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Beschluss

12 E 394/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0722.12E394.18.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.          aus N.       bewilligt, soweit mit dem angefochtenen Zinsbescheid vom 14. Dezember 2015 Zinsen für den Rückstandszeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2011 erhoben werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus N. bewilligt, soweit mit dem angefochtenen Zinsbescheid vom 14. Dezember 2015 Zinsen für den Rückstandszeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2011 erhoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom 27. Mai 2019 hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit mit dem angefochtenen Zinsbescheid vom 14. Dezember 2015 Zinsen für den Rückstandszeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2011 erhoben werden. In diesem Umfang ist ihr daher für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der gewählte Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die Risikoabschätzung hier für einen Teil des Streitgegenstandes zugunsten der Rechtsverfolgung aus, so dass insoweit von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen ist. Die Frage, ob die von Klägerin - auch nach Auffassung der Beklagten berechtigterweise - geltend gemachte Einrede der Verjährung für den Zinserhebungszeitraum bis zum 31. Dezember 2011 insoweit zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zinsbescheides vom 14. Dezember 2015 führt, kann in Anbetracht der vorliegenden Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 4. Juni 2012 - 12 A 381/10 -, juris; Beschluss vom 22. April 2013 - 12 E 631/12 -, juris, nicht mit der für eine Versagung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Gewissheit zu Lasten der Klägerin verneint werden. Auch wenn Manches dafür sprechen mag, dass das aus der berechtigten Verjährungseinrede folgende Leistungsverweigerungsrecht des Zinsschuldners nur dann zur Rechtswidrigkeit eines Zinsbescheides führt, wenn die Einrede bereits vor Erlass des Bescheides erhoben worden ist, muss die gebotene Klärung der Frage, ob die Rechtmäßigkeit des Bescheides auch durch die erst nach seinem Erlass geltend gemachte Einrede der Verjährung berührt wird, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Vgl. zu der Problematik auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Januar 2010 - 10 LC 148/09 -, juris Rn. 49, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 -, juris. Im Übrigen - d. h. bezogen auf den Zinserhebungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2015 - hat die Klage hingegen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil insoweit ganz Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Zinsbescheides spricht. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass der Erhebung der Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG keine Ausschluss- oder Zinserhebungsfrist entgegensteht. Eine solche Frist sieht das Gesetz nicht vor. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist insoweit auch nichts für eine planwidrige Gesetzeslücke ersichtlich, so dass schon aus diesem Grunde eine analoge Anwendung der - mit der Beschwerde angesprochenen - Vorschrift des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO nicht in Betracht kommt. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2010 - 12 A 1180/09 -, juris Rn. 13, und vom 28. Juli 2015 - 12 A 1299/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N., Rn. 10. Auch der Hinweis der Beschwerde auf § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass nach dieser Vorschrift die Rechtsfolge der in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorgesehenen Zinserhebung nicht eintritt, solange der Rückzahlungsbescheid (§ 10 DarlehensV) dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist, stellt die Rechtmäßigkeit der Zinserhebung hier nicht in Frage, weil die Klägerin den verspäteten Zugang jenes Bescheides zu vertreten hat. Ihrer Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV, dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich jede Änderung der Wohnanschrift mitzuteilen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Mitteilung an das Ausbildungsförderungsamt entlastet die Klägerin nicht, zumal auch in den Bewilligungsbescheiden der Ausbildungsförderungsämter regelmäßig auf die gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zu erfüllende Pflicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV hingewiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).