Urteil
8 A 240/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1005.8A240.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2015, der dessen Genehmigung vom 21. Januar 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA V) ändert. Mit dem Bescheid vom 21. Januar 2014 hatte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V-112 mit einer Nabenhöhe von 119 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Leistung von 3.000 kW el in L. , Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 00 erteilt. Der Standort der Anlage befindet sich westlich des Ortsteils I. , fast 990 m entfernt vom Wohngrundstück des Klägers. Bezogen auf die Nachtzeit wurde der Betrieb der Anlage nur in einem schallreduzierten Modus zugelassen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 ein. Im Klageverfahren der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. gegen Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21. Januar 2014 und in weiteren Klageverfahren betreffend Windenergieanlagen westlich von I. (WEA I bis VII), an denen auch die Beigeladene zu 2. beteiligt war, wurde vor dem Verwaltungsgericht Minden (11 K 511/14 u. a.) ein Vergleich geschlossen, der auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 25. Juni 2015 beruhte. Nach § 2 Abs. 4 dieses Vergleichs sollte ein Ergänzungsbescheid bestimmte Nebenbestimmungen in der aus dem Vergleich ersichtlichen Weise ändern. Daraufhin änderte der Beklagte den Bescheid vom 21. Januar 2014 durch Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015. Dieser betrifft im Wesentlichen die Nebenbestimmungen zu Lärm, Schattenwurf, Bauordnungsrecht, Wasserrecht, Landschaftsschutz und Artenschutz. Unter Berücksichtigung einer neuen Schallimmissionsprognose vom 24. Februar 2015 wurde insbesondere der maximal zulässige Schallleistungspegel auf 106,8 dB(A) einschließlich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich festgelegt und ausgehend davon auch der Nachtbetrieb unbeschränkt zugelassen. Der Kläger hat am 1. September 2015 Klage gegen den Ergänzungsbescheid erhoben. Der Kläger hat beantragt, die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Januar 2014 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage Typ Vestas V-112 in L. , Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 00 (WEA V), in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 24. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass die Klage wegen Verwirkung unzulässig sei. Die Beigeladene zu 1. hat auch beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage ebenfalls als unzulässig angesehen. Der Kläger habe verspätet Widerspruch eingelegt. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, die Ursprungsgenehmigung sei gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Der Ergänzungsbescheid verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat der Beklagte am 18. Februar 2016 und am 2. Juni 2016 erneute UVP-Vorprüfungen nach § 3c UVPG (allgemeine Vorprüfung) durchgeführt und ist jeweils zum Ergebnis gekommen, dass die Durchführung einer UVP nicht erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Bescheid vom 21. Januar 2014 sei bestandskräftig, weil der Kläger erst nach Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt habe; der Kläger hätte bereits die Genehmigung bereits im März 2014 kennen können und müssen. Der Senat hat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 14. November 2019 zugelassen, soweit das erstinstanzliche Urteil den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2015 betrifft. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Bestimmungen des Ergänzungsbescheides seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Der an seinem Wohnhaus maßgebliche nächtliche Lärmrichtwert betrage wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet und mit Blick auf die Night Noise Guidelines for Europe der Weltgesundheitsorganisation zwischen 35 dB(A) und allenfalls 40 dB(A). Die Schallimmissionsprognose beruhe auf dem alternativen Verfahren, das die Bodendämpfung überschätze. Bei der Prognose hätten Reflexionseffekte an seinem Wohnhaus, ein Impulszuschlag für die Amplitudenmodulation, die Auswirkungen von Inversionswetterlagen und gefrorenem Boden sowie Infraschall berücksichtigt werden müssen. Die tatsächlichen Geräusche der Vorbelastungsanlagen des Typs Nordex N 54 und der streitbefangenen Vestas-Anlage seien nur unzureichend erfasst worden. Gesundheit und körperliches Wohlbefinden würden auch nach Wahrnehmung von Nachbarn würden durch den Betrieb von Windenergieanlagen und den dabei entstehenden Infraschall erheblich beeinträchtigt. Die Errichtung der Windenergieanlage habe zu unbeherrschbaren und unzumutbaren Brandrisiken für ihn geführt. Ein offener Gondel- oder Rotorbrand könne von der Feuerwehr wegen der Höhe der Windenergieanlage nicht gelöscht werden und berge die Gefahr von Funkenflug auf benachbarte Gebäude. Außerdem könne er die Aufhebung des Ergänzungsbescheides verlangen, weil die für die Betriebsänderung notwendige UVP-Vorprüfung unterblieben sei. Der Kläger beantragt, den Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig sowie unbegründet und ergänzt: Unter den Vorbelastungsanlagen befänden sich nur zwei stall-gesteuerte Anlagen (Typ Nordex N 54). Dass der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Klägers eingehalten werde, belegten auch die ergänzende Schallberechnung nach dem sog. Interimsverfahren von Mai 2020 (in den Verfahren 8 A 893/17 und 8 A 894/17) und eine weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Berechnung vom 5. Oktober 2020. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung schon für unzulässig, weil der Kläger sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Klage auseinandersetze. Die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 sei verspätet erhoben worden. Für die Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015 fehle es an der Klagebefugnis, weil der Kläger durch diesen Bescheid offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt werde. Hinsichtlich der Schallimmissionen werde der Kläger durch den Ergänzungsbescheid bessergestellt, weil der maximale Schallleistungspegel leicht gesenkt worden sei. Da der Standort der Windenergieanlage gleich geblieben sei, habe sich durch den Ergänzungsbescheid beim Infraschall und beim Brandschutz nichts geändert. Für die Klage gegen den Ergänzungsbescheid bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil bei dessen Aufhebung der bestandskräftige Ausgangsbescheid wieder auflebe. Die Klage sei auch unbegründet. Der maximale Schallleistungspegel sei gesenkt worden. Nach einer Schallprognose ohne Berücksichtigung der Bodendämpfung werde der Lärmrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Klägers deutlich unterschritten. Dies belege auch eine Berechnung nach dem Interimsverfahren von September 2020. Die Schallleistungspegel der Vorbelastungsanlagen und der neu genehmigten Anlagen seien in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden. Schallreflexionen am Wohnhaus des Klägers träten nicht auf. Die Night Noise Guidelines for Europe der Weltgesundheitsorganisation seien nicht anzuwenden. Ein Impulszuschlag habe nicht vergeben werden müssen. Die Effekte von Inversionswetterlagen und gefrorenen Böden seien bei der Schallimmissionsprognose hinreichend berücksichtigt worden. Infraschall durch Windenergieanlagen sei nicht gesundheitsschädlich. Zu Brandrisiken habe sich durch den Ergänzungsbescheid nichts geändert; im Übrigen sei das Brandschutzkonzept ausreichend. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vom 18. Februar 2016 habe sich auf das Vorhaben in der Form des Ergänzungsbescheides bezogen. Durch den Ergänzungsbescheid entfielen nur die Vor- und Nachlaufzeiten bei einer Abschaltung wegen Schattenwurfes, die rechtlich nicht erforderlich seien, um den Schattenwurf auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Die ursprünglichen Regelungen zu Schattenwurf auf Außenflächen seien gestrichen worden, weil sie zu unbestimmt gewesen seien und auch ohne sie sämtliche Bereiche mit Wohnnutzung erfasst würden. Im Übrigen werde das Wohnhaus des Klägers nicht als Immissionsort der gestrichenen ursprünglichen Nebenbestimmung C III 3 genannt, so dass dieser insoweit nicht in seinen Rechten verletzt werde. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die hier genehmigte Vestas-Anlage nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Messbericht den höchsten Schallleistungspegel nicht bei 10 m/s, sondern bei ca. 7,4 m/s emittiert, hat der Beklagte die in dem angefochtenen Bescheid formulierte Nebenbestimmung zum Lärm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Einverständnis der Beigeladenen zu 1. dahin geändert, dass der immissionsrelevante Schallleistungspegel für den lautesten Betriebszustand auf ≤ 106,8 dB(A) einschließlich des Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich (2,0 dB(A)) festgelegt wird, und klargestellt, dass sich die in demselben Abschnitt der Genehmigung enthaltene Auflage, eine akustische Abnahmemessung vorzulegen, auf den Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel bezieht. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Oktober 2020 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 8 A 241/17, 8 A 893/17, 8 A 894/17, 8 B 1108/15 und 8 B 594/16, der Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden 11 L 1135/126 und 11 L 1139/16 sowie die in dem vorliegenden und den anderen genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16. Januar 2020 entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. die Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO gewahrt. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Dieses Erfordernis dient in erster Linie der Klarstellung, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will. Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Sie muss sich dabei jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3, m. w. N. Ausgehend davon hat der Kläger die Berufungsgründe im Schriftsatz vom 16. Januar 2020 in ausreichender Weise dargelegt. Er hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen er den angefochtenen Ergänzungsbescheid für rechtswidrig hält. Damit hat er zugleich klargestellt, dass er das Berufungsverfahren durchführen will. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls musste der Kläger entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. dabei nicht auch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stellung nehmen, das nicht nur die Klage gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid, sondern inzident auch die Klage gegen den Ergänzungsbescheid für unzulässig gehalten hat. Mit Beschluss vom 14. November 2019 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen den Ergänzungsbescheid zugelassen, weil ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts bestanden, dass dem Kläger deswegen ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage gegen den Ergänzungsbescheid fehle, weil der Ausgangsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung dem Kläger gegenüber bereits bestandskräftig gewesen sei. Der Senat hat dazu ausgeführt, die Bestandskraft des Ausgangsbescheides beeinflusse den Lauf der Klagefrist gegen einen später erlassenen Ergänzungsbescheid nicht; die Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015 habe der Kläger am 1. September 2015 innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben. Damit stand sowohl dem Senat als auch allen Verfahrensbeteiligten klar vor Augen, dass die Klage gegen den Ergänzungsbescheid nicht mit der Begründung als unzulässig anzusehen ist, der Kläger habe sie zu spät erhoben. Andere Begründungen zur Zulässigkeit der Klage gegen den Ergänzungsbescheid finden sich im angefochtenen Urteil nicht. Bei einer solchen Sachlage liefe es auf eine bloße Förmelei hinaus, vom Kläger in der Berufungsbegründung neben materiell-rechtlichen Ausführungen zum angefochtenen Ergänzungsbescheid zu verlangen, sich mit der Einhaltung der Klagefrist in Bezug auf diesen Bescheid zu befassen. Dass er sich die diesbezüglichen Ausführungen in dem Zulassungsbeschluss des Senats zu eigen macht, versteht sich von selbst. B. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2015 in der Fassung der Änderung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben wird, weil dieser Bescheid ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die gegen den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2015 erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt (dazu 1.), war die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich (dazu 2.) und liegen sowohl die Klagebefugnis (dazu 3.) als auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse vor (dazu 4.). 1. Der Kläger hat die Klage am 1. September 2015 fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben. Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594/16 - (Beschlussabdruck, S. 5) und vom 18. Dezember 2015 - 8 B 1108/15 - (Beschlussabdruck, S. 6) ausgeführt hat, dass der Ergänzungsbescheid keine neue Klagefrist in Gang gesetzt habe, bezog sich dies ausdrücklich nur auf die „von den Änderungen nicht betroffenen und lediglich nachrichtlich wiederholten Bestandteile“ (Beschluss vom 19. Oktober 2016, Beschlussabdruck, S. 5). Im Beschluss vom 18. Dezember 2015 (Beschlussabdruck, S. 5 f.) heißt es zuvor klarstellend: „Dass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bezogen auf die Änderungen vom 24. August 2015 eingehalten wurde, ist offenkundig und zwischen den Beteiligten (wohl) nicht umstritten.“ 2. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW entbehrlich, weil der Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW als Beteiligten zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen hatte. Eine solche Hinzuziehung kann außer durch einen entsprechenden Verwaltungsakt grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Hierfür reicht in der Regel jede Handlung der federführenden Behörde aus, mit der sie durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie von einer Mitwirkung des Hinzugezogenen als Beteiligtem ausgeht. Abzugrenzen ist die konkludente Beteiligung von einer Benachrichtigung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW oder einer Anhörung gemäß § 13 Abs. 3 VwVfG NRW. Vgl. Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. April 2020, § 13 Rn. 14; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 13 Rn. 35 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 13 Rn. 30; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - 14 BZ 92.1831 -, juris Rn. 28; enger: Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 13 VwVfG Rn. 32. Ausgehend davon war der Kläger Beteiligter im Verwaltungsverfahren. Die Vorgehensweise des Beklagten lässt hinreichend deutlich erkennen, dass er den Kläger als Beteiligten zum Verwaltungsverfahren zugezogen hat: Nach einem entsprechenden Antrag des Klägers im Schreiben vom 13. August 2015 hörte der Beklagte die Beigeladene mit E‑Mail vom 17. August 2015 zur geplanten Hinzuziehung des Klägers zum Verfahren an. Einen Tag später informierte er den Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber, dass er den Kläger antragsgemäß zum Verwaltungsverfahren hinzuziehen werde, und leitete ihm Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren zu (Schallimmissionsprognose, artenschutzrechtliche Unterlagen, Schattenwurfanalyse). Mit Schreiben vom 26. August 2015 übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015 zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach dagegen Klage erhoben werden könne. 3. Dem Kläger fehlt nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Es erscheint möglich, dass der Betrieb der streitbefangenen Anlage für den Kläger schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und ihn jedenfalls insoweit möglicherweise gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Entgegen der Einschätzung der Beigeladenen zu 1. befindet sich das Grundstück des Klägers innerhalb des räumlichen Bereichs, in dem die von der Anlage tatsächlich oder voraussichtlich ausgehenden Geräuscheinwirkungen für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits existierenden Geräuscheinwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorrufen können. Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 u. a. -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 53 f., m. w. N. Die anhand der im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides geltenden Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zu ermittelnden Lärmimmissionsrichtwerte für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers betragen in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) festgelegten Werte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts (siehe dazu unten unter II. 2. b) aa)). Es ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass diese Richtwerte durch den Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlage überschritten werden könnten. Nach den ergänzenden Berechnungen der s. GmbH & Co. KG vom 3. März 2016 zu ihrer Schallimmissionsprognose beträgt die Gesamtbelastung durch Schallimmissionen ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung von (damals noch zu berücksichtigenden) insgesamt 18 Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers nachts 44,65 dB(A). Nach der ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016, die neben der Bodendämpfung auch die meteorologische Korrektur außer Acht lässt, beträgt der Beurteilungspegel 44,87 dB(A), liegt also ebenfalls nur knapp unter dem Richtwert. Auch die Schallprognosen von Mai 2020 und September 2020 auf der Grundlage des sog. Interimsverfahrens kommen – je nachdem, mit welchen Schallleistungspegeln die Vorbelastungsanlagen des Typs Nordex N 54 angesetzt werden – zu Werten in der Nähe des Richtwertes von 45 dB(A), teilweise sogar darüber. Hinzu tritt, dass der Kläger die Belastbarkeit der Schallprognose unter mehreren nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Gesichtspunkten in Frage stellt, deren Klärung unter den hier gegebenen Umständen der Sachprüfung vorbehalten bleibt. 4. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse für das Klageverfahren gegen den Ergänzungsbescheid. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse wird für jede Verfahrenshandlung verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen aber nur solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt. Für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitere für den Kläger positive Folgewirkungen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, juris Rn. 6. Dies ist hier der Fall. Zwar legen die Neuregelungen des Ergänzungsbescheides, soweit diese Regelungen drittschützend und für den Kläger anfechtbar sind, zunächst nicht nahe, dass dieser dadurch benachteiligt wird. Insbesondere hat der Beklagte durch den Ergänzungsbescheid den zulässigen Schallleistungspegel beim Betrieb der Anlage auf einheitlich 106,8 dB(A) abgesenkt. Es ist aber aufgrund der vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eine Aufhebung des Ergänzungsbescheides dem Kläger einen tatsächlichen Vorteil bringen kann. Der Ergänzungsbescheid beruht auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juni 2015 für mehrere Gerichtsverfahren der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. gegen den Beklagten, wobei die Beigeladene zu 2. in einem der Verfahren beigeladen war. Diese Verfahren betrafen die Windenergieanlagen WEA I bis VII, die alle westlich von I. errichtet werden sollten und für die es damals bereits zum Teil Genehmigungsbescheide gab. Ausweislich der Präambel des Vergleichsvorschlags hatte Streit insbesondere in Bezug auf die immissions- und artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Betriebs der Windenergieanlagen und über den Inhalt der entsprechenden Nebenbestimmungen bestanden. Würde der Ergänzungsbescheid für die WEA V im vorliegenden Rechtsstreit aufgehoben, würde der durch den Abschluss des Vergleichs beendete Streit zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. als Genehmigungsinhaberin wieder aufleben. Aufgrund der durch den Vergleich gegenüber der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 1. und der Standortgemeinde, der jetzigen Beigeladenen zu 2., eingegangenen Verpflichtung zum Erlass eines die zunächst erteilte Genehmigung modifizierenden Ergänzungsbescheides dürfte es der Beklagte im Fall einer gerichtlichen Aufhebung dieses Ergänzungsbescheides nicht dabei belassen. Wegen der früheren Differenzen zwischen dem Beklagten, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zum Genehmigungsinhalt erscheint es auch ausgeschlossen, dass diese den Genehmigungsbescheid in seiner ursprünglichen Form nunmehr akzeptieren würde. Würde dieser aber erneut geändert, erscheint es nicht von vornherein unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass dies in einer für den Kläger günstigeren Weise erfolgt. Wegen des genannten Vergleichs wäre auch die Beigeladene zu 1. als Genehmigungsinhaberin bei einer Aufhebung des Ergänzungsbescheides daran gehindert, die Windenergieanlage auf der Grundlage allein der ursprünglichen Genehmigung zu betreiben. Die sich daraus ergebende Blockadesituation kann die Rechtsstellung des Klägers faktisch verbessern. II. Die gegen den Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015 erhobene Klage ist unbegründet. Soweit dieser Bescheid im Berufungsverfahren gerichtlich zu überprüfen ist (dazu 1.), kann der Kläger dessen Aufhebung nicht verlangen, weil er durch diesen nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu 2.). 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015 in der Fassung der Änderung vom 5. Oktober 2020 nur hinsichtlich der neuen und damit erstmals anfechtbaren Regelungen. Soweit der Ergänzungsbescheid Inhalte des Genehmigungsbescheides vom 21. Januar 2014 lediglich nachrichtlich wiederholt, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, sondern um eine wiederholende Verfügung, die im vorliegenden Verfahren nicht überprüft wird. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizontes zu ermitteln. Die Auslegung kann ergeben, dass nur zum Teil eine neue Entscheidung getroffen, im Übrigen aber der Altbescheid lediglich wiederholend bestätigt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 36.95 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 57 f., 62; Niesler, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, D II 3 i Rn. 84 ff. Ausgehend davon enthält der Ergänzungsbescheid Regelungen i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW nur insoweit, als er den Genehmigungsbescheid anpasst, ändert oder ergänzt. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheides. Schon die Bezeichnung als „Ergänzungsbescheid“ vermittelt dem Adressaten die Erkenntnis, dass der Beklagte zumindest teilweise am ursprünglichen Bescheid festhalten wollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 36.95 -, juris Rn. 16, zu einem Abänderungsbescheid. Weiter hat der Beklagte unmissverständlich klargestellt, dass nicht der gesamte Genehmigungsinhalt zum Gegenstand des Ergänzungsbescheides gemacht worden ist, sondern lediglich die Passagen, die auf den Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juni 2015 zurückgehen. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht am 25. Juni 2015 vorgeschlagenen Vereinbarung in näher bezeichneten Verfahren „angepasst, geändert bzw. ergänzt“ werde. Diese Teile des Bescheides hat der Beklagte der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit willen farblich gegenüber den lediglich wiederholten Regelungen hervorgehoben und dazu im Bescheid selbst erläutert: „Der Genehmigungsbescheid vom 21.01.2014 gilt mit seinen Bedingungen, Auflagen und Hinweisen weiter, sofern mit diesem Ergänzungsbescheid keine anderen oder abweichende[n] Festsetzungen getroffen werden. … Die unveränderten Inhalte des Ursprungsbescheides sind ausschließlich im Interesse der besseren Lesbarkeit des Ergänzungsbescheides und einer damit einhergehenden Erleichterung der Überwachungsaufgaben nachrichtlich wiedergegeben. Eine erneute Regelung dieser unveränderten Inhalte erfolgt mit diesem Bescheid daher nicht.“ Geänderte und dementsprechend nach Eintritt der Bestandskraft des Ursprungsbescheids anfechtbare Regelungen enthält der Ergänzungsbescheid zu bestimmten Nebenbestimmungen (Lärm, Schattenwurf, Bauordnungs-, Wasser-, Landschafts- und Artenschutzrecht). 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung dieser Regelungen zu, weder wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (dazu a)) noch wegen Verstoßes gegen materielles Recht, auf das er sich berufen kann (dazu b)). a) Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG vor, und der Kläger hat auch keinen Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1a UmwRG. Die vom Beklagten zuletzt am 2. Juni 2016 durchgeführte UVP-Vorprüfung ist rechtlich nicht zu beanstanden und führt nicht zu Aufhebungsansprüchen nach dem UmwRG. Dabei kann offen bleiben, ob die Änderungen des Ergänzungsbescheides isoliert betrachtet die Voraussetzungen für ein Änderungsvorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG a. F.) erfüllen, das als solches vorprüfungspflichtig sein kann. Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016 zeitlich nach Erlass des angefochtenen Änderungsbescheides durchgeführt und darin als Vorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 UVPG (§ 2 Abs. 2 UVPG a. F.) der Sache nach die Errichtung der WEA I, III, V, VI und VII in der damaligen Form angesehen (vgl. 1.1.1 dieser Vorprüfung am Ende: „In der Summe sind 5 Anlagen als WEA-Gruppe im Plangebiet zu berücksichtigen.“). Er hat darin die Auswirkungen insbesondere dieser fünf Anlagen und der anderen Windenergieanlagen betrachtet, die er als Teil des Windparks angesehen hat, sowie neuere Entwicklungen und Unterlagen berücksichtigt (z. B. in Nr. 1.1.1 die Rücknahme der Genehmigungsanträge für die WEA II und IV, in Nr. 1.1.4.1 den Vermerk der unteren Immissionsschutzbehörde vom 1. Juni 2016 zum Vorkommen des Rotmilans südlich des Kleebergs und den Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, in Nr. 1.1.4.3 die Schallimmissionsprognose vom 24. Februar 2015, in Nr. 3.1.3.6 den Vermerk des Ingenieurbüros T. und S. vom 19. Mai 2016 zum Sammel- oder Schlafplatz von Rotmilanen südlich von I. ). Dazu, dass die UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016 rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger daraus keinen Aufhebungsanspruch herleiten kann, hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 8 A 894/17 Folgendes ausgeführt: I. Die angefochtene Genehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die UVP verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Es liegt weder ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor (dazu 1.) noch hat der Kläger einen Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1a UmwRG (dazu 2.). 1. Die hier allein in Betracht kommenden absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Satz 2 UmwRG (dazu a)) bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG (dazu b)) sind nicht gegeben. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier nach § 74 Abs. 1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; UVPG a. F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat am 1. Juli 2015 und zuletzt am 2. Juni 2016 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a. F. durchgeführt. Diese Vorprüfung vom 2. Juni 2016 genügt dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Sie ist entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und das Ergebnis, keine UVP durchzuführen, ist nachvollziehbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die artenschutzrechtlichen Belange bei seiner Vorprüfung angemessen gewürdigt hat. Auf diese Belange kommt es nach einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Beigeladenen nicht mehr an (dazu aa)). Hinsichtlich der übrigen Belange ist die Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden (dazu bb)). aa) Nachdem sich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Anlagen Teil einer Windfarm sind und welche Art von UVP-Vorprüfung dementsprechend durchzuführen ist, zugunsten der Beigeladenen nach Erlass des Genehmigungsbescheides geändert hat, ist das Vorhaben der Beigeladenen jetzt als Teil einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen (mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m) anzusehen, die unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. fällt und für die gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist (dazu aaa)). Bei dieser waren artenschutzrechtliche Belange nicht zu berücksichtigen (dazu bbb)). aaa) Die Sach- und Rechtslage hat sich hinsichtlich der Frage, welche Anlagen Teil einer Windfarm sind und welche Art von UVP-Vorprüfung anknüpfend daran durchzuführen ist, nach Erlass des Genehmigungsbescheides geändert. Zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen (dazu (1)), dass die Zahl der Anlagen westlich von I. nachträglich reduziert (dazu (2)) und der Begriff der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG neugefasst worden ist (dazu (3)). Damit ist das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen nunmehr als Teil einer Windfarm mit insgesamt (nur noch) vier Windenergieanlagen anzusehen, nämlich der streitbefangenen Windenergieanlage VII sowie den weiteren ebenfalls westlich von I. gelegenen Windenergieanlagen I, V und VI . Weder die Windenergieanlagen II, III und IV, die zunächst auch dort geplant waren, noch die Windenergieanlagen auf dem südlich gelegenen Kleeberg sind Teil dieser Windfarm (dazu (4)). (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 44 ff. (zum Teilverzicht auf eine Genehmigung für die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen), und vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff. Dies gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche Art von UVP-Vorprüfung durchzuführen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 46 (zu den Folgen eines Teilverzichts); OVG M.-V., Beschluss vom 27. Juni 2018 - 3 M 286/15 -, juris Rn. 49. Das heißt konkret, dass eine Genehmigung nicht mit der Begründung aufgehoben werden könnte, dass die durchgeführte Vorprüfung Prüfkriterien außer Betracht gelassen hat, die nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ohnehin nicht mehr zu prüfen wären. (2) Die Sachlage hat sich vorliegend dadurch geändert, dass sich die Zahl der geplanten Windenergieanlagen westlich von I. von sieben auf vier reduziert hat: Im März 2016 wurden die Genehmigungsanträge für die Windenergieanlagen II und IV zurückgezogen und im August 2016 wurde auf die Genehmigung für die WEA III verzichtet. (3) Weiter hat sich die Rechtslage durch die Einführung von § 2 Abs. 5 UVPG in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert. Gegen die Anwendung der in § 2 Abs. 5 UVPG geregelten Voraussetzungen des Begriffs der Windfarm auf vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitete UVP-Vorprüfungen spricht nicht die Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG. Danach sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Datum eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das trifft zwar auf die hier angefochtene Genehmigung, die im Juli 2013 beantragt wurde, zu. Teil 2 Abschnitt 1 in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung umfasste aber die §§ 3a bis 4 UVPG a. F. (jetzt: §§ 4 bis 14 UVPG), also gerade nicht § 2 UVPG, der zu Teil 1 gehört(e) und für den es – ebenso wie für die durch die Novellierung unveränderte Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG – keine gesonderte Übergangsregelung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gibt. Ebenfalls für die Anwendung von § 2 Abs. 5 UVPG auch auf ältere Verfahren: Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 15; Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 74 UVPG Rn. 6. An das Vorliegen einer Windfarm werden mit § 2 Abs. 5 UVPG in der derzeit geltenden Fassung der Sache nach höhere Anforderungen als bisher gestellt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG sind Windfarm im Sinne dieses Gesetzes drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden. Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. v. § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75. Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG knüpft an das Verbot an, die UVP eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte kleinere Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 - z. B. in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 83; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 50; zum funktionalen und wirtschaftlichen Bezug i. S. v. § 3b Abs. 2 UVPG a. F. siehe BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u. a. -, juris Rn. 18, und vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 83. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, dass der Gesetzgeber zur Bestimmung des Begriffs „Windfarm“ zusätzlich zu einem gemeinsamen Einwirkungsbereich einen funktionalen Zusammenhang verlangt. Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehören nach dessen Nr. 1 Buchstabe a und b die Größe des Projekts und die Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf nicht ausgeblendet werden, gilt jedoch auch nicht uneingeschränkt, sondern kann relativiert werden – auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 ‑ C‑142/07 ‑ und vom 21. März 2013 ‑ C‑244/12 ‑) kollidiert damit nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 25. Das Unionsrecht verlangt nicht, die Vorprüfungspflicht auf Vorhaben zu erstrecken, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 84. (4) Ausgehend vom Vorstehenden bildet die streitbefangene WEA VII zusammen mit den Windenergieanlagen I, V und VI westlich von I. eine Windfarm mit insgesamt (nur noch) vier Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen II, III und IV bleiben außer Betracht, weil sie dort nach dem Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr realisiert werden sollen. Auch die Windenergieanlagen auf dem südlich gelegenen L1. sind nicht Teil dieser Windfarm. Ausgehend von der Definition in § 2 Abs. 5 UVPG bilden die Windenergieanlagen I, V, VI und VII eine Windfarm. Sie sind typgleich, von der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im November 2012 (WEA I und VI) oder zeitgleich mit der WEA VII im Juni 2013 (WEA V) beantragt worden und liegen räumlich so dicht beieinander (ausgehend vom Grundkartenplan des Büros für Stadt- und Landschaftsplanung Dipl.‑Ing. Langenberg vom 15. Juni 2013 in Beiakte 3, Register 2, zum Parallelverfahren 8 A 893/17 zwischen etwa 375 m und 740 m, dies entspricht etwa dem 3,35‑Fachen bzw. dem 6,6‑Fachen des Rotordurchmessers von 112 m), dass sich ihre Einwirkungsbereiche etwa im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf überschneiden. Zwischen den vier Windenergieanlagen besteht ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG, weil sie sich in einer – nachträglich festgesetzten – Konzentrationszone für Windenergieanlagen befinden. Siehe zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 23. Die Windenergieanlagen auf dem L1. , die von der eben genannten Windfarm mindestens 1.500 m entfernt stehen, sind nicht Teil dieser Windfarm, weil zwischen den Anlagengruppen kein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG besteht. Dieser folgt nicht daraus, dass Anlagen in beiden Anlagengruppen von derselben (natürlichen oder juristischen) Person betrieben werden. Darauf kommt es nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG nicht an („… unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden“). Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Windenergieanlagen auf dem L1. und den Windenergieanlagen I, V, VI und VII ergibt sich auch nicht aus einer gemeinsamen Konzentrationszone: Die Windenergieanlagen I, V, VI und VII befinden sich (mittlerweile) im Bereich einer Konzentrationszone, die in der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde L. von November 2017 dargestellt ist. Die Anlagen auf dem L1. stehen dagegen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde E. im Bereich einer von dieser Gemeinde ausgewiesenen Konzentrationszone, die nicht an die andere angrenzt. Beide Konzentrationszonen sind unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten geplant und erschlossen worden. Die Anlagen befinden sich auch nicht sämtlich in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG, d. h. weder in einem Vorranggebiet, noch in einem Vorbehalts- oder Eignungsgebiet. Sowohl der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 (unter D. II. 2.4) als auch derjenige vom 15. Dezember 2016 (unter 10.2-3 und Erläuterungen zu 10.2-2) bezeichnen keine Gebiete für die Nutzung der Windenergie, sondern verweisen jeweils auf mögliche Darstellungen in Gebietsentwicklungs-, Regional- und Flächennutzungsplänen. Der Gebietsentwicklungsplan Ostwestfalen-Lippe, sachlicher Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie - im Regierungsbezirk E1. von 1998 (dort S. 3) überlässt die Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie der kommunalen Bauleitplanung. Auch das Leitlinienpapier Regionalplan Ostwestfalen-Lippe des Regionalrates E1. vom 16. Dezember 2019 bestimmt in Abschnitt VI. 1., dass der Regionalplan mit Blick auf eine flexible Steuerung der Windenergie auf eine zeichnerische Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie verzichtet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anlagen nicht nur beziehungslos und gleichsam zufällig in den benachbarten Gemeinden nebeneinander verwirklicht werden, sondern im Hinblick auf andere als die bisher genannten Kriterien einen funktionalen Zusammenhang aufweisen, bestehen nicht. Verbindende Elemente jenseits sich überschneidender Einwirkungsbereiche sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Windenergieanlagen auf dem L1. werden andere Leitungstrassen genutzt als für die Anlagen westlich von I. ; es gibt auch keinen gemeinschaftlich genutzten Transformator. Die Windenergieanlagen in beiden Konzentrationszonen leiten ihren Strom zwar in ein (weit entferntes) Umspannwerk in I1. ein. Da dieses aber auch für viele andere Anlagen in dieser Gegend genutzt wird, begründet dieser Umstand keinen funktionalen Zusammenhang. Dieses Umspannwerk wird im Übrigen ebenso wie das Mittelspannungsnetz und die Netzebenen darüber nicht von den Betreibern der Windenergieanlagen betrieben. Bei der Frage nach der Größe der hier maßgeblichen Windfarm kann offen bleiben, ob die Darstellung der Konzentrationszone westlich von I. im Flächennutzungsplan der Gemeinde L. wirksam ist (vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 8 A 369/20). Wäre dies nicht der Fall, würde dies jedenfalls nicht dazu führen, dass zwischen den Anlagen westlich von I. und denen auf dem L1. entgegen den vorstehenden Ausführungen ein funktionaler Zusammenhang i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG bestünde. bbb) Bei der nach Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. für eine Windfarm mit vier Anlagen nur durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht zu berücksichtigen (dazu (1)). Dies gilt auch im vorliegenden Fall (dazu (2)). (1) Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG a. F.) bestimmt wurden. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellen grundsätzlich keine den Schutzgebieten i. S. v. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. (jetzt: Anlage 3) vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 30 ff., auch zum Folgenden. § 3c Satz 1 UVPG a. F. verweist für das Prüfprogramm der allgemeinen Vorprüfung ohne weitere Einschränkung auf (alle) „in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“, während Satz 2 die standortbezogene Vorprüfung ausdrücklich auf die Prüfung der „in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien“ beschränkt. Der Begriff der Schutzkriterien wiederum wird in der Nr. 2.3 der Anlage 2 in Abgrenzung zu den „Nutzungskriterien“ in Nr. 2.1 und den „Qualitätskriterien“ in Nr. 2.2 definiert. Danach ist unter „Schutzkriterien“ die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 aufgezählten Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu verstehen. Die „Nutzungskriterien“ erfassen die bestehenden Nutzungen der Flächen, die „Qualitätskriterien“ beziehen sich auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Angesichts dieser klaren Abgrenzung der verschiedenen Kriterien in Nr. 2 der Anlage 2 UVPG a. F. fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme in § 3c Satz 2 UVPG a. F. auf die „Schutzkriterien“ nicht die gesetzlich definierten Kriterien meinte. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG mit Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). Diese Vorschrift verweist nunmehr ausdrücklich nur auf Nr. 2.3. Damit ist allerdings keine gegenüber der bisherigen Rechtslage einschränkende Neuregelung, sondern allein eine Klarstellung des bis dato schon geltenden Rechts verbunden. Hätte der Gesetzgeber mit der Neufassung den Prüfungsumfang der standortbezogenen Vorprüfung einschränken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Gesetzesbegründung kenntlich gemacht worden wäre. Dort wird hingegen auf die nur klarstellende Bedeutung der Gesetzesänderung und auf die gesetzliche Abbildung der bisher schon üblichen Praxis Bezug genommen. Speziell mit Blick auf die standortbezogene Vorprüfung wird ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG deren Prüfungsmodalitäten klarstellt und dass es keiner Vorprüfung und erst recht keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, wenn keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, wie sie in Nr. 2.3 aufgeführt sind. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78. Dieses Gesetzesverständnis wahrt die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen dem besonderen Artenschutz einerseits und dem Gebietsschutz andererseits, wie er nicht zuletzt in Art. 3 bis 11 und Art. 12 bis 16 FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 S. 7) seinen Ausdruck findet. Der besondere Artenschutz ist individuenbezogen und schützt jedes einzelne Exemplar einer besonders oder streng geschützten Art und dessen Habitat. Allein das Vorkommen eines oder mehrerer Habitate einer von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfassten Art rechtfertigt jedoch nicht die Festlegung eines (besonderen) Schutzgebietes. Dazu müssen – soweit es um den Schutz durch die FFH-Richtlinie geht – vielmehr die Kriterien für die Gebietsauswahl in Anlage III der Richtlinie erfüllt sein. Vergleichbares gilt für die übrigen in Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG a. F. aufgezählten Gebiete. Dass das Prüfprogramm der standortbezogenen Vorprüfung nicht auch auf Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Habitaten der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote geschützten wild lebenden Arten auszuweiten ist, wird weiter dadurch bestätigt, dass in Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG a. F. der Prüfungsumfang nicht nur auf die in Nr. 2.3.1 bis 2.3.9 näher bezeichneten Gebiete beschränkt wird, sondern zudem auf erhebliche nachteilige Auswirkungen gerade auf die Schutzgüter, derentwegen die Ausweisung erfolgte. Der Umstand, dass ein Gebiet einem rechtlich anerkannten Schutzstatus unterliegt, führt nicht – quasi automatisch – zur UVP-Pflicht. Vielmehr ist eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktion des Schutzgebietes erforderlich. So ausdrücklich Begr. RegE, BR-Drs. 674/00 vom 10. November 2000, S. 116. Erfasst werden sollen nur solche Auswirkungen des Vorhabens, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn – ohne formell unter Schutz gestellt zu sein – ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten Arten betroffen ist, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist. Das kann aber nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Ansonsten droht der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen. Auch Unionsrecht erzwingt kein anderes Verständnis der gesetzlichen Regelungen. Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU erlaubt den Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Geschieht dies durch eine Einzelfalluntersuchung, sind dabei die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 UVP-RL). Dort sind Projektmerkmale und Projektstandorte sowie die Merkmale der potenziellen Auswirkungen aufgeführt. Der Anhang III ist in dieser Form bereits mit der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG eingeführt worden. In deren zehnter Begründungserwägung heißt es im Hinblick auf von den Mitgliedstaaten gemäß der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene besondere Schutzgebiete, dass Projekte in diesen Gebieten nicht notwendigerweise automatisch entsprechend der Richtlinie geprüft werden müssten, also einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit seiner Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung sowie der entsprechenden unterschiedlichen Anwendung der Kriterien des Anhangs 2 zum UVPG a. F. den ihm von der Richtlinie zugestandenen Umsetzungsspielraum überschritten hat. Auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht zu entnehmen, dass die besonders oder streng geschützten Arten zwingend bei der Vorprüfung einzustellen sind. Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass eine Festlegung von Schwellenwerten allein nicht zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 85/337/EWG (entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU) genügt, um der Verpflichtung gerecht zu werden, diejenigen Projekte zu ermitteln, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Vielmehr müssten neben der Größe auch die Art und der Standort des Projekts berücksichtigt werden. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie hänge dabei nicht von den Merkmalen eines einzelnen Projekts ab, sondern von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der in einem Gebiet in Betracht kommenden Projekte. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999 ‑ C‑392/96 -, juris Rn. 65, 74. Diese Vorgaben lassen nicht erkennen, dass die deutsche Regelung in dem hier zugrunde gelegten Verständnis gegen Unionsrecht verstößt. Vielmehr wird der Vorhabenart und dem Vorhabenstandort durch den Anhang 2 zum UVPG a. F. eine gesteigerte Bedeutung bei der Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit eingeräumt. In die standortbezogene Vorprüfung sind auch nicht die Belange der Nr. 2.2 der Anlage 2 UVPG a. F. mit einzubeziehen. Gegen ein solches Verständnis spricht schon der Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG a. F. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass im Einleitungssatz der Nr. 2 Nutzungs- und Schutzkriterien anders als Qualitätskriterien ausdrücklich erwähnt werden. (2) Ausgehend vom Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob das Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten UVP-Vorprüfung – was das Verwaltungsgericht verneint hat – in Bezug auf das Schutzgut Tier nachvollziehbar ist. Artenschutzrechtliche Belange wurden nicht förmlich als Schutzzweck eines hier nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. in Betracht kommenden Gebietes bestimmt. Von den in dieser Vorschrift genannten Schutzkriterien sind im Bereich der in Rede stehenden Windfarm ein Landschaftsschutzgebiet (Nr. 2.3.4) und ein Wasserschutzgebiet (Nr. 2.3.8) betroffen. Beide Gebiete dienen hier nicht dem Artenschutz. Das (großflächige) Landschaftsschutzgebiet „S1. -I2. Weserbergland mit W. Weserdurchbruch und Rintelner Talweitung sowie M. Bergland mit L2. Kuppen, I3. Höhen, I4. und U. Bergland“ wird durch den Landschaftsplan Nr. 4 „L. “ des Kreises M1. aus dem Jahre 2004 festgesetzt (unter Nr. 2.2-1). Zu dessen Schutzzweck heißt es im Landschaftsplan (S. 82): „Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gem. § 21 LG, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit seinen vielfältigen Funktionen Wasserschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Biotop- und Artenschutz, - zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - zur Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern, naturnahen Waldbeständen und gliedernden und belebenden Elementen, - zur Erhaltung und Sicherung der besonderen Bedeutung des Planungsraumes für die Erholung.“ Diese allgemeinen Schutzzwecke entsprechen im Wesentlichen den gesetzlichen Voraussetzungen des damals geltenden § 21 LG NRW und des § 26 BNatSchG für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes. Die bloße Nennung des Artenschutzes als eine von mehreren Funktionen des Naturhaushaltes bedeutet nicht, dass damit alle im Landschaftsschutzgebiet vorkommenden Tierarten förmlich als Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes festgesetzt wären. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit den Schutzzwecken der ebenfalls im Landschaftsplan festgesetzten Naturschutzgebiete. So wird innerhalb des Naturschutzgebiets „B. /I5.-----graben “ der Bereich der bereits vorher als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Graureiherkolonie F. als Kernzone mit besonderer Schutzbedürftigkeit festgesetzt und ihr Erhalt ausdrücklich in den Schutzzwecken genannt (S. 41 f. des Landschaftsplans). Zum Schutzzweck des Naturschutzgebietes „X. “, einem Bachtal mit Quellläufen und Hecken-Grünlandbereichen, zählen ausdrücklich Lebensstätten zahlreicher Tierarten der Gewässer und Feuchtwiesen sowie wildlebender Tiere, die an Gewässer und gewässernahe Biotopstrukturen gebunden sind (S. 47 f. des Landschaftsplans). Das Naturschutzgebiet „S2. /C1. /I6. /X1. “, das auch als FFH-Gebiet im Rahmen von Natura 2000 ausgewiesen ist, schützt seltene und gefährdete sowie landschaftsraumtypische Tierarten, darunter Rotmilan und Neuntöter (S. 53 ff. des Landschaftsplans). Das Wasserschutzgebiet „L. - C. “, in dessen Zone III die WEA I und V liegen, dient nicht dem Schutz von Tieren. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Bereich der Windenergieanlagen ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten und zudem windenergiesensiblen Tierarten betroffen sein könnte, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen wäre. bb) Hinsichtlich der zu prüfenden Belange genügt die UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016 dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Der zuständigen Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 3c Satz 6 UVPG a. F. angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris Rn. 70 ff., m. w. N. Ausgehend vom Vorstehenden ist die UVP-Vorprüfung des Beklagten vom 2. Juni 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat, steht der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG a. F. nicht entgegen, weil die allgemeine Vorprüfung die Elemente einer standortbezogenen Vorprüfung mitumfasst (vgl. § 3c Satz 1 und 2 UVPG a. F., wonach die die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Kriterien und die standortbezogene Vorprüfung gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erfolgt). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 69. Der Beklagte hat die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung in der 22 Seiten umfassenden „Checkliste Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV“ vom 2. Juni 2016 ausreichend dokumentiert. Dabei hat er auf der Grundlage näher bezeichneter Unterlagen, Stellungnahmen und sonstiger Erkenntnisse die Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf das Landschaftsschutzgebiet mit seiner Erholungseignung, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope, Vögel, Fledermäuse, das Wasserschutzgebiet, Denkmäler, Boden, Wald, das Landschaftsbild, Abfallerzeugung, Immissionsschutz, das Unfallrisiko, Kulturgüter und das Verkehrsaufkommen bewertet. Vögel und Fledermäuse waren aus den oben genannten Gründen nicht zu berücksichtigen. Für die übrigen Belange kam der Beklagte mit Blick auf vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine UVP nicht durchgeführt werden müsse. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die Ausführungen des Beklagten zu den Schutzkriterien „Landschaft“ und „Kulturgüter“ in der UVP-Vorprüfung sind unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dazu in Nr. 3.1.3.1 der Checkliste auf die Vorbelastungen durch den nahe gelegenen Windpark „L1. “ hingewiesen. Weiter hat er darauf Bezug genommen, dass die Untere Landschaftsbehörde und die Bezirksregierung E1. im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken wegen der geplanten Ausweisung der Konzentrationszone geäußert hätten, in deren Bereich sich die WEA I, V, VI und VII befänden. Mit dieser Erwägung hat der Beklagte nicht auf eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des Flächennutzungsplans Bezug genommen, sondern sich in grundsätzlich zulässiger Weise auf die inhaltlichen Stellungnahmen anderer Behörden bezogen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die landschaftsbezogene Erholung, die als Entwicklungsziel im Landschaftsplan Nr. 4 „L. “ des Kreises M1. aus dem Jahre 2004 z. B. unter Nr. 1.1 (S. 8) und Nr. 2.2-1 (S. 82) genannt ist, sind ausreichend berücksichtigt worden. Die landschaftsbezogene Erholungseignung beruht danach im Wesentlichen auf besonderen, im Landschaftsplan genannten abwechslungsreichen gliedernden und belebenden Strukturelementen der Landschaft (genannt werden u. a. auf S. 8 ff., 14, 17: Wald, Bachtäler, Hänge, Kuppen, Kammlagen, Flachrücken, Weseraue). Solche sind nach Nr. 2.1 der UVP-Vorprüfung an den Vorhabenstandorten nicht in relevantem Umfang vorhanden: Diese befinden sich vielmehr auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche; vereinzelte Wirtschaftswege werden auch von Spaziergängern genutzt. Die Bedeutung des Vorhabens für die Erholungseignung im weiteren Umkreis ist im Übrigen mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild der Sache nach hinreichend erfasst worden. Die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die etwa 1.100 m entfernte historische Windmühle C2. hat der Beklagte wegen des Abstandes und der jeweiligen Höhenlagen als nicht erheblich nachteilig eingeschätzt (Nr. 3.5.1 der Checkliste). Auch für das Naturdenkmal „Mergelkuhle“ konnte der Beklagte keine Beeinträchtigungen erkennen (Nr. 2.4). Da es sich nach der Gliederungsnummer 2.3‑36 des Landschaftsplans Nr. 4 L. (dort S. 150) bei der Mergelkuhle südlich C. um ein flächenbezogenes Schutzobjekt mit besonderer Gesteinsstruktur handelt, ist nicht ersichtlich, wie dieser Schutzzweck durch die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung von mindestens 290 m beeinträchtigt werden könnte. Ungeachtet dessen, dass es auf die Aspekte „Lärm“ und „optische Wirkungen“ bei einer standortbezogenen Vorprüfung nicht ankommen dürfte, bleiben auch die insoweit geltend gemachten Rügen des Klägers ohne Erfolg. Da eine UVP-Vorprüfung sich auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt, genügt es entgegen der Ansicht des Klägers für die Annahme einer UVP-Pflicht nicht, dass prognostizierte Lärmwerte in der Nähe des geltenden Lärmrichtwerts liegen, zumal sich Schallimmissionen durch eine Drosselung der Windenergieanlage in Nebenbestimmungen der Genehmigung auf ein zumutbares Maß reduzieren lassen. Für eine überschlägige Vorausschau in Bezug auf eine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen genügt die Erwägung in Nr. 3.3.5 der Checkliste, dass die Anlagen in einer Entfernung von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe zur nächsten Wohnbebauung stehen (mindestens 590 m, das entspricht dem 5,27-Fachen der Anlagenhöhe von 175 m) und sich überdies innerhalb des geringsten Abstandes zur Wohnbebauung ein Waldstück befindet. Zur Frage einer kumulativen optischen Wirkung der neu zu errichtenden Anlagen mit den Bestandsanlagen des Windparks „L1. “ hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass das Wohngrundstück mit den geringsten Abständen zu allen Anlagen mindestens 660 m von den Anlagen entfernt liege und die Blickrichtungen nach Osten und Westen frei von Windenergieanlagen seien. All dies bedeutet noch nicht, dass die Anlage auf jeden Fall errichtet und betrieben werden darf, Einzelheiten sind vielmehr im Genehmigungsverfahren zu prüfen und ggf. durch Nebenbestimmungen zu konkretisieren. Dass bei der nachgeholten UVP-Vorprüfung zwischenzeitlich neue Aspekte hinsichtlich der relevanten Schutzkriterien entstanden und unzureichend gewürdigt worden sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Es liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Ein solcher folgt weder aus den vom Kläger behaupteten inhaltlichen Mängeln der Vorprüfung in Bezug auf die Schutzgüter „Mensch“, „Landschaft“ und „Kulturgüter“ (dazu aa)) noch aus dem Umstand, dass die UVP-Vorprüfung nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung erneut durchgeführt worden ist (dazu bb)). aa) Die geltend gemachten inhaltlichen Mängel der UVP-Vorprüfung führen nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfasst einen Verfahrensfehler, der nicht geheilt worden ist (Buchstabe a), nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist (Buchstabe b) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wozu auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Buchstabe c). Verfahrensfehler in diesem Sinne (und auch im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG) sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 VwVfG NRW). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder Vorprüfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8, und vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 -, juris Rn. 23. Ob ein vergleichbarer Verfahrensfehler nach Buchstabe b der Vorschrift vorliegt, hängt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c UmwRG davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind. In Betracht kommen insoweit z. B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 27, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 42 ff. Tritt – wie hier – ein Beteiligter im Sinne von § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO als Kläger auf, kommt es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG darauf an, ob ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. Auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 60 f., m. w. N. Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung. Diese werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. § 3c, § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a. F. bzw. §§ 7, 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n. F.). Auch der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, 22, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29, sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, und vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8. Ein Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt demnach nicht schon dann vor, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 56. Es genügt auch nicht, wenn Gutachten oder Studien, die der Umweltverträglichkeits(vor)prüfung zugrunde liegen, den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 1 UVPG n. F.) nicht gerecht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 23, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 33. Ein Verfahrensfehler käme allenfalls in Betracht, wenn der Mangel so schwer wöge, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, weil die Gutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung nicht entfalten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 9, und vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 9. bbb) Ausgehend vom Vorstehenden liegt kein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in den mit der Klage geltend gemachten Fehlern der Vorprüfung betreffend die Schutzgüter „Mensch“, „Landschaft“ und „Kulturgüter“. Etwaige Fehler dieser Art betreffen die inhaltliche Ausgestaltung der Vorprüfung, nicht aber den Verfahrensablauf als solchen. Dass die gerügten Mängel so schwer wiegen könnten, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt auch nicht deswegen vor, weil die UVP-Vorprüfung nach Erlass des angefochtenen Bescheides wiederholt wurde. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergibt, ist es grundsätzlich zulässig, eine zunächst unterlassene UVP-Vorprüfung nachzuholen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 - 8 B 891/18 -, juris Rn. 13 f., m. w. N. Im Hinblick auf diese Wertung kann es erst recht keinen absoluten Verfahrensfehler darstellen, wenn eine bereits durchgeführte UVP-Vorprüfung wiederholt wird. Dieser Umstand hat ungeachtet dessen nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c UmwRG die Möglichkeit des Klägers beeinträchtigt, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. 2. Aus den unter B. I. 1. b) aa) ausgeführten Gründen besteht auch kein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen eines geltend gemachten relativen Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1a UmwRG hinsichtlich der Schutzgüter „Mensch“, „Landschaft“ und „Kulturgüter“. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch im vorliegenden Verfahren. b) Dem Kläger steht kein Aufhebungsanspruch wegen der behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit des Ergänzungsbescheides zu, weil er durch diesen nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gerichtlich nur zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit die Regelungen des Ergänzungsbescheides über die Belastungen des Ausgangsbescheides hinausgehen und den Kläger gerade dadurch in seinen Rechten verletzen. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris Rn. 123 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 7 KS 60/01 - , juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Oktober 1985 - 10 S 822/82 -, NVwZ 1986, 663 (663 f.). Letzteres ist hier in Bezug auf Lärm (dazu aa)), Schattenwurf (dazu bb)), bauordnungsrechtliche Anzeigepflichten (dazu cc)), Brandschutz (dazu dd)), Wasserrecht (dazu ee)), sowie Arten- und Landschaftsschutz (dazu ff)) nicht der Fall. aa) Die neu gefassten Nebenbestimmungen im Ergänzungsbescheid betreffend die Geräusche der Windenergieanlage führen am Wohnhaus des Klägers nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Sie beruhen auf einer neueren Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015. Ausgehend davon lassen sie erstmals auch nachts den nicht schallreduzierten Betrieb zu und senken den immissionsrelevanten Schallleistungspegel von tags 109 dB(A) und nachts 107 dB(A) auf jeweils 106,8 dB(A), wobei der darin enthaltene Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB(A) auf 2,0 dB(A) reduziert wird. (Bei den im Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 festgesetzten Schallleistungspegeln von nachts (im schallreduzierten Modus) 109 dB(A) und im Übrigen 107 dB(A) handelt es sich – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat – um Schreibfehler, wie sich auch aus der dem Bescheid zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 29. Juni 2012 ergibt, die auf Seite 8 für den Volllastbetrieb einen Schallleistungspegel von 109 dB(A) und für den schallreduzierten Betrieb einen Pegel von 107 dB(A) annimmt; dementsprechend lauten auch die Festsetzungen im Bescheid des Beklagten vom 9. August 2013 im Parallelverfahren 8 A 241/17 für die typgleichen WEA I und VI.) Außerdem werden im Ergänzungsbescheid die zeitlichen Vorgaben für die akustische Abnahmemessung geändert. Hintergrund für diese Änderungen war der Umstand, dass mittlerweile die Ergebnisse für eine dreifache schalltechnische Vermessung des Anlagentyps vorlagen (vgl. S. 8 der Prognose) und sich damit die Schallimmissionen zuverlässiger und genauer prognostizieren ließen. Auf der Grundlage der konkreten Messergebnisse einschließlich der Serienstreuung ist der Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich neu berechnet worden (vgl. S. 3 der Ergänzung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Oktober 2014 zur Schallimmissionsprognose). Dass der Kläger durch die Geräusche der vier Windenergieanlagen westlich von I. sowie des als Vorbelastung zu berücksichtigenden Windparks „L1. “ keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom heutigen Tage im Verfahren 8 A 894/17, die auch hier gelten. Darin hat der Senat ausgeführt: 2. Ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm (dazu a)) ist der Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Schallimmissionsprognosen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt (dazu b)). Eine Abnahmemessung musste nicht im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben werden (dazu c)). a) Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Vorgaben der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für das Grundstück des Klägers – soweit hier von Relevanz – 45 dB(A) nachts. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm und nicht nach den Empfehlungen der Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Von den Vorgaben der TA Lärm abzurücken, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht deswegen gerechtfertigt, weil die NNGL einen nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) vorsehen. Sie setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich, lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen und rechtfertigen wegen ihres abweichenden Berechnungsansatzes im Falle einer Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) nicht die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff., und Beschluss vom 21. Februar 2020 ‑ 8 A 3269/18 -, juris Rn. 36. Für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 66 f., m. w. N. Entgegen der Ansicht des Klägers sind nicht deshalb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines oder allgemeines Wohngebiet anwendbar, weil sein Wohnhaus in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt einen dort Wohnenden gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung – auch im Hinblick auf eine etwaige Erholungseignung des Gebietes – liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist auch im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 40 f., und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 69 f., 72 f., m. w. N. Aus dem vom Kläger betonten Umstand, dass sein Grundstück außerdem an den „Biotopkomplex südlich des S3. “ angrenze, folgt nichts anderes. b) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) werden durch den Betrieb der in Rede stehenden Anlage nicht überschritten. Dies ergibt sich jedenfalls aus der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 und der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Berechnung vom 5. Oktober 2020. Nach der ergänzenden Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 nach dem sog. alternativen Verfahren beträgt der Immissionspegel ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung und ohne meteorologische Korrektur am Wohnhaus des Klägers nachts 44,87 dB(A). Da diese Berechnung jeweils auch die Windenergieanlagen II, III und IV berücksichtigt, die nicht mehr realisiert werden sollen, und fast alle Vorbelastungsanlagen mit höheren als den genehmigten Schallpegeln angesetzt worden sind, eine Übersicht über die jeweiligen Zuschläge findet sich im Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2017 (dort S. 5) im Verfahren 8 A 893/17, ist davon auszugehen, dass der Lärmpegel danach tatsächlich niedriger liegt. Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Berechnung vom 5. Oktober 2020 nach dem sog. Interimsverfahren, die als neue Windenergieanlagen nur die WEA I, V, VI und VII berücksichtigt und alle Vorbelastungsanlagen mit den jeweils genehmigten Schallleistungspegeln ansetzt, beträgt der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers nachts 41,4 dB(A). Die Vorbelastung durch die Windenergieanlagen des Windparks „L1. “ ist in diesen Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden (dazu aa)). Die Prognosen haben keinen zu niedrig bemessenen Schallleistungspegel für die in Rede stehende Anlage angesetzt (dazu bb)). Sie sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Bodendämpfungsfaktor überschätzt hätten (dazu cc)) oder die ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden Wettereffekte unzureichend berücksichtigten (dazu dd)). Die Befürchtungen des Klägers, die Berechnungen nach dem Interimsverfahren könnten fehlerhaft erfolgt sein, führen nicht dazu, dass die entsprechende Schallprognose als unbrauchbar anzusehen wäre (dazu ee)). Reflexionen führen nicht zur Überschreitung des Lärmrichtwerts (dazu ff)). Ein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der Windenergieanlage war nicht zu vergeben (dazu gg)). Eine unzumutbare Lärmbelastung ist auch nicht wegen Infraschalls anzunehmen (dazu hh)). aa) Die rechtlich relevante Vorbelastung (dazu aaa)) durch die Windenergieanlagen des Windparks „L1. “ ist nicht zu Lasten des Klägers zu niedrig angesetzt worden. Dies gilt sowohl für die beiden stall-gesteuerten Anlagen des Typs Nordex N 54 (dazu bbb)) als auch für die übrigen dort errichteten Anlagen (dazu ccc)). aaa) Vorbelastungsanlagen sind nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs – also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln – in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen. Wird der genehmigte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, geht dies nicht zu Lasten eines nachfolgenden Anlagenbetreibers. Derartigen Überschreitungen ist vielmehr im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen bzw. nachträglichen Anordnungen zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 12 f., m. w. N. bbb) Der rechtlich zulässige Schallleistungspegel der beiden auf dem L1. stehenden Anlagen des Typs Nordex N 54 beträgt jeweils 101,7 dB(A) (dazu (1)). Es waren nicht deswegen höhere Werten anzusetzen, weil es sich um stall-gesteuerte Anlagen handelt, deren Lärmemissionen mit höherer Windgeschwindigkeit zunehmen (dazu (2)). (1) Dass der rechtlich zulässige Schallleistungspegel der beiden Anlagen jeweils 101,7 dB(A) beträgt, folgt aus der Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Oktober 1998 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 15. März 1999 (dort Auflage MA 3) und der Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Mai 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. September 1999 (dort Auflage MA 3), wonach der immissionsrelevante Schallleistungspegel L WA 8 m/s auf jeweils 101,7 dB(A) einschließlich Tonhaltigkeitszuschlag begrenzt worden ist. Diese Festsetzungen regeln nicht nur einen Schallleistungspegel bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s, sondern den rechtlich zulässigen Schallleistungspegel insgesamt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Schallleistungspegel L WA ist kein unmittelbar messbarer Pegel, sondern der A‑bewertete Schallleistungspegel, gebildet unter Berücksichtigung des Ton- und Impulszuschlags. Vgl. Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, S. 10. Bezugsgröße für den Schallleistungspegel ist die standardisierte Windgeschwindigkeit in einer bestimmten Höhe in Metern (derzeit: 10 m), die unter Berücksichtigung von Leistung und Leistungskennlinie der Windenergieanlage sowie eines standardisierten vertikalen Windprofils berechnet wird. Die standardisierte Windgeschwindigkeit ist weder die Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe einer konkret vermessenen Windenergieanlage noch die tatsächliche Windgeschwindigkeit auf einer bestimmten Höhe in Metern. Nach der Technischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Rev. 18 vom 1. Februar 2008 des Fördergesellschaft Windenergie e. V. (im Folgenden: FGW-Richtlinie), nach der sich die Ermittlung des Geräuschverhaltens von Windenergieanlagen richtet, muss die schalltechnische Vermessung den Bereich der standardisierten Windgeschwindigkeit zwischen 6 m/s und 10 m/s abdecken. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 85 f. Bis 1997 wurde bundesweit im Rahmen der Geräuschprognosen für Windenergieanlagen nur die Immission bei der standardisierten Windgeschwindigkeit von 8 m/s betrachtet. Vgl. Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, S. 13; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 1 M 3774/98 -, juris Rn. 10 ff., das eine Referenzgeschwindigkeit von 8 m/s in einem Lärmschutzgutachten ausreichen ließ. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Bezugnahme auf die standardisierte Windgeschwindigkeit von 8 m/s in den Baugenehmigungen für die Anlagen des Typs Nordex N 54 aus den Jahren 1998 und 1999, zumal die in den damaligen Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallberechnungen vom 2. Januar 1998, die Schallimmissionsberechnung vom 29. November 1998 und die akustische Vermessung vom 14. Juni 1996 ebenfalls von einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 8 m/s ausgingen. Auch Sinn und Zweck der Festsetzung des zulässigen Schallleistungspegels in den Baugenehmigungen sprechen für die Annahme, dass damit der rechtlich maximal zulässige Schallleistungspegel insgesamt festgesetzt worden ist. Eine solche Festsetzung soll Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen schützen. Um dies zu erreichen, musste der Beklagte einen Schallleistungspegel für den gesamten zulässigen Betrieb der Windenergieanlagen, insbesondere für verschiedene tatsächliche Windstärken, vorgeben. Der Beklagte ging auch davon aus, unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen mit dieser Festsetzung verhindert zu haben. Dies ist seiner Korrespondenz mit dem Staatlichen Umweltamt N. im Genehmigungsverfahren zu entnehmen. Dieses hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Februar 1998, vom 3. Dezember 1998 und vom 4. März 1999 jeweils mitgeteilt, aus Sicht des Immissionsschutzes beständen gegen das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle und in der geplanten Ausführung keine Bedenken. Weiter hatte es vorgeschlagen, den immissionsrelevanten Schallleistungspegel L WA 8 m/s auf bestimmte, vom Beklagten übernommene Werte zu begrenzen. Im Schreiben des Staatlichen Umweltamtes N. vom 30. Juni 1998 heißt es u. a., sofern die Auflagen eingehalten würden, müsse davon ausgegangen werden, dass die anzusetzenden Immissionsrichtwerte von nachts 45 dB(A) an den benachbarten Wohnhäusern nicht überschritten würden. Weiterhin war dem Beklagten bewusst, dass höhere tatsächliche Windgeschwindigkeiten als 8 m/s auftreten können, wie etwa der Auflage MA 5 der Baugenehmigung vom 30. Oktober 1998 zu entnehmen ist: Danach war spätestens bei der Bauzustandsbesichtigung nachzuweisen, dass die Anlagengeräusche auch bei Windgeschwindigkeiten bis 12 m/s nur eine Tonhaltigkeit von maximal 1 dB(A) beinhalten. (2) Der in den Genehmigungen festgesetzte immissionsrelevante Schallleistungspegel L WA 8 m/s der Anlagen des Typs Nordex N 54 i. H. v. 101,7 dB(A) war im Rahmen der Schallimmissionsprognosen hier nicht deswegen höher anzusetzen, weil es sich um stall-gesteuerte Anlagen handelt, deren Lärmbelastung mit höherer Windgeschwindigkeit zunimmt. Zwar dürfte bei stall-gesteuerten Windenergieanlagen wie der Nordex N 54 ein Schallleistungspegel unterhalb der Abschaltwindgeschwindigkeit tatsächlich nicht den Betriebszustand mit der höchsten Schallemission darstellen und die Geräuschcharakteristik nicht ausreichend gut abbilden. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 89 f. Daher war für Genehmigungsverfahren solcher Anlagen (nicht für deren Berücksichtigung als Vorbelastungsanlagen) in den Windenergie-Erlassen NRW vom 11. Juli 2011 und vom 4. November 2015 jeweils in Nr. 5.2.1.1 vorgesehen, das Geräuschverhalten bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit zu betrachten. Wohl ausgehend davon sind die beiden Anlagen unter Berücksichtigung von drei Schallpegelmessungen, Bericht über Schallpegelmessungen an einer Windenergieanlage des Typs NORDEX N 54 des Deutschen Windenergie-Instituts vom 22. Juli 1999, Messung der Schallemission der Windenergieanlage NORDEX N 54 der WIND-consult GmbH vom 5. Oktober 1999 und Schalltechnisches Gutachten zur Windenergieanlage Nordex N 54, Nabenhöhe 70 m, der Windtest Grevenbroich GmbH vom 1. Oktober 2002, in der ergänzenden Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 für das Wohngrundstück des Klägers vorsorglich mit dem höchsten gemessenen Wert (106,5 dB(A) bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s) zuzüglich eines Zuschlages von 2,6 dB(A), also insgesamt mit einem Schallleistungspegel L WA von jeweils 109,1 dB(A) berücksichtigt worden. Da es aber aus den oben genannten Gründen auf den in dem Genehmigungsbescheid zugelassenen Schallleistungspegel ankommt, der für die Anlagen des Typs N 54 hier 101,7 dB(A) beträgt, war dies rechtlich nicht erforderlich. Sollte der Betrieb dieser Anlagen bei höheren Windgeschwindigkeiten dazu führen, dass der nächtliche Lärmrichtwert am Wohnhaus des Klägers überschritten wird, wäre es Aufgabe des Beklagten als Überwachungsbehörde, für einen schallreduzierten Betrieb der beiden Anlagen gegenüber dem Betreiber zu sorgen. ccc) Auch für die anderen Vorbelastungsanlagen des Windparks „L1. “ sind keine zu niedrig angesetzten Schallleistungspegel angenommen worden. Da Vorbelastungsanlagen aus den oben genannten Gründen nur mit den jeweils rechtlich zulässigen, d. h. den genehmigten Schallleistungspegeln zu berücksichtigen sind, dringt der Kläger mit seinem Argument nicht durch, die in der Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 vergebenen Zuschläge zu den genehmigten Schallleistungspegeln lägen unter dem Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich i. H. v. 2,5 dB(A). Für die übrigen Vorbelastungsanlagen ist – unabhängig von der Frage, wie sich dies rechtlich auswirken könnte – nicht wegen der Art der Steuerung der Anlagen zu befürchten, dass nach dem Erreichen der Nennleistung höhere als die genehmigten Schallleistungspegel auftreten. Unter ihnen befinden sich nach den Angaben der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 30. September 2020 (dort S. 6) und den Angaben des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 30. September 2020 (dort S. 1) keine weiteren stall-gesteuerten, sondern nur pitch-gesteuerte Anlagen. Dies wird bestätigt durch einen Vergleich der jeweiligen Typen der Vorbelastungsanlagen in der Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015, dort auf Seite 6 und 39 f., mit den der unter www.windindustrie-in-deutschland.de/windenergieanlagen/windenergieanlagen abrufbaren Informationen zu alten und neuen Windenergieanlagen verschiedener Hersteller. bb) Für die hier in Rede stehende WEA VII ist weder im angefochtenen Genehmigungsbescheid noch in den oben genannten Schallberechnungen ein zu niedrig bemessener Schallleistungspegel angesetzt worden (jeweils 106,8 dB(A)). Weder ist es zu beanstanden, dass Nebenbestimmung B II 2 des Genehmigungsbescheides den immissionsrelevanten Schallleistungspegel L WA 10 m/s auf ≤ 106,8 dB(A) festsetzt, noch dass dieser Wert auf den gemessenen Schallleistungspegel der Anlage bei 95 % der Nennleistung (zuzüglich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zurückgeht. Nach Anhang A.1.2 Buchstabe a der TA Lärm ist für eine Schallimmissionsprognose der Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel anzusetzen. Bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen wie dem hier vorliegenden Typ Vestas V 112-3.0 MW, siehe Allgemeine Spezifikation V 112-3.0 MW 50/60 Hz der Vestas Wind Systems A/S vom 4. Juli 2012, S. 7 unter 2.4 (in Beiakte 3 zum Parallelverfahren 8 A 893/17, Register 5), liegt dieser erfahrungsgemäß üblicherweise bei 95 % der Nennleistung. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 86, 93, 100; Nds. OVG, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 31/07 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 30, vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, juris Rn. 17, und vom 24. März 2003 - 22 B 2061/02 -, juris Rn. 26; Landesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, S. 13. Soweit der Schallleistungspegel bei voller Nennleistung davon geringfügig abweichen sollte, wird dies durch Sicherheitszuschläge aufgefangen, die bei der Schallimmissionsprognose vergeben werden. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, juris Rn. 17. Bei pitch-gesteuerten WEA wird der Anstellwinkel der Rotorblätter bei Erreichen der Nennleistung verändert, so dass elektrische Leistung, Rotordrehzahl und Schallleistungspegel auch bei weiter zunehmender Windgeschwindigkeit nicht weiter ansteigen. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 88. Ausgehend vom Vorstehenden ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der maximal zulässige Schallleistungspegel in der angegriffenen Genehmigung (Nebenbestimmung B II 2) einschließlich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2 dB(A) auf ≤ 106,8 dB(A) festgesetzt worden ist und dieser Wert vom Schallleistungspegel bei 95 % der Nennleistung ausgeht. Der in der Genehmigung festgesetzte Wert von 106,8 dB(A) legt die in der Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 (S. 8) angegebenen Schalldaten der streitbefangenen Windenergieanlage bei 95 % der Nennleistung (L W, 95 % Nennleistung inkl. K T und K I ) i. H. v. 104,8 dB(A) zugrunde. Diese beruhen auf den Ergebnissen der Dreifachvermessung des Anlagentyps (Anhang 3 zur Schallimmissionsprognose, dort ab S. 43), wonach die der 95 %-igen Nennleistung entsprechende Windgeschwindigkeit zwischen 7,23 m/s (S. 50) und 7,61 m/s (S. 46) betrug. Zu den 104,8 dB(A) wurde ein Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich i. H. v. 2 dB(A) hinzugerechnet. Der Umstand, dass die WEA VII ihren lautesten Betriebszustand nicht erst bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s, sondern schon bei Windgeschwindigkeiten darunter erreicht, hat nicht die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung B II 2 zur Folge. Denn sowohl die Schallimmissionsprognose als auch die Genehmigung sind vom höchsten Schallleistungspegel der Anlagen ausgegangen. Daher ist diese Nebenbestimmung dahingehend auszulegen, dass 106,8 dB(A) den Schallleistungspegel darstellen, den die WEA VII keinesfalls überschreiten darf, unabhängig von der jeweiligen standardisierten Windstärke. Da dieser Schallleistungspegel pitch-gesteuerter Anlagen bei höheren Windgeschwindigkeiten nicht weiter ansteigt, wie sich hier auch aus den Messberichten der GL H. I7. Deutschland GmbH in Anhang 3 zur Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 ergibt, ist auch die Befürchtung des Klägers unbegründet, bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s steige der Schallleistungspegel auf 110 dB(A), so dass deswegen der Immissionsrichtwert an seinem Haus überschritten werde. Im Übrigen hat der Beklagte die Genehmigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend geändert, dass der immissionsrelevante Schallleistungspegel für den lautesten Betriebszustand auf ≤ 106,8 dB(A) einschließlich des Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich (2,0 dB(A)) festgelegt wird, und klargestellt, dass die jeweils in demselben Abschnitt der Genehmigung (Lärm) enthaltene Auflage, eine akustische Abnahmemessung vorzulegen, sich auf den Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel bezieht. Dass der Schallleistungspegel bei 95 % der Nennleistung trotz entsprechender Erfahrungen bei Vermessungen von Windenergieanlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichen könnte, um zusammen mit dem Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich i. H. v. 2,0 dB(A) die beim Betrieb der Windenergieanlage tatsächlich entstehenden Lärmimmissionen hinreichend sicher prognostizieren zu können, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Der Kläger wird nicht deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, weil der Bodendämpfungsfaktor in den Schallimmissionsprognosen überbewertet worden wäre. Die DIN ISO 9613‑2, auf die die TA Lärm 1998 in der Anlage (A.2.2, letzter Absatz) für die Schallausbreitungsberechnung verweist, sieht in Nr. 7.3 eine Bodendämpfung vor. Seit Jahren wird diskutiert, ob das in DIN ISO 9613-2 enthaltene Prognoseverfahren (alternatives Verfahren) die Bodendämpfung bei Schallimmissionen durch Windenergieanlagen überschätzt. Der aktuelle Windenergie-Erlass NRW vom 8. Mai 2018 sieht in Nr. 5.2.1.1 die Anwendung des die Bodendämpfung außer Acht lassenden Interimsverfahrens vor. Der Senat kann offen lassen, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt sein könnte. Jedenfalls liegt eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 174 f., m. w. N. Dies ist hier erfolgt. Die oben genannte, von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende Berechnung der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 erfolgte ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung, indem der Wert A gr mit 0 angesetzt wurde. Bei der vom Beklagten am 5. Oktober 2020 vorgelegten Schallberechnung nach dem sog. Interimsverfahren, nach dessen Berechnungsmethode die Bodendämpfung A gr generell entfällt, vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 105, wurde die Bodendämpfung ebenfalls nicht berücksichtigt. dd) Die Schallimmissionsprognosen sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden Inversionswetterlagen, gefrorenen Boden und jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen nach Ansicht des Klägers nur unzureichend berücksichtigten. aaa) Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem – mit Modifikationen – sowohl das alternative Verfahren als auch das Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 316. Entfällt diese Korrektur wie bei den hier herangezogenen Schallprognosen der s. GmbH & Co. KG vom 27. Januar 2016 und des Beklagten vom 5. Oktober 2020, können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. Dies hat auch der Schallgutachter der s. GmbH & Co. KG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Er hat angegeben, eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätze, sei nicht denkbar. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser sachverständigen Einschätzung zu zweifeln. bbb) Gefrorener Boden kann bei einer Berechnung ohne einen Bodendämpfungsfaktor (im Interimsverfahren mit dem Wert ‑ 3 dB) nach den Angaben des Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu höheren Werten führen, weil der Boden bei diesem Ansatz als schallharte Platte betrachtet wird, an der Schall reflektiert. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen von Frau Agatz in deren Windenergie-Handbuch: „Der Bodeneffekt ist im alten Berechnungsmodell nach dem Alternativen Verfahren der ISO 9613-2 auf zwei getrennte Terme aufgeteilt: Die Bodendämpfung in Form der Größe A gr und die Bodenreflexion in Form der Größe D Ω . Daher enthält bereits das alte Berechnungsmodell eine Bodenreflexion, die bei hochliegenden Quellen 3 dB beträgt [Gl. 11 der ISO 9613-2]. Lässt man die Bodendämpfung A gr des alten Modells entfallen, entspricht demnach die verbleibende Bodenreflexion D Ω in Höhe von 3 dB dem Interimsverfahren, in welchem beide Bodeneffekte in der Größe A gr mit dem fest vorgegebenen Wert von -3 dB zusammengefasst werden.“ Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 105. ccc) Soweit sich die Einwände des Klägers der Sache nach gegen die allgemeinen Berechnungsansätze der Schallimmissionsprognosen nach der DIN ISO 9613-2 in Bezug auf Wettereffekte, etwa auch bezogen auf eine Kurzzeit- oder Langzeitmittelung, richten, greifen sie unabhängig vom Vorstehenden wegen der Bindungswirkung der TA Lärm, die auf die DIN ISO 9613-2 Bezug nimmt, nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat den aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, unterliegen sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Auch der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 (zur TA Lärm vom 26. August 1998). Für das Verfahren der Ermittlung von Geräuschimmissionen durch eine Schallausbreitungsrechnung verweist Nr. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm, wie bereits erwähnt, auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2. Diese DIN-Vorschrift beschreibt ein Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können. Nach dem Verfahren wird der äquivalente A-bewertete Dauerschalldruckpegel von Schallquellen mit bekannter Geräuschemission unter schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen vorausberechnet, wobei geometrische Ausbreitung, Luftabsorption, Bodeneffekt, Reflexion an Flächen sowie ggf. Abschirmung durch Hindernisse berücksichtigt werden. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 316. Dieses Prognosemodell, das stets in alle Richtungen Mitwindbedingungen annimmt, ist nach den Ergebnissen von Studien mit Messungen auch für Windenergieanlagen in dieser Hinsicht ein ausreichend konservativer Ansatz. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 102. Nach Anmerkung 2 zum Unterabschnitt 3.1 i. V. m. Abschnitt 9 dieser DIN-Vorschrift werden in diesem Teil von ISO 9613 nur zwei verschiedene Situationen hinsichtlich der Witterungsbedingungen berücksichtigt: a) Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen (leichter Mitwind oder gleichwertige Bedingungen, wie in Abschnitt 5 definiert) und b) Langzeitmittelung unter einer Vielzahl von Witterungsbedingungen, wie sie über Monate oder Jahre bestehen. Zu den in Abschnitt 5 der DIN ISO 9613‑2 (Witterungsbedingungen) näher beschriebenen Mitwindausbreitungsbedingungen heißt es in Abschnitt 9 der DIN ISO 9613‑2 (Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens): „Werden nur Ausbreitungsbedingungen mit leichtem Mitwind (wie in Abschnitt 5 festgelegt) betrachtet, beschränkt dies die Auswirkung veränderlicher Witterungsbedingungen auf die Dämpfung auf ein sinnvolles Maß.“ Ausgehend davon ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei der den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613‑2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613‑2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. Wegen der Bindungswirkung der TA Lärm und der darin in Bezug genommenen Berechnungsmethode nach der DIN ISO 9613‑2 greift auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand des Klägers nicht durch, dass es sich bei den Prognoseverfahren um Hilfsberechnungsverfahren handele, von deren Ergebnissen die Realität möglicherweise abweiche. ee) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten allgemeinen Befürchtungen des Klägers, die Berechnungen nach dem Interimsverfahren könnten insbesondere bei der dabei erforderlichen Umrechnung von A‑bewertetem Schallleistungspegel in Oktavpegel fehlerhaft erfolgt sein, führen nicht dazu, die entsprechende Schallprognose des Beklagten vom 5. Oktober 2020 als unbrauchbar anzusehen. Zwar können Fehler bei komplizierten und aufwändigen Berechnungen entstehen, wie sie bei den vorliegenden Schallimmissionsprognosen mit zahlreichen Vorbelastungsanlagen durchzuführen sind. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass – wie vorliegend – bei Berechnungen nach dem Interimsverfahren andere (theoretisch maximal um 4,8 dB(A) höhere) und teilweise niedrigere Beurteilungspegel prognostiziert werden als nach dem alternativen Verfahren, abhängig von der Entfernung der Wohnbebauung zur Anlage sowie deren Größe und Frequenzspektrum. Vgl. dazu Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 106 f.; Faktenpapier „Schallprognosen für Windenergieanlagen nach dem ‚Interimsverfahren‘“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschquellen/windenergieanlagen, wonach Pegeländerungen von mehr als 3 dB im Regelfall nicht zu erwarten sind. Ausgehend davon hält der Senat die Berechnung vom 5. Oktober 2020 nach dem Interimsverfahren mangels konkreter Angriffspunkte nicht für zweifelhaft. ff) Es ist nicht anzunehmen, dass der Lärmrichtwert am Wohngrundstück des Klägers durch Schallreflexionen überschritten wird. Der Schallgutachter der s. GmbH & Co. KG hat in seiner E-Mail vom 3. März 2016 nachvollziehbar erläutert, dass das Wohngebäude des Klägers nur glatte Fassaden in Richtung der Windenergieanlagen aufweise, an denen der Schall nicht zum Wohngebäude reflektiere. Reflexionen könnten sich zwar am nordöstlich des Wohngebäudes stehenden Nebengebäude ergeben. Da sich aber der Beurteilungspegel dort wegen der größeren Entfernung zu den Schallquellen weiter verringere und auf der nordöstlichen Seite des Wohngebäudes die Abschattung durch den Gebäudekörper hinzukomme, werde der Richtwert nicht durch Reflexionen überschritten. Diese Einschätzung erscheint plausibel und wird durch den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 30. September 2020 vorgelegten Screenshot zu Reflexionen und Abschirmungen aus der Berechnung der s. GmbH & Co. KG mit dem Programm Cadna/A nach dem Interimsverfahren bestätigt. Zu möglichen Reflexionen von Schall am nördlich des Wohnhauses des Klägers gelegenen Steinbruch ist in der genannten E-Mail vom 3. März 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dieser absorbiere aufgrund seiner porösen Fläche den Schall und reflektiere ihn allenfalls nach oben. gg) Bei der Schallimmissionsprognose war kein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der Windenergieanlage (Amplitudenmodulation) zu vergeben. Die Regelungen der TA Lärm erlauben es nicht, einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen zu vergeben. Zwar wird in der Fachwelt verschiedentlich diskutiert, ob von der windenergiespezifischen Geräuschcharakteristik eine erhöhte akustische Belästigungswirkung ausgeht. Gesicherte Erkenntnisse oder eine überwiegende Auffassung bei der Bewertung der Lästigkeit sind jedoch bisher nicht erkennbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 45, und vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris Rn. 8 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dez. 2019, S. 92 f.; dies., ZNER 2019, 511 (518 f.). Im Übrigen wird ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der TA Lärm nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 ‑ 4 C 2.07 -, juris Rn. 28 ff. Hiervon ausgehend kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag für Ton- und/oder Impulshaltigkeit zu berücksichtigen sind. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger geht es nach seinem Vorbringen auch nicht darum, „die typische Amplitudenmodulation von Windenergieanlagen generell als zuschlagpflichtig anzusehen“. Er hält einen solchen Zuschlag vielmehr sicherheitshalber für erforderlich, weil noch nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob die Windenergieanlage im konkreten Einzelfall auffällige Störwirkungen verursache. Zuschläge für lediglich theoretisch mögliche Störwirkungen, für deren tatsächliches Eintreten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, sieht die TA Lärm aber nicht vor. Im Übrigen begrenzt der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 28. September 2015 in der Nebenbestimmung B II 2 die Tonhaltigkeit der Anlage auf ≤ 1 dB. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass nach dem Messbericht im Anhang zur Schallimmissionsprognose der s. GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 bei der Vermessung des Anlagentyps bei bestimmten Windgeschwindigkeiten vereinzelt ein Tonzuschlag von 1 dB (aber kein Impulszuschlag) vergeben wurde. Sollte die Vorgabe in der eben genannten Nebenbestimmung beim Betrieb der Windenergieanlage nicht eingehalten werden, berührte dies nicht die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung, sondern wäre es Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde, dagegen einzuschreiten. hh) Der Kläger ist auch nicht aufgrund von Infraschall in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 179 ff., Beschluss vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 55 ff., jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. März 2020 - 5 LA 2/19 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 LB 157/18 -, juris Rn. 93 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 10 S 1919/17 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f. Sämtliche Studien, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Senat im vorliegenden und in zahlreichen weiteren Verfahren vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 58, und Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 182. Dies wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Studie „Infrasound does not explain symptoms related to wind turbines“, von Maijala u. a., Helsinki 2020, wie der Kläger selbst einräumt. Aus dem vom Kläger angeführten Forschungsvorhaben zur Messung und Prognose der Einwirkung tieffrequenter Schalle an Immissionsorten für DIN 45680, Abschlussbericht Nr. M111460/05 der Müller‑BBM GmbH vom 31. März 2016 ergibt sich nichts anderes. Diese Untersuchung geht von einer subjektiv geprägten Lästigkeitsschwelle aus und differenziert zwischen erheblichen Belästigungen im medizinischen und im juristischen Sinne (S. 23 f.). Ein Nachweis für gesundheitsschädliche Auswirkungen von Infraschall ist damit nicht verbunden. Die nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 185 f., m. w. N. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen. c) Entgegen der Ansicht des Klägers musste nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung durchzuführen ist. Abnahmemessungen erfolgen bei Windenergieanlagen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage. Dafür spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 84 f.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe Dez. 2019, S. 255. Eine solche Abnahmemessung ist in der Nebenbestimmung B II 4 des angefochtenen Bescheides vorgesehen. Die Regelungen in Nebenbestimmung C II 4 und 5 betreffen Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Anlage. Die Verlängerung der Frist von acht Wochen auf ein Jahr verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch in diesem Zeitraum müssen die festgesetzten Lärmwerte eingehalten werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten abgegebene Erklärung stellt klar, dass sich die akustische Abnahmemessung auf den Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel bezieht. bb) Die Aufhebung der Nebenbestimmung C III 3 zum Schattenwurf verletzt den Kläger ebenfalls nicht seinen Rechten. Wie die Beigeladene zu 1. nachvollziehbar ausgeführt hat, waren die in dieser Nebenbestimmung festgelegten Vor- und Nachlaufzeiten beim Abschalten der Anlage wegen Schattenwurfs nicht erforderlich, um das immissionsschutzrechtlich zulässige und unverändert gebliebene Maß einzuhalten, siehe dazu etwa OVG NRW, Beschluss 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 20 ff., sondern gingen zu Lasten der Anlagenbetreiberin darüber hinaus. Die Vorgaben zur Beschattungsdauer auf Außenflächen von Wohngrundstücken waren entbehrlich, weil schon durch die Regelung in C III 2 hinreichend sichergestellt ist, dass die zulässige Beschattungsdauer in Bereichen mit Wohnnutzung (innen und außen) eingehalten wird. cc) Die Änderungen in den bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen zu D I betreffen Angaben, die mit der Baubeginnanzeige und mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung der Anlage gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde zu machen sind. Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich, inwiefern dies den Kläger in eigenen Rechten beeinträchtigen könnte. dd) Die vom Kläger beanstandeten bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen zum Brandschutz in D II sind nicht Regelungsgegenstand des hier angefochtenen Ergänzungsbescheids. Sie sind unverändert und damit – wie oben ausgeführt – lediglich nachrichtlich aus dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid übernommen worden. ee) Zu den Änderungen der wasserrechtlichen Auflagen in E der Nebenbestimmungen ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese den Kläger in dessen Rechten verletzten könnten. ff) Die geänderten landschaftsrechtlichen und artenschutzrechtlichen Auflagen (F I und II) verletzen den Kläger schon deswegen nicht in seinen Rechten, weil die gesetzlichen Regelungen zu Landschafts- und Artenschutz nicht dazu bestimmt sind, dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 146 f. (zu artenschutzrechtlichen Vorschriften); zum Landschaftsbild Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 15 ZB 13.612 -, juris Rn. 6, 10 (zum Landschaftsbild). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. für das Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären. Sie haben sich durch die Stellung von Anträgen einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.