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Beschluss

1 B 1518/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG kann auch Beförderungen betreffen, die auf dem bekleideten Dienstposten stattfinden (keine Voraussetzung ist die Übertragung eines neuen Dienstpostens). • Eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist zulässig, wenn die wesentlichen Streitpunkte gleich bleiben und das Verfahren dadurch nicht unzumutbar verkompliziert wird. • Voraussetzung für eine rechtskonforme Beförderungsauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG ist, dass eine vorweggenommene Auswahl bzw. frühere Stellenbesetzung nachvollziehbar und aktuell dokumentiert ist; eine rein stellwertbasierte Ausgrenzung kann unzulässig sein. • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genügt, wenn ein Rechtsschutzinteresse und Anordnungsgrund bestehen, wenn der Bewerber durch die Auswahlentscheidung jedenfalls in einer Weise benachteiligt wurde, die den Anforderungen der Bestenauslese nicht entspricht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderungsaktion: Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art.33 GG • Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG kann auch Beförderungen betreffen, die auf dem bekleideten Dienstposten stattfinden (keine Voraussetzung ist die Übertragung eines neuen Dienstpostens). • Eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist zulässig, wenn die wesentlichen Streitpunkte gleich bleiben und das Verfahren dadurch nicht unzumutbar verkompliziert wird. • Voraussetzung für eine rechtskonforme Beförderungsauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG ist, dass eine vorweggenommene Auswahl bzw. frühere Stellenbesetzung nachvollziehbar und aktuell dokumentiert ist; eine rein stellwertbasierte Ausgrenzung kann unzulässig sein. • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genügt, wenn ein Rechtsschutzinteresse und Anordnungsgrund bestehen, wenn der Bewerber durch die Auswahlentscheidung jedenfalls in einer Weise benachteiligt wurde, die den Anforderungen der Bestenauslese nicht entspricht. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Beförderungen im Rahmen der Beförderungsaktion 2011 zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 16. Das Verwaltungsgericht hatte die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht in vollem Umfang gewährt; der Antragsteller erweiterte daraufhin im Beschwerdeverfahren seinen Antrag, ohne die Sache auf beurlaubte Beschwerdeführer zu beschränken. Er rügt, bei der Auswahl für die A‑16‑Beförderungen sei er aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen worden, weil seine aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht der geforderten Wertigkeit entsprochen habe, obwohl er zuvor Funktionen innehatte, die als leitende Tätigkeit zu qualifizieren waren. Die Antragsgegnerin begründet die Nichtberücksichtigung mit Vorgaben der Konzernrichtlinie und mit der mangelnden Nachvollziehbarkeit der früheren Stellenbesetzungen und Ausschreibungen. • Beschwerdezulässigkeit: Die Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist zulässig, weil die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte unverändert bleiben und das Verfahren nicht verkompliziert wird (§ 146 VwGO, § 91 VwGO entsprechend). • Anordnungsgrund und Rechtsschutzinteresse sind gegeben, weil der Antragsteller fristgerecht und substantiiert vorgetragen hat, dass er durch eine Konkurrentenmitteilung von der Beförderung ausgeschlossen wurde und dadurch sein Bewerbungsverfahrensanspruch betroffen ist. • Materiellrechtlich ist der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG auch auf Beförderungen anzuwenden, die auf dem bekleideten Dienstposten erfolgen; es ist nicht erforderlich, dass es um die Besetzung eines neuen Dienstpostens geht. • Die Antragsgegnerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass eine vorweggenommene, bestenauslesekonforme Stellenbesetzung oder ein transparentes, aktuellen Leistungsvergleichsverfahren stattgefunden hat. Allein die Stelleneinstufung oder pauschale Vorgaben in einer Konzernrichtlinie genügen nicht, wenn Ausschreibungstexte unklar sind und die Personalakten keine nachvollziehbaren Belege dafür liefern, dass die früheren Besetzungen eine rechtskonforme Vorabauswahl darstellen. • Die Antragsgegnerin konnte außerdem nicht substantiiert belegen, dass die behauptete fehlende Werthaltigkeit der früheren Tätigkeit des Antragstellers ein endgültiges Beförderungshindernis darstellt; frühere positive Beurteilungen sprechen für eine noch genügende Aktualität der früheren Tätigkeit und damit für eine mögliche Berücksichtigung. • Folge: Es liegt ein Anordnungsanspruch vor; die Antragsgegnerin ist vorläufig zu untersagen, Beförderungen in A 16 vorzunehmen, solange über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, im Rahmen der Beförderungsaktion 2011 Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 vorzunehmen, solange über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antragsteller in der Auswahl nicht berücksichtigt wurde auf einer Rechtsgrundlage, die den Anforderungen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt, und dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass frühere Stellenbesetzungen eine rechtmäßige vorweggenommene Auswahl darstellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 19.397,07 Euro festgesetzt. Damit ist dem Antragsteller vorläufig der Schutz seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gewährt worden, bis materiellrechtlich abschließend über seine Anträge entschieden wird.