Beschluss
12 E 1054/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0602.12E1054.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus I. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dem tritt die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich mit dem erneuten Hinweis auf die Aussagen der behandelnden HNO-Ärztin Frau Dr. med. N. entgegen, wonach der Hörschaden des Hörorgans der Klägerin so weit fortgeschritten sei, dass sie eine Hörprothese für Gehörlose, deren Hörnerv als Teilorgan der auditiven Wahrnehmung noch funktionsfähig sei, angewiesen sei. Die Ärztin sei als sachverständige Zeugin benannt worden; im Übrigen seien Befundberichte einzuholen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Hieraus ergeben sich keine Ansatzpunkte dafür, dass entgegen den Annahmen in dem angefochtenen Bescheid, der sich auf verschiedene Gutachten und Arztberichte stützt, bei der Klägerin eine in § 5 Abs. 1 Satz 2 GHBG für die Leistungsgewährung vorausgesetzte Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, dass der Ablehnungsbescheid rechtmäßig bzw. die Klage aller Voraussicht nach unbegründet sei, getroffen hat, obwohl die Klägerin eine weitere Sachaufklärung angeregt hatte, etwa durch die Befragung der behandelnden Ärztin oder die Einholung von Sachverständigengutachten. Denn dem Vorbringen der Klägerin lässt sich - wie bereits dargestellt - nichts Substantiiertes dafür entnehmen, dass die Einschätzung, es liege (aller Voraussicht nach) keine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor, unzutreffend sein könnte. Diese Vorgehensweise ist im Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt darin keine unzulässige „vorweggenommene Beweiswürdigung“. Von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nämlich (bereits) dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 ff., vom 23. März 2012 - 16 E 1391/11 -, juris Rn. 11 ff., vom 3. Juni 2009 - 12 E 533/09 -, Rn. 10 ff., und vom 18. März 2004 - 5 E 191/04 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 L 161/04 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 1989 - 12 TP 756/89 -, juris Rn. 4. Die danach erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit ist in Bezug auf das fehlende Vorliegen einer Taubheit oder an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit - wie oben dargestellt - gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).