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Beschluss

19 B 998/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0730.19B998.20.00
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Leitsätze

Das Ermessen des Schulleiters einer Inklusionsschule nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler bei einer Gesamtschule um zwei Schüler auf 27 Schüler je Eingangsklasse zu begrenzen, ist bei einer praktizierten Aufnahme von durchschnittlich drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Eingangsklasse naheliegend, aber weder zwingend noch im Sinn einer gesetzlichen Regelvorgabe intendiert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ermessen des Schulleiters einer Inklusionsschule nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler bei einer Gesamtschule um zwei Schüler auf 27 Schüler je Eingangsklasse zu begrenzen, ist bei einer praktizierten Aufnahme von durchschnittlich drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Eingangsklasse naheliegend, aber weder zwingend noch im Sinn einer gesetzlichen Regelvorgabe intendiert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 3. zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Klasse 5 der Gesamtschule E. N. in L. aufzunehmen. Die Rügen der Antragsteller im Zusammenhang mit der Erschöpfung der Aufnahmekapazität (dazu I.) und der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (dazu II.) bleiben ohne Erfolg. I. Die Antragsteller rügen zunächst, die Schulleiterin habe überhaupt keine Entscheidung über die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) getroffen, sondern den Klassenfrequenzrichtwert unhinterfragt übernommen. Die Schulleiterin sei davon ausgegangen, die „Klassenstärke“ müsse 27 betragen, so dass schon nicht davon gesprochen werden könne, dass sie ihr Ermessen bezogen auf die Reduzierung von 29 auf 27 aufzunehmende Schüler überhaupt ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Ermessensausübung des Schulleiters (gemeint: der Schulleiterin) mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen im Sinne eines intendierten Ermessens keiner gesonderten Begründung bedürfe (S. 4 des Beschlusses). Die Schulleiterin hat hier entgegen der Ansicht der Antragsteller rechtsfehlerfrei von dem in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und entschieden, den Bandbreitenhöchstwert von 29 (4 x 29 = 116) wegen der 12 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 108 (4 x 27) Schüler aufzunehmen. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird (Nr. 3). Insoweit liegt kein Ermessensausfall vor. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2020 ist ausgeführt, dass „der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft“ war. Daraus folgt, wenn auch stark vereinfachend, mit noch hinreichender Klarheit, dass die Begrenzung der Schülerzahl auf 27 je Klasse auf die Berücksichtigung der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zurückzuführen ist. So konnte auch die Begründung der Ablehnung des Aufnahmeantrags der Antragstellerin zu 3. vom 2. März 2020 verstanden werden. Diese Begrenzung der Schülerzahl hält dem Einwand des Ermessensnichtgebrauchs stand. Sie steht im Einklang mit der seitens der Schulaufsicht nach Abstimmung mit dem Schulträger in allgemeiner Form vorgegebenen Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf für sämtliche Gesamtschulen der Beigeladenen. Diese Festlegung erfolgte im Rahmen der Inklusionsrunde vom 10. Januar 2020 und ist entsprechend protokolliert. Die Inklusionsrunde am Schulamt für die Stadt L. hat die Aufgaben, Abstimmungsprozesse zwischen Schulaufsicht und Schulträger in Fragen des Gemeinsamen Lernens und die inklusive Schulentwicklung in L. im Zusammenwirken von Schulaufsicht und Schulträger zu begleiten und konkreten Entscheidungen zuzuführen. Diese Entscheidungen sind, soweit sie die Seite der Schulaufsicht betreffen, durch Nr. 2.3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 15. Oktober 2018 (ABl. NRW. 12/18 S. 38) insoweit vorgezeichnet, als dass u. a. Gesamtschulen, die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen. Dass hierin keine korrespondierende verwaltungsinterne Ermessensvorgabe des Ministeriums an die Schulleiter für eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu sehen sein kann, ergibt sich schon aus dessen Nr. 3, die im Ergebnis ein Unterschreiten des Bandbreitenhöchstwertes jedenfalls bei Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen um durchschnittlich höchstens zwei Schülerplätze je Eingangsklasse ermöglicht (da der Klassenfrequenzrichtwert 27 nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW um diese zwei Schülerplätze unter dem Bandbreitenhöchstwert 29 nach dessen Satz 2 liegt). Vor diesem Hintergrund ist die gegebene, nur äußerst knappe Begründung jedenfalls im Widerspruchsbescheid ausreichend, die Ausübung des durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessens zu dokumentieren. Die hier vorgenommene Reduzierung um zwei Schüler auf 27 Schüler je Klasse war bei der praktizierten Aufnahme von durchschnittlich drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Eingangsklasse naheliegend, aber weder zwingend noch im Sinn einer gesetzlichen Regelvorgabe intendiert. Insofern ist dem Verwaltungsgericht nicht zuzustimmen, wenn es der Auffassung ist, die Ermessensausübung der Schulleiterin bedürfe im Sinne eines intendierten Ermessens keiner gesonderten Begründung. In der Senatsrechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (S. 4 des Beschlusses), ist lediglich entschieden worden, dass die für die Begrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW maßgeblichen Ermessenserwägungen keine zwingenden Begründungselemente jedes die Aufnahme eines Kindes ablehnenden Bescheides darstellen. Vgl. zu den Begründungsanforderungen OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 ‑, juris, Rn. 14 f. m. w. N. Das besagt nicht, dass diese Erwägungen überhaupt nicht begründungsbedürftig sind. Auch der Einwand, dass das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers fehle, greift nicht durch. Die Antragsteller machen geltend, für das Schuljahr 2020/2021 sei das Einvernehmen des Schulträgers mit einer Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 auf 27 Schüler je Eingangsklasse nicht eingeholt oder zumindest abgefragt worden. Dies trifft nicht zu. Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen als Schulträgerin für die inklusionsbedingte Begrenzung der Schülerzahl auf 27 je Klasse auch für das hier streitige Schuljahr 2020/2021 liegt vor. Nach der Mitteilung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 23. Juli 2020 hat ein Vertreter der Beigeladenen dieses Einvernehmen in der Sitzung der am (staatlichen) Schulamt für die Stadt L. eingerichteten Inklusionsrunde vom 10. Januar 2020 mündlich und ohne Aufnahme in das Sitzungsprotokoll dahin erklärt, dass die Gesamtschule E. N. auch zum Schuljahr 2020/2021 insgesamt 12 Inklusionsschüler aufnehmen kann, also 3 Schüler je Klasse bei 4 Parallelklassen, und die Aufnahmekapazität 4 mal 27, also insgesamt 108 Schülerplätze betragen soll. Jedenfalls dieser Schriftsatz enthält die erforderliche Einvernehmenserklärung der Beigeladenen (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW). II. Auch die hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragsteller machen geltend, die Bildung der Leistungsgruppen sei ermessensfehlerhaft, da diese bei drei Leistungsgruppen der „schwächsten“ Leistungsgruppe (Leistungsgruppe III) sowohl von den zugeordneten Notendurchschnittswerten als auch von den tatsächlichen Anmeldezahlen den deutlich größten Teil zuweise. Diesen Fehler beim Zuschnitt der Leistungsgruppen habe das Verwaltungsgericht trotz entsprechender Rüge im Antragsverfahren nicht zutreffend geprüft. Die Antragsteller wenden schließlich ein, die Schulleiterin habe ihr Ermessen bei Bildung der Leistungsgruppen überhaupt nicht ausgeübt. Es fehlten jegliche Ausführungen dazu, dass diese anhand sachgerecht und zweckmäßig festgelegter Notengrenzen Gruppen von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern gebildet habe. So bleibe bis jetzt unklar und nicht nachvollziehbar, weshalb man sich für drei Leistungsgruppen entschieden habe und die Leistungsgruppe II hinsichtlich ihrer Notengrenzen so klein bemessen worden sei. Diese Einwände treffen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Festlegung der Notengrenzen der Leistungsgruppen und die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I (in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung) in nicht zu beanstandender Weise in den Blick genommen (S. 5 ff. des Beschlusses). Die Antragsteller wenden sich der Sache nach, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die mit der Bildung von drei Leistungsgruppen im konkreten Fall einhergehende Folge, dass bei der Leistungsgruppe III der leistungsschwächeren Schüler gegenüber den anderen, tendenziell leistungsstärkere Schüler umfassenden Leistungsgruppen I und II ein größerer Bewerberüberhang bestehe (nämlich 46 gegenüber 33 bzw. 35). Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend auf die frühere Senatsrechtsprechung verwiesen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, ob er der Zielsetzung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität, unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern, durch Bildung von zwei oder drei Leistungsgruppen Rechnung trägt. Beide Optionen lassen grundsätzlich erwarten, dass eine angemessene Anzahl sowohl leistungsstärkerer als auch leistungsschwächerer Schüler aufgenommen werden. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 51 m. w. N. Die Aufteilung sowohl in zwei als auch in drei Leistungsgruppen lässt unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Soweit diese Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen angesichts des höheren Anteils leistungsschwächerer Schüler zur Folge hat, dass die Aufnahmechancen der besseren Schüler größer sind als die der leistungsschwächeren Schüler, ergibt sich daraus kein Ermessensfehler. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 ‑, juris, Rn. 18. Dass darüber hinaus im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung dahingehend bestanden hätte, dass allein die Bildung von zwei Leistungsgruppen rechtmäßig gewesen wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Auch soweit die Antragsteller das Fehlen von Ausführungen zur Festlegung der Notengrenzen bemängeln, geht der Einwand ins Leere. Der Antragsgegner hat jedenfalls in seinen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend nachvollziehbar eine Begründung für die Festlegung der konkreten Notengrenzen und den Zuschnitt der Leistungsgruppen offengelegt, die die Erreichung des angestrebten Ziels einer annähernd gleichen Verteilung der Schüler unter dem Gesichtspunkt der Leistungsheterogenität – prognostisch – zu gewährleisten vermag. Dass die nach den festgelegten Notengrenzen gebildeten Leistungsgruppen eine unterschiedlich große Streubreite von Notendurchschnitten erfassen, gibt nichts dafür her, dass die Gruppenbildung dem Ziel der Heterogenität des Leistungsbildes der aufzunehmenden Schüler widerspricht. Denn die Notendurchschnitte der Grundschulabgänger verteilen sich in aller Regel gerade nicht gleichmäßig auf das Spektrum, das vom besten bis zum schlechtesten Durchschnitt reicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.