Beschluss
1 B 646/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0910.1B646.20.00
9mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der früheren Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der früheren Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (sinngemäßen) Anträgen des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, 1. den unter dem 10. Oktober 2018 ausgeschriebenen Dienstposten E. mit einem Bewerber zu besetzen oder diesen hierauf zu befördern, solange nicht über seine – des Antragstellers – Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, 2. ihn von vornherein aus dem Bewerbungsverfahren für den unter dem 10. Oktober 2018 ausgeschriebenen Dienstposten E. auszuschließen "a. mit der Behauptung sicherheitsrelevanter Zweifel im allgemeinen, und b. insbesondere der Behauptung 'aus in seiner Person liegenden Gründen bestehen Zweifel an dem Bestehen der für eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit des angestrebten Dienstpostens zwingend erforderlichen Sicherheitsüberprüfung'", 3. "den ausgeschriebenen Dienstposten E. , und Dienstposten E1. aktuell, Fachgebietsleitung im Aufgabenbereich 'Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität', laufende Ausschreibungsnummer 10 der bundesweiten Stellenausschreibung vom 10.10.2018, mit einem Bewerber zu besetzen" oder diesen hierauf zu befördern, solange nicht "über die Versetzung zu Antrag Ziffer 8 des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist, und über die den Entzug der Sicherheitsstufe Sܠ3 gem. 2. Antragserweiterung vom 21.08.2019 entschieden ist." Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit der folgenden Begründung abgelehnt: Für das mit dem Antrag zu 3 . u. a. geltend gemachte Begehren, die Besetzung des Dienstpostens E1. zu untersagen, sei schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bleibe nämlich nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ungeachtet seiner ab dem 1. August 2019 gegebenen Geschäftsaushilfe auf dem Dienstposten E2. bis auf weiteres Inhaber seines Stammdienstpostens E1. . Soweit es ihm um einen möglichen künftigen Verlust dieses Dienstpostens gehe, habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er insoweit bereits ausnahmsweise vorbeugenden Rechtsschutz benötige. Soweit der Antragsteller die vorläufige Untersagung der Besetzung des unter dem 10. Oktober 2018 ausgeschriebenen, nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Dienstpostens E. begehre ( Anträge zu 3. im Übrigen und zu 1., die sich nur hinsichtlich der Geltungsdauer der mit ihnen beantragten einstweiligen Anordnung unterschieden), habe er jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch werde durch die streitige Auswahlentscheidung nicht berührt, weil er bezogen auf den streitigen Dienstposten Umsetzungsbewerber sei, die Antragsgegnerin diesen Posten aber ausweislich des Ausschreibungstextes nur für Beförderungsbewerber vorgesehen habe. Ohne Belang sei in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller die auf diesem Dienstposten anfallenden Aufgaben bis zum 31. Juli 2019 erfüllt habe, weil dies nur im Wege der Geschäftsaushilfe geschehen sei. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit ihrer – nicht der Beteiligung des Personalrats unterliegenden – Organisationsgrundentscheidung, nur Beförderungsbewerber zuzulassen, den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum verletzt habe. Das Organisationsermessen werde nicht durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt; vielmehr eröffneten die einschlägigen "Richtlinien für die interne Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – ARZV –" in Abschnitt II, Ziffer 3.1.1 sowohl "offene" Ausschreibungen als auch Beförderungsausschreibungen. Die Erwägungen, die hier zu einer Beförderungsausschreibung geführt hätten, seien gemessen an den Vorgaben der ARZV sachgerecht und ließen die Entscheidung ohne weiteres als vertretbar erscheinen. Von einer vorrangig der Personalgewinnung dienenden – offenen – Ausschreibung habe hier zugunsten der Schaffung einer Fortkommensmöglichkeit abgesehen werden dürfen. Der dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. März 2019 gegebenen Erläuterung sei zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine dauerhafte zeitnahe Nachbesetzung des Dienstpostens zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs für dringend erforderlich gehalten und ihr eine relativ große Anzahl gut beurteilter Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 für eine Besetzung zur Verfügung gestanden habe. Letzteres werde durch die Zahl der Bewerber (19) belegt. Es sei auch nichts für einen Ermessensfehlgebrauch erkennbar; namentlich sei nicht ersichtlich, dass die Beschränkung der Ausschreibung auf Beförderungsbewerber eigentlich (missbräuchlich) dazu gedient habe, den Antragsteller von vornherein aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Einer solchen Annahme stehe entgegen, dass der Antragsteller wegen des schon im Zeitpunkt der Ausschreibung gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens und wohl auch wegen der Empfehlung des stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten der Generalzolldirektion (im Folgenden: GSB) vom 26. Juni 2018, dem Antragsteller die Sicherheitsermächtigung zu entziehen, auch bei einer offenen Ausschreibung aus dem Bewerberkreis hätte ausgeschlossen werden können. Ferner verstoße die Entscheidung für eine Beförderungsausschreibung auch nicht gegen eine eigene ständige Verwaltungsübung der Antragsgegnerin. Von den seinerzeit für den Bereich der Direktion VIII ausgeschriebenen 15 Dienstposten seien nämlich nur fünf offen ausgeschrieben worden. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Organisationsgrundentscheidung sei ferner, dass es ursprünglich "geplant" (Antragsgegnerin) bzw. "vereinbart" (Antragsteller) gewesen sei, den streitbefangenen Dienstposten dem Antragsteller zu übertragen. Die von diesem behauptete Vereinbarung sei auch sonst nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Weder liege eine schriftliche Zusicherung vor noch bestehe insoweit Vertrauensschutz, da sich die der ursprünglichen Planung zugrunde liegende Sachlage später geändert habe. Ein Anordnungsanspruch könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beigeladene sich noch auf einen anderen Beförderungsdienstposten beworben und dabei inzwischen den "Zuschlag" erhalten habe; insbesondere folge hieraus nicht, dass die Beschränkung der Ausschreibung auf Beförderungsbewerber nur den Ausschluss des Antragstellers bezweckt habe. Dass die Beigeladene schon bei der Ausschreibung und bei ihrer Auswahl nach A 13 befördert gewesen wäre, ergebe sich aus den Akten nicht; wäre dem so, hätte der Antragsteller gleichwohl keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht". Für das mit dem Antrag zu 2. unterbreitete Begehren schließlich sei schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die behaupteten Äußerungen im vorliegenden Kontext des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren geäußert habe oder zu äußern beabsichtige. Die dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2019 erteilte Absage enthalte nur die Begründung, der Antragsteller gehöre nicht zum zugelassenen Bewerberkreis. Aus der weiteren, auf Zweifel an dem Bestehen der Sicherheitsüberprüfung abhebenden Äußerung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 8. März 2019 folge nichts anderes. Sie erläutere, wie sich aus dem Sinnzusammenhang ergebe, allein, weshalb die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Planung aufgegeben habe, dem Antragsteller den streitigen Dienstposten im Wege der Umsetzung auf Dauer zu übertragen. Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner redundanten und nur scheinbar geordneten Beschwerdebegründung (fristgerecht vorgelegte Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2020 und der Vortrag in den weiteren Schriftsätzen vom 29. Mai 2020, vom 5. Juni 2020 und vom 28. August 2018, soweit er sich – allein berücksichtigungsfähig – auf eine Ergänzung der Beschwerdebegründung beschränkt) im Kern das Folgende geltend: Zu rügen sei zunächst der nicht mehr sachgerechte Trennungsbeschluss des VG vom 12. September 2019, da der Gesamtsachverhalt in den nun sieben Verfahren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden könne. Darüber hinaus sei der angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft; er verstoße gegen die Rechte des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 5, 103 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen dürfe, verkannt bzw. sachfremde Erwägungen angestellt habe. Namentlich habe es mit der Heranziehung der (auch) von ihm nicht geprüften "Vorwürfe 1. Geheimschutz, 2. Disziplinarverfahren" verkannt, dass er den ganz überwiegenden Teil der (im Disziplinarverfahren erhobenen) Vorwürfe ("1. Nebentätigkeit, 2. Arbeitszeitregistrierung 3. Verzögerung des Verfahrens") bereits durch substantiierte Stellungnahmen seit April "2020" ausgeräumt habe, dass er verbleibende Zweifel nur nach Gewährung der von der Antragsgegnerin und von dem Verwaltungsgericht rechtswidrig verweigerten Akteneinsicht ausräumen könne und von Oktober 2017 bis Ende Juli 2019 untadelig und ohne Vorhaltungen Dienst getan habe. Zudem sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, den Verweis aus dem Jahre 2011 nebst zugrunde liegendem Sachverhalt zu verwenden. Mit Blick auf die mangelhafte Würdigung bzw. Berücksichtigung seines entlastenden Vortrags liege auch ein Gehörsverstoß vor. In tatsächlicher Hinsicht sei ferner nicht nachvollziehbar, welchen Status der Beigeladenen das Verwaltungsgericht zugrunde legen wolle. Während es auf S. 4 seines Beschlusses von einem Status nach A 12 BBesO ausgehe, habe es die Statusfrage (A 12/A 13) auf S. 10 des Beschlusses mit der "unzutreffenden Kernbegründung", es bestehe kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", offen gelassen. Das verletze Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art 19 Abs. 4 GG, weil seine Auswahl bei Missachtung des Anforderungsprofils (Beförderungsbewerber) im Falle der Beigeladenen zumindest möglich erscheine und sein Rechtsschutz erschwert werde. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Beigeladene nicht die Voraussetzung einer Beförderungsbewerberin erfüllt habe. Der Dienstposten E. sei derzeit kommissarisch besetzt und solle nun offensichtlich "offen" ausgeschrieben werden. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Berücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zustehe, da der Dienstposten nach den Erklärungen auch von Frau Q. T. (Personaldezernentin) ihm habe übertragen werden sollen. Diese habe allerdings offensichtlich von Anfang an beabsichtigt, genau dies zu verhindern, und hierzu das Disziplinarverfahren betrieben. Bereits vor dessen Eröffnung am 17. Mai 2017 habe sie am 25. April 2017 den GSB aufgefordert, ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit möglichst negativem Ergebnis einzuleiten und abzuschließen. Der GSB habe trotz regelmäßigem aktenkundigem Drängen der Personalleiterin diesen Aufforderungen nicht nachgegeben und mehrfach in der Sicherheitsakte vermerkt, dass eine Entscheidung erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgen solle. Nach Stellung des vorliegenden Eilantrages habe die Personalleiterin den GSB aufgefordert, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren abzuschließen und dem Antragsteller die Sicherheitsstufe 3 zu entziehen. Auch dies habe noch nicht zum Erfolg geführt; der GSB habe nämlich am 25. März 2019 erneut vermerkt, dass kein Fall einer möglichen Untersagung der Sicherheitsstufe vorliege. Nach erneuter Erweiterung des Disziplinarverfahrens und weiterem Drängen habe der GSB schließlich nachgegeben und ohne ordnungsgemäße Anhörung zu Lasten des Antragstellers entschieden. Dieses Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. 1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Ausgangsverfahren 15 L 551/19 mit seinem Trennungsbeschluss vom 12. September 2019 unsachgerecht "aufgeteilt", ist ebenso unerheblich wie die an ein Verhalten des Verwaltungsgericht anknüpfende Gehörsrüge. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO kann nämlich mit einer Verfahrensrüge – hier der Rüge einer unsachgemäßen Verfahrenstrennung und der Gehörsrüge – von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die dieses Rechtsmittel eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – nämlich kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 14. Februar 2019 – 1 B 830/18 –, juris, Rn. 10 f., und vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 –, juris, Rn. 22 bis 25, jeweils m. w. N. Unabhängig davon könnten diese Rügen, wären sie beachtlich, auch nicht zum Erfolg führen. Hinsichtlich der gerügten Verfahrenstrennung ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb diese, die im Übrigen nicht Zusammengehörendes aufgespaltet, sondern nur den zahlreichen, neue Streitgegenstände in das hiesige Verfahren (VG Köln, 15 L 551/19) einführenden "Antragserweiterungen" Rechnung getragen hat, angesichts der Möglichkeit der Beiziehung von Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen einer sachgerechten Kenntnis und Bewertung des maßgeblichen Gesamtsachverhalts entgegenstehen könnte. Betreffend die Gehörsrüge fehlt es schon an hinreichend substantiierten Darlegungen, weshalb das Verwaltungsgericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, welchen konkreten Vortrag es also schon nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen haben soll. Dem Erfolg der als Gehörsrüge erhobenen Rüge einer nicht gewährten Akteneinsicht steht entgegen, dass der Antragsteller in dem insoweit maßgeblichen vorliegenden Verfahren zwar unter dem 16. April 2019 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, von der ihm daraufhin mit Verfügung vom 17. April 2019 eröffneten Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten aber sodann, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch in den von dem Antragsteller offenbar gemeinten anderen Verfahren gibt es keine zu Unrecht verwehrte Akteneinsicht. In dem die Feststellung eines Sicherheitsrisikos betreffenden Eilverfahren VG 13 L 1917/19 und OVG 1 B 1716/19 fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, und im Disziplinarverfahren hat der Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten (vgl. das Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im hiesigen Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat). Ein Gehörsverstoß folgt ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Beschluss nicht mit vorgetragenen Einzelheiten bzw. Einwänden des Antragstellers gegen die ihn betreffenden Vorhaltungen auseinandergesetzt hat. Auf diese Einwände kam es im vorliegenden Verfahren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nämlich nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die in Rede stehende Wahl einer Beförderungsausschreibung auf die sachwidrige Erwägung, den Antragsteller von vornherein aus dem Bewerberkreis auszuschließen, zurückzuführen sein könnte, zwar mit dem Argument verneint, ein solcher Ausschluss hätte angesichts des gegen den Antragsteller laufenden Disziplinarverfahrens auch im Falle einer offenen Ausschreibung gerechtfertigt werden können, nämlich wegen Zweifeln an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung des Antragstellers. Zu dieser Möglichkeit allgemein: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 – 1 B 95/19 –, juris, Rn. 6 ff., und vom 28. Januar 2020 – 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 117 f., jeweils m. w. N. Zur Begründung hat es sich aber – zutreffend – an der soeben zitierten Rechtsprechung orientiert, nach der insoweit nur zu prüfen ist, ob der Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet erscheint oder Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Führung des Disziplinarverfahrens bestehen, und dies für den vorliegenden Fall verneint, was aus den Gründen des heute im Verfahren 1 B 1716/19 ergangenen Senatsbeschlusses keinen Beanstandungen unterliegt. Dort ist näher begründet, warum der wesentlich auf die Vorhaltungen im Disziplinarverfahren gestützten Entscheidung des GSB vom 29. Juli 2019 keine aus der Personalverwaltung herrührenden sachwidrigen Erwägungen zugrunde liegen (A. II. 1. b) cc) (1)). Zudem hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob sich in dem Disziplinarverfahren tatsächlich erweisen werde, dass ein Dienstvergehen vorliege (BA S. 8, erster Absatz). Schon vor diesem Hintergrund musste der Senat auch nicht dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 gestellten Antrag entsprechen, die Ermittlungsakte beizuziehen. 2. Auch mit dem übrigen Beschwerdevorbringen, soweit es fristgerecht erhoben ist oder einen nur ergänzenden Vortrag nach Fristablauf darstellt, hat der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der mit den (sinngemäßen) Anträgen jeweils behauptete Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des begehrten Inhalts zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. a) Das gilt zunächst in Bezug auf das mit dem Antrag zu 3. u. a. geltend gemachte Begehren, der Antragsgegnerin die Besetzung des Dienstpostens E1. vorläufig zu untersagen. Insoweit fehlt es schon im Ansatz an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, wie sie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten ist. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmitteführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Den – zutreffenden – Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hat, hat die Beschwerde aber schon nichts entgegengesetzt. Gleiches gilt in Bezug auf das mit dem Antrag zu 2. gegebene Begehren. Die Beschwerde verhält sich nämlich schon nicht zu der Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hat. b) Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen ferner nicht glaubhaft machen können, dass ihm der mit den Anträgen zu 3. im Übrigen und zu 1. behauptete Anspruch zusteht, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den unter dem 10. Oktober 2018 ausgeschriebenen Dienstposten E. mit einem Bewerber zu besetzen oder diesen hierauf zu befördern, solange nicht über seine – des Antragstellers – Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist (Antrag zu 1.) bzw. solange nicht "über die Versetzung zu Antrag Ziffer 8 des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist, und über die den Entzug der Sicherheitsstufe Sܠ3 gem. 2. Antragserweiterung vom 21.08.2019 entschieden ist" (Antrag zu 3. im Übrigen). Für diese Bewertung kommt es nicht darauf, dass der Antragsteller die Geltungsdauer der angestrebten Untersagung mit seinem Antrag zu 3., soweit hier von Interesse, auch an weitere Umstände als den im Antrag zu 1. genannten Umstand geknüpft wissen will. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist nämlich in jedem dieser Fälle schon deshalb zu verneinen, weil dieser auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bereits nicht zu dem nach der Ausschreibung zulässigerweise nur zugelassenen Kreis der Beförderungsbewerber zählt und ihm daher kein Anspruch auf Einbeziehung in das weitere Auswahlverfahren zusteht, das die Antragsgegnerin jedenfalls bislang nicht (durch Neuausschreibung des Dienstpostens oder auf sonstige Weise) abgebrochen hat (vgl. die Anfragen des Senats vom 9. und 17. Juni 2020 und die schriftlichen Antworten der Antragsgegnerin vom 17. und 26. Juni 2020). Den insoweit maßgeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen der Antragsteller im fraglichen Stellenbesetzungsverfahren als Umsetzungs- bzw. Statusbewerber nach dem klaren Inhalt der Ausschreibung als Beförderungsausschreibung nicht zu berücksichtigen und die dieser Ausschreibung zugrunde liegende Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin frei von Rechtsfehlern ist, hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. aa) Das gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller auf die ursprüngliche Planung, ihm den später ausgeschriebenen Dienstposten E. zu übertragen, und auf sein – wie der Senat anmerkt: rechtlich nicht geschütztes – Vertrauen in diese Planung bzw. Absprachen ohne Zusicherungscharakter verweist und ferner geltend macht, die Personaldezernentin habe diese Übertragung (von Anfang an) hintertrieben. Dieses Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Diesem Erfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. statt aller: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 1 B 371.19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das o. a. Beschwerdevorbringen nicht. Es erschöpft sich nämlich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen, bereits durch das Verwaltungsgericht gewürdigten Vorbringens. Namentlich geht es nicht näher auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ein, aus denen die erfolgte Wahl der Ausschreibungsart nicht dem Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren gedient hat (BA S. 7 f., Erwägung, dass ein Ausschluss auch bei offener Ausschreibung möglich gewesen wäre). Gleiches gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und aus welchen Gründen frühere Planungen bzw. Absprachen zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens angesichts der nachträglich eingetretenen bzw. offenbar gewordenen Sachlage nicht zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Organisationsentscheidung zur Art der Ausschreibung führen und ferner – auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten – nicht geeignet sind, den behaupteten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (BA. S. 9). bb) Bereits von vornherein unerheblich dürfte das Beschwerdevorbringen des Antragstellers sein, das Verwaltungsgericht habe die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe und die der Entscheidung des GSB zugrunde gelegten Umstände ebenso wenig (hinreichend) geprüft wie die Frage, ob diese Verfahren aus sachwidrigen Erwägungen betrieben werden, und außerdem nicht beachtet, dass er die Vorhaltungen, soweit ihm möglich, bereits entkräftet und von Oktober 2017 bis Ende Juli 2019 untadelig Dienst getan habe. Auf alle diese Fragen dürfte es in dem angefochtenen Beschluss nämlich nicht angekommen sein. Das Verwaltungsgericht hat tragend überhaupt nur auf das Disziplinarverfahren (und nicht auf das Sicherheitsüberprüfungsverfahren) abgestellt, und zwar allein zur Begründung seiner – hypothetischen – Erwägung, der Antragsteller hätte auch bei einer offenen Ausschreibung aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden können. Hierbei hat es nach seinem mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen, zutreffenden rechtlichen Ansatz die Frage der Berechtigung der im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe ausdrücklich für unerheblich erklärt und beanstandungsfrei (s. o.) allein darauf abgestellt, dass der Verdacht eines Dienstvergehens nicht offensichtlich unbegründet erscheine und auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Führung des Disziplinarverfahrens bestünden. Bezieht man das hier behandelte Beschwerdevorbringen zugunsten des Antragstellers auf diese Bewertung des Verwaltungsgerichts, greift es jedenfalls der Sache nach nicht durch. Der Vortrag des Antragstellers, die ihm gemachten Vorhaltungen seien (im Wesentlichen) unzutreffend bzw. entkräftet und beruhten letztlich auf sachwidrigen Erwägungen der Personaldezernentin, erweist sich nämlich aus den Gründen des heute im Verfahren 1 B 1716/19 gefassten Senatsbeschlusses insgesamt als haltlos. cc) Schließlich führt auch die Rüge nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einerseits zugrunde gelegt, dass die (nach Aufhebung der Beiladung: frühere) Beigeladene ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehabe (BA S. 4), andererseits aber offen gelassen, ob dies der Fall oder bereits eine Beförderung nach A 13 BBesO erfolgt sei (BA S. 10). Diese Rüge trifft schon der Sache nach nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt, dass das "von der Beigeladenen innegehaltene Statusamt" nach Aktenlage eines nach A 12 BBesO sei und dass der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass "die Beigeladene zum Zeitpunkt der Ausschreibung des hier streitbefangenen Dienstpostens und ihrer Auswahl für die Besetzung dieses Dienstpostens bereits der Besoldungsgruppe A 13 angehört habe" (BA S. 10, zweiter Absatz). Ob die sich unmittelbar daran anschließende, von der Beschwerde gerügte Erwägung des Verwaltungsgerichts rechtlich haltbar ist, dass dem Antragsteller auch dann kein Anordnungsanspruch zustehe bzw. zustehen könne, wenn die Beigeladene bei ihrer Auswahl bereits Umsetzungsbewerberin gewesen wäre, muss hier nicht entschieden werden. Es handelt sich nämlich erkennbar ("wäre") um eine nicht tragende Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, auf die es auch nach der Sachlage im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass die (frühere) Beigeladene noch immer ein Statusamt nach A 12 BBesO innehabe. Danach kann ihr der nach A 13 BBesO bewertete Dienstposten aus der Stellenausschreibung im Dezember 2019, auf den sie sich ebenfalls mit Erfolg beworben hat, erst ab November 2020 – nach einer halbjährigen Bewährung – endgültig übertragen werden und kommt auch eine Beförderung nach A 13 BBesO erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht, sofern dann bereits die Beförderungsfreigabe vorliegen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die der früheren Beigeladenen im Beschwerdeverfahren bis zur Aufhebung ihrer Beiladung am 8. September 2020 entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bewertung des Begehrens richtet sich nicht nach der– grundsätzlich spezielleren – Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m Satz 1 Nr. 1 GKG, sondern nach der ansonsten nur noch in Betracht kommenden Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG, weil der streitbefangene Dienstposten für den Antragsteller kein Beförderungsdienstposten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016– 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 48 (Dienstpostenkonkurrenz zwischen der Antragstellerin als Umsetzungsbewerberin und der Beigeladenen als Beförderungsbewerberin, vgl. juris, Rn. 27), und ferner Nds. OVG, Beschluss vom 10. April 2012 – 5 ME 44/12 –, juris, Rn. 2 bis 5 und 22. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung reduziert der Senat den sich ergebenden Hauptsachestreitwert in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens auf dessen Hälfte. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.