Beschluss
13 C 30/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zu höheren Fachsemestern sind unzulässig, wenn keine verfügbaren Studienplätze nach Kapazitätsberechnung vorhanden sind.
• Bei Kapazitätsberechnung sind Stellen abstrakt einer Lehreinheit zuzuordnen; horizontale und vertikale Substituierbarkeit gelten grundsätzlich.
• Spezifisch für im Aufbau befindliche Studiengänge können Korrekturen der abstrakten Kapazitätsfiktion erforderlich sein, wenn zusätzliche Stellen zu Verzerrungen in höheren Fachsemestern führen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung im 3. Fachsemester mangels verfügbarer Kapazitäten • Beschwerden gegen Ablehnung einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zu höheren Fachsemestern sind unzulässig, wenn keine verfügbaren Studienplätze nach Kapazitätsberechnung vorhanden sind. • Bei Kapazitätsberechnung sind Stellen abstrakt einer Lehreinheit zuzuordnen; horizontale und vertikale Substituierbarkeit gelten grundsätzlich. • Spezifisch für im Aufbau befindliche Studiengänge können Korrekturen der abstrakten Kapazitätsfiktion erforderlich sein, wenn zusätzliche Stellen zu Verzerrungen in höheren Fachsemestern führen. Mehrere Antragsteller begehrten einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester an der Universität Bonn nach den Rechtsverhältnissen des WS 2018/2019. Sie rügten, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob im 3. Fachsemester noch Studienplätze zur Verfügung stünden, insbesondere im Zusammenhang mit dem neu errichteten Studiengang Humanmedizin Bonn-Siegen. Die Universität hatte zum WS 2018/2019 erstmals Studienplätze für Bonn-Siegen vergeben und hierfür 5,5 zusätzliche Stellen geschaffen. Die Antragsteller machten geltend, diese Plätze bzw. Kapazitäten müssten der vorhandenen Lehreinheit zugerechnet werden und somit zu verfügbaren Plätzen für höhere Fachsemester führen. Das Verwaltungsgericht lehnte die begehrten einstweiligen Anordnungen ab; die Antragsteller legten Beschwerde ein. • Die Beschwerden sind zulässig, in der Sache aber unbegründet; ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Für die Kapazitätsberechnung sind neu begründete oder bestehende Lehreinheiten zu bilden und die zum Stichtag vorhandenen Stellen abstrakt zuzuordnen (§§ 5, 7, 8 KapVO). Dabei gelten horizontale und vertikale Substituierbarkeit der Lehrleistungen. • Die Kapazitätsverordnung geht grundsätzlich davon aus, dass Stellen innerhalb einer Lehreinheit das Lehrangebot erhöhen, auch in höheren Fachsemestern (§ 22 Abs.2 KapVO). • Gleichwohl sind die fiktionalen Annahmen der KapVO im Einzelfall berichtigt werden, wenn durch die Zuordnung zusätzlicher Stellen für einen im Aufbau befindlichen Studiengang Verzerrungen in höheren Fachsemestern zu erwarten sind; ein solches Korrektiv ist hier gerechtfertigt, um ungewollte Engpässe in den höheren Fachsemestern zu vermeiden. • Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass Bonn-Siegen als eigenständiger, neu aufwachsender Studiengang mit eigener Prüfungs- und Studienordnung und eigenem Bewerbungsverfahren angelegt ist und die 5,5 Stellen zur Generierung der 25 Anfangsplätze der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurden. Vor diesem Hintergrund stehen im 3. Fachsemester keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung, die den Antragstellern zugewiesen werden könnten. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.02.2019 werden zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung im 3. Fachsemester, weil kapazitätsrechtlich keine weiteren Studienplätze verfügbar sind. Die abstrakte Stellenzuordnung der KapVO führt hier nicht zu zusätzlicher Kapazität in höheren Fachsemestern, da die für Bonn-Siegen geschaffenen Stellen der Vorklinik zugeordnet wurden, um die Neuaufnahmen dieses eigenständigen Studiengangs zu ermöglichen. Einzelfallkorrekturen der Kapazitätsfiktion sind zwar möglich, dienen aber hier dem Schutz vor Verzerrungen und wurden vorrangig berücksichtigt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.