Beschluss
4 B 355/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.4B355.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 913/20 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.1.2020 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit Ordnungsverfügung vom 15.1.2020 ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei nicht offensichtlich rechtswidrig und die ergänzende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil dieser sich in Anbetracht seiner erheblichen Steuerschulden und mangels Vorlage eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe und bei Fortführung seines Gewerbes das Vermögen Dritter gefährdet werde, nicht zu erschüttern. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine offenen Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt Duisburg-West beruhten zu einem Großteil auf Säumniszuschlägen, deren Erhebung nach allgemeiner Meinung als verfassungswidrig anzusehen sei. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 ‒ 4 B 1352/17 ‒, juris, Rn. 5 ff. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht auch keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Steuerschulden auf zwei Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis (jeweils Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen) hingewiesen hat, dient dies nicht, wie die Beschwerde meint, der doppelten Gewichtung ein und derselben Schuld, sondern zur (weiteren) Begründung, dass der Antragsteller trotz entsprechender Gelegenheit nicht in der Lage war, sich erfolgreich um eine nachhaltige Begleichung seiner Steuerschulden oder zumindest die Vorlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts zu bemühen. Auch der Einwand des Antragstellers, die Steuerrückstände beruhten ausschließlich auf einer Fehlberatung durch den Lohnsteuerhilfeverein, rechtfertigt keine günstigere Einschätzung. Die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2020 ‒ 4 A 2992/19 ‒, Rn. 6 f., m. w. N. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der Antragsteller habe kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt. Der Antragsteller macht nicht einmal geltend, dass ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff. Seine Absicht, einen Teil seines Grundstücks samt Restaurant für 200.000 Euro zu veräußern, stellt sich schon angesichts des Fehlens jeglicher konkreter Nachweise über Erwerber und Erwerbsbereitschaft als unsubstantiierte, vage Einkunftsaussicht dar. Sein Hinweis auf die Begleichung seiner laufenden Steuerverbindlichkeiten lässt mit Blick auf das vorgelegte Vermögensverzeichnis vom 29.3.2020, das abgesehen von der Pacht für die Gaststätte keine Einkünfte des Antragstellers ausweist, keinen Rückschluss auf eine künftige ordnungsgemäße Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 – 4 B 1308/17 –, juris, Rn. 8 f. , m. w. N. Sofern es dem Antragsteller künftig doch noch gelingen sollte, auf der Grundlage der von ihm erhofften Verkaufserlöse die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, ‒ auch schon vor Ablauf eines Jahres ‒ wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 ‒ 4 A 454/15 ‒, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).