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Beschluss

6 B 265/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.6B265.20.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Verwaltungsamtmanns, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Verwaltungsamtmanns, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr fristgerecht geltend gemachten Gründe gebieten es nicht, die erstinstanzliche Eilentscheidung zu ändern und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben. Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevortrag keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, das Besetzungsverfahren bezüglich der ausgeschriebenen Stelle „Leitung des Sachgebietes Allgemeine wirtschaftliche und sonstige Personalangelegenheiten, Zentrale Beihilfestelle“ an der Universität E. abzubrechen, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Sie ist rechtmäßig. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, gelten für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unterschiedliche rechtliche Maßstäbe, je nachdem ob der Dienstherr sich in Ausübung seiner Organisationsbefugnis entschlossen hat, die konkrete Stelle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzen zu wollen oder er die unverändert bleibende Beförderungsstelle weiterhin, allerdings in einem neuen Auswahlverfahren vergeben will. Für die zweite - hier vom Verwaltungsgericht angenommene - Fallkonstellation ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet, weil kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das bisherige Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Er kann das Verfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 17, und vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 10. Mai 2016 ‑ 2 VR 2.15 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris Rn. 11 m. w. N. und vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 8 ff. Bei der demnach vom Gericht vorzunehmenden Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist - wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen - allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ob diese die wahren Beweggründe des Antragsgegners wiedergibt, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2019 - 6 B 1753/18 -, juris Rn. 19, vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, Rn. 17 und vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 13; Bay.VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 CE 18.2608 -, juris Rn. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 1 B 27/18 -, juris Rn. 23. Angegeben hat der Antragsgegner im Abbruchvermerk vom 16. Oktober 2019 und in den Abbruchmitteilungen an die Bewerber, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Regelbeurteilungen der sechs hausinternen Beamt*innen entsprechend der Vorgaben in Ziffer 5.2. der Beurteilungsrichtlinie und damit unter Anlegen eines falschen, nicht am jeweiligen Statusamt, sondern an den Anforderungen des dem Einzelnen übertragenen Dienstpostens orientierten Maßstabs erstellt worden seien. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Regelbeurteilungen der Bewerber bei Anlegen eines zutreffenden Beurteilungsmaßstabes in Bezug auf die Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung - und damit auch im Hinblick auf das Gesamturteil – anders ausgefallen wären. Auf diesen Rechtsfehler habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem ein anderes Beförderungsverfahren der Universität E. betreffenden Beschluss vom 26. August 2019 (Az.: 13 L 1796/19) hingewiesen. Daher habe sich die Verwaltung entschlossen, die Beurteilungsrichtlinie zu ändern und anschließend eine neue Regelbeurteilungsrunde durchzuführen. Zudem habe er sich entschlossen, die streitgegenständliche Stelle mit einem geänderten Aufgabenzuschnitt, was die Weiterentwicklung der IT-gestützten Vorgangssachbearbeitung des Dezernates Personal und Organisation angehe, und demzufolge auch mit verändertem Anforderungsprofil auszuschreiben. Der Senat lässt offen, ob bereits die verwaltungsorganisationsrechtliche Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle neu zuzuschneiden und das Anforderungsprofil mit Blick auf anstehende Digitalisierungsaufgaben fokussierter auf hierfür erforderliche Kompetenzen zu ändern, nur noch eine Missbrauchs- und Willkürkontrolle durch die Gerichte zuließe, weil eine Vergabe der ausgeschriebenen Stelle gar nicht mehr erfolgen soll. Jedenfalls stellt der objektiv gegebene und bereits gerichtlich festgestellte Rechtsfehler bezüglich der Bestimmung in Ziff. 5.2. der Beurteilungsrichtlinie verbunden mit der Entscheidung des Antragsgegners, die komplette Regelbeurteilungsrunde nach dem Inkrafttreten entsprechend geänderter Beurteilungsrichtlinie zu wiederholen, offenkundig einen sachlichen Grund für den Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens dar. Der Abbruch dient gerade der Vermeidung von Verletzungen der Bewerbungsverfahrensansprüche derjenigen Beamtinnen und Beamte, die sich auf die ausgeschrieben Stelle beworben haben, mit dem Ziel, auf der Grundlage neuer – rechtmäßiger – Regelbeurteilungen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsvergleich vornehmen zu können. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch von einem systemischen Fehler ausgegangen, der in dem bereits in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht mehr geheilt werden konnte. Vgl. hierzu in jüngerer Zeit: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 18.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 23 ff.; OVG S.-H., Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 12 B 60/19 -, juris Rn. 25.; OVG Rh.-Pfalz, Beschluss vom 25. März 2019 -2 B 10139/19 ‑, juris Rn. 30. Denn das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren konnte mit vertretbarem Aufwand nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung geführt werden. Anhaltspunkte für die einzig vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgetragenen Behauptung, der Abbruch des Auswahlverfahrens habe dazu gedient, den Antragsteller als unerwünschten Kandidaten willkürlich vom Besetzungsverfahren auszuschließen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 ‑, BVerwGE 141, 361 Rn. 22; juris Rn. 27. gibt es nicht. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Stelle der Sachgebietsleitung des Sachgebiets „Organisationsentwicklung und Organisationsmanagement (SG 4.3) – Besoldungsgruppe A 13“ besetzt und im diesbezüglichen Klageverfahren 12 K 2817/19 die Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen verteidigt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Stelle hat der Antragsgegner bereits im Mai 2019 und damit zu einem Zeitpunkt besetzt, als ihm die Beschlussgründe der erst am 26. August 2019 ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf noch nicht bekannt waren. Im Zeitpunkt der Ernennung der Beigeladenen zur Verwaltungsrätin am 28. Mai 2019 ging der Antragsgegner noch von der Rechtmäßigkeit der Regelung in Ziff. 5.2 der Beurteilungsrichtlinie oder jedenfalls von einem von den Beurteilern in der Verwaltungspraxis einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstab aus. Soweit er sich auch noch im Oktober 2019 in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz auf den Rechtsstandpunkt gestellt hat, die seiner Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Regelbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers seien rechtmäßig, deuten die darin verwandten Formulierungen darauf hin, dass der Antragsgegner bei diesen zwei Regelbeurteilungen den erforderlichen Bezug zum Statusamt als gegeben ansieht. So heißt es im Schriftsatz vom 2. Oktober 2019: „Die Beigeladene hat im Statusamt A 12 die Bestnote im Gesamtergebnis und Bestnoten in allen bis auf zwei Einzelmerkmale“ (Seite 6), „Der Kläger hat seinen Statusrückstand weder durch leistungsbezogene Kriterien noch sonst irgendwelche Umstände dargelegt.“ (Seite 7). Im Übrigen konnte der Antragsgegner wegen der bereits erfolgten Ernennung der Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren der Sachgebietsleitung Organisationsentwicklung und Organisationsmanagement nicht mehr abbrechen. Hieraus erklären sich ohne Weiteres die unterschiedlichen Verfahrensweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.