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Beschluss

12 E 258/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0818.12E258.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen oder Drohen einer von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzten Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich verneint. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2022 auf die in Konkretisierung der Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention ergangenen Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I. S. 3234) verweist, ergibt sich nichts anderes. Die vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zugrunde gelegte ständige Rechtsprechung bezieht sich entgegen der Einschätzung des Klägers nicht auf eine nicht mehr geltende Rechtslage. § 35a Abs. 1 SGB VIII ist durch das Bundesteilhabegesetz nicht geändert worden. Vielmehr betrifft § 35a Abs. 3 SGB VIII sowohl in der alten als auch der neuen Fassung die zu berücksichtigenden Aufgaben und Ziele der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen und verweist nur insoweit auf die behindertenrechtlichen Regelungen zur Eingliederungshilfe. Bei der Neufassung von Absatz 3 durch das Bundesteilhabegesetz handelt es sich im Wesentlichen um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten statt zuvor im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs, nach der nunmehr auch die Anwendung der Vorschriften zu den Leistungsformen (Kapitel 6 Abschnitt 1 SGB IX, z. B. auch Persönliches Budget) geregelt wird. Vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 325. Die vom Kläger angeführte Änderung in § 35a Abs. 3 SGB VIII bezieht sich demnach entgegen seiner Einschätzung nicht auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe, insbesondere auch betreffend das Vorliegen einer Behinderung oder Teilhabebeeinträchtigung, die sich weiterhin im Wesentlichen aus § 35a Abs. 1 SGB VIII ergeben. Vgl. auch Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen des Klägers zu den aus seiner Sicht benötigten Lernbedingungen keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten. Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Maßgaben für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich kann eine solche nicht allein darin gesehen werden, dass der Kläger unter den Lernbedingungen an Regelschulen womöglich nicht (so gut) seine tatsächliche Leistungsfähigkeit abrufen kann wie an der von ihm favorisierten Privatschule. Soweit er geltend macht, dass an einer Regelschule aufgrund der bekannten Bedingungen, die nicht mit flankierenden Hilfen zu kompensieren seien, die Gefahr einer kompletten Überforderung und Leistungsverweigerung mit vorhersehbar weiterem Schaden bestehe, erschöpft sich sein Vorbringen in dieser nicht näher substantiierten Behauptung, die die ausführliche begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer relevanten Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich nicht in Frage stellt. Die Aktenlage gibt für Verhaltensauffälligkeiten des Klägers, die auf eine seelische Behinderung und auf eine damit im Zusammenhang stehende Teilhabebeeinträchtigung hindeuten könnten, wie etwa eine Schulverweigerung oder einen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren nichts Hinreichendes her. Insoweit greift auch der - eine fehlende Vergleichbarkeit mit dem Verhalten anderer Schulkinder und das Pflegeverhältnis hervorhebende - Verweis des Klägers auf die Ausführungen der Therapeutin T. Q. in ihrer Empfehlung vom 22. März 2021, wonach der häusliche Bereich eine Art "Ventilfunktion" für ihn habe, zu kurz. Ist danach beim Kläger keine bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der diagnostizierten Abweichungen seines Gesundheitszustands anzunehmen, kommt es nicht darauf an, ob der neben einer Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) festgestellten Aufmerksamkeitsstörung und der emotionalen Störung des Kindesalters an Regelschulen - die jedenfalls teilweise über eine LRS-Förderung verfügen - mit Hilfsangeboten oder spezifischen (kleinen und übersichtlichen) Strukturen begegnet wird. Gleichermaßen führen die Ausführungen des Klägers zur Hausaufgabenbetreuung an der Privatschule T1. I. und dazu, dass er zur Vermeidung häuslicher Eskalationen nach Schulschluss die Schule komplett erledigt haben müsse, nicht weiter. Für eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich lässt sich daraus nichts herleiten. Es geht nach dem Vorstehenden ferner nicht um einen lediglich zu "Versuchszwecken" erfolgenden Verweis auf eine Regelschule, sondern darum, dass das Vorliegen oder Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht erkennbar ist. Ungeachtet dessen fehlt es auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, weil die in den Bescheiden der Beklagten zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass - bei unterstellter Teilhabebeeinträchtigung - die begehrte Beschulung auf der Privatschule T1. I. keine notwendige Hilfe sei, vom insoweit bestehenden fachlichen Beurteilungsspielraum der Beklagten gedeckt ist. Vgl. zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme nur: BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., und Beschluss vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., m. w. N. Es ist - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht erkennbar, dass die Beklagte insoweit von sachfremden Erwägungen geleitet gewesen wäre oder allgemeingültige fachliche Maßstäbe missachtet hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbs. 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).