 -, a. a. O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.