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Beschluss

4 A 1558/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.4A1558.19.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15.5.2017, mit der dem Kläger die weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand des Klägers, er habe vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in den Monaten Januar bis April 2017 vier Zahlungen über jeweils 300,00 Euro geleistet, steht der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigen Steuerrückstände die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, GewArch 1999, 72 = juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 15. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 f., Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 u. a. –, juris, Rn. 4 f., m. w. N, im Mai 2017 bestanden beim Finanzamt über längere Zeiträume aufgelaufene Rückstände in Höhe von ca. 14.000,00 Euro. Abgesehen davon, dass das Finanzamt das Vorliegen eines verbindlichen Tilgungsplans bestritten hat, ließen die geleisteten Ratenzahlungen schon deshalb nicht erkennen, dass der Kläger nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitete, weil er gleichzeitig nicht einmal seinen laufenden steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen war, weshalb sich seine Steuerrückstände trotz der von ihm geleisteten Zahlungen weiter erhöht hatten. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Verletzung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen könne ihm auch deshalb nicht vorgehalten werden, weil das Finanzamt eine Forderung in Höhe von fast 4.000,00 Euro gepfändet, aber nicht beim Drittschuldner eingetrieben habe. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Finanzbehörde ihre zwangsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Steueranspruchs effektiv genutzt hat. Das Verfahren dient nicht der Befriedigung der Gläubigerinteressen der Finanzbehörde. Vielmehr ist es ausschließlich Ziel dieses Verfahrens, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, die die Voraussetzung für die Annahme gewerberechtlicher Zuverlässigkeit ist, gehört es, öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten ‒ von sich aus ‒ rechtzeitig nachzukommen und es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 52.78 –, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 7.7.2016 – 4 B 568/16 –, juris, Rn. 17, und vom 29.5.2017 – 4 A 590/16 –, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 17.4.2012 – 22 ZB 11.2845 –, juris, Rn. 24. Ausgehend davon war es Sache des Klägers, schon die Voraussetzungen für eine Pfändung nicht eintreten zu lassen. Schließlich greift der Einwand nicht durch, die Steuerrückstände beruhten auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Allein maßgeblich ist hierfür, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2016 – 4 A 1425/14 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.