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Beschluss

12 A 1807/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0323.12A1807.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Autismustherapie habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien zwar grundsätzlich gegeben. Ausweislich der Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. N. vom 28. Juli 2015 und der Schule des Klägers vom 3. April 2017 liege eine seelische Störung vor, die die Teilhabe zumindest in den Bereichen soziale Interaktion / Kommunikation bzw. Freunde und Familie beeinträchtige. Ein Anspruch auf die begehrte Hilfe bestehe jedoch nicht, weil diese nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Jungendamtes der Beklagten wegen des Therapieangebots des Klinikums P. derzeit nicht erforderlich sei. Zwar sei fraglich, ob der Verweis auf die Aussagen des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums P. für eine fachlich vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung des Jugendamtes allein ausreichend sei. Die beantragte ambulante Autismustherapie sei jedoch nicht die einzig geeignete und notwendige Maßnahme; die vom Jugendamt vorgeschlagene teilstationäre Therapie stelle (im Ergebnis) - dem Träger der Jugendhilfe stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu - eine geeignete bzw. die "geeignetste" Maßnahme dar. Dies sei nach der Anhörung des Dr. N. in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger auch für das Gericht fachlich nachvollziehbar. Eine ambulante Therapie habe im Jahr 2015 nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Zudem bestünden neben der Autismusspektrumstörung weitere Störungen. Möglichen Nachteilen durch einen Wechsel der Umgebung, insbesondere dem Verlassen der besuchten Schule, bei vorübergehender teilstationärer Aufnahme stünden überwiegende Chancen bzw. Vorteile gegenüber. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Entscheidungsbildung durch die Beklagte entgegen den rechtsfehlerhaften Feststellungen des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., Beschlüsse vom 25. August 2015 - 12 B 598/15 -, juris Rn. 2 ff., vom 22. Januar 2015 -12 B 1483/14 -, juris Rn. 2 f., vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris Rn. 3 f., und vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 19. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, a. a. O. Rn. 91, Beschluss vom 20. September 2017 - 12 B 989/17 -, juris Rn. 8, 11; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 12 CE 03.3431 -, juris Rn. 14. Eine solche Reduzierung des Beurteilungsspielraums allein auf die vom Kläger begehrte ambulante Autismustherapie wird mit dem Zulassungsvorbringen bereits nicht geltend gemacht. Auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die vom Jugendamt vorgeschlagene teilstationäre Therapie sei eine geeignete oder sogar die "geeignetste" Hilfe, erhebt der Kläger keine näher konkretisierten Einwände. Er beruft sich vielmehr darauf, es liege ein Ermessensfehler vor, weil sich die Beklagte bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Klinikum P. angebotene teilstationäre Hilfe die "geeignetste" sei, allein auf die Aussagen des dortigen Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie gestützt und entgegen den Vorgaben des in § 20 SGB X verankerten Untersuchungsgrundsatzes keine eigenständige fachliche Prüfung vorgenommen habe. Ungeachtet dessen, dass allein ein möglicher Ermessens- oder Beurteilungsfehler keinen Anspruch auf die begehrte Hilfeleistung begründen, sondern allenfalls auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung (und einen eventuellen Neubescheidungsanspruch) führen kann, wird im Übrigen mit dem Zulassungsvorbringen keine Überschreitung der oben dargestellten Grenzen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums aufgezeigt. Dass sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Einschätzung des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums P. Dr. N. gestützt hat, wonach mit Blick auf die spezifische Symptomatik beim Kläger (gerade) eine teilstationäre (Autismus-)Therapie geeignet sei, begründet für sich gesehen keinen Beurteilungsfehler. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bietet dies nicht. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Beklagte an die Einschätzung des Dr. N. gebunden gefühlt oder sonst entgegen der eigenen fachlichen Beurteilung die teilstationäre Therapie als die (allein) geeignete angesehen haben könnte; derartige Umstände wären geeignet, einen Beurteilungsfehler oder sogar den vollständigen Ausfall des der Ausübung des Beurteilungsermessens zu begründen. Im Bescheid vom 22. März 2017 hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass "aus hiesiger Sicht" die teilstationäre Autismustherapie im Klinikum P. die "am besten geeignetste Hilfe" für den Kläger ist. Im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 hat sie ebenfalls darauf hingewiesen, dass "aus meiner Sicht" die von Herrn Dr. N. angebotene Therapie "weiterhin als die geeignetste, passendste und fachlich beste" für den Kläger angesehen werde. Ebenfalls nicht durchgreifend ist in diesem Zusammenhang die Rüge, das Jugendamt der Beklagten sei nicht hinreichend darauf eingegangen, dass nach der Stellungnahme der Schule bzw. aus der Sicht der Lehrer der kontinuierliche Verbleib in der dortigen Schule Halt und Struktur gebe, ein Herausreißen aus dem Schulalltag durch eine (teilstationäre) Therapie problematisch sei und daher eine den Schulbesuch begleitende einzeltherapeutische Einflussnahme den erfolgversprechendsten Weg darstelle. Die Beklagte greift diese Einwände im Widerspruchsbescheid auf, schließt sich der Einschätzung der Lehrer indessen ausdrücklich nicht an. Dass die Beklagte damit die Grenze des fachlich vertretbaren und damit auch ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich ist mit dem Verweis auf den in § 20 SGB X verankerten Untersuchungsgrundsatz kein Beurteilungsfehler dargelegt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; Absatz 2 verlangt, dass die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, welche tatsächlichen Umstände noch einer weiteren Aufklärung bedurft haben sollen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang allgemein rügt, das Jugendamt der Beklagten habe keine "eigenständige fachliche Prüfung" vorgenommen, sondern lediglich auf fremde Sachkunde verwiesen, lässt dies nicht erkennen, inwieweit damit der Sachverhalt, also die entscheidungserheblichen Tatsachen, vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X (Stand: 18. Juli 2019) Rn. 10, defizitär ermittelt sein sollen. Dass die Beklagte nach Auffassung des Klägers im Rahmen der fachlichen Bewertung keine selbständigen Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Aufklärungsmangel. Ungeachtet dessen hat die Beklagte - wie bereits oben dargestellt - eine eigene Einschätzung der Geeignetheit der Hilfemaßnahmen auch nicht völlig unterlassen. Das vom Kläger angeführte Urteil des VG Stuttgart vom 26. Juli 2011 - 7 K 4112/09 - betrifft insoweit bereits eine abweichende Fallgestaltung. Darin wurde beanstandet, dass der dortige Beklagte die Hilfe unter Bezugnahme auf das kinder- und jugendpsychiatrische Fachgutachten abgelehnt hatte, ohne eine Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung vorzunehmen. Zur Überprüfung der Eignung der Hilfemaßnahme ist der Beklagte infolgedessen gar nicht mehr gekommen (vgl. juris Rn. 48 ff.). Im vorliegend vom Senat zu entscheidenden Streitfall ist hingegen eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf einen Aufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte anstelle des in der mündlichen Verhandlung vernommenen, aber befangenen Dr. N. - dieser sei nämlich schon im Jahr 2015 mit der Therapie des Klägers betraut gewesen - einen unabhängigen Sachverständigen zur Eignung der Autismustherapie befragen müssen. Mit dem Zulassungsvorbringen wird zunächst die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Denn selbst für den Fall, die vom Jugendamt vorgeschlagene teilstationäre Therapie wäre nicht - wie vom Verwaltungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen festgestellt - die "geeignetste Hilfe", lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, dass dies zugleich eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf die begehrte Maßnahme einer ambulanten Autismustherapie zur Folge hätte. Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen aber auch in Bezug auf einen Beurteilungsfehler kein Aufklärungsmangel dargelegt. Besteht - wie hier hinsichtlich der Geeignetheit der vom Jugendamt vorgeschlagenen Hilfemaßnahme - ein Beurteilungsspielraum, ist der Einsatz des Erkenntnismittels des Sachverständigenbeweises zwar nicht von vornherein auszuschließen. Er setzt aber voraus, dass Defizite hinsichtlich tatsächlicher Umstände bestehen, die einer sachverständigen Klärung bedürfen, um - mit Blick auf den oben dargestellten gerichtlichen Kontrollumfang - die Erhebung einer zutreffenden Beurteilungsgrundlage bzw. die Verwendung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe erst beurteilen zu können. Inwieweit es hier insoweit konkret weiterer Aufklärung - wie geltend gemacht durch einen unbefangenen Sachverständigen - bedurft hätte, macht das Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich. Die vom Kläger allgemein angeführte Geeignetheit der von der Beklagten vorgeschlagenen Teilhabemaßnahme kommt nicht in Betracht, da sie als solche - es handelt sich wie dargestellt um eine dem Beurteilungsspielraum unterliegende Fachfrage - nicht dem Beweis zugänglich ist. Anderenfalls würde über die Fachfrage der Sachverständige anstelle der Behörde entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).