Beschluss
4 B 837/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.4B837.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.5.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.5.2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2069/20 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.3.2020 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die von der Antragsgegnerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügte Gewerbeuntersagung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spreche alles für ihre Rechtmäßigkeit. Der Antragsteller sei gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen, weil er trotz andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, welche sich hier bereits aus der absoluten Höhe seiner Steuerrückstände und aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Velbert ergebe, sein Gewerbe ohne ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt habe. Die Antragsgegnerin habe die Untersagungsverfügung auch rechtsfehlerfrei auf alle Gewerbe erweitert. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gewerbeübergreifend und der Antragsteller habe seinen Willen bekundet, sich jedenfalls irgendwie gewerblich zu betätigen. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den lediglich formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich gemacht, im überwiegenden öffentlichen Interesse müsse vermieden werden, dass bei der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers seine Steuerrückstände weiter anstiegen. Dadurch ist ausreichend erkennbar, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Vgl. näher zu diesen rechtlichen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2017 – 4 B 592/17 –, juris, Rn. 5 ff. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die ihm vorgehaltenen Steuerschulden rechtfertigten, auch zur Wahrung des Steuergeheimnisses, keine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen Steuerrückstände die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.1997 – 1 B 81.97 –, GewArch 1999, 72 = juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2021 – 4 B 1168/20 –, NVwZ-RR 2021, 716 = juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Einwände des Antragstellers, die Gewerbeuntersagung mit Sofortvollzug könne nicht auf eine bereits zurückliegende Betriebsprüfung aus dem Jahr 2018 gestützt werden, er gebe jeden Monat seine Umsatzsteuererklärung ordnungsgemäß ab und leiste die dazu notwendigen Zahlungen, greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich in der Ordnungsverfügung vom 18.3.2020 zutreffend darauf gestützt, dass die am 22.10.2019 bestehenden Steuerrückstände in Höhe von 42.532,14 Euro zum 10.3.2020 auf über 45.000,00 Euro angestiegen sind. Zudem sind bereits in der Aufstellung des Finanzamtes Velbert vom 22.10.2019 Steuerschulden für die Jahre ab 2014 aufgeführt. Selbst wenn der Großteil der Steuerrückstände – wie der Antragsteller vorträgt – aus einer Betriebsprüfung im Jahre 2018 herrührt, ist der Anstieg des Steuerrückstandes von 7.593,96 Euro im Dezember 2018 auf über 42.000,00 Euro im Oktober 2019 ausweislich einer Mitteilung des Finanzamtes auf die Nichtabgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie in der Folge durchgeführte Schätzungen zurückzuführen. Die Berufung des Antragstellers auf seine persönliche Lebenssituation und die unzureichenden Schätzungsgrundlagen greift ebenfalls nicht durch. Die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2020 – 4 B 355/20 –, juris, Rn. 9 f. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der gegen den Antragsteller festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2021 – 4 B 1401/21 –, juris, Rn. 10 f. Fehl geht in diesem Zusammenhang der weitere Einwand des Antragstellers, die Information bzw. Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an die Antragsgegnerin verstoße gegen das Steuergeheimnis. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO von Steuerrückständen in Kenntnis setzen dürfen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten, auch wenn die entsprechenden Festsetzungen noch nicht bestandskräftig geworden sind. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2021 – 4 B 1168/20 –, NVwZ-RR 2021, 716 = juris, Rn. 18 ff., m. w. N. zur höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine vom Antragsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung mit Personen, die kein Gewerbe betreiben, ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller durch die Gewerbeuntersagung und seine Steuerrückstände ebenso wie der von ihm in den Blick genommene Personenkreis nicht an einer abhängigen Beschäftigung gehindert wird. Das private Interesse des Antragstellers an der weiteren gewerblichen Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG steht hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2020 – 4 B 680/20 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N. Ungeachtet dessen fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, ob der Antragsteller die zwischenzeitlich verstrichene Zeit genutzt hat, seine Verhältnisse wieder in Ordnung zu bringen und die rückständigen Forderungen zu tilgen. Dass er jeden Monat ordnungsgemäß seine Umsatzsteuererklärung abgibt und die dazu notwendigen Zahlungen leistet, ist insoweit gänzlich unzureichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).