OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 402/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0526.4B402.20.00
10mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.3.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.3.2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8840/190 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.12.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit Ordnungsverfügung vom 5.12.2019 ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei nicht offensichtlich rechtswidrig und die ergänzende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil dieser sich in Anbetracht seiner erheblichen Steuerschulden und mangels Vorlage eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe und bei Fortführung seines Gewerbes das Vermögen Dritter gefährdet werde, nicht zu erschüttern. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die durch das Finanzamt T. veranlasste Eintragung in das Schuldnerverzeichnis habe ihm die Erwerbsgrundlage genommen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis selbst zu verantworten. Im Übrigen kommt es auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2018 ‒ 4 B 252/18 ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Der Hinweis auf die vor Erlass der Ordnungsverfügung geleisteten Zahlungen stellt nicht in Frage, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung dennoch weiterhin Steuerrückstände in Höhe von ca. 45.000,00 Euro bestanden. Die gewerbeübergreifend bestehende Unzuverlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung mit dem Finanzamt erörtert hat, dass sich seine Auftragslage gebessert habe und er für das Jahr 2020 einen Gewinn erwarte, der eine vollständige Tilgung der Steuerschulden ermögliche. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept ist damit nicht dargelegt. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Die geltend gemachte verbesserte Auftragslage für Anfang 2020 ohne eine verbindliche Vereinbarung konkreter Tilgungszahlungen steht dem nicht gleich. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller noch erstinstanzlich vorgetragen, die Steuerschulden nur dann bis Ende des Jahres begleichen zu können, falls er einen Kredit von einer Bank erhalten sollte. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, nichts Durchgreifendes entgegen. Es sind keine Umstände dargetan, die die begründete Besorgnis entfallen lassen könnten, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2018 ‒ 4 B 1434/18 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Zwar hat der Antragsteller immer wieder Tilgungszahlungen geleistet. Eine dauerhafte Besserung seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ist damit aber nicht einhergegangen. Darüber hinaus macht er selbst eine weitere Schuldentilgung von der aktuellen, mangels Vorlage entsprechender Belege noch ungewissen Auftragslage im weiteren Verlauf des Jahres 2020 abhängig. Dass das Gewerbe zur Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers und seines Sohnes erforderlich sei, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung. Ist ‒ wie hier ‒ ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 ‒ 4 B 1231/19 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Sofern es dem Antragsteller künftig doch noch gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, ‒ auch schon vor Ablauf eines Jahres ‒ wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 ‒ 4 A 454/15 ‒, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).