Beschluss
15 B 189/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0425.15B189.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 14 K 6719/15 gegen die Anschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2015 wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweise sich der mit der streitigen Verfügung angeordnete Anschluss des Grundstücks des Antragstellers C.--------straße 13 (Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 2185 und 4063) an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal der C.--------straße erkennbar als rechtmäßig. Die angegriffene Anschlussverpflichtung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 9 und 12 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 23. Juni 2014 (im Folgenden: EWS). Dem Antragsteller werde kein „Zweitanschluss“ aufgegeben. Vielmehr sei sein Grundstück seit der Errichtung des Neubaus auf dem Grundstück J. C1. 3 (Flurstück 3742) tatsächlich nicht mehr an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand habe die Antragsgegnerin insoweit keine rechtliche Möglichkeit, den ursprünglichen Zustand, d. h. eine Ableitung des Regenwassers über den verrohrten Bach, gegenüber den Eigentümern des Grundstücks J. C1. 3 durchzusetzen. Für diese Abwasserableitung sei weder eine öffentliche Baulast eingetragen, noch existiere eine privatrechtliche dingliche Absicherung. Es sei gegenwärtig auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei dieser Bachverrohrung um einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Antragsgegnerin gehandelt habe. Der Antragsteller könne sich nicht erfolgreich auf die Entwässerungsgenehmigung aus dem Jahr 1964 berufen. Jedenfalls könne die darin vorgesehene Beseitigung des Niederschlagswassers aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr in dieser Form erfolgen, weil die Eigentümer des Grundstücks J. C1. 3 die Verrohrung auf ihrem Grundstück beseitigt hätten. Sie seien auch nicht rechtlich verpflichtet, eine Verrohrung über ihr Grundstück hinzunehmen. Schließlich trage der Antragsteller nicht vor, dass der Anschluss an den Niederschlagswasserkanal in der C.--------straße technisch unmöglich sei. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet. 1. Die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller keinen „Zweitanschluss“. Ein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage, der die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Anlage auf Dauer ermöglicht, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 15 B 1158/15 -, und vom 25. Oktober 2012 - 15 A 27/10 -, NVwZ-RR 2013, 281 = juris Rn. 36, Urteile vom 20. März 2007 - 15 A 4728/04 -, juris Rn. 26, und vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 = juris Rn. 40, besteht auch nach dem Beschwerdevorbringen derzeit nicht. In dem von der Beschwerde zitierten Vermerk der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2014 und in deren Schreiben an den Antragsteller vom 26. Mai 2014 heißt es, der alte verrohrte Bachlauf über das Grundstück J. C1. 3, der zuvor der Ableitung des Niederschlagswassers u. a. des Hauses C.--------straße 13 gedient habe, sei zwischenzeitlich im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück J. C1. 3 - auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 3. Dezember 2013 - entfernt worden. Der ehemalige Bachlauf sei in seiner vormaligen Struktur nicht mehr existent. Auch in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 7. Juli 2014 ist von einer „abgerissene(n) Abwasserleitung“ die Rede. Weiter wird darin ausgeführt, durch den Abriss und die Errichtung von Kellerwänden in Beton hätten es die Bauherren nach Ansicht der Antragstellerseite unmöglich gemacht, die Abwasserleitung wieder zu reparieren. Da es im Hinblick auf den Anschlusszwang auf die aktuelle Sachlage ankommt, ist unerheblich, welche Entwässerungssituation der von der Beschwerde angeführten Baugenehmigung vom 12. Juni 1964 zugrunde lag. Nicht erheblich ist aus demselben Grund auch, ob der Antragsteller in der Vergangenheit bis zur Entfernung des verrohrten Bachlaufs auf dem Grundstück J. C1. 3 ordnungsgemäß an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen war. Die Frage, wer die Verrohrung beseitigt hat und ob dies ggf. rechtswidrig und schuldhaft geschehen ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Anschlusszwangs in aller Regel ohne Belang. Sie kommt erst unter Umständen auf der (Sekundär-)Ebene etwaiger Ersatzansprüche zum Tragen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32. 2. Die Beschwerde zeigt im Weiteren nicht auf, dass die streitbefangene Verfügung gegen höherrangiges Recht verstößt. Namentlich stellt sie sich bei summarischer Betrachtung als verhältnismäßig dar (dazu a). Ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich (dazu b). Vgl. zu diesen Prüfungsmaßstäben für eine Anschlussverfügung OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 15 A 2050/11 -, juris Rn. 16. a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordert, dass die Anordnung des Anschlusses einen legitimen Zweck verfolgt - hier die ordnungsgemäße Ableitung von Niederschlagswasser, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden -, vgl. insofern OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 12, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 16, und zur Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der im Streit befindlichen Verfügung vom 22. Oktober 2015 fehlt die Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, den vorherigen Zustand der Entwässerung über einen verrohrten Bachlauf auf dem Grundstück J. C1. 3 wiederherzustellen. Die Beschwerde legt nicht dar und es ist auch sonst nicht zu ersehen, dass die Antragsgegnerin dazu die rechtliche Befugnis und der Antragsteller zudem darauf einen Anspruch hat. Es spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin die für die Errichtung des Neubaus auf dem Grundstück J. C1. 3 erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2013 gemäß § 48 VwVfG NRW zurücknehmen darf, um sodann nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Beseitigung des Gebäudes gekoppelt mit der Verpflichtung zu verfügen, den vormaligen verrohrten Bachlauf wiederherzustellen. Weder hat die von dem Antragsteller ins Feld geführte Baugenehmigung vom 12. Juni 1964 Einfluss auf die formelle und materielle Legalität des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück J. C1. 3, noch war die Verrohrung augenscheinlich öffentlich-rechtlich durch eine Baulast gesichert und auf diese Weise im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 83 BauO NRW). Selbst wenn der verrohrte Bach Teil der öffentlichen Abwasseranlage gewesen wäre, wie die Beschwerde geltend macht, träfe die Antragsgegnerin nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls mangels tauglicher Rechtsgrundlage keine Wiederherstellungspflicht. Der Neubau auf dem Grundstück J. C1. 3 ist durch die Baugenehmigung vom 3. Dezember 2013 legalisiert und auf diese Weise vor nachträglichen behördlichen Eingriffen zumal in die Bausubstanz geschützt. Die Beschwerde macht auch nicht deutlich, dass der Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal der C.--------straße technisch unmöglich und die Verfügung solchermaßen unverhältnismäßig ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 14, vom 4. September 2013 - 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32. Der Hinweis der Beschwerde auf wiederholte Wassersperrungen in der C.--------straße im relevanten Bereich im Februar 2016 lässt für sich genommen noch nicht auf eine nicht behebbare technische Unmöglichkeit des Anschlusses schließen. Dessen Einzelheiten und etwaige tatsächliche Schwierigkeiten des Anschlusses wegen eines unter dem Bürgersteig verlegten Wasserrohrs sind in dem dafür in §§ 12 Abs. 4, 13 EWS vorgesehenen Ausführungsgenehmigungsverfahren zu klären. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch bereits am 23. November 2015 eine Ausführungsgenehmigung für Anschlussarbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage zur Sanierung der vorhandenen Schmutzwasserleitungen erteilt. Auf das Genehmigungserfordernis für den Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom2. März 2016 nochmals gesondert hingewiesen. Die Erteilung einer diesbezüglichen Genehmigung hat die Antragsgegnerin grundsätzlich in Aussicht gestellt. Ausweislich seines Schreibens an die Antragsgegnerin vom 9. Februar 2016 hat der Antragsteller auch schon mit Ausschachtungsarbeiten begonnen. b) Die Beschwerde führt auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Antragsteller im Vergleich zu seinen Nachbarn ungleich behandelt würde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller systemwidrig sowie ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 = juris Rn. 45, und vom 11. November 2011 - 15 A 2050/11 -, juris Rn. 17. Für ein derartiges Vorgehen gibt es keine Anhaltspunkte. In dem besagten Schreiben an den Antragsteller vom 2. März 2016 führt die Antragsgegnerin aus, der Anschluss des Grundstücks C.--------straße 17 an den öffentlichen Regenwasserkanal werde derzeit vollzogen. Im Hinblick auf das Nachbargrundstück C.--------straße 15 sei anzumerken, dass der betroffene Anschlussnehmer noch während des Anhörungsverfahrens eine Ausführungsgenehmigung für Anschlussarbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage eingeholt habe. Gleichzeitig sei ein Tiefbauunternehmer beauftragt worden, so dass der Erlass einer Verfügung bislang entbehrlich gewesen sei. Diesen Unterschied zum Fall des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in ihrer Ablehnung des an sie gerichteten Antrags des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 1. April 2016 bekräftigt. 3. Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW rechtswidrig ist. Sie ist nicht i.S.v. § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW unverhältnismäßig. Auch ausgehend davon, dass die zu vollstreckende Grundverfügung vom 22. Oktober 2015 - wie dargelegt - bei summarischer Betrachtung rechtmäßig ist und daher nicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Klage unterliegt, ist die Zwangsgeldandrohung ein zulässiges Beugemittel und nicht eine von dem Antragsteller angenommene „Strafzahlung“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).