Leitsatz: 1. Im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander gilt der Grundsatz der Organtreue. Dieser begründet namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. 2. Ob es für die geforderte Rechtzeitigkeit der Rüge notwendig ist, diese im Vorfeld der beanstandeten Maßnahme zu erheben oder ob es ausreicht, sie zeitnah im Nachhinein vorzubringen, hängt von der Art des streitgegenständlichen Verhaltens und den insoweit bestehenden tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Besteht im Vorfeld keine Gelegenheit zur Rüge, so ist diese zeitnah im Anschluss zu erheben, um die Möglichkeit zur Selbstkorrektur einzuräumen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 16. März 2016 zum Tagesordnungspunkt 4 den Kläger in seinen organschaftlichen Rechten verletzt, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es hat zutreffend angenommen, dass die Erhebung der Klage gegen den kommunalrechtlichen Grundsatz der Organtreue verstößt. Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht dabei entgegen der Auffassung des Klägers weder verkannt noch überspannt. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, gilt im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander der Grundsatz der Organtreue. Dieser begründet namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, juris Rn. 43, und Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 9, jeweils m.w.N. Diese Maßgaben hat der Kläger nicht beachtet. Er hat am 2. November 2016 Klage erhoben, ohne zuvor den streitgegenständlichen Beschluss des Beklagten diesem gegenüber beanstandet zu haben. Damit hat er dem Beklagten keine vorgerichtliche Möglichkeit der Selbstkorrektur eingeräumt. Ob es für die geforderte Rechtzeitigkeit der Rüge notwendig ist, diese im Vorfeld der beanstandeten Maßnahme zu erheben oder ob es ausreicht, sie zeitnah im Nachhinein vorzubringen, hängt von der Art des streitgegenständlichen Verhaltens und den insoweit bestehenden tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Besteht im Vorfeld keine Gelegenheit zur Rüge, so ist diese zeitnah im Anschluss zu erheben, um die Möglichkeit zur Selbstkorrektur einzuräumen. Dies gilt etwa im Hinblick auf die Beanstandung von Äußerungen, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 11, oder von Ordnungsrufen, vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, juris Rn. 45. Dies zugrunde gelegt, bestand auch vorliegend für den Kläger, der auf Aufforderung der Beklagten an der Beratung des streitgegenständlichen Beschlusses nicht teilgenommen hatte, vor der Beschlussfassung keine Möglichkeit für eine hinreichend bestimmte Rüge, da die beanstandete Maßnahme für ihn nicht absehbar und damit auch nicht rügefähig war. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob – wie der Kläger geltend macht – eine Rügeobliegenheit nach ihrem Zweck zur Ermöglichung einer Selbstkorrektur ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn der beanstandete Beschluss ausschließlich einen Sachverhalt betrifft, zu dem der spätere Kläger bereits umfassend und abschließend abweichend vorgetragen hatte. Jedenfalls liegt ein solcher Fall, in dem die Anwendung des Grundsatzes der Organtreue als reine Förmelei erschiene, hier nicht vor. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die im Beschluss vom 16. März 2016 enthaltene Feststellung, der Kläger habe mehrmals gegenüber dem Beklagten und dem Gemeinderat die Unwahrheit gesagt, hier erstmals in dieser Form erhoben wurde, wohingegen vorher die Kritik an der Mitnahme der Gegenstände als solcher und an deren Nichtanzeige gegenüber dem Bürgermeister im Vordergrund gestanden hatte. Zudem erhielten die Vorhalte des Beklagten gegenüber dem Kläger insgesamt erst durch den am 16. März 2016 verabschiedeten Beschlusstenor ihre abschließende Gestalt. Dabei wurde auch erstmals die förmliche Empfehlung an den Rat ausgesprochen, das Fehlverhalten des Klägers zu rügen. Mit Blick darauf kommt der Schilderung der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Mitnahme der Möbelstücke, die der Kläger gegenüber dem Beklagten im Vorfeld der Beschlussfassung abgegeben hatte, weder die Qualität der erforderlichen Rüge zu, noch macht diese die unterbliebene spätere vorprozessuale Rüge unter dem Gesichtspunkt der Organtreue entbehrlich. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Rat der Beschlussempfehlung des Beklagten mit seinem Beschluss vom 27. April 2016 teilweise nicht gefolgt ist. Angesichts dessen war es – wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat – naheliegend, die Sache nochmals an den Beklagten heranzutragen, um diesen zu einer vorprozessualen Selbstkorrektur zu bewegen. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob es ausreichend ist, dass ein Ratsmitglied vor einer Beschlussfassung über vermeintliche Pflichtverletzungen zum Ausdruck bringt, sein Verhalten sei nicht zu beanstanden, wenn er sich gegen eine später erfolgte Rüge seines Verhaltens wehrt oder ob er darüber hinaus die Verpflichtung hat, zusätzliche formale Mängel der Rüge nachträglich zu rügen, bevor er rechtliche Schritte einleitet“, führt schon deswegen nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf, weil sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, betrifft der streitgegenständliche Beschluss gerade nicht ausschließlich die Bewertung des Verhaltens des Klägers als Pflichtverletzung, sondern geht inhaltlich darüber hinaus. Davon abgesehen sind Inhalt und Reichweite des kommunalrechtlichen Grundsatzes der Organtreue in der unter 1. zitierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG sowie Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).