OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1823/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0718.18B1823.18.00
5mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen - soweit für das Beschwerdevorbringen relevant - ausgeführt: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Duldung, die die Beschäftigungserlaubnis enthalten habe, sei zwischenzeitlich abgelaufen, so dass der Antragsteller sein Rechtsschutzziel - vorläufige Erlaubnis der Beschäftigung - nicht mehr erreichen könne. Deute man das Begehren des Antragstellers in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO um, sei dieser Antrag unbegründet. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht glaubhaft gemacht. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stehe hier gegenwärtig § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Der Antragsteller habe bei der Beschaffung von Pass- bzw. Identitätspapieren vorwerfbar nicht ausreichend mitwirkt. Der Antragsteller, der angebe russischer Staatsangehöriger zu sein, sei nicht im Besitz von Passpapieren und habe nicht glaubhaft gemacht, sich um die Ausstellung solcher Papiere bemüht zu haben. Soweit er im erstinstanzlichen Eilverfahren erklärt habe, er habe einen Antrag auf Ausstellung eines Passes gestellt, bleibe unklar, wann und bei welcher Auslandsvertretung er einen solchen Antrag gestellt haben solle. Insbesondere seien Nachweise über die Vorsprache bei einer Botschaft bzw. die Beantragung eines Passes nicht vorgelegt worden. Die mangelhafte Mitwirkung des Antragstellers an der Passpapierbeschaffung führe auch dazu, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Die generelle Bezugnahme auf die Begründung in der Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Satz 3 VwGO, nach denen sich die Beschwerdebegründung insbesondere mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Diese Auseinandersetzung kann durch einen pauschalen Verweis auf eine bereits vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung gefertigte Begründung in aller Regel und auch hier nicht geleistet werden. Der Hinweis des Antragstellers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig, da er zuletzt über eine unbefristete und ungebundene Arbeitserlaubnis verfügt habe, greift nicht durch. Die Erwerbstätigkeitsregelung als Nebenbestimmung der Duldung steht mit der Duldung in einem unlösbaren Zusammenhang und kann (wie eine entsprechende Begleitregelung zur Aufenthaltserlaubnis) keine längere Geltungsdauer als diese selbst besitzen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 19 BV 15.467 -, juris Rn. 24 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 29. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung der Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis im vorliegenden Fall benennt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbingen nicht. Der Antragsteller macht mit seinem Beschwerdevorbringen auch weiterhin einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis nicht glaubhaft. Dabei kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen des Versagungsgrunds des § 60 Abs. 6 Nr. 2 AufenthG vorliegen, insbesondere ob eine mangelhafte Mitwirkung des Antragstellers an der Passpapierbeschaffung (noch) kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Denn ein Anordnungsanspruch ist jedenfalls deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die für die begehrte Erlaubnis der Beschäftigung erforderliche Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten nicht vorliegt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller zumindest in zeitlicher Hinsicht eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Dies ist bei Entscheidungen, die ‑ wie hier gemäß § 32 BeschVO ‑, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen jedoch regelmäßig nur der Fall, wenn das Ermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert ist. Eine derartige Ermessensreduktion ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht schon der Gesichtspunkt, dass bei abgelehnten Asylbewerbern, die nicht nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung haben, regelmäßig ein öffentliches Interesse daran besteht, dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen und damit einer weiteren Verfestigung des Aufenthalts entgegengewirkt werden soll, zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2006 ‑ 18 B 787/05 ‑ und vom 9. November 2005 ‑ 17 B 1485/05 ‑, jew. juris, gegen die Erteilung der Erlaubnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, die auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet sind, setzt der Senat regelmäßig lediglich ein Viertel des Auffangstreitwerts an. Der Beschluss ist unanfechtbar.