Beschluss
1 B 709/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0414.1B709.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers abzulehnen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/2018 (Beförderungsliste DTTS_nT) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Sie sei schon deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober 2018 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 rechtswidrig sei. Sie sei nicht plausibel begründet worden. Die Plausibilitätsdefizite seien auch im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Die Begründung der Gesamtnote der im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung sei formelhaft und nicht nachvollziehbar. Ein Begründungs- bzw. Erläuterungsbedürfnis im Rahmen des Gesamturteils ergebe sich vorliegend bereits aus der Verwendung unterschiedlicher Notenstufen für die Beurteilung der Einzelmerkmale einerseits (fünf Notenstufen) und für die Einordnung des Gesamturteils andererseits (sechs Notenstufen zuzüglich jeweils drei Ausprägungen). Die habe zur Folge, dass sich das zahlenmäßig abgebildete Beurteilungsergebnis für den beurteilten Beamten nicht bereits aus dem Beurteilungssystem selbst erschließe und auch den Beurteilungsrichtlinien nicht zu entnehmen sei, in welcher Weise sich die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf konkrete Gesamturteile übertragen ließen. Die Gesamtnotenbegründung verdeutliche zwar, dass die Notenstufen „In geringem Maße bewährt“ bis „Sehr gut“ im Rahmen des Gesamturteils ein Äquivalent zu der Notenskala betreffend die Einzelkriterien darstellten, und dass die sechste Notenstufe der Notenskala im Rahmen des Gesamturteils „Hervorragend“ speziell für die Fälle vorgesehen sei, in denen Beamte Höchstnoten in den Einzelkriterien erhalten hätten und zudem eine (erheblich) höherwertige Tätigkeit ausübten. Dass eine Notenstufe ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten und für statusamtsentsprechend eingesetzte Beamte von vornherein faktisch ausgeschlossen werde, stelle jedoch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Prinzips der Bestenauslese dar und vermöge das der Bewertung zugrundeliegende Benotungssystem daher nicht zu plausibilisieren. Soweit es in der Begründung des Gesamturteils weiter heiße, das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ könne vergeben werden, wenn sich aus der Stellungnahme der Führungskraft ein besonderes Leistungsbild ergebe und dass dies der Fall sein könne, wenn in den Stellungnahmen besondere „hervorragende“ Leistungen dargelegt seien, die trotz der Höchstbewertung mit „Sehr gut“ ein über „Sehr gute“ Leistungen hinausgehendes Bild abbilden würden, führe dies ebenfalls nicht weiter. Es sei weder vorgetragen noch den Beurteilungsrichtlinien zu entnehmen, dass die Führungskräfte ihre verbalen Eintragungen im Rahmen des fünfstufigen Beurteilungssystems mit Blick auf die Spitzennote „Sehr gut“ mit ihren drei Teilnoten „Basis“, „+“ und „++“ mit Blick darauf vornähmen, dass hieraus Rückschlüsse auf die Vergabe einer sechsten Notenstufe – wiederum mit den drei Teilnoten – gezogen werden könnten. Es sei nicht einmal erkennbar, dass den Führungskräften überhaupt bewusst sei, dass ihre verbalen Ausführungen zur Spitzennote in einer Weise verfasst sein müssten, dass sich hieraus plausibel und statusamtsbezogen die Vergabe einer Gesamtnote aus sechs möglichen Notenstufen begründen lassen müsse. Die Beurteilungsrichtlinien gäben ihnen vielmehr nur auf, die Note „Sehr gut“ plausibel zu begründen. Ein Plausibilitätsdefizit im Rahmen der Begründung des Gesamturteils ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig – die Tätigkeit sei mit der Besoldungsgruppe A8 bewertet – eingesetzt worden sei und die Begründung des Gesamturteils nicht hinreichend plausibel darlege, wie diese höherwertige Beschäftigung im Rahmen des Gesamturteils berücksichtigt worden sei. Zwar werde im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale wie auch in der Begründung des Gesamturteils auf die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers Bezug genommen. Auf welche Weise die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers konkret berücksichtigt worden sei, lasse sich den formelhaften Ausführungen jedoch an keiner Stelle entnehmen. Die der Auswahlentscheidung vorrangig zugrunde gelegten Beurteilungen der Beigeladenen sowie deren – nachrangig in die Auswahlentscheidung einbezogenen – Vorbeurteilungen (für den Beurteilungszeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2015) wiesen dieselben Plausibilitätsdefizite auf. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Begründungsmängel erscheine es auch möglich, dass der Antragsteller nach einer erneuten Erstellung dienstlicher Beurteilungen in einem neuen Auswahlverfahren zum Kreis der zu befördernden Beamten gehöre. Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Gericht mit seinen Erwägungen in den Kernbereich des ausschließlich dem Dienstherrn überlassenen Erkenntnisaktes eingreife. Zudem sei die Auswahlentscheidung auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Die – nicht in einem bloßen Ankreuzverfahren erstellte – Beurteilung des Antragstellers sei hinreichend begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Begründung sowohl der Einzelmerkmale als auch des Gesamturteils hinreichend nachvollziehbar und transparent, wie die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers konkret berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, es sei nicht hinreichend plausibel dargelegt, wie die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers im Rahmen des Gesamturteils konkret gegenüber dem Statusamt abgewogen worden sei. Es greife unzulässig in ihren Beurteilungsspielraum ein, insoweit ein zweischrittiges Verfahren zu verlangen, in dem die von der unmittelbaren Führungskraft bewerteten tatsächlichen Leistungen auf dem höherwertigen Dienstposten zunächst zu den abstrakten Anforderungen des maßgeblichen Statusamtes in Beziehung gesetzt und sodann den jeweiligen Bewertungsstufen zugeordnet werden müssten. Tatsächliche Grundlagen, zu denen auch die Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion gehöre, müsse der Dienstherr nämlich nicht in die Beurteilung aufnehmen. Ferner sei der Einwand des Verwaltungsgerichts unzutreffend, die Vergabe der Notenstufe „Hervorragend“ sei ausschließlich für deutlich höherwertig beschäftigte Beamte vorbehalten und für lediglich amtsangemessen eingesetzte Beamte von vornherein faktisch ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Beamten, der längere Zeit höherwertig eingesetzt sei, davon auszugehen, dass er die geringeren Anforderungen seines Statusamtes besser erledige als die des höherwertigen Amtes. Daher müsse die höherwertige Verwendung auch bei der Beurteilung der Beamten Berücksichtigung finden. Dies verringere selbstverständlich die Möglichkeit der lediglich amtsangemessen eingesetzten Beamten, Bestnoten in der Beurteilung zu erlangen. Dies sei jedoch nicht ausgeschlossen. Vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließe nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden könne. Im Übrigen sei es schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der Tätigkeitsfelder kaum vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der erbrachten Leistung auf einem konkreten höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers sei ausweislich der jeweiligen Texte sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen, die an eine Begründung des Gesamturteils zu stellen seien. Es genüge, wenn die Beurteiler sich in der Beurteilung auf das sich aus den Beurteilungsrichtlinien ergebende System bezögen und das auf Grundlage dieses Systems auszuwerfende Gesamtergebnis kurz darstellten. In der Begründung des Gesamturteils müsse lediglich erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet werde. Diese Anforderungen erfülle die in Rede stehende Beurteilung des Antragstellers. Dessen ungeachtet sei der Antragsteller im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. Er habe auch im Falle einer neuen Auswahlentscheidung keine realistische Chance auf Beförderung, da er in seiner Vorbeurteilung mit „Sehr gut Basis“ beurteilt worden sei, während die Beigeladenen bereits in der Vorbeurteilung die Gesamtnote „Hervorragend Basis“ erhalten hätten. Dieses Vorbringen stellt weder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) werde durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt (dazu A.), noch ergibt sich daraus, dass die Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht als (zumindest) möglich erscheint (dazu B.). A. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 23. Oktober 2018 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags fehlerhaft (dazu I.). Dasselbe gilt für die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten, den gleichen Beurteilungszeitraum betreffenden Beurteilungen der Beigeladenen (dazu II.). I. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober 2018 ist gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu 1.), fehlerhaft (dazu 2.). 1. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen, vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25, ergeben sich nach der ständigen, der Antragsgegnerin hinlänglich bekannten Rechtsprechung des Senats, ausführlich zuletzt Senatsbeschlüsse vom 18. März 2020 – 1 B 787/19 –, juris, Rn. 9 ff., vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 13 ff. und vom 25. März 2020 – 1 B 725/19 –, juris, Rn. 12 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017– 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff., vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 17 ff., vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 13 bis 21 , vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff., vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 10 ff., für dienstliche Beurteilungen, die nach den – hier einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und – wie im vorliegenden Fall – einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Unerheblich ist daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, ob ihrem Beurteilungssystem ein „Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG“ zugrunde liegt. Das Beurteilungssystem gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N. Diesen Begründungsanforderungen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann – wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat – nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes gehe, unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums bzw. „Erkenntnisakts“ des Dienstherrn ein, weil die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen seien. Zu diesen tatsächlichen Grundlagen gehöre aber auch die Feststellung einer Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion. Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (BA Seite 10 f.) ausgeführt hat, vielmehr geboten, zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 16 f. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner erneut erhobene, vom Senat indes bereits in etlichen früheren Beschwerdeentscheidungen zurückgewiesene Rüge, mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder erscheine es schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Weder das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss noch die einschlägige Senatsrechtsprechung verlangen solche allgemeinen Vorgaben. Erforderlich ist vielmehr allein eine Plausibilisierung der Notenfindung in jedem Einzelfall. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 18 f. Darüber hinaus hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass ihm die Schwierigkeiten der Deutschen Telekom AG bei der Beurteilung ihrer Beamten durchaus bewusst sind, die aus deren Vielzahl, aus ihrem häufig höherwertigen Einsatz und aus der Inkongruenz der gewählten Notenskalen resultieren. Diese – zum Teil "hausgemachten" – Schwierigkeiten rechtfertigen es, wie erneut auszuführen ist, aber nicht, die oben dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung – insbesondere des Gesamturteils – abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 2. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober 2018 ist gemessen hieran unzureichend begründet. Die erforderliche Plausibilisierung des Gesamturteils scheitert allerdings noch nicht an dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund, das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin behalte die Notenstufe „Hervorragend“ ausschließlich höherwertig beschäftigten Beamten vor und schließe statusamtsentsprechend beschäftigte Beamte von dieser Notenstufe (faktisch) aus. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass sich ein solcher Ausschluss weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der Beurteilungspraxis selbst ergibt. Vgl. Beschluss des Senats vom 14. August 2019– 1 B 612/19 –, juris, Rn. 37 ff. Die Begründung der Gesamtnote ist jedoch nicht geeignet, hinreichend transparent und nachvollziehbar zu machen, wie das ausgeworfene Gesamturteil ("Hervorragend Basis") – insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen – unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Beschäftigung des Antragstellers gebildet wurde. Die Beurteiler haben zur Begründung des Gesamturteils im Kern ausgeführt: Das Gesamturteil werde im Vergleich zu der Bewertung der fünfstufigen Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer sechsstufigen Notenskala gebildet. Im Gesamturteil komme im oberen Leistungsspektrum im Vergleich zu den Einzelmerkmalen die Notenstufe „Hervorragend“ dazu. Die Bewertung „rundum zufriedenstellend“ bilde dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus werde das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“ und „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeige eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ sei der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiere eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die fünf Notenstufen unterhalb „hervorragend“ hätten in den Stellungnahmen und der Beurteilung den gleichen Stellenwert. Der Zweck der aufgesetzten Spitzennote "Hervorragend" bestehe darin, eine sachgerechte Beurteilung insbesondere jener Beamten zu ermöglichen, die bereits nach der Stellungnahme ihrer Führungskraft nur Höchstnoten erzielt hätten und höherwertig eingesetzt gewesen seien. Die Bestnote „Hervorragend“ könne vergeben werden, wenn sich aus den in der Stellungnahme der Führungskraft zu entnehmenden Feststellungen ein besonderes – eben „hervorragendes“ – Leistungsbild ergebe. Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil werde das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses seien alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet worden. Sämtliche Einzelmerkmale seien mit „sehr gut“ bewertet worden. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in den Einzelmerkmalen vorwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, könne in einer Gesamtbetrachtung alle Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ vergeben werden. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, wie es unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Einsatzes des Antragstellers gerade zu der Gesamtnote "Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis" gekommen ist. Sie zeigen nicht auf, anhand welches konkreten Maßstabs die Beurteiler des Antragstellers gerade die ausgeworfene Gesamtnote und nicht beispielsweise die Gesamtnote „Hervorragend" mit dem Ausprägungsgrad "+" zuerkannt haben. Sie erschöpfen sich vielmehr weitgehend darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern und lassen keine Rückschlüsse auf die konkrete Bewertung des Antragstellers zu. Die Aussage, dass nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers sowohl in allen Einzelkriterien als auch im Gesamturteil das Gesamtergebnis festgesetzt werde, stellt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, eine Leerformel dar, die nicht im Ansatz erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat. Es genügt nicht, durch die allgemeine Wendung „unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion“ zu verdeutlichen, dass die Höherwertigkeit der Verwendung überhaupt in die Gesamtnotenbildung eingeflossen ist. Auch bei Vergabe der Spitzennote „Hervorragend“ ist zu begründen, wie die Höherwertigkeit der Verwendung sich bei der Bestimmung des Ausprägungsgrades niedergeschlagen hat. Aus demselben Grund ist auch die Erwägung, die Gesamtnote "Hervorragend" könne vergeben werden, wenn sich aus den der Stellungnahme der Führungskraft zu entnehmenden Feststellungen ein besonderes – eben „hervorragendes“ – Leistungsbild ergebe, für die gebotene Plausibilisierung ungeeignet. Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich, vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48. Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weder mit der Antragserwiderung noch mit der Beschwerdebegründung substantiiert erfolgt. II. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen sind ebenfalls fehlerhaft. In keiner der vorgelegten Beurteilungen wird entsprechend den oben dargestellten Maßstäben dargelegt, wie das fünfstufige Notensystem der Einzelkriterien in die sechsstufige Notenskala des Gesamturteils „übersetzt“ und wie der jeweiligen Höherwertigkeit der Beschäftigung der Beigeladenen bei Bildung der Gesamtnote Rechnung getragen worden ist. B. Schließlich dringt die Antragsgegnerin auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, der Antragsteller sei auch im Falle einer neuen Beurteilung, die die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel meide, bei einer neuen Auswahlentscheidung chancenlos, weil er mit der Note „Sehr gut Basis“ schlechter vorbeurteilt sei als die Beigeladenen, die insoweit jeweils die Gesamtnote „Hervorragend Basis“ erhalten hätten. Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl des Antragstellers anstelle der Beigeladenen erscheine auf der Grundlage rechtmäßig erstellter dienstlicher Beurteilungen zumindest möglich, nicht schlüssig und substantiiert in Frage. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f. Der Antragsteller ist im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht chancenlos im vorstehenden Sinne. Eine Auswahl des Antragstellers erscheint vielmehr zumindest möglich. Es ist gerade unter Beachtung des den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraums nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung anstelle des ihm bislang zuerkannten Gesamturteils "Hervorragend Basis" das Gesamturteil „Hervorragend +“ erhält und damit die in die angegriffene Auswahlentscheidung einbezogenen Gesamtnoten der Beigeladenen betreffend den aktuellen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 übertrifft. Auf die Vorbeurteilungen käme es in diesem Fall nicht mehr an. Des Weiteren sind, wie aufgezeigt, für die Beigeladenen ebenfalls neue Beurteilungen zu erstellen. Auch für diese lässt sich angesichts der festgestellten Begründungsmängel nicht sicher vorhersagen, welchen Ausprägungsgrad der in Betracht kommenden Notenstufe "Hervorragend" diese bei einer Neubeurteilung erreichen werden. Selbst wenn es auf die Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ankommen sollte, die übrigens nach Aktenvorlage mit Schriftsätzen vom 13. bzw. 19. März 2019 schon dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben, wäre zu berücksichtigen, dass auch diese Vorbeurteilungen offensichtlich an den vorgenannten Begründungsmängeln leiden und daher neu erstellt werden müssten. In keiner Beurteilung wird die Ableitung der Gesamtnote aus den Einzelnoten einzelfallbezogen dargestellt. Ebenso wenig wird ausgeführt, wie sich die höherwertige Verwendung der jeweiligen Bediensteten bei der Bildung der Einzelnoten und der Gesamtnote ausgewirkt hat. Dass der Antragsteller auch nach Neuerstellung der Vorbeurteilungen chancenlos wäre, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Als unterliegender Teil ist nur die Antragsgegnerin anzusehen, die das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen trifft nämlich ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung der Sache nach auch zu ihren Ungunsten ausgegangen ist, keine Kostenlast, weil sie keinen Sachantrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht auch nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen stehen diese auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 28. Mai 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 8 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 38.905,41 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 3.168,46 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.266,67 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 9.726,35 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.