Beschluss
4 L 356/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0612.4L356.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag des Antragstellers, 1. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes [...], die Entscheidungen des Rates der Stadt M. vom 13. Februar 2023 unter den Tagesordnungspunkten 5.1, 5.2, 9, 22, 34, 35, 43.3, 49.2, 61 (Öffentliche Sitzung) und 3 und 4 (Nichtöffentliche Sitzung) aufzuheben und 2. den sofortigen Vollzug der (genannten) Entscheidungen des Rates der Stadt M. vom 13. Februar 2023 auszusetzen, ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung insoweit erweiternd auszulegen, als der Antragsteller auch die Aufhebung und Aussetzung des unter dem Tagesordnungspunkt 32 gefassten Beschlusses des Antragsgegners vom 12. Dezember 2022 begehrt, §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar hat der Antragsteller in seiner Antragsformulierung ausdrücklich nur die Ratssitzung vom 13. Februar 2023 genannt. Er hat jedoch in seinem Antragsschreiben unter XII. (Bl. 13 GA) auch zu einer Beanstandung der Verwaltungsvorlage 2022/1777 „Neuwahl eines Mitglied des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt M. (TOP 32) der Ratssitzung vom 12. Dezember 2022“ rechtliche Ausführungen getätigt. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich des Antrags zu 1. kann dahinstehen, ob dieser zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 18 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24. Nach dieser Maßgabe ist der Antrag zu 1. unbegründet. Soweit der Antragsteller nämlich – neben der vorläufigen Nichtumsetzung (Antrag zu 2.) – auch die (endgültige) Aufhebung der streitgegenständlichen Beschlüsse des Antragsgegners begehrt, steht dem Antrag das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Einer endgültigen Aufhebung der Ratsbeschlüsse bedarf es hier nicht, weil dem Begehren des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren bereits mit der unter 2. beantragten vorläufigen Nichtumsetzung der streitgegenständlichen Ratsbeschlüsse entsprochen wäre. Ob die streitgegenständlichen Ratsbeschlüsse aufzuheben sind, ist eine Frage, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. 2. Der Antrag zu 2. ist überwiegend unzulässig und – soweit zulässig – unbegründet. Der Antrag ist nur insoweit zulässig, als er sich gegen den Beschluss des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 13. Februar 2023 unter dem Tagesordnungspunkt 5.2 – „1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt M. , seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.11.2020“ – wendet. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig. a. Dem Antragsteller fehlt hinsichtlich der Beschlüsse des Rates der Stadt M. in seiner Sitzung vom 13. Februar 2023 unter den Tagesordnungspunkten 22, 34, 35, 43.3, 61 (Öffentliche Sitzung) und 3 und 4 (Nichtöffentliche Sitzung) und hinsichtlich des Beschlusses des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 32 die Antragsbefugnis. Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Auch in einem Kommunalverfassungsstreit ist nach dem die VwGO beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes die verwaltungsgerichtliche Klage bzw. ein Eilantrag nur zulässig, wenn und soweit der Antragsteller sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist. Für die auf einen Verwaltungsakt bezogenen Klagen folgt dies unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungs- und der Feststellungsklage und einem Antrag nach § 123 VwGO ist diese Vorschrift entsprechend heranzuziehen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2023 – 7 K 758/22 –, juris Rn. 44 ff. mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 31.20 –, juris Rn. 11, und Beschluss vom 22. Dezember 1988 – 7 B 208/87 –, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. August 2022 – 10 A 10255/22.A –, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – OVG 7 S 67.05 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 12 f., und vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 –, juris Rn. 4; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 2242/91 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 L 1180/20 –, juris Rn. 4; VG Potsdam, Beschluss vom 29. November 2005 – 2 L 618/05 –, juris Rn. 11. Zwar kann die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Feststellung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit sein. Eine organschaftliche Feststellungsklage bzw. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Mitglieds setzt in diesem Fall voraus, dass der Beschluss unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Mitgliedes zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Kreistagsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 – 7 B 208 87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 12 f., vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 –, juris Rn. 4 f., und vom 17. November 2020 - 15 A 3460/18 -, juris Rn. 131. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Verletzung einer wehrfähigen Innenrechtsposition bzw. seiner Mitwirkungsrechte hat der Antragsteller in Bezug auf die oben genannten Tagesordnungspunkte weder dargetan – gerügt wurde allein die objektive Rechtswidrigkeit der Beschlüsse – noch ist eine solche sonst ersichtlich. b. Dem Antragsteller fehlt überdies ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Beschlüsse des Antragsgegners in der Sitzung vom 13. Februar 2023 unter den Tagesordnungspunkten 5.1, 9 und 49.2. Der Zulässigkeit des Antrags steht insoweit der Grundsatz der Organtreue entgegen. Wenn – wie hier – die Klageerhebung bzw. die Stellung eines Eilantrags gegen den Grundsatz der Organtreue verstößt, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. Vgl. zum Grundsatz der Organtreue als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 15 A 785/12 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 –, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2019 – 1 K 3063/18 –, juris Rn. 48. Bei innerorganisatorischen Auseinandersetzungen gilt im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander der Grundsatz der Organtreue. Die Pflicht zur Organtreue wurzelt in dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Daraus folgt die Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlichen Handelns. Ein Organ ist im innerorganschaftlichen Zusammenwirken zwingend auf (rechts-)treues Verhalten seiner Mitglieder angewiesen, um seine Kompetenzen wirkungsvoll im Interesse der Funktionserfüllung der Verwaltungseinheit, für die das Organ tätig wird, durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wahrnehmen zu können. Organe und Organteile einer Gemeinde, soweit sie als solche tätig werden, handeln nicht auf der Grundlage eigener subjektiver Rechte, sondern nehmen im Interesse der Gemeinde übertragene Organrechte wahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 –, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 –, juris Rn. 14 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2020 – 15 K 2442/19 –, juris Rn. 61; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. Dezember 2017 – 1 K 8730/16 –, juris Rn. 36 ff., und vom 6. Dezember 2011 – 1 K 574/11 –, juris Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 K 774/15 –, juris Rn. 115. Der Grundsatz der Organtreue begründet dabei namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere eine rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme/Beschlussfassung, die grundsätzlich gegenüber dem Organ selbst zu erfolgen hat. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände eines seiner Mitglieder zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 – 15 A 1831/19 –, juris Rn. 17, und vom 13. Dezember 2019 – 15 A 3310/17 –, juris, Rn. 8, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, juris Rn. 43, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 9, Urteile vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 –, juris Rn. 55, und vom 25. März 2014 – 15 A 1651/12 –, juris Rn. 69 f., m. w. N. Ob es für die geforderte Rechtzeitigkeit der Rüge notwendig ist, diese im Vorfeld der beanstandeten Maßnahme zu erheben oder ob es ausreicht, sie zeitnah im Nachhinein vorzubringen, hängt von der Art des Streitgegenstands und den insoweit bestehenden tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Besteht im Vorfeld keine Gelegenheit zur Rüge, so ist diese zeitnah im Anschluss zu erheben, um die Möglichkeit zur Selbstkorrektur einzuräumen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 – 15 A 1831/19 –, juris Rn. 19, und vom 13. Dezember 2019 – 15 A 3310/17 –, juris Rn. 11; Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, juris Rn. 45, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 11. "Zeitnah" bedeutet insofern, dass das betroffene Organ innerhalb kurzer Frist Klarheit darüber haben muss, ob eine Maßnahme/Beschlussfassung als rechtswidrig betrachtet oder aber akzeptiert wird. Da die in kommunalrechtlichen Intraorganstreitigkeiten regelmäßig statthafte Feststellungsklage nicht an eine Frist gebundenen ist, könnte andernfalls der Bestand der Maßnahme/Beschlussfassung für Monate in der Schwebe bleiben. Dies würde – was im Interesse einer effektiven Funktionswahrnehmung zu vermeiden ist – das für die Zusammenarbeit und die Funktionsfähigkeit der Organe einer Gemeinde erforderliche Vertrauensverhältnis erheblich belasten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2016 – 1 K 8453/15 –, juris Rn. 29. Insbesondere bei Verfahrensmängeln, die bereits mit der Ladung zu einer Sitzung erkennbar sind, ist die Rüge bereits im Vorfeld der Sitzung oder jedenfalls zu Beginn der Sitzung oder bei Aufruf des jeweiligen Tagesordnungspunktes zu erheben, Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 4 CE 20.2271 –, juris Rn. 28 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 K 6472/19 –, juris Rn. 24 ff. Da dem Grundsatz der Organtreue das Erfordernis einer rechtzeitigen, d. h. zeitnahen vorprozessualen Rüge wesensimmanent ist, ist das Vorbringen in einem nachfolgenden Verwaltungsprozess für die Handhabung des Grundsatzes der Organtreue unbeachtlich. Dieser ist nach seinem Sinn und Zweck als echte, im Prozess nicht mehr nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 12. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller dem Grundsatz der Organtreue nicht genügt. Er hat die in der streitgegenständlichen Ratssitzung unter dem Tagesordnungspunkt 5.1, 9 und 49.2 gefassten Beschlüsse nicht rechtzeitig beanstandet. Er hat eine Rüge unterlassen, obwohl eine Gelegenheit dazu bestand. So hat er weder im Vorfeld noch im Zuge der Ratssitzung gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht, dass er die Vorgehensweise der gemeinsamen Beratung einzelner Tagesordnungspunkte für rechtswidrig halte, obwohl er die Möglichkeit zu einer Rüge im Vorfeld hatte. Er hätte nämlich bereits mit Erhalt der Einladung zur Ratssitzung die Verbindung der Tagesordnungspunkte erkennen und adressieren können. Auch war ihm vor der Ratssitzung bekannt, welche Ausschüsse zu seinen Anträgen vorberaten hatten. Der Antragsteller hatte somit ausreichend Zeit, das Vorgehen des Antragsgegners im Vorfeld der Ratssitzung zu rügen. Er hat schließlich auch in der Ratssitzung selbst nicht von dem in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt M. (GO Rat) – in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung – eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, in der Sitzung einen Antrag auf Teilung der vorgenannten Tagesordnungspunkte (§ 9 Abs. 1a) cc) GO Rat), auf Vertagung bzw. Nichtbefassung (§ 9 Abs. 1 a) bb) GO Rat) und/oder die Festsetzung einer anderen regelmäßigen Höchstredezeit (§ 12 Abs. 6 Satz 3 GO Rat) zu stellen. Hinsichtlich der unter dem Tagesordnungspunkt 9 in der Ratssitzung vom 13. Februar 2023 durchgeführten Abstimmung über die „Bestellung von Vertreter*innen der Stadt M. für die 42. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages 2023 in Köln“ hat sich der Antragsteller in der Sitzung auf das Wahlverfahren – Abstimmung über 2 Wahlvorschläge, die ebenfalls eine Abstimmung über den jeweiligen Vertreter vorsah – explizit eingelassen, ohne ein alternatives Verfahren vorzuschlagen oder das Wahlverfahren zu rügen. c. Der Antrag hat – soweit er zulässig ist – auch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach dieser Maßgabe ist der Antrag zu 2. unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf (vorläufige) Nichtumsetzung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 5.2 der Ratssitzung vom 13. Februar 2023. Denn der Ratsbeschluss ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Zunächst ist eine Vorberatung und Abstimmung in den Bezirksvertretungen – entgegen der Behauptung des Antragstellers – erfolgt (Bl. 155 f. BA 1). Unschädlich ist auch, dass eine Beratung im Ausschuss für Finanzen und Digitalisierung nicht erfolgt ist. Die Zuständigkeit der Vorberatung liegt vielmehr gem. § 4 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt M. beim Haupt- und Personalausschuss, wo eine Vorberatung am 13. Februar 2023 stattgefunden hat (Bl. 162 BA 1). Die mit Ratsbeschluss erfolgte Änderung der Geschäftsordnung des Rates und die damit verbundene Beschränkung der Antragsrechte einzelner Ratsmitglieder oder Gruppen ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig und insbesondere mit § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vereinbar. Danach hat der Bürgermeister (nur) Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Die neu gefasste Geschäftsordnung des Rates der Stadt M. enthält in § 3 Abs. 1 GO Rat nunmehr eine entsprechende Regelung. Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Antragsgegner danach bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 15 A 1248/04 –, juris Rn. 8; VG Aachen, Urteil vom 30. Mai 2011 – 4 K 628/10 –, juris Rn. 17. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 – 7 B 50/92 –, juris Rn. 2 ff., hat für das Rheinland-Pfälzische Gemeinderecht, wonach das Initiativrecht – weitergehend als in Nordrhein-Westfalen – einen Antrag sogar eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion voraussetzt, ein weiteres Antragsrecht eines einzelnen Ratsmitglieds gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf Abstimmung im Rat über die Aufnahme eines Tagesordnungsvorschlags „ohne weiteres“ verneint. Danach ist erst Recht kein Rechtsanspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes gegen den Bürgermeister auf die zwingende Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung gegeben. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 15 A 1248/04 –, juris Rn. 10 ff. Wenn die Regelungen der Gemeindeordnung es deshalb auch nicht ausschließen, dass sich der Rat gegebenenfalls mit seine Verbandskompetenz überschreitenden Themen beschäftigen muss, so hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Rat von der Behandlung solcher Themen zu entlasten, die nicht von dem erforderlichen Quorum gewünscht werden. Der § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a. zugrunde liegende Zweck des Schutzes der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats wird auch durch die Möglichkeit des Einwohnerantrags nach § 25 GO NRW nicht relativiert, zumal § 25 Abs. 3 GO NRW – ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW – ein bestimmtes Quorum voraussetzt. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 15 A 1248/04 –, juris Rn. 17 f. Vielmehr entspricht es dem legitimen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rates, das Initiativrecht mit Blick auf die Gruppierungen bis kleinster Stärke und Einzelmandatsträger zu beschränken. Das Interesse an der sachgerechten Aufgabenerfüllung muss insoweit das Recht des einzelnen Mandatsträgers überwiegen. Anderenfalls wäre der Rat gezwungen, sich fortwährend trotz Fehlens eines substantiellen Interesses mit von Einzelnen eingebrachten Tagesordnungspunkten zu befassen; der Rahmen einer funktionsfähigen Ratsarbeit drohte gesprengt zu werden. Dass der Minderheitenschutz nicht völlig hinter dem Interesse an der sachgerechten Aufgabenerfüllung des Rates zurücksteht, folgt daraus, dass bereits der Antrag einer Fraktion – sei sie noch so klein – oder auch der Antrag eines Fünftel der Ratsmitglieder ausreichen, um Tagesordnungspunkte einzubringen. Kann der Antragsteller die Unterstützung einer Fraktion oder des erforderlichen Quorums gewinnen, steht einer von ihm auch durch gestellte Tageordnungsanträge mitgestalteten Ratsarbeit nichts im Wege. Zudem räumt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt M. n.F. jedem Ratsmitglied das Recht ein, einen Antrag auf Änderung der Tagesordnung (§ 9 Abs. 1 GO Rat) und Anträge zur Sache zu stellen (§ 10 Abs. 1 a) GO Rat). Gegen die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW bestehen auch – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Statusrechte des einzelnen Ratsmitglieds haben anders als die Mandatsrechte von Bundestagsabgeordneten in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und von Landtagsabgeordneten in Art. 30 Abs. 2 Landesverfassung (LV) NRW keine verfassungsrechtliche Absicherung erfahren. Die Mitglieder des Rates sind "lediglich" Inhaber eines einfachrechtlich durch die Gemeindeordnung konstituierten mitgliedschaftsrechtlichen Status. Demgemäß werden die Statusrechte nur in den Grenzen der Bestimmungen der Gemeindeordnung und damit hier in den Grenzen des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gewährt. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2011 – 15 A 1574/11 –, juris Rn. 15 ff. Schließlich verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, die Änderung der streitgegenständlichen Minderheitsbefugnisse könne ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht im Laufe der Ratsperiode erfolgen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine einmal gewährte, über die in der Gemeindeordnung geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Erweiterung von Minderheitenrechten aufrechtzuerhalten. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 – 15 A 2611/06 –, juris Rn. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Entscheidung über den Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Das Gericht geht hierbei in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einem Hauptsachenstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro aus. Dieser ist hier auch nicht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen, weil der Antragsteller auch die Aufhebung der streitgegenständlichen Ratsbeschlüsse und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.