Beschluss
10 B 1026/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0904.10B1026.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Gelsenkirchen 6 K 2798/19) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück T. 20a, 20b in M. (Gemarkung B., Flur 4, Flurstücke 61-65) (im Folgenden: Vorhaben) bei summarischer Prüfung nicht gegen bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragstellerin dienten. Ob die Antragstellerin, die Erbbauberechtigte des sich nordwestlich an das Vorhabenrundstück anschließenden Flurstücks 56 und des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 45 ist, im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs. 2 BauO NRW in der bei Erteilung der Baugenehmigung anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Mai 2014 zu beteiligen gewesen wäre, könne offenbleiben, da ein etwaiger Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen würde. Die Vorgaben des Abstandsflächenrechts halte das Vorhaben ein. Der für die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Prüfung im Außenbereich maßgebliche § 35 BauGB sei nicht generell nachbarschützend. Die Wirkung der Außenbereichssatzung „T1.“, in deren Geltungsbereich das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin lägen, beschränkte sich darauf, Wohnbauvorhaben im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer möglichen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB zu erlauben. Das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot sei hier nicht verletzt. Insbesondere habe das Vorhaben keine erdrückende Wirkung zulasten des Grundstücks beziehungsweise des Wohnhauses der Antragstellerin. Diese Einschätzung beruhe maßgeblich darauf, dass das Vorhaben am Hang unterhalb des Wohnhauses der Antragstellerin verwirklicht werden solle, deren Garten überdies im hinteren, zum Vorhabengrundstück hin gelegenen Bereich, ein beträchtliches Gefälle aufweise. Vom Grundstück der Antragstellerin aus betrachtet werde das Kellergeschoss des Vorhabens vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegen, so dass das Gebäude teils als zweigeschossig, teils nur als eingeschossig erscheinen werde. Da es zudem mit einem Flachdach versehen werden solle, werde sich auch seine absolute Höhe vom Grundstück der Antragstellerin aus in Grenzen halten. Beeinträchtigungen der Besonnung und Belichtung ihres Grundstücks seien ebenfalls nur in begrenztem Umfang zu erwarten. Dass der bisher unverbaute Blick von dort talabwärts auf Wald, Wiesen und Ackerflächen künftig durch das Vorhaben beeinträchtigt sein werde, sei der Antragstellerin zumutbar. Auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils bestehe regelmäßig – wie auch hier – kein Rechtsanspruch. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiterhin, sie sei am Baugenehmigungsverfahren fehlerhaft nicht beteiligt worden. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass eine etwaig fehlende Beteiligung des Nachbarn einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung allein nicht begründen kann. Hierfür bedarf es einer materiellen Rechtsverletzung. Dies gilt, anders als die Antragstellerin meint, unabhängig davon, wie schwerwiegend der Nachbar durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben in seinen materiellen Rechten verletzt sein kann. Soweit die Antragstellerin rügt, die Abstandsflächen seien „allenfalls auf dem Papier“, nicht aber bei der Umsetzung der Baumaßnahme beachtet worden, ergibt sich hieraus nicht, dass das Vorhaben, so wie es Gegenstand der Baugenehmigung ist, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstieße. Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass das Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts verletze, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Sie rügt insoweit grundsätzlich, dass es jedenfalls wegen des bisherigen Charakters des „Quasi-Baugebiets“ T1. mit großzügiger, mehr oder weniger villenartiger, sich gegenseitig nicht störender, idyllisch mitten in der Natur gelegener Bebauung zu einem unzumutbaren Ergebnis führe, wenn sie sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen das Vorhaben wegen dessen Lage im Außenbereich nur bei einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wehren könne, zumal ein solcher Abwehranspruch überdies an strenge Voraussetzungen geknüpft sei. Sie werde so gegenüber einem Nachbarn, der durch ein Bauvorhaben im Innenbereich beeinträchtigt werde, in unzulässiger Weise ungleich behandelt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang von einem Gebietswahrungsanspruch spricht, ist Folgendes klarzustellen: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz Gebiete voraussetzt, die – wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es schon im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, erst recht aber im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Selbst für den Schutz von Vorhaben, die anders als die Wohnnutzung der Antragstellerin, gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, ist das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38.99 –, juris, Rn. 5. Auch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lässt – anders als eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich unberührt. Sie besitzt ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nicht-privilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung und lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort benannten privilegierten Vorhaben unberührt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2003 – 4 BN 55.03 –, juris, Rn. 6. Ein Gebietswahrungsanspruch beträfe zudem ohnehin nur die Art der baulichen Nutzung und würde ein Abwehrrecht im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung, wie die hier in Rede stehende Zahl der Vollgeschosse, nicht vermitteln. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 –, juris, Rn. 6, und vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, juris, Rn. 3. Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der baulichen Dimensionen des Vorhabens das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragstellerin verletzt wäre, weil von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausginge, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils m. w. N. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen zweier benachbarter Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung, Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann auch ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird zudem regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht anhand der vorliegenden Karten und Fotos nachvollziehbar maßgeblich darauf abgestellt, dass das mit einem Flachdach ausgestattete, in den Hang gebaute Vorhaben vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen lediglich als ein- oder zweigeschossig erscheine. Der von der Antragstellerin mit der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass ihr Wohnhaus vom Tal aus gesehen von dem Vorhaben verdeckt werde, vermag ein Gefühl des „Eingemauertseins“ nach den vorstehenden Maßstäben nicht hervorzurufen. Ebenso wenig bewirkt dieser Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin beziehungsweise ihr Wohnhaus von dem Vorhaben „dominiert“ würde. Auch wenn die zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichtete nordwestliche Außenwand des Vorhabens fast 22 m lang ist, ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der Außenmaße des Wohnhauses der Antragstellerin und der mindestens 20 m betragenden Entfernung zwischen beiden Gebäuden kein Anhaltspunkt für die Annahme einer erdrückenden Wirkung. Soweit die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung rügt, zeigt sie damit eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung selbst nicht auf. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin ergibt sich schließlich nicht aus einer wegen der Errichtung des Vorhabens eintretenden Wertminderung ihres Wohnhauses. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6, und vom 24. April 1992 – 4 B 60.92 –, juris, Rn. 6. Dass hier Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, verletzt wären, ergibt sich hier nach dem Vorstehenden jedoch auch aus der Beschwerdebegründung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).