OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 371/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0509.1B371.19.00
43mal zitiert
18Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

61 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einer Zusage des Dienstherrn in einem die Beförderungsauswahl betreffenden Eilverfahren, den im Auswahlverfahren unterlegenen Antragsteller für den Fall seines

– des Antragstellers – Obsiegens auf einer freigehaltenen, nicht streitgegenständlichen Planstelle („Reservestelle“ o. Ä.) zu befördern, steht Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Sie lässt daher weder das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen noch wirkt sie sich auf die Bewertung aus, ob der Antragsteller die tatsächlichen

Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat.

Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen mit Regel- oder Anlassbeurteilungen anderer Bewerber in einer Bewerberkonkurrenz.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.221,08 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Zusage des Dienstherrn in einem die Beförderungsauswahl betreffenden Eilverfahren, den im Auswahlverfahren unterlegenen Antragsteller für den Fall seines – des Antragstellers – Obsiegens auf einer freigehaltenen, nicht streitgegenständlichen Planstelle („Reservestelle“ o. Ä.) zu befördern, steht Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Sie lässt daher weder das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen noch wirkt sie sich auf die Bewertung aus, ob der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen mit Regel- oder Anlassbeurteilungen anderer Bewerber in einer Bewerberkonkurrenz. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.221,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Die Gründe, die die Antragsgegnerin mit ihrem innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 25. März 2019 geltend macht, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers abzulehnen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, auf der Grundlage der aktuellen Beförderungsrangliste, Stichtag November 2018, Einweisungen/Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorzunehmen, solange nicht über seine Berücksichtigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Zunächst liege ein Rechtsschutzinteresse vor und sei das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Dem stehe, wie das Gericht mit seinem Hinweis vom 6. Februar 2019 ausgeführt habe, namentlich jeweils nicht die Erklärung der Antragsgegnerin entgegen, für den Fall eines Erfolgs des Begehrens des Antragstellers im Eil- oder Hauptsacheverfahren eine Planstelle für den Antragsteller in Reserve zu halten. Ferner habe der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die unzureichende Beachtung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergebe sich zunächst daraus, dass der für die Auswahlentscheidung vorgenommene Leistungsvergleich auf der Grundlage in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen erfolgt sei. Die herangezogenen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen deckten uneinheitlich lange Beurteilungszeiträume ab, die sich teilweise nicht einmal überschnitten und deren Endzeitpunkte erheblich voneinander abwichen. Zwar seien Einschränkungen des Gebots der Herstellung „höchstmöglicher Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen hinzunehmen, wenn sie auf zwingenden Gründen beruhten. Solche Gründe seien hier aber nicht erkennbar. Namentlich ergebe sich ein solcher Grund nicht aus einem– auch erheblich – erhöhten Verwaltungsaufwand. Hier könne es daher angezeigt sein, einheitlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, damit für alle Bewerber hinsichtlich des Endzeitpunktes der Beurteilungszeiträume vergleichbare Beurteilungen vorlägen und niemandem ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwachse. Darüber hinaus wiesen die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen weitere Mängel auf, die sie als ungeeignet für die Auswahlentscheidung erscheinen ließen. Es sei nämlich insoweit nicht dem Gebot Genüge getan worden, das Gesamturteil nur anhand des Maßstabs der Anforderungen des Statusamtes zu bilden. (Nur) bei sechs, jeweils Beigeladene betreffenden Beurteilungen sei das Leistungsmerkmal „5.7 Rollenverständnis/Loyalität“ zusätzlich aufgenommen und als für den Arbeitsplatz wichtig gekennzeichnet worden. Außerdem seien in etlichen Beurteilungen in unterschiedlicher Weise und unterschiedlichem Ausmaß im Vordruck vorgegebene Leistungsmerkmale als besonders wichtig für den Arbeitsplatz angekreuzt worden mit der anzunehmenden Folge, dass die insoweit vergebenen Einzelnoten bei der Bildung der jeweiligen Gesamtnoten der beurteilten Beamten in unzulässiger Weise mit unterschiedlichem Gewicht berücksichtigt worden seien. Der Antragsteller könne für den Fall einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung auch nicht als chancenlos eingestuft werden. 1. Bezogen auf die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wendet die Antragsgegnerin ein: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts laufe der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht Gefahr, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Denn sie habe unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2017 – 6 CE 17.1220 – zugesichert, eine weitere Planstelle A 12 BBesO für den Antragsteller freizuhalten. a) Dieser Vortrag genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016– 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017– 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. Diesen Anforderungen entspricht das fragliche Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Zusage der Freihaltung einer weiteren Planstelle für den Antragsteller beseitige nicht die Gefährdung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs, mit einer Bezugnahme auf seine Verfügung vom 6. Februar 2019 begründet. Darin hat es unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung ausgeführt: Es unterliege nicht der Disposition des Dienstherrn, für den im Auswahlverfahren unterlegenen Antragsteller eine nicht streitbefangene Planstelle (aus einer „Stellenreserve“ ö. Ä.) freizuhalten und ggf. später (nach erfolgreichem Abschluss des Anordnungs- bzw. Hauptsacheverfahrens) mit ihm zu besetzen. Denn auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle dürfe grundsätzlich erst nach einem auf sie bezogenen Vergabe-/Auswahlverfahren besetzt werden. Mit diesen Sachgründen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander. An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass die Antragsgegnerin sich insoweit auf den o. g. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2017 – 6 CE 17.1220 – bezieht. Es fehlt insoweit jegliche Erläuterung, weshalb diese Entscheidung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen soll. b) Unabhängig davon greift die in Rede stehende Rüge auch der Sache nach nicht durch. Dem von der Antragsgegnerin gewollten Vorgehen, den im Auswahlverfahren unterlegenen Antragsteller für den Fall späteren Obsiegens im gerichtlichen Verfahren auf einer freigehaltenen, nicht streitgegenständlichen Planstelle zu befördern, steht, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Die Antragsgegnerin ist nämlich nicht befugt, die Reservestelle ohne ein den Vorgaben dieser Norm entsprechendes Vergabeverfahren und damit unter Missachtung von Bewerbungsverfahrensansprüchen Dritter gleichsam „freihändig“ zu vergeben. Allgemein zum Fehlen der entsprechenden Dispositionsbefugnis in solchen Fällen: OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 B 1104/15 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017– 4 S 2099/17 –, juris, Rn. 5, und vom 11. Februar 2019 – 4 S 932/18 –, juris, Rn. 18. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2017– 6 CE 17.1220 –, juris, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Denn das Gericht beschränkt sich auf die – auch nur implizite – Behauptung, der zunächst unterlegene und erst im Gerichtsverfahren obsiegende Bewerber könne (zusätzlich zu einem auf einer der streitbefangenen Stellen bei ex post-Betrachtung zu Unrecht Beförderten) auf der „exklusiv“ für ihn freigehaltenen weiteren Stelle befördert werden. Ob eine solche Beförderung von Rechts wegen überhaupt zulässig ist, nimmt es in keiner Weise in den Blick. 2. Ferner wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Sie wendet insoweit allein ein, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde nicht dadurch verletzt, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlass- und Regelbeurteilungen unterschiedliche Beurteilungszeiträume beträfen. Ein Beurteilungssystem, das Regel- und Anlassbeurteilungen kenne, impliziere, da Letztere aus Ersteren zu entwickeln seien, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und Aktualitätsgrade, weshalb insoweit Bewerbungsverfahrensansprüche nicht verletzt werden könnten. Der Aktualisierungsbedarf, der zur Fertigung von Anlassbeurteilungen geführt habe, bestehe bei Beamten mit Regelbeurteilungen, deren Endzeitpunkt früher liege, nicht. Sei nämlich deren Aufgabenbereich nicht erheblich geändert worden, sei vom Fortbestand des bei der letzten Regelbeurteilung festgestellten Leistungsbildes auszugehen. a) Dieses Beschwerdevorbringen ist bereits unerheblich. Ist eine angefochtene Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, so ist der Beschwerde nur stattzugeben, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Begründungen mit Erfolg in Zweifel gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2010– 12 B 601/10 –, juris, Rn. 2, und vom 9. Juli 2012– 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 26. So liegt der Fall hier, soweit es um die allein noch in Rede stehende Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs geht. Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Einschätzung mit zwei ersichtlich jeweils selbständig tragenden Begründungen versehen. Zum einen hat es den Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers wegen der zeitlichen Inkongruenz der Beurteilungszeiträume die Eignung als taugliche Grundlage der Auswahlentscheidung abgesprochen (BA S. 5 unten bis S. 9 Mitte). Zum anderen hat es eine solche Tauglichkeit auch wegen „weiterer Mängel“ verneint, nämlich wegen der weithin erfolgten unzulässigen Bildung der jeweiligen Gesamturteile auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (BA S. 9, vorletzter Absatz, bis S. 11 oben). Die zuletzt genannte Begründung, die sich auf das – nach den „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL)“ mögliche – individuelle Ankreuzen für den Arbeitsplatz wichtiger Leistungsmerkmale und deren besondere Gewichtung bei der Bildung des Gesamturteils bezieht, hat die Beschwerde nicht angegriffen und folglich auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht in diesem Vorgehen der Antragsgegnerin zu Recht einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG erblickt hat. Vgl. insoweit bereits den der Antragsgegnerin bekannten Senatsbeschluss vom 30. August 2018– 1 B 1046/18 –, juris, Rn. 23 bis 31, sowie allgemein BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 44. b) Unabhängig von dem Vorstehenden griffe das Beschwerdevorbringen insoweit, wäre es entscheidungserheblich, auch der Sache nach nicht durch. In der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass der Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, die zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sein müssen (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV). Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 23 f., und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016– 2 BvR 1287/16 –, juris, Rn. 78, jeweils m. w .N. Dabei ist mit Blick auf die Funktion der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen, eine Wettbewerbssituation zu klären, größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten zu verlangen. In zeitlicher Hinsicht wird dies grundsätzlich dadurch erreicht, dass die Auswahlbehörde auf Beurteilungen zurückgreift, deren Beurteilungsstichtage und Beurteilungszeiträume (im Wesentlichen) formal gleich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, juris, Rn. 14 bis 16, und Beschluss vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, juris, Rn. 33. Diese auf Regelbeurteilungen zugeschnittenen – strengen – Anforderungen lassen sich allerdings auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Eine solche Forderung stieße schon an praktische Grenzen und würde die anders gelagerte Funktion von Anlassbeurteilungen nicht hinreichend berücksichtigen. Diese sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das angestrebte Amt enthalten. Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt und verändert nicht die an eine nachfolgende Regelbeurteilung gestellten Anforderungen. Demgegenüber soll die Regelbeurteilung – für alle Beamten gleichmäßig – die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen. Hierdurch bedingt dürfen Abstriche gemacht werden, was die Übereinstimmung von Beurteilungszeiträumen angeht, sofern dies ausschließlich der Wahrung der Aktualität des Qualifikationsvergleichs, also der Gleichbehandlung der Bewerber, dient. Die Einholung – auch gebotener – Anlassbeurteilungen darf indes nicht dazu führen, dass einem Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwächst. In einem solchen Fall ist der Dienstherr gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlicher Beurteilungen herzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2006– 1 B 195/06 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 bis 21, und vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, juris, Rn. 19; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 1 M 2/09 –, juris, Rn. 11. Ähnlich BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, juris, Rn. 33, 37 und 39 f., wonach auch ein Vergleich von Sonder- und Regelbeurteilungen „im Wesentlichen“ gleiche Beurteilungszeiträume und ‑stichtage verlangt. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung nach Aktenlage im Verhältnis des Antragstellers zu sämtlichen Beigeladenen auf der Grundlage unzureichend miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen (dazu aa)), ohne diesen Mangel anderweitig ausgeglichen zu haben (dazu bb)). aa) Ausgangspunkt der Bewertung ist, dass sich aus den Akten und namentlich aus der vorgelegten Beförderungsliste nicht (einmal) ergibt, ob hinsichtlich des Antragstellers auf die Anlassbeurteilung vom 7./9. November 2018 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 15. Dezember 2016) oder – allerdings näherliegend – auf die Anlassbeurteilung vom 9. /14. November 2018 (1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2018) zurückgegriffen worden ist. Eine ausdrückliche Aussage zu dieser Frage enthält die Beförderungsliste nicht, da in der Spalte „ALB“ bei dem Antragsteller kein Datum vermerkt ist. Auch die dort festgehaltenen Noten können keinen Aufschluss geben, da diese in beiden Anlassbeurteilungen gleich sind. Legt man insoweit für den Antragsteller die Anlassbeurteilung mit dem Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 15. Dezember 2016 zugrunde, so fehlt es zunächst an einer hinreichenden Vergleichbarkeit in Bezug auf diejenigen Beigeladenen, für die (allein) auf Anlassbeurteilungen mit einem Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2018 zurückgegriffen worden ist. Die mangelnde Vergleichbarkeit ist offensichtlich. Die Beurteilungszeiträume sind unterschiedlich lang (mehr als 52 Monate bzw. 22 Monate) und überschneiden sich um lediglich 2 ½ Monate und damit nur ganz geringfügig. Außerdem und vor allem liegen die Endzeitpunkte der Anlassbeurteilungen mehr als 19 Monate auseinander, weshalb den Beigeladenen ein erheblicher Aktualitätsvorsprung (mit der naheliegenden Möglichkeit einer gegenüber 2016 verbesserten Qualifikation) eingeräumt worden ist. Hinsichtlich derjenigen Beigeladenen, für die jeweils auf die Regelbeurteilung 2016 (1. Oktober 2014 bis 30. September 2016) zurückgegriffen worden ist, kommt dem Antragsteller zwar ein ihn potentiell begünstigender Aktualitätsvorsprung zu. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der zwei Jahre weiter in die Vergangenheit zurückreichende Beurteilungszeitraum den Antragsteller wegen der naheliegenden Annahme noch nicht so guter Leistungen in weiter zurückliegender Zeit gleichwohl im Ergebnis benachteiligt. Nimmt man hingegen an, dass der Auswahlentscheidung die Anlassbeurteilung des Antragstellers mit dem Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2018 zugrunde gelegt worden ist, so entfällt zwar der aufgezeigte Aktualitätsvorsprung der anlassbeurteilten Beigeladenen und besteht nun ein Aktualitätsvorsprung in Bezug auf die Beigeladenen mit den bis zum 30. September 2016 reichenden Anlassbeurteilungen. Aber auch dies lässt die Möglichkeit der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht ohne Weiteres entfallen, da der bei dem Antragsteller um zwei bzw. sogar um vier Jahre weiter in die Vergangenheit reichende Beurteilungszeitraum in der Summe durchaus zu einem im Vergleich zu den Beigeladenen ungünstigeren Qualifikationsbild geführt haben kann. bb) Maßnahmen der Antragsgegnerin zur Kompensation der aufgezeigten Mängel– etwa durch Fertigung von Anlassbeurteilungen für alle Bewerber mit einheitlichen Stichtag 2018 und Wahl im Wesentlichen vergleichbarer Beurteilungszeiträume – sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Im Übrigen stehen die Beigeladenen auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 6. März 2019) bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 60.884,31 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 4.958,77 Euro, für die übrigen 9 Monate jeweils 5.112,00 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (aufgerundet) festgesetzten Streitwert von 15.221,08 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.