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Beschluss

7 A 4744/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.7A4744.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben entgegen, weil es einer wasserrechtlichen Erlaubnis und einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung bedürfe, die nicht erteilt worden und nicht zu erteilen seien. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die das Urteil selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen für das Vorhaben eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet P.-C./ I. / M. Bruch und M. Busch erforderlich ist, die nicht erteilt worden und nicht zu erteilen ist, werden mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend erschüttert. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist es vor und während des Baugenehmigungsverfahrens Sache des Bauherrn, eine erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung beizubringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2020 - 7 A 844/19 -, juris, m. w. N.. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Baugenehmigung sei überhaupt nicht erforderlich, führt dies schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil die Richtigkeit der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft ist. Mit der entsprechenden Begründung des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens nach § 62 Abs. 1 Ziff. 10 e) BauO NRW 2018 (bzw. § 65 Abs. 1 Ziff. 28 BauO NRW a. F.) setzt sich die Klägerin auch nicht substantiiert auseinander. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe eine Baugenehmigung nicht für erforderlich gehalten und erst nach "Einschaltung" der oberen Bauaufsichtsbehörde eine andere Ansicht vertreten und prüffähige Bauvorlagen angefordert, ist dies hier unerheblich. Ob eine bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht besteht, richtet sich nach den objektiven gesetzlichen Vorgaben. Dass die Landschaftsschutzbehörde des Beigeladenen, wie die Klägerin geltend macht, das Einverständnis mit einer Durchführung an einem 3 m entfernten Standort grundsätzlich erteilt habe, ist schon deshalb unerheblich für den Erfolg des Zulassungsantrags der Klägerin, weil dies lediglich ein in wesentlicher Hinsicht anderes Vorhaben beträfe. Ebenso wenig rechtfertigen die Überlegungen der Klägerin zum Bestandsschutz in Anknüpfung an die frühere Stützmauer eine andere Beurteilung. Dies ergibt sich aus den nicht hinreichend angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen dazu, dass die Neuerrichtung von einem Bestandsschutz jedenfalls deshalb nicht mehr gedeckt ist, weil die neue Anlage von der früheren Stützmauer in maßgeblicher Weise abweichend ausgeführt wurde. Die darauf bezogenen Ausführungen der Klägerin, in denen sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, erschüttern nicht die detaillierten erstinstanzlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf den Eindrücken der Richterin bei der Besichtigung der Örtlichkeit beruhen und die durch die bei den Akten befindlichen Fotos des Altbestands und der neuen Anlage bestätigt werden. Ferner ist auch die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Die Begründung des Zulassungsantrags benennt als Divergenzentscheidung ausdrücklich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 - und bezieht sich des Weiteren auf das Urteil vom 11.9.2003 - 10 A 4694/01 -; sie legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts in einer dieser Entscheidungen in für die erstinstanzliche Entscheidung erheblicher Weise abgewichen wäre. Die von der Klägerin angeführte Annahme, es fehle mangels eines baurechtlichen Genehmigungserfordernisses an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für die landschaftsschutzrechtliche Prüfung, geht fehl, weil - wie aufgezeigt - von einer baurechtlichen Genehmigungsfreiheit des Vorhabens hier nicht auszugehen ist. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend aufgezeigt. Der behauptete Gehörsverstoß ist ebenso wenig hinreichend dargelegt wie Verstöße gegen gerichtliche Hinweispflichten bzw. Erörterungspflichten oder Verpflichtungen zur Sachverhaltsermittlung (§§ 108, 86, 104 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten und durch Ortsbesichtigung aufgeklärt und die Sach- und Rechtslage ausweislich des vorliegenden Protokolls in mündlicher Verhandlung im Beisein des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erörtert. Auf die umfangreichen Angriffe der Klägerin gegen die Feststellungen zur Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Gestattung - mit denen die Klägerin insbesondere geltend macht, es gebe überhaupt keinen M.-bruchbach, es gebe nur ein trockengelegtes Bachbett, das als Vorfluter diene, für den der Deichverband M. ständig sei - und die daran anknüpfenden Zulassungsrügen kommt es aus den vorstehenden Gründen für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht der Klägerin aufzuerlegen, sondern von dem Beigeladenen selbst zu tragen, dies entspricht der Billigkeit, denn er hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.