Beschluss
6 B 1120/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einem Bewerber steht ein Anordnungsanspruch nur zu, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 123 VwGO).
• Bei der dienstlichen Beurteilung ist die behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit zu berücksichtigen (§ 13 Abs.3 LVO NRW; BRL Nr.13.1).
• Ist die Schwerbehinderung berücksichtigt worden, bedarf es nicht zwingend einer detaillierten Dokumentation der Berücksichtigung in der Beurteilung, wenn der Betroffene nicht die Aufnahme einer solchen Dokumentation verlangt (BRL Nr.13.3).
• Dienstliche Beurteilungen in Ankreuzverfahren müssen regelmäßig plausibilisiert bzw. das Gesamturteil begründet werden; Entbehrlich ist die Begründung, wenn die Note sich in jeder zulässigen Gewichtung aufdrängt.
• Die Vergleichbarkeit von Beurteilungen ist gewahrt, wenn die Beurteilungszeiträume am Stichtag nicht erheblich auseinanderfallen und der aktuelle Leistungsstand abgedeckt ist.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Schwerbehinderteneigenschaften in dienstlicher Beurteilung und Grenzen des Untersagungsanspruchs • Einem Bewerber steht ein Anordnungsanspruch nur zu, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 123 VwGO). • Bei der dienstlichen Beurteilung ist die behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit zu berücksichtigen (§ 13 Abs.3 LVO NRW; BRL Nr.13.1). • Ist die Schwerbehinderung berücksichtigt worden, bedarf es nicht zwingend einer detaillierten Dokumentation der Berücksichtigung in der Beurteilung, wenn der Betroffene nicht die Aufnahme einer solchen Dokumentation verlangt (BRL Nr.13.3). • Dienstliche Beurteilungen in Ankreuzverfahren müssen regelmäßig plausibilisiert bzw. das Gesamturteil begründet werden; Entbehrlich ist die Begründung, wenn die Note sich in jeder zulässigen Gewichtung aufdrängt. • Die Vergleichbarkeit von Beurteilungen ist gewahrt, wenn die Beurteilungszeiträume am Stichtag nicht erheblich auseinanderfallen und der aktuelle Leistungsstand abgedeckt ist. Der Antragsteller, als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, klagte gegen die Besetzung von Beförderungsstellen, weil seine dienstliche Beurteilung (Stichtag 14.12.2018) nach seiner Auffassung behinderungsbedingt fehlerhaft erstellt worden sei. Er begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass drei Stellen in A12 mit anderen Bewerbern besetzt werden, bevor seine Bewerbung unter Berücksichtigung der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung erneut geprüft werde. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag stattgegeben mit der Begründung, die Beurteilung ignoriere die Gleichstellung und die tatsächlichen Leistungseinschränkungen; das OVG änderte den Beschluss insoweit, dass der Antrag abgelehnt wird, und berührt nur die Streitwertfestsetzung. Streitpunkte betrafen insbesondere, ob die Schwerbehinderteneigenschaft ausreichend ermittelt und bei der Leistungsbewertung (Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitserfolg) berücksichtigt sowie ob Vergleichs- und Dokumentationspflichten verletzt wurden. • Anordnungsanspruch und Glaubhaftmachung: Der Antragsteller hat die für einen einstweiligen Rechtsschutz erforderliche glaubhafte Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen nicht erbracht; die Voraussetzungen des § 123 VwGO (i.V.m. §§ 920, 294 ZPO) sind nicht erfüllt. • Ermittlung der Behinderungsfolgen: Der Dienstherr hat die Leistungseinschränkungen hinreichend ermittelt; ein Gespräch nach Nr.13.3 BRL fand statt, und die bekannten Diagnosen sowie Angaben des Antragstellers waren plausibel. • Keine Pflicht zur detaillierten Dokumentation: Nach den Beurteilungsrichtlinien besteht keine generelle Verpflichtung, Art und Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung in der Beurteilung selbst ausführlich zu dokumentieren; die Dokumentation erfolgt nur auf Wunsch des Betroffenen (Nr.13.3 Satz 2 BRL). • Berücksichtigung in der Bewertung: Der Beurteiler hat die quantitativen Leistungsminderungen berücksichtigt; nach §13 Abs.3 LVO NRW und BRL Nr.13 sind behinderungsbedingte quantitative Einschränkungen bei den Leistungsmerkmalen (Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitserfolg) zu berücksichtigen, nicht pauschal Aufwertungen vorzunehmen. • Plausibilisierungspflicht: Auf Rüge hin durfte der Dienstherr die Einzelbewertungen plausibilisieren; die nachgereichten Ausführungen des Erstbeurteilers sowie des Beurteilers des Mitbewerbers zu dessen Leistungssprung genügten zur Nachvollziehbarkeit. • Begründung des Gesamturteils: Ankreuzbeurteilungen verlangen regelmäßig eine Begründung des Gesamturteils; entbehrlich ist sie jedoch, wenn die vergebene Note sich aufgrund einheitlicher Einzelbewertungen in jeder zulässigen Gewichtung aufdrängt (hier: alle Einzelmerkmale 3 Punkte). • Vergleichbarkeit der Beurteilungen: Unterschiedliche Beginnzeitpunkte der Beurteilungszeiträume sind nicht zu beanstanden, solange die Beurteilungen am gleichen Stichtag enden und der aktuelle Leistungsstand erkennbar bleibt. • Ermessenspielraum des Dienstherrn: Bei der Frage, ob Bewerber in ihren Beurteilungen als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, steht dem Dienstherrn ein Bewertungs- bzw. Ermessensspielraum zu, der gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist. • Disziplinarverfahren: Der Umstand, dass gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren läuft, kann bei der Bewertung der Erfolgsaussichten einer nachträglichen Auswahlentscheidung berücksichtigt werden; ein genereller Ausschluss von Berücksichtigung ist nicht geboten. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil hatte nur insoweit Erfolg, als die Streitwertfestsetzung zu ändern war. Das OVG hat festgestellt, dass der Antragsgegner die behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen hinreichend ermittelt und bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt hat; eine generelle Pflicht zur detaillierten Dokumentation in der Beurteilung besteht nicht, wenn der Betroffene die Aufnahme einer solchen Dokumentation nicht verlangt. Die vorgelegten Plausibilisierungen der Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung (alle Einzelmerkmale mit 3 Punkten) rechtfertigen die Auswahlentscheidung und lassen eine im Eilverfahren durchzusetzende Untersagung der Stellenbesetzung nicht als erforderlich erscheinen. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden entsprechend geregelt.