Beschluss
12 B 1613/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0524.12B1613.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antragsteller hat auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf welches sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen (Anord-nungs-)Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für den Internatsbesuch des T. I. in C. zu übernehmen. Dabei ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt, mit Blick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Bestehens des Anordnungsanspruchs zu fordern. Wie bereits das Verwaltungsgericht legt auch der Senat mangels gegenteiligen Beschwerdevorbringens zugrunde, dass mit der begehrten Übernahme der Internatskosten durch die Antragsgegnerin neben der Internatsunterbringung selbst auch bezweckt ist, dem Antragsteller eine weitere Beschulung zum Erreichen des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 zu ermöglichen. Hiervon ausgehend zeigt die Beschwerdebegründung einen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden (Anordnungs-)Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der Internatskosten nicht auf. Das liegt im Wesentlichen daran, dass die Beschwerdebegründung eine Geeignetheit der Hilfemaßnahme, insbesondere was den angestrebten weiteren Schulbesuch anbelangt, nicht hinreichend aufzeigt. Da die Beschwerdebegründung die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht trennscharf betrachtet und sich daran anschließend die umfangreichen Ausführungen zum Bedarf des Antragstellers, zu einer Teilhabebeeinträchtigung sowie zu einer (seelischen) Behinderung nur schwer zuordnen lassen, ist zur Klarstellung des Verhältnisses der in Rede stehenden Vorschriften zueinander zunächst auf die nachfolgend zitierten Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 11. März 2014- 12 A 2751/13 -, juris, zu verweisen, die hier in gleicher oder ähnlicher Weise Geltung beanspruchen können: "Der Kläger stützt seine gesamte Argumentation, mit der er die fehlerhafte Handhabung des Bedarfsfalles mit Blick auf die gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Hilfeanspruchs, dessen Zielsetzung und Inhalt sowie die Konkurrenz zu Teilhabeleistungen anderer Rehabilitationsträger und die Einschlägigkeit von § 14 SGB IX begründet, im Ausgangspunkt darauf, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII anspruchsbegründend zu beachten seien. § 35a SGB VIII verschafft aber schon von seinem Wortlaut her lediglich seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, nicht aber aus sich heraus auch jungen Volljährigen - wie dem Kläger - i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Auch aus § 41 SGB VIII folgt kein Anspruch des jungen Volljährigen auf Rehabilitationsleistungen zur Überwindung von Teilhabebeeinträchtigungen, sondern die Hilfe nach dieser Vorschrift zielt ausweislich deren Abs. 1 Satz 1 auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, ohne dass entsprechende Entwicklungsrückstände des jungen Volljährigen bereits eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft heraufbeschwören müssen. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist ebenfalls kein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs nach § 41 Abs. 1 SGB VIII. Wenn dennoch nach § 41 Abs. 2 SGB VIII für die bloße Ausgestaltung der Hilfe u.a. auch § 35a SGB VIII mit der Maßgabe gelten soll, dass an die Stelle des Kindes bzw. des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, ist nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Systematik die Frage der sachlichen Zuständigkeit für eine solche Hilfsmaßnahme, ihrer Erforderlichkeit und ihrer Eignung zuvorderst an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu messen. Dass jemand die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt, bedeutet insofern lediglich, dass die nach dieser Regelung möglichen Eingliederungsmaßnahmen, wie sie etwa von § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII vorgesehen werden, überhaupt als geeignete Mittel in Betracht zu ziehen sind, um dem jungen Volljährigen die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen. Die Hilfe, auf die § 41 SGB VIII dem jungen Volljährigen einen Anspruch verschafft, wird dadurch nicht originär zur Eingliederungshilfe, sondern könnte ggfs. lediglich in Form einer Eingliederungsmaßnahme erbracht werden. Dass auf diese Weise "Eingliederungshilfe" auch für junge Volljährige in Frage kommt, betrifft nur die Art der Leistung, nicht ihre rechtliche Anbindung an eine bestimmte Anspruchsnorm. Dementsprechend stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII für das Verhältnis zwischen Jugendhilfe nach dem SGB VIII und Sozialhilfe nach dem SGB XII auch auf die bloße Leistungskollision ab, wenn von "Leistungen der Eingliederungshilfe .... für junge Menschen" (vergl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) die Rede ist. Hat das Verwaltungsgericht danach zu Recht einen unmittelbaren Anspruch des inzwischen 19 Jahre alten Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht in seine Überlegungen eingestellt, gehen die auf dieses angebliche Versäumnis aufbauenden Einwendungen aus der Zulassungsschrift jedoch ins Leere. … Gleichfalls nicht zielführend ist vor Hintergrund der obigen Ausführungen die Annahme des Klägers, dass - weil vom Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III kein entsprechendes Angebot an Hilfsmaßnahmen vorgehalten werde - für den spezifischen Eingliederungsbedarf, wie er an § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII anknüpfe, nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfeträger adäquate Leistungen bereithalte. Denn die angestrebte Leistung, für die die Beklagte die Kosten übernehmen soll, trägt nur gegenüber minderjährigen Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert sind, den rechtlichen Charakter der jugendhilfemäßigen Eingliederungshilfe, während sie im Verhältnis zum jungen Volljährigen allemal als bloßes Mittel zur Erbringung der jugendhilfespezifischen und keine Entsprechung im SGB III aufweisenden Hilfe nach § 41 SGB VIII dient und grundsätzlich nicht als Eingliederungshilfe für den seelisch Behinderten zur Verfügung steht. Dass aus Art. 24 Abs. 2 e) der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld anbieten, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einrichtung der erwünschten Internatsunterbringung als Eingliederungshilfe auch für den jungen Volljährigen folgt, ist von Klägerseite weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Kann die Beklagte nach den gesetzlichen Strukturen vorliegend nur Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII gewähren, brauchte sie auch lediglich den an § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsnorm zu messenden Bedarf prüfen und nicht in Ausführung des Untersuchungsgrundsatzes des § 20 SGB X umfassend den Bedarf auch an jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe feststellen. … Ebenso wenig verfängt der klägerische Vortrag zu § 14 SGB IX, der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht einschlägig betrachtet worden sei. Zu Recht geht der Kläger nämlich davon aus, dass das Verwaltungsgericht "die Gewährung von Teilhabeleistungen zur schulischen Bildung und am Arbeitsleben gar nicht als gesetzliche Pflicht der Beklagten wahrgenommen" habe. Denn die zur Betreuerin bestellte Mutter des Klägers hatte sich … ersichtlich darauf beschränkt, dass die Beklagte als zuständiger öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach den Vorschriften des SGB VIII die Kosten einer stationär betreuten Wohnform für den Kläger in … übernimmt. Von daher kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte über die rechtliche Bedeutung eines geltend gemachten Anspruchs in Abweichung von der zwingenden Vorschrift des § 14 SGB IX frei verfügt habe. Vielmehr hat die Klägerseite selbst von vornherein eine Eingrenzung der Überprüfung ihres Antrags ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmaterie vorgenommen, für deren Anwendung allein die Beklagte sachlich und örtlich zuständig war. Es verstößt deshalb zumindest gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Kläger jetzt darauf berufen wollte, die Beklagte habe- mangels Weiterleitung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX - diesen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 SGB IX auch nach anderen als jugendhilferechtlichen Regeln bearbeiten und bescheiden müssen. …" Hiervon ausgehend kommt als Anspruchsgrundlage aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, für welches die Antragsgegnerin originär zuständig ist, angesichts des Alters des inzwischen 19-jährigen Antragstellers allein § 41 SGB VIII in Betracht. Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII, namentlich das Vorliegen einer seelischen Gesundheitsbeeinträchtigung (Behinderung) gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB VIII und einer Teilhabebeeinträchtigung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Ziele der Volljährigenhilfe - Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung - dürfte zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bedarf des Antragstellers bestehen. Auch kann die im Sinne dieser Zielrichtungen angestrebte Loslösung von der Familie sicherlich mit einer auswärtigen "Unterbringung" etwa in einem Internat gefördert werden. Darüber hinaus dürfte, auch wenn diesbezügliches konkretes Beschwerdevorbringen fehlt, davon auszugehen sein, dass das Internat T. I. in Anbetracht der Beschreibung der Einrichtung und des Leistungsangebots im Internet die notwendigen Rahmenbedingungen vorweist, um eine Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers zu erreichen. Das Beschwerdevorbringen zeigt jedoch nicht auf, dass der mit der Internatsunterbringung verbundene Schulbesuch mit dem Ziel, den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 zu erreichen, sich im Rahmen der Zielrichtungen der Volljährigenhilfe hält und insoweit in Kombination mit der Internatsunterbringung die einzige geeignete Hilfemaßnahme darstellt. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Hilfemaßnahme steht der Antragsgegnerin ein Spielraum zu. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 ‑ 5 C 32.13 -, juris Rn. 30. In Ansehung dessen besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme nur dann, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. Dazu trägt die Beschwerdebegründung nichts Hinreichendes vor. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Ablehnung der Hilfemaßnahme mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 nicht fehlerfrei im Rahmen ihres Spielraums bewegt hat. Die für die Ablehnung gegebene Begründung begegnet sowohl hinsichtlich ihrer fachlichen Vertretbarkeit als auch hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit Zweifeln. So wird im Wesentlichen auf die Auffassung einer "Vorprüfstelle nach § 35a SGB VIII" Bezug genommen, die jedoch zu einer Förderung gemäß § 41 SGB VIII überhaupt keine Aussage getroffen, sondern lediglich eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII verneint hat. Ferner wird auf das Nichtvorliegen einer seelischen Behinderung abgestellt, obwohl es auf eine solche nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen des § 41 SGB VIII nicht ankommt. Die weitere Begründung, die Agentur für Arbeit habe ein adäquates Angebot unterbreitet, ist nicht nachvollziehbar, weil in einer der Ablehnung vorausgegangenen internen kollegialen Beratung drei von vier Anwesenden der Auffassung waren, dass die von der Agentur für Arbeit angebotene stationäre Maßnahme den Antragsteller überfordere. Aus dieser fehlerhaften Ablehnung folgt jedoch nicht zugleich, dass der Spielraum der Antragsgegnerin eingeschränkt ist auf die vom Antragsteller begehrte Hilfemaßnahme. Solches folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich nach wie vor - noch kein Förderungsangebot unterbreitet hat, mit dem sie in zutreffender Ausübung ihres Spielraums eine für den Antragsteller geeignete Hilfemaßnahme im Sinne von § 41 SGB VIII benennt, etwa in Gestalt einer - bisher lediglich intern von der Antragsgegnerin angedachten - Wohngruppe für Jugendliche ab 15 Jahren in Kombination mit einer - zusätzlich individuell begleiteten und unterstützten - berufsvorbereitenden Maßnahme für einen Beruf im "sozialen Bereich". Daraus folgt nicht, dass sich die Internatsunterbringung in Kombination mit dem weiteren Schulbesuch als (einzig) geeignete Hilfemaßnahme darstellt. Insoweit steht der Annahme eines mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden (Anordnungs-)Anspruch entgegen, dass jedenfalls die Geeignetheit des weiteren Schulbesuchs im Kontext der Ziele des § 41 SGB VIII nicht gesichert erscheint. Dazu trägt auch die Beschwerdebegründung nichts Hinreichendes vor. Auf die im Raum stehenden, gegen einen weiteren Schulbesuch sprechenden Gesichtspunkte geht die Beschwerdebegründung nicht substantiiert ein. Das sind vor allem die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin als Lernbehinderung qualifiziert werden, sowie damit einhergehende Schwierigkeiten, wie sie sich trotz sonderpädagogischer Förderung im bisherigen Schulverlauf gezeigt haben. In Übereinstimmung damit ist seitens der Agentur für Arbeit allenfalls eine theoriereduzierte Ausbildung für möglich gehalten worden. Mit Blick darauf kann eine Überforderung des Antragstellers, wenn er sich erneut mit bestimmten Lernzielen und -anforderungen im Rahmen der (theoretischen) Schulausbildung konfrontiert sieht, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, was den Zielen der Volljährigenhilfe nicht zuträglich wäre. Was die eher von den Eltern des Antragstellers geäußerte Einschätzung anbelangt, der Antragsteller könne im schulischen Bereich mehr (als den Hauptschulabschluss nach Klasse 9) erreichen, erscheint deren Tragfähigkeit nach den vorstehenden Ausführungen zweifelhaft. Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht weiter. Unerheblich ist, dass der Antragsteller jedenfalls dem äußeren Bekunden nach die Internatsunterbringung zur Ermöglichung eines weiteren Schulbesuchs wünscht. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIl normierte Wunsch- und Wahlrecht kommt nur zum Tragen, wenn mehrere gleich geeignete Hilfemaßnahmen bestehen. Bestehen hier nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nach gegenwärtigem Stand Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme, hilft der Wunsch des Antragstellers nicht darüber hinweg und vermag damit auch keinen Anspruch zu begründen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einem Teilhabebedarf des Antragstellers auch auf Grundlage des § 35a SGB VIII keinen (Anordnungs-)Anspruch auf die begehrte Hilfemaßnahme begründen würden. Im Rahmen der zuvor genannten Vorschrift korrespondiert der Teilhabebedarf mit der für einen Anspruch erforderlichen Teilhabebeeinträchtigung (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich, auf die durch Förderung oder Ermöglichung des weiteren Schulbesuchs zu reagieren wäre, ist hier jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - seit Juni 2016 keine (Regel-)Schule mehr besucht, hat er einen Schulabschluss (Hauptschule nach Klasse 9) erreicht und ist nicht mehr schulpflichtig. Allein der Umstand, dass er bisher keinen höheren Abschluss - etwa Hauptschule nach Klasse 10 oder sogar, wie erstinstanzlich geltend gemacht, Realschule - erzielt hat, begründet keine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich. Was etwaige Teilhabebeeinträchtigungen des Antragstellers im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII außerhalb des schulischen Bereichs anbelangt, werden solche mit der Beschwerdebegründung weder hinreichend konkret dargestellt noch erschließt sich, dass insoweit gerade die Internatsunterbringung mit weiterem Schulbesuch eine geeignete Hilfemaßnahme darstellte. Es ist weiterhin nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller die begehrte Hilfemaßnahme auf der Grundlage von Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch von der Antragsgegnerin beanspruchen kann. Ob sich der Antragsteller, obwohl er bzw. seine Mutter ausdrücklich wegen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs (eines Volljährigen) gerade an das Jugendamt der Antragsgegnerin herangetreten sind, darauf berufen kann, mangels Weiterleitung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sei die Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 IX verpflichtet, die begehrte Hilfemaßnahme auf der Grundlage von Vorschriften außerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu bewilligen, kann offen bleiben. Jedenfalls belegt die Beschwerdebegründung die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sowie die (behinderungsbedingte) Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht hinreichend. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören. Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich jedoch nicht aufgezeigt. Unabhängig davon erschließt sich angesichts des erreichten Hauptschulabschlusses (nach Klasse 9) nicht, dass es dem Antragsteller an einer angemessenen Schulbildung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift mangelt. Dass sich die begehrte weitere Beschulung in Verbindung mit der Internatsunterbringung mit Blick auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB XII als geeignete Hilfemaßnahme darstellt, drängt sich ebenfalls nicht auf. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Erlass einer dem Begehren des Antragstellers entsprechenden einstweiligen Anordnung zukünftig nicht ausgeschlossen erscheint, wenn die Antragsgegnerin nicht unverzüglich ein adäquates Förderungsangebot unterbreitet. Angesichts des offensichtlich bestehenden Bedarfs des Antragstellers im Sinne der Zielrichtungen des § 41 SGB VIII könnte das weitere Unterbleiben eines adäquaten Förderungsangebots auf ein Systemversagen hindeuten mit der Folge, dass mangels Benennung einer geeigneten Hilfemaßnahme die nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden Zweifel hinsichtlich der Geeignetheit der begehrten Hilfemaßnahme, die ohnehin ausräumbar erscheinen, zurücktreten würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.