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Beschluss

12 E 108/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.12E108.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 15. März 2022 auf die Ausführungen im "Zeugnis Schuleingangsphase" vom 2. Juli 2021, den Bericht der Grundschule vom 30. Juni 2021 und ein Gutachten zum sonderpädagogischen Förderbedarf vom 1. April 2022 verweist, ergibt sich daraus für den hier relevanten schulischen Bereich nichts anderes. Die vom Jugendamt in eigener fachlicher Kompetenz getroffene Einschätzung zum Fehlen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII wird sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich als zutreffend erweisen. Die angeführten Schilderungen, wonach die Klägerin nur oberflächlichen, nebeneinander statt miteinander stattfindenden Kontakt mit den Mitschülern aufnehme, deuten noch nicht auf eine nach Breite, Tiefe und Dauer so intensive Störung, dass sie die Fähigkeit der Klägerin zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Eine solche nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden kann beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule in Betracht kommen. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 A 1677/12 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Für einen Rückzug aus jeglichem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung geben die von der Klägerin angeführten aktuelleren Berichte nichts Hinreichendes her. So gelingt es der Klägerin ausweislich des Berichts ihrer Grundschule vom 30. Juni 2021, durch eigene Bitte, mitspielen zu dürfen, Spielpartner zu finden. Auch nach der Darstellung der Grundschule vom 11. November 2021 folgt sie zumindest anderen Kindern und ist in der Lage, sich vor anderen zu äußern. Nach dem Gutachten zum sonderpädagogischen Förderbedarf vom 1. April 2022 ist die Klägerin "hilfsbereit und rücksichtsvoll und hat sich durch ihr freundliches Wesen gut in der Klassengemeinschaft integriert". Dass sie von sich aus noch nicht in der Lage ist, aus eigenem Antrieb Kontakte zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern dauerhaft zu knüpfen, dass sie in der Pause in der Regel allein spiele und oft nur auf Reize von außen reagiere, führt trotz einer hierdurch womöglich zum Ausdruck kommenden Passivität im Lebensbereich Schule für sich genommen noch nicht auf eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit infolge der bei ihr vorliegenden seelischen Gesundheitsstörung i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Ungeachtet dessen fehlt es insbesondere an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, weil - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - die im in den Bescheiden der Beklagten zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass - bei unterstellter Teilhabebeeinträchtigung - die begehrte Schulassistenz (jedenfalls) keine geeignete Hilfe sei, vom insoweit bestehenden fachlichen Beurteilungsspielraum der Beklagten gedeckt ist. Vgl. zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme nur: BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999- 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., und Beschluss vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., m. w. N. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte insoweit von sachfremden Erwägungen geleitet wäre oder allgemeingültige fachliche Maßstäbe missachtet hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.