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Beschluss

19 A 4135/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1018.19A4135.18.00
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Leitsätze

Ein wichtiger Grund, der eine Umbettung rechtfertigt, kann sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Totenfürsorge im Einzelfall erst dann ergeben, wenn dieses Recht in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (wie ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 , juris, Rn. 99 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wichtiger Grund, der eine Umbettung rechtfertigt, kann sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Totenfürsorge im Einzelfall erst dann ergeben, wenn dieses Recht in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (wie ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 , juris, Rn. 99 ff.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In seiner Antragsbegründung weckt der Kläger keine solchen Zweifel. 1. Das gilt zunächst für die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein mutmaßlicher Wille seiner am 22. Februar 2012 verstorbenen Ehefrau H. H1. mit der Umbettung ihrer Totenasche lasse sich im vorliegenden Fall nicht aus ihrem Wunsch ableiten, ihre letzte Ruhe mit dem Kläger in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden (S. 5 f. des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellung wendet der Kläger ohne Erfolg ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Wahlgrab, in dem die Urne beigesetzt sei, zweistellig und nicht vierstellig, weshalb für ihn jedenfalls bei einer Erdbestattung keine Möglichkeit mehr bestehe, neben seiner Ehefrau bestattet zu werden. Dieser Einwand, dass das Wahlgrab zweistellig ist, ist nach Aktenlage zutreffend (Grabstellen Nrn. 11 und 12), aber im Ergebnis unerheblich. Denn unabhängig von einem objektiven Fehlen der Möglichkeit, dass beide Ehegatten ihre letzte Ruhe nebeneinander in diesem zweistelligen Wahlgrab finden, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls keinen mutmaßlichen Willen der verstorbenen Ehefrau feststellen können, diesen Wunsch gerade auch durch eine Umbettung zu verwirklichen. Abgesehen davon hat der Kläger, wenn er die für seine verstorbene Ehefrau getroffene Bestattungsentscheidung einer Feuerbestattung auch für sich selbst bestimmt, objektiv die Möglichkeit, seine Urne neben derjenigen seiner Ehefrau beisetzen zu lassen. Denn in der Grabstelle Nr. 11, in der die Urne seiner Ehefrau beigesetzt ist, kann mindestens noch eine weitere Urne beigesetzt werden, da in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können (§ 16 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung (FS) der Beklagten vom 3. Dezember 2018). An dieser objektiv bestehenden Bestattungsmöglichkeit ändert auch der Umstand nichts, dass das Grabnutzungsrecht am genannten zweistelligen Wahlgrab nicht ihm zusteht, sondern seiner Schwiegermutter N. H1. . Eine ausdrückliche Weigerung der Schwiegermutter, eine solche weitere Urnenbeisetzung zu ermöglichen, hat das Verwaltungsgericht nicht festzustellen vermocht. Auch seine Antragsbegründung enthält nicht einmal die Behauptung einer solchen Weigerung. 2. Ebenso wenig weckt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch sein Interesse als Totenfürsorgeberechtigter verleihe seinem Umbettungsbegehren kein hinreichendes, die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwindendes Gewicht. Ein wichtiger Grund kann sich unter diesem Gesichtspunkt im Einzelfall erst dann ergeben, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 ‑, juris, Rn. 99 ff., und vom 30. Juli 2009, – 19 A 957/09 ‑, NVwZ-RR 2010, 281, juris, Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 29. April 2008 ‑ 19 A 3665/06 ‑, NWVBl. 2008, 398, juris, Rn. 29. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das Gewicht dieses Interesses zutreffend mit Rücksicht darauf als wesentlich gemindert angesehen, dass der Kläger die Beisetzung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau im Grab seiner Schwiegereltern selbst beantragt und damit bewusst das Risiko in Kauf genommen hat, seine Wünsche betreffend die Grabpflege und eine gemeinsame Bestattung im Fall einer Zerrüttung der familiären Verhältnisse nicht mehr ohne Weiteres verwirklichen zu können. Abgesehen davon hat der Kläger in der Antragsbegründung keine überprüf- und bewertbaren konkreten Fakten für eine Erschwerung der Grabpflege durch seine Schwiegermutter mitgeteilt. Seine Ausführungen erschöpfen sich insoweit in pauschalen Andeutungen (etwa: er müsse vor seiner „Anverwandtschaft“ „immer auf der Hut sein“). Gegebenenfalls müsste er seinem Totenfürsorgerecht gegenüber einem konkret beeinträchtigenden Verhalten der Schwiegermutter zunächst auf dem Zivilrechtsweg Geltung verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 ‑ 19 A 2275/16 ‑, juris, Rn. 14 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 ‑ 1 B 20.14 ‑, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 19 A 2275/16 ‑, juris, Rn. 22 f.; Streitwertbeschluss zum Urteil vom 12. Dezember 2012 – 19 A 2207/11 ‑, S. 35 f. des Urteilsabdrucks. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).