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Urteil

6 K 6745/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1026.6K6745.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, der die iranische Staatsangehörigkeit inne hat, war als FA Maintenance Technican Mechanic für die Deutsche Lufthansa AG tätig. Zuletzt stellte die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) seine Zuverlässigkeit am 17. Juli 2020 fest. Im Mai 2022 erhielten die Bundespolizei am Flughafen T./W. und die Bundespolizeiinspektion I. jeweils zwei anonyme Schreiben, wobei in dem einen Schreiben vor einem seit dem Jahr 2018 bestehenden, von der islamischen Republik Iran organisierten Agenten-Ring mit erfahrenen Ingenieuren an deutschen Flughäfen gewarnt wird. Ziel sei es, bei Abruf Sabotageoperationen zum Nachteil von israelischen, amerikanischen oder europäischen Staatsbürgern zu ermöglichen. In dem anderen der beiden Schreiben wird als ein Agent der islamischen Republik Iran Herr H. X., über den in den Jahren 2018 und 2019 bereits mehrere gleichgelagerte Hinweise bei verschiedenen Polizeibehörden in Deutschland eingingen, angeführt und darauf hingewiesen, dass dessen Tätigkeit am Flughafen I. Anfang Juni 2022 beginne, nachdem er am Flughafen W. aufgeflogen sei. Weiter erfolgte im Juni 2022 ein an das Bundesministerium des Innern (BMI) gerichtetes anonymes Schreiben, in dem ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass seit dem Jahr 2018 an mehreren deutschen Verkehrsflughäfen Agenten der Islamischen Republik als Saboteure untergebracht seien. Sie arbeiteten in der Flugzeugwartung als Fachkräfte und hätten die Aufgabe, ggf. auf Befehl Sabotage zu betreiben und Flugzeuge abstürzen zu lassen. Als Koordinator des Agentenrings in Deutschland sei Herr H. X. eingesetzt, der am 00. 0. 0000 mittels Arbeitsvisums in Deutschland eingereist sei und an einem der deutschen Verkehrsflughäfen arbeite. Er sei Ingenieur und seit 2019/2020 bei der Bundespolizei Flughafen W. bekannt; in der Vergangenheit habe er Kämpfer aus dem Iran nach Syrien gebracht und die Logistik organisiert. Die Bezirksregierung erlangte von den vorgenannten anonymen Hinweisschreiben im Juni bzw. Juli 2023 Kenntnis. Zudem teilte das Luftamt G. – Luftsicherheitsstelle – mit E-Mail vom 1. Juli 2023 der Bezirksregierung mit, dass zu dem Kläger Erkenntnisse im System NADIS existierten, die Dokumente allerdings beim Landesamt für Verfassungsschutz in Q. mit „VS-Geheim/Streng Geheim“ eingestuft worden und daher nicht mitteilungsfähig seien. Am 5. Juli 2022 teilte das Bayrische Landeskriminalamt der Bezirksregierung telefonisch mit, dass zwischen dem Kläger und Herrn X. Verbindungen bestünden; der Kläger sei als Referenzperson für Herrn X. sowohl bei seinem Arbeitgeber als auch beim Visaverfahren aufgetreten. Unter dem 7. Juli 2022 wurde der Bezirksregierung die E-Mail des Bayrischen Landeskriminalamts vom 6. Juli 2022 weitergeleitet, in der dieses das Luftamt G. – Luftsicherheitsstelle – darüber informierte, dass es eine unmittelbare Verbindung des Klägers zu Herrn X. gebe. Er sei mehrfach als Referenzperson von Herrn X. aufgetreten. Zum einen habe er ihn in den Jahren 2017 bis 2019 mehrfach bei VISA-Konsultationsverfahren unterstützt. Zum anderen habe er ihn im Jahr 2019 bei der Firma M. (jetzt O. GmbH), einem Flugzeugwartungsunternehmen am Flughafen T.-W., empfohlen, was dazu geführt habe, dass Herr X. einen Arbeitsvertrag erhalten habe. Herrn X. sei jedoch aufgrund der damaligen Erkenntnislage kein Visum erteilt worden. Im Jahr 2022 habe sich Herr X. dann erneut bei der Firma beworben und sei zum 1. Juni 2022 eingestellt worden, wobei er nach drei Tagen für die Firma zum Flughafen I. gewechselt sei. Am 14. Juni 2022 sei diesem gekündigt worden, da ihm die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz versagt worden sei. Ebenfalls unter dem 7. Juli 2022 erhielt die Bezirksregierung die Mitteilungen, dass der Kläger früher (ab 7. Dezember 2015) ebenso bei dem Flugzeugwartungsunternehmen beschäftigt gewesen sei sowie dass er am 5. August 2015 in der deutschen Botschaft in Teheran erkennungsdienstlich behandelt worden sei (Abnahme von Fingerabdrücken), wobei die Hintergründe hierzu unbekannt seien. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolge oder unterstütze. Die vorliegenden Erkenntnisse zu seiner Unterstützung einer mit Blick auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG (sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht) auffälligen Person seien von sicherheitsrelevanter Bedeutung und könnten dazu führen, dass seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht bejaht werde bzw. seine erteilte Zuverlässigkeitsfeststellung aufgehoben werde. Die Bezirksregierung gab dem Kläger bis zum 5. August 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 2. August 2022 wurden der Bezirksregierung Informationen der Zentralen Kriminalinspektion, K 12, des Polizeipräsidiums C. weitergeleitet, wonach sich im Rahmen der Ermittlungen bei den bereits im Jahr 2018 eingegangenen anonymen Schreiben in Bezug auf Herrn X. nicht verifizierbare Informationen dahingehend ergeben hätten, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Herrn X. seiner Firma aufgrund von Expertise in der Flugzeugwartung für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses empfohlen habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. August 2022 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG vor, sondern er habe lediglich – wie auch schon bei anderen Personen – der angeführten Person als Gefälligkeit administrative Unterstützung bei einem Einstellungsprozess geleistet. Er habe die Person nie persönlich getroffen und nur einen kurzen, auf die Hilfeleistung bezogenen telefonischen Kontakt mit ihr gehabt, wobei ihm ihre Lebenshintergründe völlig unbekannt waren und seien. Darüber hinaus lebe er selbst persönlich, beruflich sowie wirtschaftlich in stabilen und geordneten Verhältnissen. Auch andere luftsicherheitsrechtlich relevante Erkenntnisse – insbesondere Vorstrafen – lägen nicht vor. In der zugleich mit dem Schreiben vom 4. August 2022 übermittelten persönlichen Stellungnahme führte der Kläger weiter u.a. aus: Nach seinem Arbeitsbeginn am 7. Dezember 2015 in Deutschland bei der Firma M. hätten mehrere iranische Ingenieure, darunter auch ihm unbekannte Personen, ihn bei der Jobsuche um Hilfe gebeten und er habe dann deren Unterlagen an die Firma M. weitergeleitet, sei aber in den weiteren Bewerbungsprozess nicht involviert gewesen. Die Firma M. habe bislang sechs oder sieben iranische Ingenieure eingestellt, wobei er davon drei vermittelt habe. Die Unterlagen des Mannes, der die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden habe, habe er über einen gemeinsamen Freund erhalten und 2017 an die Firma M. weitergeleitet. Er habe ihn nie gesehen, sondern sie hätten nur telefoniert. Im Visaverfahren habe er nicht unterstützt. Anfang 2022 habe der Mann ihn angerufen und berichtet, dass er mit der O. GmbH von sich aus Kontakt aufgenommen habe und sie ihn eingestellt hätten und er bald nach Deutschland ziehen werde. Nach einigen Monaten habe er von ihm gehört, dass ihm wegen seiner nicht erfolgreichen Zuverlässigkeitsüberprüfung gekündigt worden sei; den Grund dafür kenne er aber nicht. Er sei lediglich der Kontaktmann gewesen und wisse nichts über den Hintergrund des Mannes. Mit E-Mail vom 7. September 2022 trug der Kläger weiter u.a. vor, dass er den Kontakt zu der verfahrensgegenständlichen Person plausibel in seiner vorgenannten Stellungnahme erläutert habe und er offenbar lediglich eine rein administrative Referenzperson im Visa- und Arbeitsverfahren gewesen sei. Die NADIS-Eintragung, deren Inhalt völlig unbekannt sei, müsse im Zusammenhang mit der oben genannten Auskunft der Polizei Q. mit Schreiben vom 2. August 2022 stehen. Mit Bescheid vom 8. September 2022 sprach die Bezirksregierung dem Kläger die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ab und wiederrief seine positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 17. Juli 2020. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Handelns des Klägers als Referenzperson für einen iranischen Agenten und den Informationen zu dem Agentenring, die im anonymen, an das BMI gerichteten und nach Bewertung des BMI ernst zu nehmenden Hinweisschreiben enthalten seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit eine positive Zuverlässigkeitsfeststellung ausschlössen. Diese geringen Zweifel würden vorliegend verstärkt durch den Umstand, dass Erkenntnisse bezüglich des Klägers im NADIS-System vorhanden seien und er in der Deutschen Botschaft in Teheran am 5. August 2015 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 5. Oktober 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 (6 L 2070/22) abgelehnt hat. Zur Klagebegründung trägt der Kläger über seine Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinaus im Wesentlichen vor: Auch die Bezirksregierung sei während des gesamten Prüfungsverfahrens davon ausgegangen, dass ihm mangels belastbarer Erkenntnisse die Zuverlässigkeit eher nicht abgesprochen werden könne. Die meisten in NADIS erfassten Personen seien in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig und seien durch Verfassungsschutzmaßnahmen überprüft worden; eine Erfassung in NADIS bedeute daher nicht zwangsläufig, dass die betreffende Person einen extremistischen Hintergrund besitze. Zugleich gebe es keine Erkenntnisse, dass Herr X. überhaupt ein Agent sei bzw. terroristische Ziele verfolge. Dies werde lediglich in dem anonymen Hinweisschreiben, dessen Urheberschaft völlig unbekannt sei, behauptet. Offensichtlich sei Herrn X. zudem trotz des zwischenzeitlich eingegangenen Hinweisschreibens die Einreise ins Bundesgebiet gestattet worden. Er selbst habe verschiedenen iranischen Personen geholfen, eine Arbeit in Deutschland zu finden, da es für sie ohne Vermittlung sehr schwer sei, einen Arbeitsplatz in Deutschland zu erhalten; dabei habe er nicht gewusst, dass der Flughafenbereich ein sehr kritischer Bereich sei. Er habe M. bereits auch vier andere namentlich genannte Personen vermittelt, wobei er auch zwei dieser Personen – ebenso wie Herrn X. – nie getroffen habe noch ihren Hintergrund kenne. Die Verbindung zu Herrn X. sei über einen gemeinsamen Freund, Herrn Z., zustande gekommen; Herr X. habe ihn dann schließlich angerufen und ihn gefragt, ob er ihm bei der Jobsuche helfen könne. Daraufhin habe er für Herrn X. bei der Firma M. angefragt, die dann Unterlagen von Herrn X. angefordert hätten. Am 9. März 2023 habe er von Herrn X. erfahren, dass dieser auf dem Flughafen E. arbeite und über einen Flughafenausweis verfüge; er habe ihm aber nicht mitgeteilt, für welches Unternehmen er arbeite, und wolle ihm auch nicht mehr Informationen geben. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung vom 8. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Landesbetrieb Mobilität Q. (Schriftsatz vom 17. Oktober 2022), das Landesverwaltungsamt R. (Schriftsatz vom 28. November 2022), das Regierungspräsidium E. (Schriftsatz vom 20. März 2023) sowie die Bezirksregierung (Schriftsatz vom 17. April 2023) haben auf Anfrage des Gerichts jeweils mitgeteilt, dass Unterlagen zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung des Herrn X. nicht vorlägen. Die Anfrage bei der O. GmbH zu den von dort initiierten Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Herrn X. ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 lediglich dahingehend beantwortet worden, dass Informationen dazu aus Datenschutzgründen nicht erteilt würden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 haben die Geschäftsführer der O. GmbH vorgetragen, keinerlei Angaben zum Bewerbungsverfahren des Herrn X. machen zu können, da sie bei diesem nicht weitergehend involviert gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn X., das am 1. Juni 2022 begonnen habe, sei aufgrund einer Probezeitkündigung vom 14. Juni 2022 zum 28. Juni 2022 beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine Rückmeldung in Bezug auf die Zuverlässigkeitsprüfung vorgelegen, da diese bei der Behörde immer viele Wochen bzw. einige Monate in Anspruch nehme. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sei bei der Ausweisstelle des Flughafens I. gestellt worden. Nachdem die entsprechende Behörde mitgeteilt habe, dass die Zuständigkeit aufgrund des Betriebssitzes der Firma zum Luftfahrtbundesamt nach Q. verlagert worden sei, habe sich eine weitere Bearbeitung des Antrags aufgrund der Probezeitkündigung des Herrn X. erledigt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 L 2070/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung berufen, nachdem ihr die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Es spricht Einiges dafür, dass die Klage bereits unzulässig ist, da ihr (inzwischen) das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 2015 – 7 C 8.14 –,Rn. 19, und vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 8 A 2751/09 –, juris, Rn. 12. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 3 L 124/21 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2022, mit dem die positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 17. Juli 2020 widerrufen wurde; soweit auf Seite 7 des Bescheides als Datum der widerrufenen Zuverlässigkeitsfeststellung der 17. Juli 2022 genannt ist, handelt es sich ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Ohne die positive Zuverlässigkeitsfeststellung darf der Kläger den Sicherheitsbereich eines Flugplatzgeländes nicht betreten und kann folglich die von ihm innegehabte Tätigkeit bei der Deutschen Lufthansa AG als FA Maintenance Technican Mechanic nicht ausüben (vgl. § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG). Auch bei einem Erfolg der Klage könnte er aber seine bisherige Tätigkeit nicht mehr fortsetzen, da sein Arbeitsvertrag nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Deutschen Lufthansa AG im März 2023 gekündigt worden ist und er seitdem nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma steht. Gegen die Kündigung durch die Deutsche Lufthansa AG ist er nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht arbeitsrechtlich vorgegangen. Für seine derzeit ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker benötigt er keine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG. Eine anderweitige Tätigkeit bzw. eine konkrete Aussicht auf eine solche, für die eine sicherheitsrechtliche Überprüfung nach § 7 LuftSiG erforderlich sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 8 CS 23.1085, juris, Rn. 7 ff., der das Rechtsschutzbedürfnis für die dort gegenständliche Beschwerde aus vergleichbaren Gründen abgelehnt hat. Auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis kommt es hier aber letztlich nicht an, da sich die Klage ungeachtet dessen als unbegründet erweist. II. Der Widerrufsbescheid der Bezirksregierung vom 8. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es kann offenbleiben, ob der erklärte Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung vom 17. Juli 2020 seine Rechtgrundlage in dem von der Bezirksregierung herangezogenen § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW oder in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW findet, da es sich jeweils um eine Ermessensentscheidung handelt und die Voraussetzungen der Normen im Wesentlichen deckungsgleich und jeweils erfüllt sind. Gemäß 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 8. September 2022 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Behörde dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2022 die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Widerruf zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 7 Abs. 5 LuftSiG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 LuftSiG auch im Widerrufsverfahren: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 B 81/17 –, juris Rn. 21; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 76 (Januar 2021). Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen im Fall des Klägers Tatsachen vor, aufgrund derer die Bezirksregierung berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 7 LuftSiG zu verneinen und entsprechend die positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 17. Juli 2020 gemäß 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW aufzuheben. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 7 m.w.N., und vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., S. 7 des Beschlussabdrucks, der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, NVwZ 2010 S. 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris, Rn. 4, vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks und vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20, n.v., S. 3 des Beschlussabdrucks; zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris, Rn. 20 ff. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris, Rn. 16, und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). Das in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG enthaltene Regelbeispiel knüpft – schon am Wortlaut erkennbar – nicht an Straftatbestände an, sondern an Aktivitäten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG und soll der Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung tragen. Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 19. Unter den Begriff der Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG fallen angesichts des allgemeinen Verweises auf die Norm sämtliche dort aufgezählten Aktivitäten, nicht nur solche, die ausdrücklich als „Bestrebungen“ bezeichnet werden (Nr. 1, 3 und 4). Folglich sind auch Handlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG, also sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG für eine fremde Macht, umfasst. Vgl. van Schyndel, in: Giemulla/van Schyndel, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, LuftSiG, § 7 Rn. 50 (März 2021). Mit § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG hat der Gesetzgeber generalisierend die Vermutung aufgestellt, dass jede verfassungsfeindliche Bestrebung, die von einer betroffenen Person verfolgt oder unterstützt wird, bereits als solche eine zuverlässigkeitshindernde abstrakte Gefahr birgt. Notwendig ist insoweit ein tatsachenbasierter Verdacht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 8 CE 22.1036, juris, Rn. 22, 24; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 40c. Eine fremde Macht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG und damit auch des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG sind insbesondere andere Staaten. Für diese ist die Tätigkeit ausgeübt, wenn sie ihr objektiv zugutekommt, auch wenn der Handelnde dies nicht weiß oder erkennt, oder wenn die Tätigkeit nach dem subjektiven Willen des Handelnden der fremden Macht zugutekommen soll, unabhängig davon, ob diese die Tätigkeit beauftragt hat oder überhaupt davon weiß. Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 62 f. Sicherheitsgefährdende Tätigkeiten für eine derartige Macht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BVerfSchG sind solche, die unabhängig von ihrer Intention oder Motivation den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes beeinträchtigen oder gefährden, darunter insbesondere staatsterroristische Aktivitäten (Anschläge, Entführungen oder Freiheitsberaubungen). Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 64, 67. Geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BVerfSchG erfassen jede unbefugte, d.h. fremden Staaten nicht vereinbarungsgemäß zugestandene Tätigkeit fremder Nachrichtendienste in Deutschland sowie jede Tätigkeit für einen fremden Nachrichtendienst. Umfasst sind Spionage, Sabotage, subversive und zersetzende Maßnahmen sowie die Informationsweitergabe an einen fremden Staat. Nicht entscheidend ist, ob sich die Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, indem Staatsgeheimnisse ausgeforscht oder sonstige Interessen des deutschen Staates beeinträchtigt werden. Vgl. BT-Drs. 6/1179, S. 4; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 62 f. § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt zudem, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine – nicht abschließende („insbesondere“) –, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 20 B 898/22, n.v., amtlicher Abdruck S. 4; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 41, Aufzählung der vor allem in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, juris, Rn. 11, sowie vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04. Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05, und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rn. 21. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist zumindest aufgrund sonstiger Erkenntnisse i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Rahmen der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorzunehmenden Gesamtabwägung von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Es liegen jedenfalls (geringe) Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch nicht ausgeräumt waren. Die Zweifel gründen sich auf die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln durch den Kläger (früher) erfolgte Unterstützung des Herrn X.. Wie bereits im Eilbeschluss vom 8. Dezember 2022 – 6 L 20270/22 ausgeführt, geben mehrere anonyme Schreiben aus Mai und Juni 2022 Hinweise darauf, dass Herr X. einem Agentenring der islamischen Republik Iran angehört, dessen Mitglieder seit 2018 an mehreren deutschen Verkehrsflughäfen als Ingenieure bzw. Fachkräfte in der Flugzeugwartung arbeiten und zur Aufgabe bzw. zum Ziel haben, bei Abruf bzw. ggf. auf Befehl Sabotage zum Nachteil von israelischen, amerikanischen oder europäischen Staatsbürgern zu betreiben. Der bzw. die Verfasser der in deutscher Sprache abgefassten Hinweisschreiben ist bzw. sind zwar unbekannt, sodass sich die in diesen enthaltenen Angaben und Warnungen zum Agentenring der islamischen Republik Iran und zu der „Agenteneigenschaft“ des Herrn X. nur schwer verifizieren lassen. Indem eines der Schreiben an das BMI gerichtet war und zwei weitere Schreiben jeweils bei der Bundespolizei T./W. eingingen bzw. Beamten der Polizeiinspektion I. übergeben wurden, wurden die Schreiben jedoch an oberste Behörden adressiert. Da die Schreiben von diesen Stellen unmittelbar weitergeleitet wurden und jedenfalls teilweise auch kriminaltechnisch untersucht wurden, wird zugleich deutlich, dass die Schreiben vom Bundesministerium bzw. der Bundespolizei/Polizeiinspektion jeweils ernst genommen wurden. Für einen wahren Gehalt der Schreiben spricht zudem, dass die Angaben zum Tätigkeitsort und -beginn des Herrn X. mit den sonstigen Erkenntnissen übereinstimmen. Weiter wurde schon im Eilbeschluss vom 8. Dezember 2022 – 6 L 2070/22 – entsprechend gewürdigt, dass es nach der Mitteilung des Bayrischen Landeskriminalamts im Juli 2022 eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Kläger und Herrn X. dahingehend gibt, dass der Kläger mehrfach als Referenzperson des Herrn X. aufgetreten ist. Das Bayrische Landeskriminalamt hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger ihn in den Jahren 2017 bis 2019 mehrfach bei VISA-Konsultationsverfahren unterstützt und ihn 2019 bei der Firma M. empfohlen habe. Herrn X. sei aufgrund der damaligen Erkenntnislage kein Visum ausgeteilt worden, er habe sich dann aber 2022 erneut bei der Firma beworben und sei zum 1. Juni 2022 eingestellt, aber gekündigt worden, da ihm die Zuverlässigkeit versagt worden sei. Auch nach im August 2022 weitergeleiteten Informationen der K12 des Polizeipräsidiums C. haben sich nicht verifizierbare Informationen dahingehend ergeben, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Herrn X. der Firma M. empfohlen hat. Diese Erkenntnislage wurde weder durch sonstige Erkenntnisse noch durch den Kläger selbst widerlegt. Im Gegenteil hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht nur wie schon im Rahmen der Klage- und Eilantragsbegründung (vgl. insoweit auch die Ausführungen im Eilbeschluss vom 8. Dezember 2022 – 6 L 2070/22 –) den Kontakt zwischen ihm und Herrn X. bestätigt. Zugleich hat er das Gericht vielmehr die Überzeugung gewinnen lassen, dass – in Übereinstimmung mit den vorgenannten Erkenntnissen – ein ernstzunehmender Kontakt zwischen ihnen bestand. Während der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung grundsätzlich bestimmt, rasch und detailliert auf die ihm gestellten Fragen antwortete, reagierte er bei Fragen zur Häufigkeit des Kontakts mit Herrn X. auffällig unsicher und ausweichend. So gab er zunächst zweimal an, nicht zu wissen, wie oft er Kontakt zu ihm gehabt habe, um sich dann nach nochmaliger Frage mit „einmal im Monat“ eine schließlich vom Gericht vorgegebene Antwortmöglichkeit auszusuchen. Mit den anschließenden Ausführungen, dass Herr X. ihn etwa nach Wohnungen und Lebensbedingungen befragt habe und er bei seiner Ablehnung sehr traurig gewesen sei, versuchte der Kläger anschließend erkennbar von der Thematik der Häufigkeit des Kontakts abzulenken. Zugleich verstrickte er sich hinsichtlich des Kontakts zu Herrn X. zu seinen bisherigen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren in Widersprüche, indem er etwa angab, zuletzt im Juni 2022 Kontakt mit ihm gehabt und nur über gemeinsame Freunde erfahren zu haben, dass er im März 2023 auf einem Flughafen in der Nähe gearbeitet habe, während er mit zum Schriftsatz vom 11. März 2023 anliegender E-Mail ausgeführt hatte, von Herrn X. am 9. März 2023 selbst die entsprechende Nachricht zugesandt bekommen zu haben. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung etwa an, die Unterlagen zur Weiterleitung an die Firma M. von Herrn X. per WhatsApp zugeschickt bekommen zu haben, während er in seiner mit dem Schreiben vom 4. August 2022 übermittelten persönlichen Stellungnahme vorgetragen hatte, die Unterlagen über den gemeinsamen Freund erhalten zu haben, und wiederum in der mit dem Schriftsatz vom 26. Dezember 2022 übersandten Stellungnahme ausgeführt hatte, von Herrn X. bezüglich der Unterstützung im Bewerbungsverfahren angerufen worden zu sein. Zugleich hat der Kläger trotz seines offensichtlichen Bemühens in der mündlichen Verhandlung, den Kontakt zu Herrn X. unscheinbar wirken zu lassen, eine Anzahl und Gelegenheiten der Kontaktaufnahmen genannt, die mit der von ihm behaupteten bloßen administrativen Unterstützung des Herrn X. im Bewerbungsverfahren nur schwer in Einklang zu bringen sind. Allein sein Verweis in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Mentalität der Iraner erscheint auch im Gesamtbild seiner Ausführungen im Rahmen der informatorischen Befragung wenig überzeugend. Weiter haben weder die Angaben des Klägers noch die sonstigen Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts die Angaben in den anonymen Hinweisschreiben zu der „Agententätigkeit“ des Herrn X. in Zweifel gezogen. Lediglich ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen bereits im Eilbeschluss vom 8. Dezember 2022 – 6 L 2070/22 –, auf den insoweit Bezug genommen wird, ist festzuhalten: Die Behauptung des Klägers mit Schriftsätzen des Klägers vom 11. März 2023 und 2. April 2023, Herr X. arbeite auf dem Flughafen E. und verfüge über einen Flughafenausweis, wurde weder von ihm selbst belegt oder substantiiert vorgetragen, noch lagen Unterlagen zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung des Herrn X. beim Regierungspräsidium E. (vgl. die Mitteilung vom 20. März 2023) oder bei der Bezirksregierung (vgl. Schriftsatz vom 17. April 2023) vor. Auch die Angaben der Geschäftsführer der O. GmbH (früher M.) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 haben keine Aufklärung zu der Zugehörigkeit des Herrn X. zu dem in den Hinweisschreiben genannten Agentenring geboten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, über die Hintergründe der Kündigung des Herrn X. durch M. bzw. einer Ablehnung dessen Zuverlässigkeitsfeststellung nichts zu wissen, da er ihn dies nicht hätte fragen können, erscheint dies hingegen wenig glaubhaft. Schließlich hat Herr X. ihn nach eigenen Angaben auch über die Kündigung im Juni 2022 sowie über seine sonstigen Erfolge und Misserfolge regelmäßig informiert und ihn nach Ratschlägen gefragt. Vor diesem Hintergrund der die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründenden und auch in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegten Erkenntnislage kann im Weiteren auch dahinstehen, welche Hintergründe etwa die von der Bezirksregierung ebenfalls zur Begründung herangezogene erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 5. August 2015 in der deutschen Botschaft in Teheran und die NADIS-Eintragung bezüglich des Klägers hatten. Entsprechend der Ausführungen im Eilbeschluss vom 8. Dezember 2022 – 6 L 2070/22 – steht der Annahme der Zuverlässigkeit schließlich auch nicht entgegen, dass die Bezirksregierung – wie vom Kläger vorgebracht – während ihres (verwaltungsinternen) Prüfungsverfahrens teils davon ausging, dass ihm die Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden könne. Es ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar, inwieweit dies die entsprechende Prüfung determinieren soll. Soweit der Kläger geltend macht, er lebe persönlich, beruflich sowie wirtschaftlich in stabilen und geordneten Verhältnissen und habe keine Vorstrafen, führt dies in der Gesamtabwägung ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch ein stabiler und nachhaltiger Lebens- und Einstellungswandel kann insbesondere weder den im Verfahren vorgelegten persönlichen Stellungnahmen des Klägers noch seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Nichtsdestotrotz dürfte es angezeigt sein, nach einigem Zeitablauf und bei erneutem Antrag des Klägers auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG seitens der Bezirksregierung beim Verfassungsschutz NRW nachzufragen, ob neue Erkenntnisse vorliegen, die die Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers entfallen lassen. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen. Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW wären ebenfalls erfüllt. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW steht einer Rücknahme nicht entgegen, da die Zuverlässigkeitsfeststellung vom 17. Juli 2020 keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder hierfür Voraussetzung war. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21 –, juris, Rn. 110. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW liegen vor. Insbesondere hat die Bezirksregierung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW) gewahrt. Danach beginnt die Jahresfrist mit vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Aufhebung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, juris Rn. 27 und vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßstäben hatte die Behörde frühestens mit der am 7. Juli 2022 erhaltenen Mitteilung des Bayrischen Landeskriminalamtes vom 6. Juli 2022 über die bestehende unmittelbare Verbindung zwischen dem Kläger und Herrn X. Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen. Am 8. September 2022 – und damit vor Ablauf der Jahresfrist – hat sie den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid erlassen. Lagen nach alledem die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet diese auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über sie sowohl im Fall des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW als auch des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Die Bezirksregierung hat bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 8. September 2022 erkannt, dass ihr ein Ermessen zukommt und dieses fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG – wie hier – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung aufhebt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21 –, juris Rn. 118, und vom 16. Dezember 2022 – 6 L 2430/22 –, juris Rn. 110; VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17 –, juris Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256 –, juris Rn. 36; VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11 –, juris Rn. 23; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Januar 2021, § 7 LuftSiG, Rn. 76; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris Rn. 31 f. Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21 –, juris Rn. 120; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/17 –, juris Rn. 31 f. Aber auch unabhängig davon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung umfassen alle entscheidenden Ermessensgesichtspunkte; auch sind im Nachgang der Ermessensentscheidung der Bezirksregierung keine gewichtigen weiteren entscheidungserheblichen Umstände ermittelt worden. Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung einschließlich des Verlusts seines Arbeitsplatzes bei der Deutschen Lufthansa AG hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden, zumal der Kläger in einer in erhöhtem Maße sicherheitsrelevanten Position tätig war und mit der Unterstützung des Herrn X. als mögliches Mitglied eines Agentenrings, der geheimdienstliche Aktivitäten der Islamischen Republik bis hin zu Sabotageakten verübt, eine besonders schwere Gefährdung im Raum steht. Im Übrigen hat sich für den Kläger ein Risiko verwirklicht, das er mit seinem eigenen Verhalten heraufbeschworen hat. Dass für den von ihm ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihm angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen seiner Zuverlässigkeit bewusst sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.