Beschluss
12 E 1458/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
• Bei der Berechnung des einkommensrelevanten Abzugs nach § 93 SGB VIII können Finanzierungskosten für Wohneigentum nur um den erzielten Wohnwert gemindert berücksichtigt werden.
• Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII als berücksichtigungsfähige Aufwendungen anzusehen; bei pauschaler Berechnung ist die einfache Entfernung maßgeblich.
• Wohn- und Gebäudeversicherungsbeiträge sind als abzugsfähige Risiken des täglichen Lebens zu berücksichtigen; Heizkosten, Wasser/Abwasser und Müllgebühren sind hingegen Unterkunftskosten und daher nicht gesondert abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Erfolgsaussicht bei Überhöhung von Abzugspositionen nach § 93 SGB VIII • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. • Bei der Berechnung des einkommensrelevanten Abzugs nach § 93 SGB VIII können Finanzierungskosten für Wohneigentum nur um den erzielten Wohnwert gemindert berücksichtigt werden. • Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII als berücksichtigungsfähige Aufwendungen anzusehen; bei pauschaler Berechnung ist die einfache Entfernung maßgeblich. • Wohn- und Gebäudeversicherungsbeiträge sind als abzugsfähige Risiken des täglichen Lebens zu berücksichtigen; Heizkosten, Wasser/Abwasser und Müllgebühren sind hingegen Unterkunftskosten und daher nicht gesondert abzugsfähig. Der Kläger wandte sich gegen die Berechnung seines Nettoeinkommens für die Kostenbeitragsbemessung nach SGB VIII und begehrte die Berücksichtigung einzelner Abzugspositionen über die pauschale 25%-Regel hinaus. Er machte Finanzierungskosten für Wohneigentum, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beiträge zur Wohn- und Gebäudeversicherung sowie weitere Wohnnebenkosten geltend. Das Verwaltungsgericht verneinte eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Klage und legte einen Pauschalabzug von 334,22 Euro zugrunde. Der Kläger legte Beschwerde ein mit dem Vorbringen, die einzelnen berücksichtigungsfähigen Kosten ließen den Pauschalbetrag überschreiten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, welche Einzelposten nach § 93 SGB VIII berücksichtigt werden dürfen und in welcher Höhe. Es stellte fest, dass die berücksichtigungsfähigen Posten unter dem Pauschalbetrag bleiben und daher kein Anlass für eine abweichende Ermessensentscheidung bestand. Die Kostenentscheidung wurde getroffen und das Verfahren als gerichtskostenfrei bezeichnet. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind die Regelungen des § 93 SGB VIII zur Berücksichtigung von Belastungen bei der Bemessung des Kostenbeitrags; ergänzend sind Vorgaben aus dem Einkommensteuerrecht und einschlägigen Verwaltungsvorschriften heranzuziehen. • Finanzierungskosten Wohneigentum: Finanzierungskosten können nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigt werden, jedoch nur in Umfang einer tatsächlichen Belastung abzüglich des durch Nutzung erzielten Wohnwerts. Ohne Abzug des Wohnwerts sind die vollen Finanzierungskosten nicht anzuerkennen. • Fahrtkosten: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als notwendige, mit Erwerbseinkommen verbundene Ausgaben i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII anzusehen. Bei pauschaler Berechnung ist die einfache Entfernung maßgeblich (Rückgriff auf § 9 EStG bzw. VO zu § 82 SGB XII), wodurch der vom Kläger angesetzte Betrag zu kürzen ist. • Sonstige Kosten: Beiträge zur Wohn- und Gebäudeversicherung sind als abzugsfähige Risiken des täglichen Lebens anzuerkennen. Demgegenüber zählen Müllgebühren, Wasser/Abwasser und Heizkosten zu den Unterkunftskosten, die bereits in den Beitragstabellen berücksichtigt sind und deshalb nicht gesondert abziehbar sind. • Summenbetrachtung und Ermessen: Die insgesamt berücksichtigungsfähigen Einzelposten belaufen sich auf maximal 212,90 Euro und bleiben damit unter dem pauschalen Abzug von 334,22 Euro; ein Ermessenstatbestand nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zu Gunsten eines höheren Abzugs liegt nicht vor. • Kostenfolge: Gemäß §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO ist die Beschwerde kostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die vom Kläger geltend gemachten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (Finanzierungskosten vermindert um Wohnwert, pauschal erstattete Fahrtkosten in einfacher Entfernung und Wohn-/Gebäudeversicherungsbeiträge) in der Summe unter dem vom Beklagten angesetzten Pauschalabzug von 334,22 Euro bleiben. Eine abweichende Ermessensentscheidung zugunsten eines höheren Abzugs nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII war nicht geboten. Folglich besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen und das Verfahren gerichtskostenfrei zu behandeln ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.