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Beschluss

1 B 361/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.1B361.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2019/2020 (Beförderungsliste „Beteiligung intern_weitere_T“) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei jedenfalls ausgeschlossen, dass er bei einer neuen, fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen zum Zuge kommen könnte. Selbst wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen fehlerhaft sein sollten, sei unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsermessens der Beurteiler ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer fehlerfreien Neuerstellung der Beurteilungen besser oder zumindest gleich gut beurteilt werden könne wie die Beigeladenen. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergebe sich aus dem Ergebnis der Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte, die den dienstlichen Beurteilungen zugrunde lägen. Die Beigeladenen seien dort in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte fehlerhaft erfolgt sein könnten, bestünden nicht. Obwohl auch der Antragsteller in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft in den Einzelbewertungen die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten habe, reiche seine Gesamtnote nicht an diejenige der Beigeladenen heran. Der Antragsteller habe seine Bewertungen auf einem niedriger bewerteten Dienstposten („T6“, entsprechend dem statusrechtlichen Amt A 10 BBesO) erzielt. Der Beigeladene zu 1. sei auf einem mit „EG8“ (entsprechend dem statusrechtlichen Amt A 12 BBesO), die Beigeladene zu 2. sogar auf einem mit „VG9“ (entsprechend dem statusrechtlichen Amt A 13 BBesO) bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen. Dieser Umstand müsse sich auch bei einer Neubeurteilung zugunsten der Beigeladenen niederschlagen, was ihnen einen entscheidenden Leistungsvorsprung vor dem Antragsteller verschaffe. Es sei davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Arbeitspostens, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sei, als sie seinem Statusamt entspreche, „sehr gut“ erfülle, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfülle. Diese Annahme basiere auf der allgemeinen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden sei, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalteten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden seien. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sei auch nicht deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, weil es für Beamte, die nicht auf einem höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, keine Chance eröffne, mit der Bestnote beurteilt zu werden. Zunächst gebe es keinen Anspruch eines Beamten darauf, mit der Bestnote beurteilt zu werden. Es gebe Behörden, die die Richtwerte des § 50 BLV bezüglich der Spitzennote regelmäßig nicht ausschöpften, sondern die Vergabe der Spitzennote auf wenige, besonders leistungsstarke Beamte beschränkten. So könne das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin verstanden werden, das für die Vergabe der Spitzennote nicht allein Spitzenbewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, sondern auch die Wahrnehmung eines besonders herausgehobenen (höherwertigen) Arbeitspostens verlange. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass leistungsstärkere Beamte, nur weil sie einen niedriger bewerteten Dienstposten wahrnähmen, schlechter bewertet würden als leistungsschwächere Bedienstete, die einen höherwertigen Dienstposten inne hätten. In dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin liege keine strukturelle Verschiebung des Notenverhältnisses zugunsten der Beamten, die einen höherwertigen Arbeitsposten bekleideten. Die Beamten erhielten Spitzennoten nicht, weil sie höherwertige Dienstposten wahrgenommen hätten, sondern weil sie auf diesen Posten bessere Leistungen erbracht hätten, als Beamte auf niedriger bewerteten Arbeitsposten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, wie die Beigeladenen die höherwertigen Dienstposten erlangt hätten. Die Rüge des Antragstellers, die Arbeitsposten seien nicht nach dem Leistungsprinzip vergeben worden, sei zum einem unsubstantiiert, zum anderen aber auch für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Auch wenn die Beigeladenen ihre Arbeitsposten aufgrund eines fehlerhaften Auswahlverfahrens erlangt haben sollten, hätten sie die auf den ihnen übertragenen Arbeitsposten erbrachten und durch die Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte mit „Sehr gut“ bewerteten Leistungen tatsächlich erbracht. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Stellungnahmen der Führungskräfte der Beigeladenen belegten gegenüber der Stellungnahme der Führungskraft des Antragstellers einen Leistungsvorsprung aus, sei unzutreffend. Sämtliche Stellungnahmen – auch die des Antragstellers – wiesen die Gesamtnote „Sehr gut“ aus. Dies stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen wiesen gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung auf, nicht durchgreifend infrage. Das Verwaltungsgericht hat sehr wohl berücksichtigt, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen von ihren jeweiligen unmittelbaren Führungskräften in allen Einzelkriterien mit der Note „Sehr gut“ bewertet worden sind. Den Leistungsvorsprung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht aus der jeweils noch deutlich höherwertigen Beschäftigung der Beigeladenen hergeleitet. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend "sehr gut" erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier bei dem Antragsteller um zwei Besoldungsgruppen), die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 33. Die Beigeladenen haben – was der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel zieht – deutlich höherwertige Dienst-/Arbeitsposten bekleidet als der Antragsteller: Der Beigeladene zu 1. war auf einem mit „EG8“ bewerteten Dienst-/Arbeitsposten um zwei Stufen höherwertig, die Beigeladene zu 2. auf einem mit „VG9“ bewerteten Dienst-/Arbeitsposten sogar um drei Stufen höherwertig eingesetzt als der Antragsteller. Aus dieser Eingruppierung ist zu schließen, dass die Beigeladenen auch deutlich höherwertige Aufgaben als der Antragsteller erfüllt haben. Auch wenn sie von ihren unmittelbaren Vorgesetzten in den Einzelbewertungen nominell dieselbe Note wie der Antragsteller erhalten haben, belegen diese Noten damit bessere Leistungen der Beigeladenen und den vom Verwaltungsgericht angenommenen Leistungsvorsprung. Bei dieser Sachlage kann auch aus den textlichen Darstellungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers kein Leistungsvorsprung des Antragstellers hergeleitet werden. 2. Es ist auch nicht so, dass der Antragsteller keine Chance hätte, das Notenspektrum bis zur Bestnote auszuschöpfen und die Spitzennote „Hervorragend ++“ zu erhalten. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin als solches bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bestnote von vornherein nur höherwertig bzw. höherwertiger als der Antragsteller eingesetzten Bediensteten vorbehalten ist. Der Grund für das um einen Ausprägungsgrad niedrigere Gesamturteil des Antragstellers liegt vielmehr darin, dass der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Antragsteller durch eine entsprechend (erheblich) bessere Erfüllung seiner Aufgaben den auf der Wahrnehmung deutlich höherwertiger Aufgaben beruhenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen auszugleichen vermochte. Dies lässt sich auch aus den vom Antragsteller aufgeführten textlichen Beschreibungen der Stellungnahme nicht herleiten. 3. Auch wenn der Antragsteller (insoweit zutreffend) ausführt, in den Beurteilungen der Beigeladenen werde nicht ausgeführt, wie sich die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit ausgewirkt habe auch und weder in seiner noch in den Beurteilungen der Beigeladenen sei der Ausprägungsgrad der Gesamtnote hinreichend begründet worden, stellt das die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage, der Antragsteller sei auch in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen – wie bereits ausgeführt - nicht nur leicht höherwertiger eingesetzt worden sind als der Antragsteller, sondern in erheblichem Maße. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller im Falle einer Neuerstellung der Beurteilungen der Beteiligten diesen deutlichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen aufholen könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch seitens des Antragstellers nicht dargelegt. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Beigeladenen im Fall einer Neubeurteilung lediglich die Gesamtnote „Hervorragend Basis“ und der Antragsteller weiterhin die Gesamtnote „Hervorragend +“ erhalten könnten. Gleiches gilt für eine Verbesserung der Gesamtnote des Antragstellers auf die Note „Hervorragend ++“ bei gleichzeitiger Absenkung der Gesamtnoten der Beigeladenen auf „Hervorragend +“. 4. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, die Rüge, die Übertragung des höherwertigen Dienst-/Arbeitspostens an die Beigeladenen sei nicht nach dem Leistungsprinzip erfolgt, sei nicht nur unsubstantiiert, sondern irrelevant. Insoweit führt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ergänzend aus, die Rüge könne nicht weiter substantiiert werden, weil die Verwaltungsvorgänge zur Übertragung der höherwertigen Arbeitsposten an die Beigeladenen nicht vorgelegt worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass die Frage, ob die höherwertigen Arbeitsposten den Beigeladenen rechtmäßig übertragen worden seien, irrelevant sei. Der Senat habe in Konkurrentenstreitigkeiten die Notwendigkeit der Rechtmäßigkeit einer vorverlagerten Bewerberauswahl sowohl in Hauptsache- als auch in Beschwerdeverfahren betont und geprüft, ob diese ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügte. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Konkurrenten sich lediglich in der Wertigkeit ihrer Arbeitsposten unterschieden, sei die Übertragung der Arbeitsposten der Beigeladenen einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Übertragung der höherwertigen Dienstposten an die Beigeladenen zu Recht als unerheblich angesehen. Bei seiner Argumentation übersieht der Antragsteller, dass vorliegend keine vorverlagerte Bewerberauswahl stattgefunden hat. Anders als in dem dem angeführten Senatsbeschluss vom 24. Juli 2012 – 1 B 1518/11 –, juris, zugrunde liegenden Fall hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht nur solche Beamte in den Bewerberkreis für Beförderungsämter einbezogen, die fortlaufend bereits auf einem von seiner Wertigkeit her dem angestrebten Beförderungsamt entsprechenden Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in das Bewerbungsverfahren aufgenommen und erst nach Durchführung eines Leistungsvergleichs festgestellt, dass die Beigeladenen dem Antragsteller vorgehen. Gegenstand dieses Leistungsvergleichs können jedoch nur die vorliegenden Beurteilungen sein, die sich ihrerseits nur auf die tatsächlich erbrachten Leistungen der betroffenen Beamten auf den tatsächlich innegehabten Dienstposten beziehen können. Unerheblich ist, ob die Dienstposten den betreffenden Beamten rechtsfehlerfrei übertragen worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 B 1204/17 –, juris, Rn. 10. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller noch angeführten Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 B 1204/17 –, juris. Auch diesem lag kein Fall einer vorverlagerten Bewerberauswahl zugrunde, weshalb es auch dort auf die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Dienstposten nicht ankam. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017– 1 B 1204/17 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 18. März 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 42.831,82 Euro (Januar, Februar 2020 jeweils 3.538,06 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.575,57 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von (gerundet) 10.707,96 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.