Urteil
7 D 7/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1129.7D7.18NE.00
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Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 "Am L." der Stadt E. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 14.2.2017 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 "Am L." der Stadt E. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 14.2.2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen im ergänzenden Verfahren aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der eine Bebauung mit sechs Einfamilienhäusern in E. betrifft. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung I.-straße 24-28 in E. (Flurstücke 273, 659, 662 und 712 der Flur …, Gemarkung N.). Er führt auf seinem Grundstück einen Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte und einem Festsaal. Im Anschluss an den Festsaal befindet sich der Kugelfang eines Kleinkaliber-Schießstands, der von Schützenvereinen genutzt wird; es wird aus einem geöffneten Fenster des Festsaals auf den etwa 10 m nördlich davon stehenden Kugelfang des etwa 9,5 m hohen Vogelstangengerüsts geschossen. Auf dem Gelände des Antragstellers befindet sich ferner ein Parkplatz, der von der I.-straße und von der Straße Am L. aus angefahren werden kann. Gaststätte und Festsaal bestehen im Wesentlichen an ihren jetzigen Standorten seit etwa 1914. Der räumliche Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans umfasst östlich des Betriebs des Antragstellers gelegene Flurstücke. Das bislang im Wesentlichen unbebaute Plangebiet ist ca. 4.600 qm groß. Südlich des Plangebiets befindet sich im Anschluss an den Betrieb des Antragstellers das Wohnhaus I.-straße 22. Es steht im Eigentum der Geschäftsführerin der Beigeladenen. Nördlich wird das Plangebiet begrenzt durch die Straße Am L.. In der Umgebung des Plangebiets überwiegt Wohnbebauung. Den Bereich der Grundstücke des Antragstellers und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfasste bislang ein Durchführungsplan, der entlang der I.-straße ein Kleingewerbegebiet und im Bereich der Straße Am L. ein Wohngebiet festsetzte. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der hier streitgegenständlichen Fassung weist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet für sechs maximal zweigeschossige Häuser aus. Nach einer ergänzenden textlichen Festsetzung sind dort ausschließlich Wohngebäude zulässig. Im Bereich an der Grundstücksgrenze in Richtung des Festsaals, des Schießstands und des Parkplatzes ist nach Ziffer 7.1.1 der ergänzenden textlichen Festsetzungen eine 2,30 m hohe Lärmschutzwand mit einer Länge von insgesamt 50 m festgesetzt. Gemäß Nr. 7.1.2 der ergänzenden textlichen Festsetzungen sind an der Westfassade der Grundstücke 4, 5 und 6 und Teilen der südlichen Fassade der Grundstücke 5 und 6 öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen unzulässig. Für das Haus Nr. 4 ist nach Ziffer 7.1.3 der ergänzenden textlichen Festsetzungen auf der Terrasse eine Glaswand mit schalldämmender Wirkung festgesetzt. Ferner weist der Plan eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" aus. Am 10.12.2013 wurde vom Rat der Satzungsbeschluss in der ursprünglichen Fassung gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 23.4.2014. Nach Ergänzung der Planurkunde um einen Hinweis zur Auslegung verschiedener Vorschriften wurde der Plan am 4.3.2015 erneut bekannt gemacht. Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan Nr. … in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 10.12.2013 mit Urteil vom 3.12.2015 - 2 D 65/14.NE - für unwirksam. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Jedenfalls griffen die Einwände des Antragstellers gegen den von der Antragsgegnerin gefundenen Ausgleich der für die Planung sprechenden Gründe mit den Nutzungsinteressen des Antragstellers insoweit durch, als dass die der Abwägung zu Grunde liegende schalltechnische Bearbeitung vom 6.11.2012 für den nächtlichen Festsaalbetrieb einen um 15 dB geringeren Innenschalldruckpegel in Ansatz gebracht habe, als für den Festsaalbetrieb am Tag. Mit Schreiben vom 4.4.2016 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Fehlers des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin beschloss, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und den Entwurf öffentlich auszulegen. Der Entwurf sah gegenüber der Ursprungsfassung geänderte Festsetzungen zum Schallschutz vor. Der Antragsteller reichte während der Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 3.12.2016 Einwendungen ein und rügte unter anderem, die Planung stelle einen Etikettenschwindel dar, weil ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werde, in dem nur reine Wohnnutzungen zulässig seien. Am 14.2.2017 beschloss der Rat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 12.4.2017 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 21.1.2018 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Mit dem Antrag hat er in Kopie seine Einwendungen im Schreiben vom 3.12.2016 eingereicht. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Der Plan leide an Abwägungsmängeln. Aus dem Bereich des bestehenden Durchführungsplans würden in wahlloser Weise Flurstücke der Bebauung zugeführt, ohne den gesamten Bereich zwischen I.-straße und der Straße Am L. städtebaulich zu ordnen. Bei der Aufstellung des Plans seien seine Eigentumsinteressen, insbesondere an der Aufrechterhaltung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, nicht ausreichend berücksichtigt. Bei Verwirklichung von Wohnbebauung müsse er betriebseinschränkende ordnungsbehördliche Maßnahmen befürchten, weil sich die Wohnanlieger gegen die lärmintensive Saalnutzung mit Kleinkaliberschießstand und gegen den Stellplatzverkehr beschweren würden. Die Lärmschutzwand sei im Grenzbereich nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW ohne Abstandsfläche nicht zulässig. Das aktuelle Gutachten des Büros Technische Akustik vom 22.3.2017 weise nach, dass der maximal erlaubte Lärmwert am Haus Nr. 22 der Geschäftsführerin der Beigeladenen bei einem Lärminnenpegel des Saals von 93,8 dB und einer Kippstellung der hinteren nördlichen Saalfenster eingehalten werde. Deshalb liege dieser Innenpegel, der den Mischgebietswert für das Haus Nr. 22 noch einhalte, nicht, wie im Schallgutachten der Antragsgegnerin behauptet, bei max. 84 dB. Bei einem solchen Innenpegel von 84 dB seien aber nach den Ausführungen des Gutachters der Beigeladenen Tanzveranstaltungen oder Sitzungen in seinem Festsaal nicht möglich. Zudem könne er die Immissionen des Festsaalbetriebs auch bei einem höheren Innenpegel beispielsweise dadurch vermindern, dass bei eingeschalteter Lüftungsanlage die Oberlichter geschlossen würden oder dadurch, dass Schallschutzfenster mit einem höheren Schalldämmmaß oder Akustikwände eingebaut würden. Die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet widerspreche dem vorhandenen Gebietscharakter eines Dorfgebiets bzw. Mischgebiets. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 514 "Innenbereich Am L." (Satzungsbeschluss 14.2.2017) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Sie habe die Konfliktsituation der unterschiedlichen Gebietsausweisungen nicht verkannt. Es habe auch ein städtebaulicher Anlass für die Aufstellung des Plans bestanden. Er sei nur Bestandteil eines Gesamtkonzepts und solle als erster Bauabschnitt in dessen Rahmen verwirklicht werden. Der Antragsteller habe keine betriebseinschränkenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu befürchten, wenn er die Vorgaben der erteilten Gaststättenkonzession und der TA Lärm einhalte. Die in dem Festsaal durchgeführten Brauchtumsveranstaltungen seien gesondert auf der Grundlage der TA Lärm als seltene Ereignisse zu betrachten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Lärmschutzwand ohne Abstand rechtlich zulässig. Die Grundlagenermittlung der Lärmbelastung für die Bestandssituation der Festsaalnutzung sei nicht zu beanstanden. Durch die Nutzung des Festsaals dürften die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets am Gebäude I.-straße 22 nicht überschritten werden. Diese für den Bestand maximal zulässigen Belastungen würden als Grundlage für die Berechnungen des neuen Baufelds herangezogen. Der Wert von 84 dB nachts sei durch eine Rückrechnung ermittelt, welcher Schalldruckpegel im Festsaal in der Bestandssituation maximal möglich sei, ohne dass die Richtwerte am Wohngebäude I.-straße 22 überschritten würden. Nicht zu beanstanden sei auch die Schallbelastung aus der Festsaalnutzung über die Fenster. Nicht zu beanstanden sei ferner die Betrachtung der Nutzung des Schießstands mit einem rechnerischen Ansatz von 2 Stunden. Die Dauer der jeweiligen Festveranstaltung spiele keine Rolle, sondern lediglich die Dauer des Schießvorganges selbst. In dem Schallgutachten aus dem Jahre 1974 sei für den Schießstand ein maximaler Beurteilungspegel von 62 dB an den Messorten ermittelt worden. Danach führe die Schießanlage nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte und es sei auch die angesetzte Dauerschießzeit von 2 Stunden nicht zu beanstanden. Es seien auch keine Überschreitungen der Immissionswerte im Nachtzeitraum zu befürchten. Nach der TA Lärm seien Richtwerte von 55 dB tags und 40 dB nachts für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich. Diese Richtwerte seien nach dem Gutachten voraussichtlich eingehalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien nicht etwa Werte für ein reines Wohngebiet maßgeblich. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigte Mangel im Hinblick auf die Lösung des Lärmkonflikts sei zwischenzeitlich behoben. Die Bedenken des Antragstellers gegen das Lärmgutachten vom 12.8.2016 griffen nicht durch. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 22.3.2017 sei mangelhaft. Die zugrunde liegenden Messungen gingen nicht von plausiblen Betriebsbedingungen aus. Der vom Antragsteller angenommene Innenpegel im Festsaal von über 93 dB sei auch nicht plausibel. Es sei zu berücksichtigen, dass der Abwägung der Antragsgegnerin nicht auch seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 7.2 der TA Lärm zugrunde lägen, sondern nur das regelmäßige Betriebsgeschehen. Im Übrigen sei der genannte Pegel von über 93 dB eher in einer Diskothek anzutreffen. Dass bei Familienfeiern und Sportvereinsveranstaltungen außerhalb von seltenen Ereignissen tatsächlich der behauptete Schalldruckpegel erreicht werde, sei nicht plausibel. Die Berechnung des Dauerschallpegels im Festsaal sei im dem Bebauungsplan zugrunde gelegten Gutachten vom 12.8.2016 hinreichend plausibel. Die Behauptung des Antragstellers, auch bei einem Lärminnenpegel von 93,8 dB würde der Immissionsrichtwert und 45 dB nachts am Ort I.-straße 22 eingehalten, sei durch nichts belegt. Dies widerspräche im Übrigen auch dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 10.2.2015, nach dem schon ein Innenpegel von 90 dB zu exakt 45 dB am Immissionsort I.-straße 22 führte. Auch die Einwendungen des Antragstellers zur Betrachtung des Schießstands seien nicht durchgreifend. Soweit der Parkplatz angesprochen werde, führe jedenfalls die Lärmschutzwand zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Vorhabengrundstück dazu, dass die Immissionen des Parkplatzes nicht ungehindert in das Neubaugebiet gelangen könnten. Schließlich sei auch der angesprochene Biergarten für das Verfahren irrelevant. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.5.2019 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und der vorliegenden Gerichtsakten sowie auch der Gerichtsakten zu den abgeschlossenen Verfahren - 2 D 65/14.NE - und - 2 B 724/14.NE - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Senat konnte über den Normenkontrollantrag entscheiden, ohne der Beigeladenen den in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren. § 283 Satz 1 1. HS ZPO bestimmt: Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Nach § 173 VwGO ist diese Regelung im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar. Das Erwiderungsrecht bezieht sich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO; die Versagung einer Schriftsatzfrist für allgemeine Rechtsausführungen stellt hingegen grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.4.2003 - 8 B 144.02 -, juris. Danach war es hier nicht geboten, der Beigeladenen weitere Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.9.2017 - 4 C 8.16 - (veröffentlicht z. B. in BauR 2018, Seite 69 f.) zu geben, auf das die Beteiligten durch ein Hinweisschreiben des Berichterstatters des Senats vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Der Beigeladenen ist im Übrigen in der mündlichen Verhandlung zu den in Rede stehenden Gesichtspunkten rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat zu der seit längerer Zeit veröffentlichten Entscheidung und ihrer Anwendung auf den vorliegenden Streitgegenstand in der mündlichen Verhandlung des Senats ausführlich vorgetragen, der Senat hat dieses Vorbringen im Einzelnen erwogen. Eine darüber hinaus gehende Stellungnahmemöglichkeit war ihr von Rechts wegen nicht zu eröffnen. Für die rechtliche Erörterung ist nach § 104 VwGO grundsätzlich die mündliche Verhandlung der eigentliche Ort. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.2.2000 - 4 B 13.00 -, juris. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. In Betracht kommt auch eine Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Abwägungserheblich ist ein Belang, wenn der Bebauungsplan nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Der Antragsteller kann im Sinne der vorstehend dargestellten Grundsätze geltend machen, in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass er möglicherweise planbedingte Beeinträchtigungen seines Betriebs zu erwarten hat, da sich die durch den Plan vorgesehene Wohnnutzung mehr als nur unerheblich nachteilig auf Bestand bzw. Erweiterungen des Betriebs auswirken könnte. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen Mangel, weil die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in Verbindung mit Ziffer 1.1.2 Satz 1 der ergänzenden textlichen Festsetzungen unwirksam ist. Der angegriffene Bebauungsplan setzt in der Planzeichnung Flächen mit der Baugebietsfestsetzung "allgemeines Wohngebiet" (WA) fest und bestimmt dazu in den ergänzenden textlichen Festsetzungen zu 1.1.2 Satz 1, dass dort ausschließlich Wohngebäude zulässig sind. Mit dieser - gegenüber der ursprünglichen Fassung des Plans, die Gegenstand des Urteils des 2. Senats vom 3.12.2015 - 2 D 65/14.NE - war, geänderten - Regelung werden sämtliche Nutzungen, die nach § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten außer reinen Wohnnutzungen allgemein zulässig sind, generell ausgeschlossen. Dies erfasst mithin die regelmäßig zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe) sowie nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke). Des Weiteren erfasst der Ausschluss die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Die Festsetzung eines solchen Baugebiets als allgemeines Wohngebiet ist unwirksam; bei einem völligen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht gewahrt. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO in der bis zum 12.5.2017 gültigen Fassung allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die allgemeinen Zweckbestimmungen der Baugebiete ergeben sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften. Das allgemeine Wohngebiet dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Näheres ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BauNVO. Zulässig sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude, die im Gebiet zahlenmäßig überwiegen und den Wohncharakter des Gebiets auch unter Berücksichtigung der anderen zulässigen Anlagen erkennbar prägen müssen. Außerdem sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schankwirtschaften und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO sind der Wohnnutzung zugeordnet, damit im Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereitgestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigen lassen. Durch die Zuordnung wohnaffiner Nutzungen unterscheidet sich das allgemeine Wohngebiet von einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO, das ausschließlich dem Wohnen dient. Mit dem vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ist die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben. Ein allgemeines Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude zulässig sind, ist rechtlich ein reines Wohngebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 - 4 C 8.16 -, BRS 85 Nr. 59 = BauR 2018, 69. Die genannten Anforderungen an die Festsetzung eines Baugebiets gelten auch, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Baugebiet festgesetzt wird (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 3a BauGB). Dass die planende Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht strikt an die Baunutzungsverordnung gebunden ist und ihr ein sogenanntes Festsetzungsfindungsrecht zukommt, vgl. etwa Mitschang, in Battis/Krautzberger, BauGB, Kommentar, 14. Auflage, § 12, Rn. 21, m. w. N., rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gibt ihr zwar die Möglichkeit, besondere Gebietsformen festzusetzen, die in der Baunutzungsverordnung so nicht vorgesehen sind. Macht die Plangeberin hingegen - wie hier - von dem Instrumentarium der Baunutzungsverordnung Gebrauch, ist sie auch an die aufgezeigten immanenten Voraussetzungen gebunden, denen die Festsetzung solcher Baugebiete unterliegt. Denn an eine solche Festsetzung sind weitere Rechtsfolgen geknüpft, deren Eintritt nur gerechtfertigt erscheint, wenn der mit der Festsetzung gesetzte Rahmen für die zulässigen Nutzungen den Vorgaben der Baunutzungsverordnung entspricht. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor unzumutbarem Lärm, der etwa nach den Bestimmungen der TA Lärm durch die Baugebietstypen, die in der Baunutzungsverordnung vorgegeben sind, entscheidend beeinflusst wird (vgl. etwa Nrn. 6.1 und 6.6 TA Lärm). Dies verbietet es der Gemeinde, kraft ihres Festsetzungsfindungsrechts eine Gebietsfestsetzung nach Maßgabe der §§ 3 ff. BauNVO vorzunehmen, ihr aber ein mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung nicht vereinbares Nutzungsspektrum zuzuordnen. Anderes ergibt sich nicht aus den Erwägungen der Antragsgegnerin, die sie im Rahmen der Abwägung ausweislich der Satzungsbegründung in diesem Zusammenhang angestellt hat. Die Antragsgegnerin beruft sich für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets - anstelle eines reinen Wohngebiets - auf die Situation im Plangebiet und dessen Umgebung und führt dazu aus: "Die Festsetzung WA erfolgt im Gesamtkontext der näheren Umgebung und im Interesse des Schutzanspruchs der in der Nachbarschaft (zukünftig) zulässigen baulichen Nutzungen. Sie beachtet die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und dient aufgrund der Gemengelage als gebotenes Steuerungsinstrument zur Verträglichkeit des im VBP als zulässig erklärten Vorhabens (Wohngebäude) mit den in seinem städtebaulichen Umfeld zulässigen Nutzungen des Durchführungsplanes D2 N.. Die Festsetzung des Gebietscharakters "Allgemeines Wohngebiet" (WA) erfolgt somit im Gesamtkontext der näheren Umgebung. Die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet (WA) entspricht auch der städtebaulichen Zielsetzung der rechtskräftigen Durchführungspläne DP 2 und DP 10, Blatt 4, die für die Am L. gelegene benachbarte Siedlungsstruktur des Plangebietes ebenfalls nicht zwischen Reinen und Allgemeinen Wohngebieten unterscheidende Wohngebiete (B) festsetzen." (Seite 9f. der Planbegründung), Diese Erwägungen rechtfertigen zwar im Grundsatz eine Gebietsfestsetzung eines allgemeinen Wohngebiets. Dadurch wird aber der aufgezeigte Verstoß unter dem Aspekt des Charakters bzw. der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets bei gleichzeitiger abschließender Beschränkung auf reine Wohnnutzungen nicht ausgeräumt. Die Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senats rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets mit Beschränkung auf ausschließliche Wohnnutzung kann entgegen ihrer Auffassung nicht als Teil eines horizontal nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 2 BauNVO gegliederten Bereichs verstanden werden, der aus der vom Durchführungsplan erfassten Wohnbebauung an der Straße Am L. bzw. Mischbebauung an der I.-straße und dem Bereich des Vorhabens besteht, wobei in letzterem nur reine Wohnnutzungen zulässig sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzungen des Durchführungsplans überhaupt einen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine Gliederung der angesprochenen Art bieten. Für eine solche horizontale Gliederung vermag der Senat den vorliegenden Akten schon einen entsprechenden Gliederungswillen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen; eine genauere Betrachtung der jeweiligen Gegebenheiten in den genannten Bebauungsbereichen ist in den Aufstellungsakten nicht dokumentiert; eine dahingehende Absicht lässt sich im Übrigen auch nicht etwa dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2012 entnehmen. Ein solcher Wille der Plangeberin wäre aber notwendige Voraussetzung für eine solche Auslegung des Planungsrechts. Dies kann nicht anders beurteilt werden als etwa bei der Konstellation gebietsübergreifender Gliederungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Eine gebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerische Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BRS 85 Nr. 51 = BauR 2018, 623. Ebenso wenig kommt, anders als die Beigeladene meint, eine Umdeutung der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets (WA) in ein reines Wohngebiet (WR) in Betracht. Es erscheint zweifelhaft, ob die Umdeutung als Akt richterlicher Rechtserkenntnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 8 C 1.16 -, NVwZ 2017, 1474 = juris, überhaupt im Bereich der gerichtlichen Kontrolle der gemeindlichen Rechtsetzung in Form der Bebauungsplanung zulässig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 4 BN 14.16 -, BRS 84 Nr. 32. Jedenfalls lässt sich ein entsprechender - auf ein reines Wohngebiet gerichteter -Planungswille der Plangeberin weder den Akten noch dem sonstigen Vorbringen der Antragsgegnerin entnehmen. Gegen einen solchen Planungswillen der Antragsgegnerin spricht im Übrigen auch die der Planung zugrunde gelegte Lärmschutzkonzeption; diese ist auf die Annahme gestützt, dass sich das Niveau des Lärmschutzes für die künftigen Bewohner im Plangebiet an den für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Vorgaben orientiert, die - wie aufgezeigt - von den für reine Wohngebiete maßgeblichen Vorgaben in erheblicher Weise abweichen. Ein solcher Planungswille wäre aber für eine Umdeutung notwendige Voraussetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 -, BRS 78 Nr. 59 = BauR 2012, 466. Der aufgezeigte Mangel betrifft die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Festsetzung und ist deshalb auch ungerügt beachtlich. Der Mangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Plans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 C 4.14 -, BRS 83 Nr. 8. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung kommt es danach nicht in Betracht, die Feststellung der Unwirksamkeit nur auf die Festsetzung zu 1.1.2 Satz 1 der ergänzenden textlichen Festsetzungen zu beziehen. Die Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung eines so eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, ist hier nicht erfüllt. Ausweislich der Satzungsbegründung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung kam es ihr gerade darauf an, dass ausschließlich Wohngebäude zulässig sind (vgl. Seite 9, Abschnitt 4.1, erster Absatz). Erfasst die Unwirksamkeit danach die Gebietsfestsetzung des allgemeinen Wohngebiets insgesamt, kann auch der weitere Inhalt des Plans nicht aufrechterhalten werden. Die Regelung der Baugebietsfestsetzung ist nach der Plankonzeption für die Planung aus Sicht der Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung (vgl. Seite 9 der Planbegründung, Abschnitt 4.1. zweiter Absatz). Es kann danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die weiteren Regelungen des Plans ohne die Gebietsfestsetzung getroffen worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.