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Beschluss

10 A 593/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0416.10A593.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.436 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.436 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen. Ihre Mitglieder sind Inhaber von Wohnungseigentum an Wohnungen in dem Gebäude auf dem Grundstück H.-straße 11 in L. Das Wohnhaus (im Folgenden: Denkmal) ist als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Seit seiner Sanierung im Jahr 1993 wurde die dezentrale Warmwasserversorgung unabhängig von der Heizungsanlage durch insgesamt fünf Durchlauferhitzer in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Verbrauchsstellen geleistet. Die Durchlauferhitzer wurden bis 2016 aufgrund von Defekten jeweils einmal ausgetauscht. Im Jahr 2016 entschloss sich die Klägerin zu einer grundlegenden Modernisierung unter anderem der Warmwasserversorgung durch Umstellung auf ein an die Heizungsanlage gekoppeltes zentrales Versorgungssystem unter Einbindung eines Pufferspeichers und mehrerer Solarpaneele (im Folgenden: Umstellung der Warmwasserversorgung). Während der Planungsphase trat erneut ein Defekt an einem der Durchlauferhitzer auf. Die Klägerin informierte die Beklagte über ihr Vorhaben. Im nachfolgenden Austausch diskutierten beide insbesondere die Möglichkeiten einer denkmalgerechten Anbringung der von der Klägerin gewünschten Solarpaneele. Die Klägerin reichte dazu Pläne, Fotos und Angebote einer Fachfirma ein. Unter dem 22. Mai 2016 beantragte sie eine denkmalrechtliche Erlaubnis für diverse Baumaßnahmen, darunter auch solche für die Umstellung der Warmwasserversorgung. Unter dem 13. Juni 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis mit dem Hinweis, dass die erlaubten Maßnahmen möglicherweise nicht steuerlich begünstigt seien. Ab Juli 2016 ließ die Klägerin die Bauarbeiten zur Umstellung der Warmwasserversorgung ausführen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 und vom 23. Mai 2017 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG NRW (im Folgenden: Bescheinigung) für Herstellungs- und Anschaffungskosten von insgesamt 63.649,33 Euro entsprechend den beigefügten Rechnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungsaufstellung vom 23. Februar 2017 und auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen Bezug genommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 13. Oktober 2017 eine Bescheinigung für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.242,30 Euro. Im Übrigen lehnte sie die Erteilung der beantragten Bescheinigung ab. Die vorgenommene Umstellung der Warmwasserversorgung sei angesichts der im Zeitpunkt der Baumaßnahmen vorhandenen Technik zur Erhaltung des Denkmals nicht erforderlich gewesen. Die Umstellung werde zudem von anderen Stellen, insbesondere von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) gefördert. Für die Aufwendungen für Dachflächenfenster könne die beantragte Bescheinigung nicht erteilt werden, weil sie der Nutzung des zu Wohnzwecken umgebauten Spitzbodens dienten. Schon das alte Fenster von 1994 sei nicht steuerlich begünstigt gewesen. Für die Aufwendungen zur Erneuerung der Terrassentür gelte dasselbe, weil sie den Zugang zu dem nicht unter Denkmalschutz stehenden Wintergarten ermögliche. Die Klägerin hat gegen die teilweise Versagung der begehrten Bescheinigung betreffend die Umstellung der Warmwasserversorgung am 3. November 2017 Klage erhoben und vorgetragen, die Umstellung sei zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich gewesen. Der wiederholte Ausfall eines der Durchlauferhitzer habe die Nutzung des Denkmals eingeschränkt. Die neue Anlage ersetze die mittlerweile veralteten, zum Teil maroden und energetisch ineffizienten Durchlauferhitzer und sei damit weder ein bloßer Zusatz zu einer vorhandenen, das Denkmal vollständig und ausreichend versorgenden Heizungsanlage noch Luxus. Eine parallele Förderung der Baumaßnahmen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder das BAfA schließe die Erteilung der beantragten Bescheinigung nicht aus. In einer solchen Bescheinigung seien lediglich Zuschüsse zu vermerken, die eine für den Denkmalschutz zuständige Behörde aus öffentlichen Mitteln gewährt habe, was für die angesprochenen anderweitigen Förderungen nicht gelte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Oktober 2017 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 34.786,66 Euro zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ergänzung der vorhandenen Heizungsanlage durch Solarpaneele sei für eine sinnvolle Nutzung des Denkmals, dessen haustechnische Ausstattung vor der Umstellung der Warmwasserversorgung insoweit dem durchschnittlichen Standard entsprochen habe, nicht notwendig gewesen. Die Warmwasserversorgung mittels Durchlauferhitzern hätte für seine dauerhafte Erhaltung ausgereicht, sodass die Umstellung der Warmwasserversorgung ohne Not erfolgt sei. Eine Ausstattung mit Anlagen zur Solarthermie sei bei durchschnittlichen Wohngebäuden im Bestand nicht üblich. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass eine sinnvolle und denkmalgerechte Nutzung des Denkmals auch bei Verwendung der bisherigen, gegebenenfalls reparierten Anlage zur Warmwasserversorgung möglich gewesen wäre. Dass eine Reparatur der teilweise maroden Anlage keinen Sinn gemacht hätte, habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Berufsrichter der Kammer des Verwaltungsgerichts haben am 16. November 2018 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Januar 2019 stattgegeben. Die in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde durchgeführten Baumaßnahmen zur Umstellung der Warmwasserversorgung seien nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich, denn sie sicherten seine dauerhafte Erhaltung. Das Denkmal sei vor der Umstellung, gemessen am Maßstab moderner Wohnverhältnisse, angesichts der unzuverlässigen, jedenfalls teilweise akut defizitären Durchlauferhitzer nicht ausreichend mit fließendem warmem Wasser versorgt gewesen. Dabei sei das Denkmal in Gänze zu betrachten. Alle Durchlauferhitzer zusammen hätten das System der bisherigen Warmwasserversorgung gebildet, das keine Gewähr mehr für eine verlässliche Warmwasserversorgung geboten habe. Die Durchlauferhitzer hätten, nachdem sie bereits einmal ausgetauscht worden seien, das Ende ihrer gewöhnlichen Nutzungsdauer, die bei etwa zehn Jahren liege, erreicht oder überschritten. Bei normalem Verlauf sei jederzeit mit einem erneuten Ausfall eines Durchlauferhitzers zu rechnen gewesen, was als Defizit für die Warmwasserversorgung insgesamt anzusehen gewesen sei. Die Umstellung der Warmwasserversorgung sei geeignet, dieses vormalige Defizit dauerhaft zu beseitigen. Die Klägerin brauche sich nicht auf eine preisgünstigere Art der Gewährleistung einer zuverlässigen Warmwasserversorgung verweisen lassen, denn die mit der Umstellung gewählte Form der Warmwasserversorgung liege einschließlich der Einbindung der Solarpaneele im Rahmen des Üblichen. Dass ausgefallene Durchlauferhitzer jeweils kostengünstiger repariert oder ausgetauscht werden könnten, sei nicht ausschlaggebend, weil ansonsten einem Denkmaleigentümer eine Steuervergünstigung nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG für größere Investitionen in die nachhaltige Gestaltung der Haustechnik solange versagt bleiben würden, wie für das bestehende System Reparaturmöglichkeiten bestünden. Das sei mit der Zielrichtung der Norm, Steuervergünstigungen auch dann zu gewähren, wenn ein Denkmal an neuzeitliche Nutzungserfordernisse angepasst werde, kaum in Einklang zu bringen. Einer Bezifferung der von der KfW und/oder dem BAfA gezahlten Zuschüsse habe es nicht bedurft. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Umstellung der Warmwasserversorgung sei nicht für eine sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich gewesen. Im Zeitpunkt des Entschlusses der Klägerin, die Warmwasserversorgung umzustellen, sei, auch wenn damals ein Durchlauferhitzer ausgefallen gewesen sei, die Versorgung des Denkmals mit fließendem warmem Wasser gewährleistet gewesen. Die Umstellung habe nicht etwa der Anpassung an neuzeitliche Nutzungserfordernisse gedient, denn die Wohnungen seien – unterstelle man den im Rahmen üblicher Erhaltungsmaßnahmen gebotenen Austausch des ausgefallenen Durchlauferhitzers – sämtlich auch davor mit fließendem warmem Wasser versorgt gewesen. Das neue System der Warmwasserversorgung sei lediglich kostengünstiger und vermittle eine größere ökologische Zufriedenheit, was mit neuzeitlichen Nutzungsanforderungen nichts zu tun habe. Leiste ein neues Versorgungssystem im Hinblick auf die Nutzbarkeit und Erhaltung eines Denkmals letztlich nicht mehr als das alte, sei eine Umstellung auf das neue Versorgungssystem steuerlich nur dann zu begünstigen, wenn das alte nicht mehr funktioniere. Dass die Warmwasserversorgung über Durchlauferhitzer nicht mehr funktioniert habe, habe die Klägerin nicht belegt. Aus ihrem Vortrag, die Durchlauferhitzer seien vor 23 Jahren eingebaut und jeweils einmal ausgetauscht worden, ergebe sich dies nicht. Eine belastbare Prognose, wie lange die einzelnen funktionsfähigen Durchlauferhitzer noch beanstandungsfrei gearbeitet hätten, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie habe nicht einmal die Daten des jeweiligen Austausches der Durchlauferhitzer genannt. Möglicherweise seien diese erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit ausgetauscht worden, denn die tatsächliche Lebensdauer solcher Geräte betrage 10 bis 30 Jahre. Die in Abschreibungsrichtlinien vorgesehenen Abschreibungszeiträume, von denen das Verwaltungsgericht ausgegangen sei, seien insoweit nicht aussagekräftig, weil sie buchhalterischen Zwecken dienten. Der Ausfall eines einzelnen Durchlauferhitzers, dessen Erneuerung ein vergleichsweise geringes Investitionsvolumen bedeute, sei kein Indiz dafür, dass das Versorgungssystem, zu dem er gehöre, insgesamt marode sei. Daraus lasse sich nicht schließen, dass das vorhandene Versorgungssystem seine Aufgabe nicht weiter dauerhaft erfüllen werde. Die Beantwortung der Frage, ob sich die Ausstattung eines Wohnhauses mit einer durch Solarthermie unterstützten dezentralen Warmwasserversorgung im Rahmen des Üblichen halte oder nicht, sei nach dem Vorstehenden nicht von Belang, denn nicht jeder Wechsel eines in einem Baudenkmal eingebauten Versorgungssystems, der sich im Rahmen des Üblichen halte, sei auch zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Versagung der Bescheinigung durch die Beklagte beruhe auf einer eigenwilligen Interpretation der Nr. 2.2.2 der Bescheinigungsrichtlinien. Darin werde die Förderungswürdigkeit einer Maßnahme weder daran festgemacht, dass sie technisch erforderlich sein müsse, noch sei die Priorität von Reparaturen erwähnt oder seien die Begriffe "Nutzungsverhältnisse" beziehungsweise "sinnvolle Nutzung" mit Komfortniveau inhaltlich gleichgesetzt. Der Austausch eines Durchlauferhitzers durch einen Fachbetrieb koste etwa 1.000 bis 1.200 Euro netto und liege damit im Bereich der Abschreibungsfähigkeit, sodass bei fünf Durchlauferhitzern entsprechend ihrer üblichen Lebensdauer alle zehn Jahre mit Kosten von etwa 7.000 Euro zu rechnen sei. Der Ausfall eines Durchlauferhitzers im Jahr 2015 sei für sie, die Klägerin, ein wesentlicher Anlass, nicht jedoch der alleinige Grund gewesen, über eine Umstellung des Versorgungssystems nachzudenken. Die letztlich durchgeführten Maßnahmen ließen sich nicht auf die Stichworte Warmwasser und Durchlauferhitzer reduzieren. Vielmehr sei es um eine Anpassung unter Erhaltung wesentlicher Teile des vorhandenen Systems gegangen. Bei dem neu installierten Wasserspeicher handele es sich nicht um einen Trinkwasserspeicher, sondern um einen Pufferspeicher, der in erster Linie der Speicherung von Heizungswasser zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des gesamten Heizungssystems diene (Senkung des Energieverbrauchs, Reduktion von Abgasen, Eliminierung des Legionellenproblems). Das gleiche gelte für die Solarthermie, die warmes Wasser für das Gesamtsystem und nicht speziell als Brauchwasser erzeuge. Die Beklagte habe etwa 80 % der bei dem Umbau und der Sanierung des Hauses zwischen 1991 und 1998 erforderlichen Aufwendungen für förderungsfähig gehalten. Dazu habe auch die Neuverrohrung der Heizungsleitungen sowie der Austausch und die Verlegung sämtlicher Heizkörper gehört, obwohl nicht ein einziger Heizkörper defekt und keine Rohrleitung undicht gewesen und die eigentliche, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Gasheizung aus Kostengründen nicht ausgetauscht worden sei. Lege man die Maßstäbe an, die die Beklagte heute vertrete, sei es damals objektiv nicht um eine Anpassung an neuzeitliche Nutzungsverhältnisse gegangen. Das alte System habe dasselbe geleistet wie das neue System: ausreichende Wärme und warmes Wasser an jeder notwendigen Stelle. Die Aufwendungen im Jahr 2016, deren Förderungsfähigkeit die Beklagte bescheinigt habe (Einbau von Kastenfenstern, Einbau von Doppelverglasungen, energetische Ertüchtigung der Haustür, Ersetzung eines Fensters aus optischen Gründen) seien nach den besagten Maßstäben der Beklagten nicht förderungsfähig. Weder die Fenster noch die Haustür seien im technischen Sinne marode gewesen. Vor den Aufwendungen habe niemand frieren müssen. Es sei schlicht mehr geheizt worden. Die Beklagte erteile Bescheinigungen offenbar willkürlich oder messe mit unterschiedlichem Maß. Zeitgemäße Nutzungsverhältnisse seien nicht eindimensional mit Wohnkomfort wie Wärme oder fließendem Wasser gleichzusetzen. Darunter müssten auch angemessene Betriebskosten, eine hohe Zuverlässigkeit beziehungsweise geringe Störanfälligkeit und eine Nachhaltigkeit des Systems verstanden werden. Anforderungen, die sich aus dem Thema Klimawandel ableiteten, gehörten zu dem Zeitgemäßen. Die durchgeführten Maßnahmen seien keine Investitionen in Luxus. Weder Solarthermie noch Pufferspeicher seien im Baubereich unüblich, sondern für den Neubau und die Sanierung von Gebäuden seit längerem Stand der Technik. Standard sei auch, alle 20 bis 30 Jahre die Zeitgemäßheit eines Heizungssystems zu überprüfen und gegebenenfalls einen Generations- und Systemwechsel vorzunehmen. Es gehe um die Anpassung an neue energetische, technische und wirtschaftliche Standards, also um die Anpassung an zeitgemäße Verhältnisse ungeachtet des Vorliegens technischer Mängel und ihrer möglichen Behebung durch Reparatur oder Austausch. Ein Immobilieneigentümer, der bis zum letzten Tag der Betriebsgenehmigung einer Anlage warte, bis er sich mit dem Thema Anpassung beschäftige, mache das Gegenteil von dem, was mit Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse gemeint sei. Er lasse die Immobilie verkommen, was gerade im Denkmalbereich kaum gewünscht sein dürfte. Dem Denkmaleigentümer müsse ein Entscheidungsspielraum zugebilligt werden, im Rahmen eines den technischen Wandel betreffenden Entwicklungsprozesses den Zeitpunkt für die Anpassung oder Erneuerung eines Versorgungssystems der hier in Rede stehenden Art zu bestimmen. Er müsse darüber befinden, ob eine kleine oder eine große Lösung sinnvoll und zu bevorzugen sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Vorsitzende des Senats hat als Berichterstatter die Sach- und Rechtslage am 4. März 2020 mit dem Vertreter der Klägerin und den Vertretern der Beklagten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die über einen Betrag von 21.242,30 Euro hinausgehende Versagung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke durch den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung über einen weiteren Betrag in Höhe von 34.786,66 Euro. Für bestimmte Aufwendungen für Gebäude, die als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind, erteilt die zuständige Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen (§ 40 DSchG NRW). Mit der jeweiligen Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde weist der Steuerpflichtige nach, dass die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen vorliegen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt worden sein (§ 7i Abs. 2 Satz 6 EStG). Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann der Steuerpflichtige die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Prozentsätze absetzen. Die Aufwendungen für die von der Klägerin ins Werk gesetzte Umstellung der Warmwasserversorgung der in dem Denkmal befindlichen Wohnungen auf ein an die Heizungsanlage gekoppeltes zentrales Versorgungssystem unter Einbindung eines Pufferspeichers und mehrerer Solarpaneele waren nicht im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich. Die Vorschrift knüpft die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit von Aufwendungen an zwei mögliche Tatbestandsvarianten, nämlich ihre Erforderlichkeit zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder ihre Erforderlichkeit zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes, wobei § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG für die letztgenannte Tatbestandsvariante ergänzend formuliert, dass eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen ist, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf die Dauer gewährleistet ist. Was die erste Tatbestandsvariante angeht, sind nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts Aufwendungen für die Erhaltung eines Baudenkmals dann erforderlich, wenn sie, gemessen an dessen Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten baulichen Zustand herbeiführen zu können. Der Wortlaut der Vorschrift schließe es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 4 B 22.17 –, juris, Rn. 5, m.w.N. Hier bedurfte es zur Erhaltung des Denkmals keiner Umstellung der Warmwasserversorgung in der in Rede stehenden Form, denn sie dient nicht unmittelbar der Bewahrung der vorhandenen denkmalwerten Bausubstanz, ohne die das Denkmal verlorenginge. Die Umstellung der Warmwasserversorgung war auch nicht im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. Dass das dem Wohnen dienende Denkmal nach der Definition in § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG sinnvoll genutzt wird, also die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz aufgrund dieser Nutzung auf die Dauer gewährleistet ist, steht dabei außer Frage. Es fehlt allerdings an der Erforderlichkeit der mit der Umstellung der Warmwasserversorgung verbundenen Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Wohnnutzung. Die Aufwendungen für die Umstellung der Warmwasserversorgung wären nur dann für die sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich gewesen und damit steuerbegünstigt, wenn anderenfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 6. Davon kann hier keine Rede sein. Im Falle der Reparatur und der Beibehaltung des früheren dezentralen Systems der Warmwasserversorgung hätte die Bewohnbarkeit des Denkmals unter modernen Wohnbedingungen nicht in Frage gestanden. Zur nachhaltigen Sicherstellung der Warmwasserversorgung, deren Form grundsätzlich dem Eigentümer des Baudenkmals zu überlassen ist, bedurfte es der Umstellung des Versorgungssystems nicht. Das frühere, auf Durchlauferhitzern in unmittelbarer Nähe der Verbrauchsstellen basierende Versorgungssystem war unwidersprochen geeignet, ausreichend fließendes warmes Wasser für die im Denkmal vorhandenen Verbrauchsstellen zu liefern. Der gelegentliche Ausfall eines zu dem Versorgungssystem gehörenden Bauteils – etwa eines Durchlauferhitzers – ändert an dieser Bewertung nichts. Gelegentliche Reparaturen und der durch die gewöhnliche Nutzungsdauer bedingte Austausch von Bauteilen gehören, unabhängig von der Eigenschaft einer baulichen Anlage als Denkmal, zu den mit dem Immobilieneigentum regelmäßig verbundenen Lasten. Allein der Umstand, dass der Eigentümer eines Denkmals ein bestimmtes Versorgungssystem gegenüber dem vorhandenen bevorzugt, weil er es beispielsweise für ökologisch geboten und/oder auf Dauer für wirtschaftlicher hält, macht die Aufwendungen für die so motivierte Umstellung des Versorgungssystems unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten nicht steuerlich förderungswürdig. Die steuerliche Vergünstigung, um die es hier geht, hat einen engen Anwendungsbereich. Sie erfasst eben nur Aufwendungen, die für die Erhaltung oder die Aufrechterhaltung der Nutzung, die ihrerseits die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleisten soll, erforderlich sind. Entschließt sich der Eigentümer eines Baudenkmals zu einer Modernisierung des Gebäudes, die – wie hier – diesem Maßstab nicht genügt, kann er dafür, auch wenn die der Modernisierung dienen Veränderungen nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unbedenklich sind, keine Steuervergünstigung verlangen. Bewohnbarkeit im Sinne eines modernen Wohnens setzt heute unter anderem voraus, dass die Räume, die bewohnt werden sollen, so mit fließendem warmem Wasser versorgt werden, dass sich die Bewohner ihren Bedürfnissen entsprechend wohlfühlen. Das gilt auch für Küchen und Bäder in einem Baudenkmal. Insoweit ist eine diesen Anforderungen entsprechende Warmwasserversorgung für die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals als Wohnung grundsätzlich erforderlich. Dass die bisherige Warmwasserversorgung der in dem Denkmal befindlichen Wohnungen durch die dezentral funktionierenden elektrischen Durchlauferhitzer nicht modernen Wohnanforderungen entsprochen hätte, ist weder vorgetragen noch lässt es sich sonst feststellen. Solche Geräte zur Warmwasserbereitung werden nach wie vor hergestellt, angeboten und eingesetzt. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die dezentral eingerichtete Warmwasserversorgung des Denkmals insgesamt derart heruntergekommen war, dass ihre komplette Erneuerung aus gewichtigen Gründen, etwa zur Vermeidung von absehbaren Folgeschäden, geboten war. Dass es, vergleichbar zu dem von dem Senat mit Urteil vom 28. Mai 2018 im Verfahren 10 A 279/16 entschiedenen Fall, grundsätzlich dem Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmals überlassen bleiben mag, in welcher konkreten Form er die seinen Bedürfnissen entsprechende Versorgung mit fließendem warmem Wasser nachhaltig sicherstellt, solange sich vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Zusammenhangs die gewählte Form im Rahmen des Üblichen hält und sie mit den Belangen des Denkmalschutzes im Einklang steht, spielt nur dann eine Rolle, wenn die Maßnahme, die steuerlich begünstigt werden soll, als solche überhaupt erforderlich im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG ist. Nur dann kann es auf die konkrete Form der gewählten Maßnahme ankommen. Der Vortrag der Klägerin bietet keinen Anlass, den dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt anders zu bewerten. Die Klägerin meint, die Modernisierungsmaßnahmen, denen die hier fraglichen Aufwendungen gedient haben, ließen sich nicht als bloße Umstellung der Warmwasserversorgung beschreiben, denn sie hätten eine Anpassung der Heizungs- und Warmwasserversorgung unter Erhaltung wesentlicher Teile des vorhandenen Systems zum Ziel gehabt. Bei dem neu installierten Wasserspeicher handele es sich nicht um einen Trinkwasserspeicher, sondern um einen Pufferspeicher, der in erster Linie der Speicherung von Heizungswasser zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des gesamten Heizungssystems diene, nämlich der Senkung des Energieverbrauchs, der Reduktion von Abgasen und der Eliminierung des Legionellenproblems. Das gleiche gelte für die Solarthermie, die warmes Wasser für das Gesamtsystem und nicht speziell als Brauchwasser erzeuge. Diese Zusammenhänge, die der Vertreter der Klägerin in dem Erörterungstermin nachvollziehbar erläutert hat, ändern nichts daran, dass die Aufwendungen, um die es geht, zur sinnvollen Nutzung des Denkmals nicht erforderlich waren. Auch die Heizungsanlage war nach den Ausführungen der Klägerin ausreichend dimensioniert und geeignet, die Bewohnbarkeit des Denkmals auf Dauer zu gewährleisten. Teile der Heizungsanlage wie Heizkörper und Rohrsysteme hatte die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits bei einer früheren Modernisierung erneuert. Im Erörterungstermin hat ihr Vertreter überdies eingeräumt, dass der im Zeitpunkt der Umstellung der Warmwasserversorgung vorhandene Brenner als Kernelement der Heizungsanlage noch heute in Betrieb ist. Dass die Beklagte für Aufwendungen, die die Klägerin in einem anderen Zusammenhang für das Denkmal getätigt hat, nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben Bescheinigungen zu Recht oder möglicherweise insgesamt oder teilweise zu Unrecht erteilt hat, ist für das Bestehen oder Nichtbestehen des hier zu prüfenden Anspruchs der Klägerin bedeutungslos, denn eine rechtliche Bindung der Beklagten, für die nunmehr in Rede stehenden Aufwendungen die begehrte Bescheinigung entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu erteilen, lässt sich aus früherem Handeln der Beklagten nicht herleiten. Ob eine Bescheinigung zu erteilen ist, hängt letztlich nicht davon ab, welchen Maßstab die zuständige Behörde im Einzelfall anlegt oder in früheren Fällen angelegt hat, sondern davon, ob die gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften erfüllt sind. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die steuerliche Förderung des § 7i Abs. 1 EStG nach der Rechtsprechung auch ermöglichen solle, das jeweilige Denkmal an moderne Nutzungsverhältnisse anzupassen, reißt ihre Interpretation dieses von der Rechtsprechung in Auslegung des Gesetzeswortlauts anerkannte Förderungsziel aus dem denkmalrechtlichen Zusammenhang. Dass das Denkmal vor der Umstellung der Warmwasserversorgung, gemessen an der Ausstattung vieler Denkmäler, die aus früheren Jahrhunderten stammen, im Hinblick auf Heizung und Warmwasserversorgung modernen Nutzungsverhältnissen nicht entsprochen hätte, behauptet die Klägerin nicht. Sie trägt im Gegenteil vor, auch vor der Umstellung der Warmwasserversorgung hätten die Bewohner des Denkmals weder frieren müssen noch habe ihnen ausreichendes fließendes warmes Wasser an den jeweiligen Verbrauchsstellen gefehlt. Wenn sie fordert, dass zeitgemäße Nutzungsverhältnisse im Rahmen des § 7i Abs. 1 EStG nicht eindimensional mit Wohnkomfort wie Wärme oder fließendem warmem Wasser gleichgesetzt werden dürften, sondern darunter auch angemessene Betriebskosten, eine hohe Zuverlässigkeit beziehungsweise geringe Störanfälligkeit und eine Nachhaltigkeit des Versorgungssystems zu verstehen seien, weil auch die Anforderungen, die sich aus dem Thema Klimawandel ableiteten, zu dem Zeitgemäßen gehörten, irrt sie. Die Förderung des § 7i Abs. 1 EStG hat allein die Erhaltung des jeweiligen Denkmals als solches und damit ausschließlich den Denkmalschutz zum Ziel. Dies gilt auch, soweit das Denkmal modernen Nutzungsverhältnissen nicht genügt und an diese angepasst werden soll, weil nur so seine dauerhafte Nutzung gesichert werden kann. Der Denkmalschutz hat insbesondere nicht die Aufgabe, dem Klimawandel im weiteren Sinne entgegenzuwirken. Für Aufwendungen, die private Immobilieneigentümer zu diesem Zweck tätigen, gibt es andere staatliche Förderungen. Ob die Umstellung der Warmwasserversorgung auch, wie es das Gesetz verlangt, in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden ist, ist nach dem Vorstehenden nicht mehr von Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bestimmung des Streitwertes für Verfahren, in denen es um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW geht, ist an der aufgrund der Bescheinigung zu gewährenden Steuerersparnis auszurichten, die bei privat genutzten Gebäuden in der Regel pauschalierend auf 30 % der geltend gemachten Aufwendungen geschätzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 10 E 346/16 –.