Beschluss
10 L 807/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0604.10L807.24.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule I. aufzunehmen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule I. durchzuführen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule I. zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin der Gesamtschule I. vom 05.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Y. vom 23.04.2024 ist rechtmäßig und der Antragsteller durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin im Ergebnis von einer Aufnahmekapazität von 135 Kindern (= 5 Züge x 27 Kinder) ausgegangen ist. Dem liegt zunächst zugrunde, dass die Stadt I. als Schulträger die Zügigkeit der Schule auf fünf Züge festgelegt hat. Dies stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.08.2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Gesamtschule auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Die Organisationsentscheidung der Stadt I. ist jedenfalls vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 770/23 –, juris, Rn. 16 zu der Organisationsentscheidung eines Ratsbeschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidung der Stadt I., es für das anstehende Schuljahr bei einer Fünfzügigkeit der Gesamtschule zu belassen, genügt unter Berücksichtigung ihres weiten Ermessens diesen Anforderungen. Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit hat in seiner Sitzung vom 21.11.2023 beschlossen, die aktuelle Schülerzahlprognose für die Sekundarstufe I zur Kenntnis zu nehmen und vorerst auf die Empfehlung schulorganisatorischer Maßnahmen zu verzichten. Vgl. Öffentliche Niederschrift über die 13. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit des Rats der Stadt I. vom 21.11.2023, abrufbar unter: „Bezugsquelle wurde entfernt“ (Stand: 04.06.2024), S. 9. Dem lag wesentlich die Schülerzahlprognose für die Sekundarstufe I für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030 zugrunde. Vgl. Vorlage Nr. 162/2023 vom 16.11.2023 (Az. II/40) des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit des Rats der Stadt I., abrufbar unter: „Bezugsquelle wurde entfernt“ (Stand: 04.06.2024). Demnach stünden nach den derzeitigen Zügigkeiten an den weiterführenden Schulen in I. 555 Plätze pro Jahrgang zur Verfügung. Demgegenüber sei unter Berücksichtigung der Schülerzahlen in den Grundschulen sowie der durchschnittlichen Zahlen von aus- und einpendelnden Kindern für das Schuljahr 2024/2025 mit etwa 497 Anmeldungen zu rechnen. Dies lasse insgesamt auf eine ausreichende Zahl an Schulplätzen schließen. Zwar werde auf eine prognostizierte Verteilung der Anmeldungen auf die weiterführenden Schulen in diesem Jahr verzichtet. Durch die zahlreichen neuen Schulen in umliegenden Gemeinden, die bereits in Betrieb seien oder noch errichtet würden, würden sich die Anmeldezahlen an den weiterführenden Schulen jedoch voraussichtlich verändern. Insoweit würden insbesondere die neuen Gymnasien im Kölner Westen und die Gesamtschule in X. Auswirkungen auf das Anmeldeverhalten haben. Diese Entwicklung bleibe zunächst abzuwarten. Ein dringender Handlungsbedarf bestehe nicht, da eine Versorgung der ermittelten Schülerinnen und Schüler mit Schulplätzen in der Sekundarstufe I gesichert sei. Zwar sei an der Gesamtschule I. im vorgezogenen Anmeldeverfahren mit einem Losverfahren zu rechnen. Allerdings hätten die abgelehnten Schülerinnen und Schüler in den späteren Anmeldeverfahren der übrigen weiterführenden Schulen die Möglichkeit, einen Schulplatz zu erhalten. Diese Ausführungen lassen nachvollziehbar erkennen, dass sich der Schulträger an den vorgenannten Maßstäben orientiert und dabei wesentlich den Fokus auf seine Aufgabe gerichtet hat, allen einzuschulenden Kindern einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulträger für das anstehende Schuljahr von sofortigen Maßnahmen vor dem Hintergrund abgesehen hat, dass er zunächst das Anmeldeverhalten unter Berücksichtigung der neuen Schulen in den umliegenden Kommunen und dabei insbesondere der voraussichtlich im Jahr 2025 den Betrieb aufnehmenden Gesamtschule im benachbarten X., vgl. hierzu Jansen, X. untersucht mögliche Interimsstandorte für neue Gesamtschule, in: Kölner Stadt-Anzeiger, Online-Artikel vom 16.02.2024, abrufbar unter: „Bezugsquelle wurde entfernt“ (Stand: 04.06.2024), abwarten will. Ein Ermessensfehler ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar und wird auch von dem Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Schulentwicklungsplanung der Stadt I. vorbringt, der Schulträger habe u.a. steigende Schülerzahlen für den Übergang in die fünften Klassen im Schuljahr 2024/2025 festgestellt und erhöhe die Zügigkeit der Gesamtschule nicht, obwohl dies als einzige Lösungsoption in Betracht komme, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dabei zitiert der Antragsteller offensichtlich aus der Vorlage Nr. 126/2020 vom 07.05.2020 (Az. I/40) des Haupt- und Finanzausschusses des Rats der Stadt I., abrufbar unter: „Bezugsquelle wurde entfernt“ (Stand: 04.06.2024), gibt die dortigen Aussagen aber bloß selektiv wieder. Soweit er auf die „Handlungsoption“ einer Erweiterung der Gesamtschule verweist, lässt er etwa unerwähnt, dass eine solche Erweiterung in der genannten Vorlage als eines von zwei Szenarien zur Begegnung einer völlig anderen, damals aber offenbar vorhandenen Problematik von fehlenden Haupt- und Realschulplätzen genannt wird. Das ergibt sich sowohl aus den der zitierten Stelle vorangehenden als auch den unmittelbar folgenden Sätzen. Dass die dortigen Erwägungen auf die heutige Situation nicht mehr uneingeschränkt übertragbar sind, folgt im Übrigen auch daraus, dass die Gesamtschule I. zum damaligen Zeitpunkt noch vierzügig war und zwischenzeitlich um einen Zug erweitert wurde. Daher kann aus diesen Unterlagen nicht der von dem Antragsteller behauptete Schluss gezogen werden, dass selbst die Stadt I. derzeit zwingend von einem Mehrbedarf ausgehe, dem ausschließlich durch die Einrichtung von Mehrklassen an der Gesamtschule begegnet werden könne. Es begegnet ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler pro Klasse auf 27 begrenzt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann die Schulleiterin im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Schule zunächst 18, später insgesamt 19 GL-Kinder und damit für jede Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen und der vorgenannte Klassenfrequenzrichtwert wird nicht unterschritten. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Schulleiterin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Der von dem Antragsteller behauptete Ermessensnichtgebrauch liegt insoweit nicht vor. Im Widerspruchsbescheid vom 23.04.2024 wird ausgeführt, dass der Höchstwert der Bandbreite bei 29 liege, die Aufnahme jedoch bei einer Schule des Gemeinsamen Lernens auf 27 Kinder pro Parallelklasse beschränkt werden könne. Damit sei der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft (vgl. Bl. 42 f. der Gerichtsakte). Diese – wenn auch knappe – Begründung lässt erkennen, dass die Begrenzung der Schülerzahl auf die Berücksichtigung der GL-Kinder zurückzuführen ist und ist ausreichend, um die Ausübung des nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessens zu dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2020 – 19 B 998/20 –, juris, Rn. 4 ff. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität von 135 Plätzen hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Sie hat zunächst auf der Grundlage des § 46 Abs. 6 SchulG NRW zu Recht die 210 Kinder aus I. und X. vorrangig gegenüber den 16 Kindern aus A. und Y.berücksichtigt, die in ihrer Gemeinde eine Gesamtschule besuchen können. Sodann hat sie nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) nach der Verneinung von Härtefällen und der Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie anhand des Durchschnitts in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht zwei Leistungsgruppen gebildet, wobei sie die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,38 zu der Leistungsgruppe I und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,39 zu der Leistungsgruppe II zugeordnet hat. Nachdem sie die GL-Kinder ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet hat, hat sie die jeweils übrigen Plätze unter den Kindern in der jeweiligen Leistungsgruppe ausgelost. Das lässt für sich genommen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Schulleiterin hat die Leistungsgruppen weitgehend zutreffend gebildet. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Noten im Fach Mathematik seien nicht berücksichtigt worden, dringt er damit nicht durch. In der von dem Antragsgegner vorgelegten Liste aller Kinder mit ihren Noten in den berücksichtigten Fächern sind insbesondere auch die Noten im Fach Mathematik enthalten (vgl. Bl. 21 ff. der Beiakte 2). Soweit dem Antragsteller im Rahmen seiner ersten Akteneinsicht nach seinem Widerspruch offenbar eine unvollständige Tabelle vorgelegt wurde, beruhte dies nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners darauf, dass die bei der Schule geführte Excel-Datei fehlerhaft in eine pdf-Datei umgewandelt wurde, bei der die beiden rechten Spalten zum Fach Mathematik und zum Gesamtdurchschnitt abgeschnitten waren. Aus der vorliegenden Tabelle ergibt sich indes mit hinreichender Klarheit, dass die Noten im Fach Mathematik berücksichtigt wurden. Auch soweit der Antragsteller vorbringt, die Noten im Fach Deutsch seien in acht Fällen fehlerhaft berechnet worden, verhilft ihm das im Ergebnis nicht zum Erfolg. Zwar hat die Schulleiterin die Durchschnittsnoten im Fach Deutsch bei vier Kindern tatsächlich fehlerhaft berechnet, weil sie für das Fach Deutsch den Durchschnitt aus den drei Teilnoten für „Sprachgebrauch“, „Lesen“ und „Rechtschreibung“ zugrunde gelegt und im Falle von nicht vorhandenen Noten diese teilweise mit „0“ berücksichtigt hat, was in vier Fällen zur fehlerhaften Annahme einer besseren Note im Fach Deutsch und damit auch zur fehlerhaften Annahme eines besseren Gesamtdurchschnitts geführt hat. Hierauf kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen, weil sich dieser Fehler nicht zu seinen Lasten ausgewirkt hat. In einem Fall (S.) wäre der Schüler bei korrekter Berechnung nicht der Leistungsgruppe I, sondern der Leistungsgruppe II zuzuordnen gewesen. Durch den Fehler haben sich die Aufnahmechancen des Antragstellers, der sich ebenfalls in der Leistungsgruppe II befand, daher nicht vermindert, sondern sogar geringfügig erhöht. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung der Kammer vorbringt, jede zahlenmäßig fehlerhafte Zusammensetzung der Lostöpfe führe unabhängig von der Frage eines Einflusses auf die Aufnahmechancen zwingend zu einem beachtlichen Fehler, vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.06.2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 48, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob der Fehler die Aufnahmechance verschlechtert hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 561/23 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. In den übrigen drei Fällen (F., Q., B.) wären die Kinder bei korrekter Berechnung ebenso der Leistungsgruppe zuzuordnen gewesen, der sie tatsächlich zugeordnet worden sind. Die falsche Berechnung der Noten im Fach Deutsch hat sich daher in diesen Fällen im Ergebnis bereits nicht auf die Zuteilung zu den Leistungsgruppen ausgewirkt. Soweit der Antragsteller im Rahmen der Akteneinsicht nach seinem Widerspruch bei vier weiteren Fällen (P., U., D., J.) eine oder mehrere Teilnoten „0“ im Fach Deutsch entdeckt hat, liegt ein Fehler bei der Berechnung der Durchschnittsnoten nicht vor. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich insoweit um Übertragungsfehler gehandelt hat, dass die Noten im Fach Deutsch in der Originaldatei jedoch zutreffend berechnet worden seien. Dies wird insbesondere durch die vorgelegte Übersicht aller Noten für die Zuteilung zu den Leistungsgruppen (Bl. 21 ff. der Beiakte 2) gestützt. Soweit der Antragsteller eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kinder in der Leistungsgruppe II sieht, weil dieser Leistungsgruppe mehr GL-Kinder zugeordnet wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein muss. Es soll eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Kindern aufgenommen werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden. Zugleich sollen bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Kinder berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch nach ihrer schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Daraus folgt, dass die aufzunehmenden GL-Kinder – ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I – bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51 ff.; VG Köln, Beschluss vom 26.06.2023 – 10 L 856/23 –, juris, Rn. 43. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin bei 17 GL-Kindern in der Leistungsgruppe II für diese Leistungsgruppe entsprechend weniger Plätze für die Nicht-GL-Kinder vergeben hat. Soweit der Antragsteller eine Außerachtlassung der GL-Kinder bei der Bildung der Leistungsgruppen oder eine gleichmäßige Aufteilung der GL-Kinder auf die beiden Leistungsgruppen fordert, würde ein solches Vorgehen dem vorgenannten Zweck des Grundsatzes der Leistungsheterogenität zuwiderlaufen. Es führt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Kinder aus der Leistungsgruppe II, dass sich dort im Ergebnis deutlich mehr angemeldete Kinder als in der Leistungsgruppe I befanden. Über den Grundsatz der Leistungsheterogenität soll nach den vorstehenden Ausführungen nicht etwa erreicht werden, dass das Leistungsprofil des Bewerberkreises abgebildet ist. Vielmehr soll eine leistungsmäßig ausgewogene Zusammensetzung der aufgenommenen Schülergruppe erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 53. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die GL-Kinder vorbringt, es sei nicht nachgewiesen, dass diese Kinder tatsächlich aufgenommen worden seien, führt dies nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat eine vollständige Liste aller GL-Kinder mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt und der Angabe, ob diese zielgleich („ZG“) oder zieldifferent („ZD“) unterrichtet werden, vorgelegt (vgl. Bl. 20 der Beiakte 2). Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln und einen solchen Anlass zeigt der Antragsteller auch nicht auf. Ferner dringt der Antragsteller nicht mit seinem Vortrag durch, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil es nicht allein von der stellvertretenden Schulleiterin durchgeführt und die Aufnahmekriterien nicht allein von dieser ausgewählt worden seien (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 APO-S I). Zunächst hat zu Recht die stellvertretende Schulleiterin C. das Aufnahmeverfahren durchgeführt, da die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bis im April 2024 noch vakant war (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW und Bl. 54 der Gerichtsakte). Für die Behauptung, dass sie dies nicht allein getan bzw. dass sie die Aufnahmekriterien nicht allein ausgewählt habe, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das Protokoll über das Aufnahmeverfahren nennt neben der stellvertretenden Schulleiterin die Abteilungsleiterin L. und die Didaktische Leiterin M. bloß als „Beteiligte“ und ist allein von der stellvertretenden Schulleiterin eigenhändig unterschrieben. Aus einer bloßen Nennung anderer anwesender Personen in einem Protokoll kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geschlossen werden, dass die stellvertretende Schulleiterin das Verfahren nicht eigenständig durchgeführt hätte. Zuletzt bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vortrag des Antragstellers, die Schülerin E. K. sei als Tochter einer Lehrerin der Schule nicht ordnungsgemäß aufgenommen worden. Ausweislich der vorgelegten Liste der angemeldeten Kinder (Bl. 13 ff. der Beiakte 2) wurde diese Schülerin nach der Aufnahme der 17 GL-Kinder aus der Leistungsgruppe II als fünftes Kind im Losverfahren dieser Leistungsgruppe gezogen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellers, es sei „vollkommen ausgeschlossen, dass das Lehrerkind hier tatsächlich in einem ordnungsgemäßen Losverfahren gezogen wurde“ (Bl. 59 der Gerichtsakte). Insoweit stützt er sich ausschließlich darauf, dass seinem Prozessbevollmächtigten „immer mal wieder“ zugetragen werde, dass Lehrerkinder nur augenscheinlich gelost würden. Dass er seine Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt hat, ohne über einen konkreten Anhaltspunkt in Bezug auf die vorliegend betroffene Schülerin zu verfügen, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er mit seinem Widerspruch nicht nur nach der Aufnahme von Kindern von Lehrkräften der Schule, sondern auch nach der Aufnahme von Kindern von Lehrkräften anderer Schulen oder von sonstigen Angestellten der Schule wie etwa einem Hausmeister gefragt hat (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund erweckt der Antragsteller den Anschein, er wolle die bloße Aufnahme eines Kindes, dessen Eltern in irgendeiner Weise mit irgendeiner Schule näher in Verbindung stehen, zum Anlass nehmen, um der stellvertretenden Schulleiterin ein missbräuchliches Verhalten zu unterstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.