Beschluss
12 E 1040/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.12E1040.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. zu bewilligen, soweit er zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 259,- EUR herangezogen worden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist der Fall. Die Beklagte hat zunächst mit dem Bescheid vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2018 einen Kostenbeitrag von monatlich 510,- EUR zu Lasten des Klägers ab dem 5. August 2017 für die seiner Tochter erbrachte Hilfe für junge Volljährige festgesetzt. Mit Schreiben vom 28. August 2018 hat die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Neuberechnung des Kostenbeitrages vorgenommen. Unter jetzt erfolgter Berücksichtigung von Anschaffungskosten für einen Pkw, eines Gewerkschaftsbeitrages und eines zusätzlichen Altersvorsorgebetrages wegen der Finanzierung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens des Klägers errechnete sie einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von nunmehr 259,- EUR. Der Bescheid für die Heranziehung des Klägers zu den Leistungen einer Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) hat seine Ermächtigungsgrundlage in den § 92 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII. Dass sich die Tochter des Klägers zur Zeit der Hilfeleistung nicht in einer Schulausbildung befunden hat, ist für die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung unerheblich. Zudem besteht die Pflicht zur Tragung von öffentlich-rechtlichen Kostenbeiträgen nicht allein dann, wenn der Kostenbeitragspflichtige zivilrechtlich zu Unterhalt verpflichtet wäre, vielmehr kann eine Heranziehung grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob nach unterhaltsrechtlicher Betrachtung die Unterhaltspflicht im Einzelfall entfallen wäre. Vgl. Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 92 Rn. 9, und Schönecker/Meysen, in: Münder/Meysen/ Trenczek, a. a. O., § 10 Rn. 32, jeweils m. w. N. Soweit der Kläger geltend macht, seine Tochter sei aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nicht in der Lage einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und damit sinngemäß einen Einwand gegen die Eignung der Maßnahme erhebt, ist dem nicht zu folgen. Denn durch die Heimunterbringung erfolgt nicht (nur) die Förderung der Reife der untergebrachten Person oder deren Ertüchtigung im Hinblick auf eine Berufstätigkeit, sondern es wird damit auch die Versorgung mit Wohnraum gewährleistet. Dass dies für die Tochter des Klägers nicht geeignet und erforderlich gewesen wäre, trägt der Kläger selbst nicht vor. Auch die Berechnung des Kostenbeitrages im Hinblick auf eine Belastung durch seine fremd-finanzierte Eigentumswohnung wird vom Kläger mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind im Rahmen einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - wie hier - von dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen u. a. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzuziehen. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag (berücksichtigungsfähiges Einkommen) Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Satz 2 der Regelung sieht vor, dass der Abzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert erfolgt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (Satz 3). Nach Satz 4 kommen insbesondere in Betracht: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Zur Ermittlung des festgesetzten Kostenbeitrages hat der Beklagte auf Antrag des Klägers zutreffend dessen durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2017 herangezogen (§ 93 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 SGB VIII) und für die vom Kläger selbst bewohnte Immobilie einen bei überschlägiger Rechnung nicht zu beanstandenden Betrag von 4% des Bruttoeinkommens für Altersvorsorge in Abzug gebracht. Den verbleibenden Einkommensbetrag hat die Beklagte dann nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII pauschal um 25% reduziert. Entgegen seinem Vorbringen kann sich der Kläger nicht auf (weitere) abzugsfähige Belastungen berufen, die über den bereits von der Beklagten berücksichtigten Pauschalbetrag hinausgehen. Wohnkosten sind als Belastungen bereits in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle der Kostenbeitragsverordnung eingearbeitet und finden daher im Rahmen der Abzugsposten nach § 93 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII keine gesonderte Berücksichtigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 20 m. w. N. Bei Nichtselbstständigen - wie dem Kläger - ist grundsätzlich davon auszugehen, dass regelmäßig maximal 4% des Bruttoeinkommens für die private Alterssicherung als angemessen berücksichtigt werden können. Denn dies entspricht einem Beitrag in Höhe des Mindesteinlagebetrags der sogenannten Riester-Rente. Vgl. dazu die Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter Ziffer 12.5; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 22; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 93 Rn. 19. Besondere Gründe dafür, dass darüber hinausgehende Beträge des Klägers gleichwohl im Einzelfall als angemessen anzusehen wären, sind nicht ersichtlich. Eine höhere Berücksichtigung der Belastung für die Finanzierung der Eigentumswohnung über den bereits von der Beklagten zugunsten des Klägers bei der Bestimmung des Einkommens in Abzug gebrachten Betrag ist daher nicht angezeigt. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim im Bereich des Elternunterhalts erfasst einen anderen Sachverhalt und ist mit der vorliegenden Konstellation daher bereits nicht vergleichbar. Schließlich ist auch nicht dargetan, dass der Kläger auf der Grundlage der bisherigen Kostenberechnung durch den Kostenbeitrag unter den sogenannten unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt fiele oder dass die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII vorlägen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.