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Urteil

6 K 229/16.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2021:1104.6K229.16.DA.00
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Leitsätze
1. Die auf die Suchkriterien im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 - UVPG a.F. bzw. der Anlage 3 zum UVPG n.F. beschränkte standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalles ist mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments vereinbar. 2. Der "Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom 29.11.2012 unterfällt nicht der Pflicht zur Durchführung einer sog. strategischen Umweltprüfung (SUP) im Sinne der RL 2001/42/EG. Es existiert weder eine bundes- noch eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer solchen norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift. Die Richtlinien- bzw. Weisungsbefugnis der obersten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden reicht hierfür nicht aus. 3. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsquelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf die Suchkriterien im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 - UVPG a.F. bzw. der Anlage 3 zum UVPG n.F. beschränkte standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalles ist mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments vereinbar. 2. Der "Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom 29.11.2012 unterfällt nicht der Pflicht zur Durchführung einer sog. strategischen Umweltprüfung (SUP) im Sinne der RL 2001/42/EG. Es existiert weder eine bundes- noch eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer solchen norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift. Die Richtlinien- bzw. Weisungsbefugnis der obersten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden reicht hierfür nicht aus. 3. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsquelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 11.02.2016 für die WKA E1, WKA E3 bis WKA E5 und vom 29.11.2016 für die WKA E2 des Windparks „Greiner Eck“ ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt und die Klagefrist wurde eingehalten. Die Klägerin hat im Rahmen der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausreichend dargelegt, dass die Möglichkeit besteht, als Drittbetroffene durch die der Beigeladenen erteilten streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, aufgrund des von den WKA ausgehenden Infraschalls und des tieffrequenten Schalls in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu sein. Ob das Wohnhaus der Klägerin sich darüber hinaus hinsichtlich des übrigen Schalls, der von den Windkraftanlagen ausgeht, in deren Einwirkungsbereich befindet, kann dahinstehen, da die Klägerin ihre Klage nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose stützt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Genehmigungsbescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.02.2016 für die WKA E1 und E3 bis E5 sowie vom 26.11.2016 für die WKA E2 sind – soweit sie von der Klägerin angefochten werden können – rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide. Die Genehmigungen verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BImSchG (I.). Auch wurde die Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) ordnungsgemäß durchgeführt und das Ergebnis ist nachvollziehbar (II.). Verstöße gegen das Habitatschutzrecht, das Arten- und Naturschutzrecht, das Landschaftsschutzrecht sowie das Regionalplanungsrecht kann die Klägerin nicht geltend machen (III.). Bei der Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Drittanfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die der Beigeladenen erteilten streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide Vorschriften verletzen, die in dem Sinne drittschützende Wirkung entfalten, dass sich die Klägerin auf ihre Einhaltung berechtigt berufen kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 – 7 C 55.89 und 7 C 56.89 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.1990 – 8 R 3118/89 – und Beschluss vom 27.09.2004 – 2 TG 1630/04 –, beide juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.06.2015 – 6 L 571/15.DA –, juris). Die Klägerin ist grundsätzlich nicht befugt, eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung zu verlangen, sondern kann mit Erfolg nur Verstöße gegen Vorschriften geltend machen, die auch dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 – 9 VR 14/02 – und Urteil vom 24.06.2004 – 4 C 11/03 –; Hess. VGH, Beschluss vom 07.05.2009 – 3 A 1523/08.Z –; VG Darmstadt, Beschlüsse vom 17.06.2015 – 6 L 571/15.DA –, vom 29.03.2017 – 6 L 1642/16.DA – und vom 09.09.2016 – 6 L 285/16.DA –, sämtliche juris). Dazu gehören auch die (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG, deren Nichteinhaltung die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG rügen kann. Weder das UVPG noch das UmwRG vermitteln einer Privatperson zwar eine originäre Klagebefugnis. Besteht indes eine solche aus anderem Grund (wie im vorliegenden Fall aufgrund der Geltendmachung von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Infra- und tieffrequenten Schall), erstreckt § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG die Klagebefugnis auch auf die Rüge der Verletzung von (Verfahrens-) Vorschriften des UVPG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30/10 –, juris; zur Unionsrechtskonformität: EuGH, Urteil vom 15.10.2015 – C-137/14 –, juris, Rn. 91; VG Darmstadt, Beschluss vom 09.09.2016 – 6 L 285/16.DA –, juris). I. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Genehmigungen verstießen gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Genehmigungsbescheid bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Betreibers. Dabei kommt es letztlich auf die Wahrscheinlichkeitsprognose im Verhältnis zum Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung sowie darauf an, ob bestehende Unsicherheiten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensiert worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 – 10 S 1169/13 –, juris Rn. 36; VG Darmstadt, Beschluss vom 09.09.2016 – 6 L 285/16.DA –, juris). Die Schutzpflicht findet dort ihre Grenzen, wo aufgrund einer sachverständigen Risikoabschätzung anzunehmen ist, dass das durch den emittierenden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko auch angesichts der bestehenden Vorbelastung irrelevant ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – BVerwG 7 C 19/02 –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 24.10.2013 – 7 C 36/11 –, juris, Rn. 47). Gleiches ergibt sich aus § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wonach andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die der Genehmigung nicht entgegenstehen darf, findet sich vorliegend in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach ein Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig ist, wenn die Ausführung oder Benutzung schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Das hierin (auch) verankerte Rücksichtnahmegebot hat nachbarschützende Wirkung, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – IV C 22.75 –, juris). Seine Verletzung kann daher von betroffenen Nachbarn gerügt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 – 4 B 38/99 –, juris). Dabei gilt auch hier die Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG, weil das Bauplanungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen anderen Schutz vermittelt. Das BImSchG hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2140/00 –, juris, m.w.N.). Als schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit herbeizuführen. Unter Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu verstehen, § 3 Abs. 2 BImSchG. Nach diesem Maßstab ist eine schädliche, die Klägerin beeinträchtigende Umwelteinwirkung durch die Windenergieanlage „Greiner Eck“ bestehend aus den fünf WKA E1 bis E5 im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht feststellbar. Die Einschätzung des Beklagten zum Infraschall ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Schallimmissionsprognose des Büros K GmbH vom 19.09.2014, in der auf Seite 22 unter Punkt 4.3 hinsichtlich tieffrequentem Schall ausgeführt wird, dass die geplanten WKA keine Geräusche im Infraschallbereich hervorriefen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen seien. Die von modernen WKA hervorgerufenen Infraschallpegel lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WKA bislang nachgewiesen seien, gingen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führten. Soweit die Klägerin behauptet, die Auswirkungen von Infraschall und von tieffrequentem Schall, die von der genehmigten Windenergieanlage ausgingen, würden bei ihr zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, ist dies unsubstantiiert und führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. Einer Beweiserhebung bedurfte es insoweit nicht. Denn der durch eine Windenergieanlage erzeugte Infraschall liegt hier unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2021 – 1 A 10858/20 –, juris, Rn. 175, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2021 – 8 A 500/20 –, juris). Zwar ist anerkannt, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können; infolge einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen wird indes davon ausgegangen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse führt er grundsätzlich auch nicht zu Gesundheitsgefahren. Infraschall, der als Teil des tieffrequenten Schalls mit einer Frequenz kleiner als 20 Hertz nicht nur akustisch über das Ohr, sondern auch über die im Körper vorhandenen Hohlräume wahrgenommen werden kann, wird auch durch zahlreiche andere Quellen wie etwa den Straßenverkehr, den Wind und die Meeresbrandung hervorgerufen. Hierfür sind jedoch hohe Schallpegel erforderlich, die von Windkraftanlagen im Regelbetrieb nicht erzeugt werden. Aufgrund von Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten geht die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, daher davon aus, dass bereits bei einem Abstand von 250 m bis 500 m von einer Windkraftanlage im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.11.2017 – 2 B 584/17 –, juris Rn. 28 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2016 –12 ME 85/16 –, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 21.06.2016 – 22 ZB 16.24 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2016 – 8 B 1018/15 –, juris Rn. 50 und vom 29.06.2017 – 8 B 1233/16 –, juris Rn. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 72; Hess VGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 B 1674/13 –, juris Rn. 30). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 23.02.2017 dargelegt, dass nach dem Zwischenbericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW – Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) bei Messungen zu beobachten gewesen sei, dass die im Nahbereich (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle lagen. Beim Einschalten der Anlage in einer Entfernung von 700 m habe sich der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht. Das bedeutet, dass sich in dieser Entfernung der von Windkraftanlagen ausgehende Infraschall nicht mehr von der vorhandenen Vorbelastung mit Infraschall abgehoben hat. Die diesbezüglich von der Klägerin eingereichten Unterlagen rechtfertigen keine andere Einschätzung, weil diese lediglich einen Teil des wissenschaftlichen Diskurses darstellen. So führt Q, Anlage K 22, aus, dass die den bisherigen Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) zugrundeliegenden Daten nicht korrekt und umfassend seien, weshalb sie im Widerspruch zu Ergebnissen von Schallmessungen an Windenergieanlagen in den USA und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffen stünden. Der weitere Artikel von Q, Anlage K 21, befasst sich damit, dass es sich bei Infraschall um ein verkanntes Gesundheitsrisiko handele und legt die Auffassung des Autors dar, wonach die Reichweite der Infraschall-Emissionen aus Windenergieanlagen drastisch unterbewertet werde. Zu gleichem Ergebnis kommt der Aufsatz von Q und P „Infraschall aus technischen Anlagen“, K 25. Der Aufsatz von Prof. N, Anlage K 23, befasst sich mit der Bewertung der gesundheitlichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf den Menschen und beinhaltet eine Zusammenfassung von Studien, Berichten und Vorgaben über Gesundheitswirkungen von hörbarem Schall und Infraschall. Hierdurch ist nicht substantiiert dargelegt, dass hinsichtlich der Auswirkungen von Infraschall bzw. tieffrequentem Schall neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hätten und eine andere Würdigung verlangten, wonach Auswirkungen des von Windkraftanlagen ausgehenden tieffrequenten Schalls bzw. Infraschalls auch noch in einem Abstand von mehr als 1000 m zu einer WKA – wie dies bei dem Wohnhaus der Klägerin der Fall ist – auftreten können. Auch die staatliche Schutzpflicht, die sich aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2018 – 1 BvR 612/12 –, juris, Rn. 40) gebietet lediglich, neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2018 – 1 BvR 612/12 –, juris, Rn. 43). Der wissenschaftliche Diskurs wird zudem aufgrund der neuesten Erklärung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) vom 27.04.2021 bestätigt. Danach ist dieser bei der Berechnung der Schalldruckpegel ein systematischer Fehler unterlaufen. Durch eine fehlerhafte Umrechnungsformel wurde ein Rechenfehler von 36 Dezibel auf die durch WEA hervorgerufenen Störsignale übertragen. Der Schalldruckpegel ist daher wesentlich niedriger anzusetzen. Ab Mai 2021 startete BGR daher eine Messkampagne, um aktuelle Felduntersuchungen zu Störsignalen von WEA vorzunehmen (vgl. Pressemitteilung von BGR vom 27.04.2021, https://www.bgr.bund.de/DE/ Gemeinsames/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/BGR/bgr-2021-04-27_erklaerung-zum-infraschall-von-windenergieanlagen.html). Die von Q kritisierten Untersuchungen des LUBW vom Februar 2016 haben hingegen plausibel und nachvollziehbar ergeben, dass der Infraschallpegel in der Umgebung von Windkraftanlagen bei den durchgeführten Messungen selbst bei Abständen zwischen 120 m und 300 m zur Windenergieanlage deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegt. In einem 700 m Abstand war beim Einschalten der Windenergieanlage der gemessene Infraschall-Pegel nicht mehr nennenswert oder nur in geringem Umfang erhöht, wobei der Infraschall im Wesentlichen vom Wind und nicht von der Anlage erzeugt wurde (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2019 – 9 U 152/18 –, juris Rn. 44 m.w.N. und VG Darmstadt, Beschluss vom 09.09.2016 – 6 L 285/16.DA –, juris). Soweit die Klägerseite unter V.2. durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festgestellt haben möchte, dass insofern ein anerkannter Erkenntnisfortschritt eingetreten sei, der auch bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigungen festzustellen gewesen wäre, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die keinem Beweis zugänglich ist. In dem von der Klägerin unter V.1. gestellten Beweisantrag ist bereits keine Tatsache dargelegt, über die ein Sachverständigenbeweis erhoben werden könnte. Denn die Klägerseite begehrt die Feststellung, dass die TA Lärm nicht das abbilde, was Windenergieanlagen insbesondere im tieffrequenten Bereich bzw. im Infraschallbereich und bezüglich des Körperschalls tatsächlich an Immissionen und Beeinträchtigungen mit sich bringen. Die Klägerseite zeigt nicht auf, bzw. stellt keine Behauptung auf, welche Auswirkungen von WKA nach ihrer Auffassung ausgehen. Es wird vielmehr eine Beurteilung der Regelungen der TA Lärm begehrt. Hierbei handelt es sich um Bewertungen die keinem Sachverständigenbeweis zugänglich sind. In Anbetracht der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihre geschilderten persönlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden auf die Auswirkungen von Infraschall bzw. tieffrequenten Schall zurückzuführen sind. Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung unter V.3. und V.4 der gestellten Beweisanträge die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber begehrt, dass sich bei der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Windenergieanlagen gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellen lassen würden und sie unter den Immissionen leide, weshalb sie einen Krankheitsstatus habe, der sich mit vielen Symptomen decke, die typischerweise durch tieffrequenten Schall verursacht würden, ist dem nicht nachzugehen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Art der Beschwerden der Klägerin ist nicht erforderlich, hierfür hätten vielmehr ärztliche Atteste vorgelegt werden können. Soweit die Klägerin festgestellt haben möchte, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf den von den streitgegenständlichen WKA ausgehenden tieffrequenten Schall zurückzuführen sind, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, dem nicht weiter nachzugehen ist. Das Rechtsschutzgewährungsgebot verlangt keine Beweisaufnahme, die allenfalls den bestehenden Zustand der Ungewissheit, eine wissenschaftlich nicht verlässlich explorierte kumulative Gefährdungslage, widerspiegeln könnte (so auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2019 – 9 U 152/18 –, juris). II. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klage – wie vorstehend ausgeführt – auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des UVPG geltend machen kann, ist sie mit ihrem Vortrag zwar nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert (1.), die streitgegenständlichen Bescheide sind jedoch rechtmäßig, da die vom Beklagten durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) nicht zu bestanden ist (2.). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gelten die Absätze 1 bis 2 der Vorschrift auch für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach können natürliche Personen, wie die Klägerin, die Aufhebung einer Entscheidung nach § 4 Abs. 1 UmwRG unter der Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG verlangen, dass der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. 1. Die Klägerin ist mit ihrem Klagevortrag nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Danach hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Allerdings ist diese Vorschrift, die gegenüber der Vorgängerregelung deutlich verschärft wurde, bereits aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe anzuwenden, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) bereits erhoben waren (so BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 28). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klage am 17.02.2016 bzw. die mit diesem Verfahren verbundene Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 3402/16.DA am 29.12.2016 erhoben wurden. 2. Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Satz 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) – UVPG n.F. – bzw. § 3a Satz 4 UVPG in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 – UVPG a.F. – (BGBl. I, S. 94) genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 74 Abs. 1 UVPG n.F. sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nr. 2 UVPG a.F. – wie hier – vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3a Satz 4 UVPG a.F. bestimmt, dass die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll (UVP-Vorprüfung), in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die UVP-Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist also in Fällen wie dem vorliegenden nur, ob eine UVP-Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die Verfahrensbestimmungen und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, der erhebliche Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt wurde, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Vom Gericht ist nur eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 36.13 –, juris, Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris, Rn. 24). Die UVP-Vorprüfung ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs von dem Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Beklagte konnte sich im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung auf die Prüfung der Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG a.F. beschränken (a.). Die vom Beklagten durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung ist auch nicht zu beanstanden (b.). Nach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG a.F. muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Das gilt nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. auch für die standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, jedoch nur dann, wenn trotz der geringen Größe und Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach § 3c Satz 3 UVPG a.F. ist bei der UVP-Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen sind. Die Behörde darf im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die UVP-Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris Rn. 23). a. Im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG a.F. voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung – anders als bei der allgemeinen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. – also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Es ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG a.F. bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nr. 2 der Anlage 2 zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen UVP-Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. wird für den Fall der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine nachteiligen Umweltwirkungen ausgehen. Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, als zudem verlangt wird, dass – allein – aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es sind mithin nur die in Nr. 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 30 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24.08.2016 – 9 B 974/16 – m.w.N., juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 – 22 CS 15.2247 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2018 – 10 S 1681/17 –, juris, Rn. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2018 – 3 M 286/15 –, juris, Rn. 117, 118; Nils Wegner, „Von Windfarmen, dem Umfang standortbezogener UVP-Vorprüfungen und Schallimmissionsprognosen nach dem sog. Interimsverfahren“, NuR 2018, 388 [391, 392]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 240/17 –, juris, Rn. 112 ff., unter Aufgabe seiner Auffassung im Urteil vom 18.05.2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn. 88 ff.). Diese deutlich geringere Prüfungstiefe, die zur Folge hat, dass weder die Nutzungskriterien der Nr. 2.1 noch die Qualitätskriterien der Nr. 2.2 der Anlage 2 UVPG a.F., mithin auch nicht allgemeine artenschutzfachliche Belange bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen sind, ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL 2011/92/EU – bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 dieser Richtlinie, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand a) einer Einzelfalluntersuchung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Art. 4 Abs. 3 UVP-RL 2011/92/EU sieht vor, dass bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen sind. Diese betreffen Merkmale der Projekte (1.), Standort der Projekte (2.) und Merkmale der potenziellen Auswirkungen (3.). Der Anhang III ist in dieser Form bereits mit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL 97/11/EG – eingeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 36, entschieden, dass es ausgeschlossen erscheint, „dass der Gesetzgeber mit seiner Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen UVP-Vorprüfung sowie der entsprechenden unterschiedlichen Anwendung der Kriterien des Anhangs 2 zum UVPG a.F. den ihm von der Richtlinie zugestandenen Umsetzungsspielraum überschritten hat.“ Zur Begründung wird ausgeführt, in der zehnten Begründungserwägung zur UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG (UVP-RL 97/11/EG) heiße es im Hinblick auf von den Mitgliedstaaten gemäß der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene besondere Schutzgebiete, dass Projekte in diesen Gebieten nicht notwendigerweise automatisch entsprechend der Richtlinie geprüft werden müssten, also einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die UVP-RL 97/11/EG Bezug nimmt, weist dieses – entgegen der Auffassung der Klägerseite – zu Recht darauf hin, dass die Auswahlkriterien in Anhang III der UVP-Richtlinie 2011/92/EU bereits in dieser Form in der UVP-RL 97/11/EG enthalten waren. Die UVP-RL 2011/92/EU hat auch nichts an dem den Mitgliedsstaaten in Art. 4 Abs. 2 und 3 der UVP-RL 97/11/EG eingeräumten Ermessen geändert. Vielmehr ist in beiden Richtlinien Art. 4 fast wortgleich gefasst worden. Dies gilt auch für die in Anhang III genannten Auswahlkriterien. Unerheblich ist daher auch, dass das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 21.09.1999 zur UVP-RL 97/11/EG ergangen ist, so dass die darin getätigten Ausführungen auch auf die UVP-RL 2011/92/EU zutreffen. Dass den Mitgliedstaaten auch unter Anwendung der UVP-RL 2011/92/EU ein Ermessensspielraum hinsichtlich der anzuwenden Kriterien zusteht, ergibt sich bereits aus deren Erwägungsgründen (10) und (11). Danach können die Mitgliedstaaten Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten. Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sind somit bei der Festlegung von Schwellenwerten oder im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht verpflichtet, sämtliche in Anhang III der UVP-RL 2011/92/EU enthaltenen Kriterien zur Anwendung zu bringen, ihnen steht insoweit ein Ermessensspielraum zu. Dies findet zudem Ausdruck in Art. 4 sowohl der UVP-RL 97/11/EG als auch der UVP-RL 2011/92/EU, denn darin ist vorgesehen, dass die in Anhang II aufgezählten Projekte einer Prüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern und die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, anhand derer bestimmt werden kann, welche Projekte einer Prüfung unterzogen werden sollen. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 21.09.1999 – C-392/96 –, juris, Rn 64 und vom 24.10.1996 – C-72/95 –, juris, Rn. 48 bestätigt, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UVP-RL 97/11/EG den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Kriterien ein Ermessen einräumt. Vorliegend ist durch die Begrenzung des Prüfungsumfangs im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung der von Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 UVP-RL 2011/92/EU vorgesehene Ermessenspielraum nicht überschritten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, juris, Rn. 99 ff.). Der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum wird durch die in deren Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C-72/95 –, juris, Rn. 50). Der Europäische Gerichtshof führt in seinem Urteil vom 24.10.1996, auf das er in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 in der Rechtssache C-392/96 verweist, aus, die Frage, ob der Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien seinen Ermessensspielraum überschritten hat, könne nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projekts geklärt werden. Sie hänge von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. So würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreiten, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfüge, es sei denn, aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Deshalb würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlege, dass nur ihre Größe, aber nicht ihre Art und ihr Standort berücksichtigt würden, den ihm durch die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum überschreiten. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Konzeptionierung des UVPG sowohl in dessen früherer als auch in seiner aktuellen Fassung für eine Kombination aus einer abgestuften Schwellenwertfestlegung und einer Einzelfallprüfung entschieden. So ist im Fall von Windenergieanlagen unterhalb des Schwellenwertes von ein bis zwei solcher Anlagen noch nicht einmal eine standortbezogene UVP-Vorprüfung vorzunehmen. Bei kleineren Anlagen hat sich der Gesetzgeber für eine reduzierte standortbezogene UVP-Vorprüfung entschieden. Diese Pauschalierungen tragen dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand der vorzunehmenden Prüfung unterhalb der Schwelle einer bestimmten Größe einer Anlage unverhältnismäßig wäre. Dennoch orientiert sich die Festlegung der Prüfkriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung an den Vorgaben der Anlage III der UVP-RL 2011/92/EU und der darin genannten Habitattypik, die in der Form von normativen Schutzgebietstypen und -objekten normiert ist. Dies trägt der Vereinfachung bei der Anwendung und dem (allgemeinen) Artenschutz Rechnung, wobei letzterer im Rahmen der Schutzgebietsprüfung in dem darin festgesetzten Rahmen ebenfalls erfolgt (vgl. Nils Wegner, Von Windfarmen, dem Umfang standortbezogener UVP-Vorprüfungen und Schallimmissionsprognosen nach dem sog. Interimsverfahren, NuR 2018, 388 ff, [391, 392]). Diese Pauschalierung überschreitet nicht den Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Prüfkriterien eingeräumt ist. Entgegen den irischen Verordnungen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.1999 in der Rechtssache C-392/96 zugrunde lag, findet nach den Vorschriften des UVPG gerade eine Prüfung der Art des Projekts und des Standorts statt (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 37). Die Frage der Erforderlichkeit der Durchführung einer UVP-Prüfung richtet sich nicht allein nach der Größe bzw. der Leistung einer Anlage. Zwar ist die Prüfung der Standortkriterien beschränkt auf die in Ziffer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien und die darin aufgelisteten Schutzgebiete, insoweit findet dennoch eine Prüfung mit den hierdurch geschützten Gegenständen (Arten, Lebensräume, Wasser, Boden etc.) statt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die in Nr. 2 des Anhangs III der UVP-RL 2011/92/EU angegebenen Gebiete zu einem großen Teil in ausgewiesenen Schutzgebieten liegen, die der Kriterienkatalog in Nr. 2.3 der Anlage 2 erfasst (vgl. VG Osna- brück, Urteil vom 28.04.2016 – 2 A 89/14 –, juris, Rn. 118). Berücksichtigung finden können diese Lebensräume aber auch im Zusammenhang mit den in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien. Die Aufzählung der in Nr. 2.3.1 ff. angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung nämlich nicht abschließend. Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, juris, Rn. 15, richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen. b. Ausgehend von dem Prüfungsmaßstab einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung ist diese vorliegend entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und im Ergebnis nachvollziehbar. Der hierfür zugrunde gelegte „Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ vom 29.11.2012 (im Folgenden: Leitfaden-WKA Hessen 2012) ist nicht SUP-pflichtig (aa). Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung ist auch plausibel und nachvollziehbar (bb). aa) Soweit die Klägerseite zunächst rügt, die standortbezogene UVP-Vorprüfung sei bereits deswegen fehlerhaft, weil der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Windkraftanlagen zugrunde liegende Leitfaden-WKA Hessen 2012 keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197 vom 21.07.2001, S. 30 ff. (RL 2001/42/EG), unterzogen worden sei, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 unterfällt nicht der Pflicht zur Durchführung einer sog. strategischen Umweltprüfung (SUP) im Sinne der RL 2001/42/EG. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/42/EG werden die unter die Absätze 2 bis 4 der Vorschrift fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der Richtlinie unterzogen. Nach Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG betrifft dies vorbehaltlich des Absatzes 3 alle Pläne und Programme, a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nach Art. 3 Abs. 3 RL 2001/42/EG nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Als Pläne und Programme werden nach Art. 2 lit a) RL 2001/42/EG solche sowie deren Änderungen bezeichnet, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden (1. Spiegelstrich) und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen (2. Spiegelstrich). Diese Definition qualifiziert die Begriffe lediglich in formaler Hinsicht und enthält keine Aussagen hinsichtlich des materiellen Gehalts. Ob ein Plan oder Programm vorliegt bedarf daher der Heranziehung weiterer Auslegungskriterien. Im Allgemeinen wird unter dem Begriff Plan das „Ergebnis eines Planungsprozesses verstanden, der seinerseits als ‚das vorausschauende Setzen von Zielen und gedankliche Vorwegnehmen der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Verhaltensweisen‘ zu begreifen“ ist [Nils Wegner, Keine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse, NuR 2017, S. 605 ff. (607)]. Bei einem Plan oder auch einem Programm handelt es sich demnach um eine Gestaltungskonzeption (Hendler, Zum Begriff der Pläne und Programme in der EG-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung, DVBl. 2003, 227 ff.), der ein Planungsprozess vorausgeht. Im Rahmen dessen findet eine Analyse der bestehenden Situation sowie eine Prognose der künftigen Entwicklung statt, wobei im Wege einer Interessenabwägung Alternativen bewertet und verbindliche als auch unverbindliche Aussagen mit Empfehlungscharakter über künftiges Verhalten als konkrete Planentscheidung formuliert werden. Im Ergebnis ist darunter das vorausschauende Setzen von Zielen und gedankliche Vorwegnehmen der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Verhaltensweisen zu verstehen (vgl. Nils Wegner, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof konkretisiert in seinem Urteil vom 27.10.2016 – C 290/15 – juris, unter Rn. 45 den Begriff Pläne und Programme im Sinne von Art. 2 lit a) RL 2001/42/EG dahingehend, dass diese ein „gewisses Gebiet erfassen“, mithin eine Gebietsbezogenheit aufweisen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Pläne oder Programme ein ganz bestimmtes Gebiet zum Gegenstand haben. Vielmehr reicht es aus, dass sie „in einem weiteren Sinne auf die Raumordnung von Gebieten oder Zonen im Allgemeinen abzielen“. Im Übrigen steht ein gewisses Abstraktionsniveau einem Plan oder Programm nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 25.06.2020 – C-24/19 – juris, Rn. 61). Rein politische Programme fallen hingegen nicht darunter (Wegner, a.a.O., S. 607; Hendler, a.a.O., S. 229; Schink, Umweltprüfung für Pläne und Programme, NVwZ 2005, 615 ff, S. 616; wohl auch EuGH, Urteil vom 25.06.2020 – C-24/19 –, juris, Rn. 61). Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 ist aufgrund der Analyse der bestehenden Gegebenheiten nach Einholung von Gutachten sowie der Erstellung einer Prognose verfasst worden und enthält u.a. auch Vorgaben zur Zielsetzung für die Gebiete, in denen in Hessen Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Darüber hinaus enthält er Vorschläge bzw. Handlungsempfehlungen für weitere Prüfungen bzw. für die Bewertung vorgefundener Sachverhalte. Er enthält somit sowohl konkrete als auch unverbindliche Aussagen mit Empfehlungscharakter. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei dem Leitfaden inhaltlich um einen Plan oder ein Programm im Sinne von Art. 2 lit a) RL 2001/42/EG handelt. Denn jedenfalls fehlt es an einer nach Art. 2 lit a) 2. Spiegelstrich RL 2001/42/EG erforderlichen landes- oder bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die Anwendbarkeit der RL 2001/42/EG auf einen Plan oder ein Programm ist zum einen erforderlich, dass die Pläne und Programme „von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden“ oder diese „von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden“, Art. 2 Abs. 1 lit a) 1. Spiegelstrich. Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) verfasste Leitfaden-WKA Hessen 2012 ist, da es sich bei dem HMUELV um die oberste Naturschutzbehörde im Sinne von § 1 Abs. 1 HAGBNatschG handelt, von einer Behörde ausgearbeitet worden. Es fehlt jedoch die weitere Voraussetzung des Art. 2 lit a) 2. Spiegelstrich RL 2001/42/EG, wonach ein Plan oder Programm aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergangen bzw. erstellt worden ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.06.2020 – C-24/19 – juris, Rn. 35, unter Verweis auf seine Urteile vom 22.03.2012 – C-567/10 – juris, Rn. 31, und vom 07.06.2018 – C-160/17 – juris, Rn. 43, sowie vom 07.06.2018 – C-321/18 –, juris, Rn. 34, ausgeführt, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass Pläne und Programme, die „erstellt werden müssen“ nur solche sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen. Ziel der Regelung sei es, eine Maßnahme, die erstellt werden muss, dann als Maßnahme in diesem Sinne anzusehen, wenn die Befugnis zu ihrem Erlass ihre Rechtsgrundlage in einer besonderen Bestimmung findet, auch wenn deren Ausarbeitung an sich nicht verpflichtend ist. Hieraus folgt, dass es hinsichtlich des „Müssens“ nicht erforderlich ist, dass deren Ausarbeitung bzw. Annahme gesetzlich vorgeschrieben sein muss. Ausreichend ist, dass die Behörde freiwillig einen Plan oder Programm erarbeiten kann. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Ziel der Richtlinie, nämlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, leicht dadurch zu umgehen sei, dass bewusst keine Pflicht der zuständigen Behörden zur Annahme solcher Pläne oder Programme vorgesehen werde (vgl. EuGH, Urteil vom 25.06.2020 – C-24/19 –, a.a.O., Rn. 48 ff.). Erforderlich ist jedoch auch insoweit eine gesetzliche Rechtsgrundlage. Soweit dem Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 25.06.2020 – C-24/19 –, a.a.O., die Frage zugrunde lag, ob auch einem „Rundschreiben“ ebenso wie dem flämischen Erlass „Vlarem II“ die Qualität eines Plans/Programms im Sinne der RL 2001/42/EG zukommen kann, wird ausgeführt, dass grundsätzlich die besondere Rechtsnatur eines Rundschreibens eine derartige Auslegung nicht in Frage stellen könne (Rn. 74). Allerdings trifft der EuGH diese Feststellung „vorbehaltlich der Prüfungen, auf die in den Rn. 60 und 62 des vorliegenden Urteils verwiesen worden ist“. In Randnummer 60 führt er aus: „Daher ändert, … vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht, das Rundschreiben von 2006 die Bestimmungen des Vlarem II, indem es sie weiterentwickelt oder aufhebt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt.“ In Rn. 52 wiederum hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass im Sinne der Richtlinie jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen. Da der Erlass des „Vlarem II“ in den Dekreten der flämischen Regierung insbesondere dadurch geregelt ist, „dass sie der flämischen Regierung die Befugnis zum Erlass dieses Rechtsakts übertrugen und vorgaben“ (EuGH, Urteil vom 25.06.2020 – C-24/19 –, a.a.O., Rn. 53), erfüllte dieser Erlass die von der RL 2001/42/EG geforderten Voraussetzungen. Für das Rundschreiben geht der Europäische Gerichtshof, Rn. 56 des Urteils, davon aus, dass es – vorbehaltlich einer Prüfung der Rechtsnatur eines solchen Rundschreibens durch das vorlegende Gericht – von der Ermächtigungsnorm mitumfasst ist, wenn es den zuvor auf der Grundlage des Dekrets des Flämischen Rates über die Umweltgenehmigung vom 28. Juni 1985 und des Dekrets des Flämischen Rates zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Umweltpolitik ergangen ist, ändert bzw. weiterentwickelt. Hierzu wird in Rn. 59 erläutert, dass das Rundschreiben im Vergleich zum Vlarem II hinsichtlich Lärm und Schattenwurf weniger strenge Werte enthalte. Damit „ändert, wie sinngemäß der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht, das Rundschreiben von 2006 die Bestimmungen des Vlarem II, indem es sie weiterentwickelt oder aufhebt,…“. Aufgrund dessen sieht der Europäische Gerichtshof auch für das Rundschreiben die unter Rn. 52 erläuterte Voraussetzung als erfüllt an, dass deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist. An einer derartigen Ermächtigungsgrundlage fehlt es hingegen für den Erlass des Leitfaden-WKA Hessen 2012. Eine solche ist weder im hessischen Landesrecht noch in einer bundesrechtlichen Regelung vorhanden. Die von der Klägerseite angeführte Richtlinien- bzw. Weisungsbefugnis der obersten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden reicht hierfür nicht aus. Dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 kommt daher kein verbindlicher, normativer Regelungscharakter zu. Vielmehr handelt es sich lediglich um verwaltungsinterne norminterpretierende (möglicherweise auch ermessenslenkende) Verwaltungsvorschriften. Diese entfalten jedoch weder eine Bindungswirkung gegenüber Dritten noch gegenüber den Gerichten. Dies unterscheidet den Leitfaden-WKA Hessen 2012 von sog. normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, die aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage ergehen und dann auch Außenverbindlichkeit erlangen. Hieran ändern auch nichts die vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 25.10.2021 vorgelegten Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH in dem Verfahren C-300/20 vom 16.09.2021. Dieser setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine Verordnung zum Schutz von Natur und Landschaft ein Plan oder Programm mit erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der RL 2001/42 ist. Im Ergebnis wird diese Frage vom Generalanwalt verneint, da sie keine hinreichend detaillierten Bestimmungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Umsetzung von in den Anhängen I und II der Richtlinie aufgeführten Projekten enthält. Vielmehr bestärkt der Generalanwalt die von der Kammer vertretene Auffassung, wonach es sich beim Leitfaden-WKA Hessen 2012 um kein Programm bzw. keinen Plan im Sinne der RL 2001/42/EG handelt. Unter Rn. 38 der Schlussanträge wird darauf hingewiesen, dass es sich um Pläne und Programme handeln muss, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden. In den folgenden Randziffern wird nochmals erläutert, dass der Europäische Gerichtshof insoweit eine großzügige Auslegung vorgenommen hat und es nicht darauf ankommt, ob der Erlass obligatorisch oder fakultativ vorgesehen ist. Entscheidend ist jedoch, dass überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass solcher Pläne und Programme in den Gesetzen des Mitgliedsstaates vorhanden ist. Diese Voraussetzung trifft für die dem Verfahren zugrunde liegende bayerische Landschaftsschutzgebiets-Verordnung zu, da das Bundesnaturschutzgesetz insoweit eine Ermächtigungsgrundlage vorsieht. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seinem Schlussantrag unter Rn. 47 hingewiesen, weshalb die Landschaftsschutzverordnung die zweite Voraussetzung für die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung erfülle. Auch unterfallen die vom Klägervertreter im Verfahren 6 K 826/17.DA in seinem Schriftsatz vom 27.11.2020 aufgezählten Vorschriften des § 18 Abs.1 HDSchG, § 12 HWaldG, § 14 HWaldG, § 15 Abs. 6 BNatSchG, § 44 BNatSchG und § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen nicht der SUP-Pflicht im Sinne der RL 2001/42/EG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich dabei inhaltlich nicht um Pläne oder Programme im Sinne der Richtlinie handelt. Insoweit ist auf die Ausführungen des Generalanwaltes beim EuGH in seinen Schlussanträgen vom 16.09.2021 in dem Verfahren C-200/20 zu verweisen, in dem er unter Rn. 96 zur Landschaftsschutzgebietsverordnung ausführt, dieses enthalte in § 4 ein allgemeines Verbot für alle Handlungen, die im Schutzgebiet den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Dieses allgemeine Verbot scheine dem auf Bundesebene in § 26 Abs. 2 BNatSchG geregelten Verbot zu entsprechen und beinhalte keine zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen, dies es erlauben würden, die Verordnung als Plan oder Programm einzustufen. Die von der Klägerseite aufgezählten gesetzlichen Regelungen haben einen allgemeinen Charakter und stellen daher keine Pläne oder Programme dar, die spezifische Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung von bestimmten Projekten vorgeben. Gleiches gilt auch für die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen. b) Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung ist nach der vom Gericht entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen durchzuführenden Plausibilitätskontrolle nicht zu beanstanden. Die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung ist plausibel und nachvollziehbar. Hierbei waren vom Beklagten die Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2.3.1 Natura 2000-Gebiete (aa.), 2.3.8 Wasserschutzgebiete (bb.) sowie 2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler (cc.) zu berücksichtigen. aa. Die UVP-Vorprüfung hinsichtlich der Natura 2000-Gebiete ist vom Beklagten beanstandungsfrei durchgeführt worden. Die Erhaltungsziele wurden beachtet [(1)] und eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Erhaltungsziele plausibel ausgeschlossen [(2) bis (6)]. Hierbei sind sowohl die Gebiete zu betrachten, innerhalb derer sich die Standorte der genehmigten WKA befinden, als auch die projektbedingten Auswirkungen auf Erhaltungsziele innerhalb von Schutzgebieten, die im Wirkbereich der Anlage liegen. In den Blick zu nehmen ist daher das FFH-Gebiet 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“, innerhalb dessen ein Teil der Flächen der mit Bescheid vom 11.02.2016 genehmigten WKA E1 und E3 bis E5 sowie deren Zuwegungen liegen. Darüber hinaus ist das Vogelschutzgebiet (VSG) 6519-450 „Unteres Neckartal bei Hirschhorn“ zu betrachten, dessen minimalste Entfernung zu der nächstgelegenen WKA ca. 1000 m beträgt sowie die FFH-Gebiete 6591-341 „Odenwald-Brombachtal“ mit einer minimalsten Entfernung von ca. 1200 m und 6518-342 „Steinach und Zuflüsse“ mit einer minimalsten Entfernung von ca. 1800 m zur jeweils nächstgelegenen WKA. (1) Soweit das FFH-Gebiet 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“ betroffen ist, ist dieses in der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen in der auf die Genehmigung vom 11.02.2016 anzuwendenden Fassung vom 16.01.2008, GVBl. I S. 30 ff, (Natura 2000-VO 2008) festgesetzt. Es enthält als Erhaltungsziele nach Anhang I FFH-Richtlinie die Lebensraumtypen „8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen“ und „9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“. Als Erhaltungsziele der Lebensraumtypen nach Anhang II FFH-Richtlinie sind die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr, das Bachneunauge, der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling und von den Pflanzen der Prächtige Dünnfarn und das Grüne Besenmoos aufgeführt. Die neue Fassung der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (Natura 2000-VO 2016), die für die Genehmigung vom 29.11.2016 maßgeblich ist, sieht anstatt der Bechsteinfledermaus die Mopsfledermaus als Erhaltungsziel vor. Der Beklagte kommt in der „3. Fortschreibung des Vermerkes über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls“ (3. Fortschreibung) unter Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Büros Planungsgruppe für Natur und Landschaft GbR (im Folgenden: M) vom Oktober 2013, der ergänzenden Erläuterungen vom September 2014, den fledermauskundlichen Fachgutachten des Büros M vom September 2014 und März 2015 sowie des Instituts für Tierökologie und Naturbildung (im Folgenden: J) vom September 2015 zu der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung, dass das Vorhaben bei Beachtung von Maßnahmen (bauzeitlichen Regelungen und Auflagen zur Betriebsregulierung) nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führe. Die Bestimmung des § 34 BNatSchG stehe der Zulassung nicht entgegen. Bezüglich der Fledermausarten wird in der 3. Fortschreibung unter Punkt 5.5.6 ausgeführt, ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet sei für die im einzelnen aufgezählten Arten nachgewiesen. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots seien geeignete Vermeidungsmaßnahmen, wie die Abschaltung während der kollisionsgefährdeten Zeiten und Wetterlagen vorgesehen. Durch ein begleitendes bioakustisches Höhenmonitoring könnten die Tötungsrisiken für die Fledermausarten im Untersuchungsgebiet überprüft werden. Da nach dem fledermauskundlichen Gutachten vom September 2015 (J) eindeutig weder Wochenstuben noch essentielle Jagdgebiete der Mopsfledermaus und der Großen Bartfledermaus beeinträchtigt würden, und ferner zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen aller Fledermausarten geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen seien (z. B. Untersuchung auf das Vorhandensein von Gehölzen mit Quartierpotential durch die ökologische Baubegleitung, Belassen von Bäumen mit Quartierpotential, Anbringen von Fledermauskästen pro gefälltem Höhlenbau mit hinreichendem Abstand zur Baustelle), sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse, insbesondere der Mops- und der Großen Bartfledermaus, nicht zu erwarten. (2) Soweit die Klägerseite die erfolgten Bestandserhebungen hinsichtlich der Fledermäuse und deren einzelnen Arten bemängelt, sind diese Einwendungen nicht begründet. Unter Bezugnahme auf die „Naturschutzfachliche Bewertung der Auswirkungen des Windparks ‚Greiner Eck‘ (Kreis Bergstraße, Hessen)“ des Herrn X vom 29.03.2020, Anlage K 24, (im Folgenden: Gutachten X) wird eingewandt, die Fledermauserfassungen seien trotz Hinweise auf das Vorkommen der Mopsfledermaus unzureichend, da die nachgereichte Untersuchung von J von September 2015 lediglich Teile des Windparkareals abdecke. Darüber hinaus sei die Untersuchung zu den Fledermäusen auch in zeitlicher Hinsicht zu bemängeln. So seien deren Wanderzeiten nur unvollständig abgedeckt. Die Schlagopferstatistik zeige, dass Fledermäuse bereits ab März und am Ende der Saison bis November aufträten. Zwar könne den Unterlagen hinsichtlich der Fledermauserfassungen zu Quartierbäumen, die in Form von Baumhöhlen und -spalten oder bspw. abgeplatzter Baumrinde genutzt würden, entnommen werden, dass solche Strukturen im Eingriffsbereich angenommen würden. Ihre Erfassung sei dennoch nicht erfolgt, weshalb eine Beurteilung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht möglich sei. Auch sei eine Aktivitätskontrolle in der Höhe nicht erfolgt, so dass nicht gefolgert werden könne, dass das Kollisionsrisiko dort nur gering sei. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Plausibilität der Einschätzung des Beklagten, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, in Zweifel zu ziehen. Die von M und J durchgeführten Bestandserhebungen erfüllen die methodischen Anforderungen des „Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Mai 2011 und des Leitfadens-WKA Hessen 2012. Soweit von M von den Beobachtungszeiten teilweise abgewichen worden ist, wurde dies mit dem langen Winter begründet. Im Übrigen haben teils weniger, teils mehr Begehungen als im Leitfaden-WKA Hessen 2012 vorgesehen stattgefunden. Jedenfalls sind die Bestandserhebungen insbesondere nach Rücksprache mit der Oberen Naturschutzbehörde durchgeführt worden. Diese hat die Untersuchungen von M im Hinblick auf die Mopsfledermaus gerade nicht als ausreichend erachtet und von der Beigeladenen die Einholung eines weiteren vertiefenden fledermauskundlichen Gutachtens verlangt. Dessen in räumlicher Hinsicht eingeschränkter Prüfungsumfang beruht ebenfalls auf den Vorgaben der Oberen Naturschutzbehörde. Diese Nacherhebungen wurden aufgrund der unsicheren Datenlage und der besonderen Genehmigungsrelevanz der Mopsfledermaus (und der Brandfledermaus) durch WEA-Planungen veranlasst, um deren Vorkommen eindeutig zu ermitteln. Wie Seite 4 des Gutachtens von J zu entnehmen ist, wurde der methodische Aufwand hierzu mit der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt (S) abgestimmt. Es sollten insbesondere die durch „BfFL“ nachgewiesenen Standorte der Mopsfledermaus (und Brandfledermaus) im Osten des Untersuchungsgebietes überprüft und bewertet werden. Eine vollständige Erhebung des Artenspektrums oder der Funktionsräume weiterer Fledermausarten war daher nicht Gegenstand der Untersuchung. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerseite nicht auseinander. Der pauschale Hinweis darauf, es sei in der Nachuntersuchung nicht der gesamte Untersuchungsraum betrachtet worden, vermag weder die Methodik der Untersuchung noch den Umfang der Untersuchung und Kartierung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist sowohl M und J als auch der Beklagte von einem Vorkommen der betroffenen Fledermausarten und in der Folge von einem bestehenden Kollisionsrisiko ausgegangen. Die Vorkommen der Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Mopsfledermaus und Großes Mausohr wurden im Rahmen von fledermauskundlichen Erhebungen (Netzfänge, akustische Erhebungen) des Büros M untersucht. Hierbei wurde die Bechsteinfledermaus mit einem Detektornachweis am Rande des 1000 m-Untersuchungsraums nachgewiesen. Die Grunddatenerhebung (GDE) von LANGE & WENZEL 2012, J 2012b ergab Nachweise der Bechsteinfledermaus westlich von Neckarsteinach ca. 4 km südlich des UG, ca. 4,5 km östlich des UG sowie im Osten des UG. Wochenstuben wurden nicht festgestellt (vgl. M 2013) (Fledermauskundliches Fachgutachten M vom September 2014, S. 19). Nach der GDE (LANGE & WENZEL 2012, J 2012b) wurde das Große Mausohr in einem Bereich östlich des UG (ca. 1,5 bis 3 km Luftlinie), südlich des UG bei Neckersteinach (ca. 4 km Luftlinie) und südöstlich des UG (maximal 1 km Luftlinie) nachgewiesen. Darüber hinaus befindet sich südöstlich der Standorte der WKA in einer Entfernung zwischen 4000 m und 5000 m in der Ersheimer Kapelle eine bekannte Wochenstube mit etwa 800 adulten Tieren (Fledermauskundliches Fachgutachten M vom September 2014, S. 27). Die Mopsfledermaus wurde von M 2014 bei ergänzenden Untersuchungen nicht im 1000 m-Untersuchungsraum festgestellt. Im Rahmen der GDE wurde von der Mopsfledermaus eine Kolonie mit mehreren Quartierbäumen im FFH-Gebiet nachgewiesen. Diese befinden sich westlich von Neckersteinach am Nordhang des „Schadeck“ in einer Entfernung von etwas mehr als 5 km zu den geplanten WKA-Standorten. Innerhalb des artspezifischen Untersuchungsraums für die Mopsfledermaus (Tabuzone um die Wochenstuben, 5000 m) konnte ein Detektornachweis im Bereich „Sangenwald“ verzeichnet werden (Fledermauskundliches Fachgutachten M vom September 2014, S. 19.). Das von der Bürgerinitiative Greiner Eck in Auftrag gegebenen Gutachten des Büros für Faunistik und Landschaftsökologie ( Z, Artenschutzfachliche Relevanzprüfung zu windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten im Zuge eines Planvorhabens zu einem Windindustriepark in einem Wald-FFH-Gebiet („Greiner Eck“) bei Neckarsteinach, vom 05.10.2014; im Folgenden: Z 2014) erbrachte einen Nachweis für das Vorkommen der Mopsfledermaus. Die daraufhin von dem Beklagten in Absprache mit der Oberen Naturschutzbehörde angeforderte ergänzende Untersuchung („Fledermauskundliches Gutachten zum geplanten Windpark Hirschhorn - Greiner Eck; Ergänzende Untersuchung 2015“ des Instituts für Tierökologie und Naturbildung [im Folgenden: J 2015]) ergab akustische Nachweise der Mopsfledermaus weitgehend östlich des geplanten Windparks im oder nahe zum Ulfenbachtal mit Abständen von rund 1 km zu den geplanten WKA-Standorten (J 2015, S. 19). Soweit die Klägerseite rügt, M habe sich lediglich mit dem Kollisionsrisiko bezüglich der Fledermäuse befasst, es fehlten insbesondere die Befassung mit den Wirkfaktoren Überbauung, direkte Veränderung der Vegetation, Akustische Reize (Schall) und Licht (durch Befeuerung der Anlagen), ist dies nicht zutreffend. Vielmehr befasst sich die von M durchgeführte Natura 2000-Verträglichkeitsunter-suchung ausdrücklich mit den Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme anlagebedingt, Flächeninanspruchnahme baubedingt, Individuenverluste baubedingt, Störungen baubedingt, „Kollision“ betriebsbedingt und „Meidung“ betriebsbedingt. Allerdings kommt M zu dem Ergebnis, dass der Einfluss sonstiger Störquellen, wie z. B. die Markierungsleuchten der Rotorblätter auf nachtaktive Arten oder die Verlärmung, insbesondere für Fledermäuse, aufgrund der Intensität, insbesondere aber im Hinblick auf die Aktionsraumgröße dieser Arten als vernachlässigbar bis irrelevant einzustufen sei. Als spezielle Ausprägung seien hier die von der Anlage ausgehenden Meideeffekte anzusehen, die in erster Linie bei Betrieb durch die sich drehenden Rotorblätter hervorgerufen werden („Scheucheffekt“). Diese führten zu einer reduzierten Nutzung und somit zu einer Entwertung von Habitaten, und würden daher folgend als separater Wirkfaktor betrachtet. Soweit diese Einschätzung von der Klägerseite unter Bezugnahme auf die Ausführungen von X nicht geteilt wird, handelt es sich um eine andere wissenschaftliche Meinung, die die vom Beklagten unter Zugrundelegung der Ausführungen von M und J vorgenommene Beurteilung nicht unplausibel erscheinen lassen. Auch die von dem Beklagten im Rahmen der UVP-Vorprüfung berücksichtigten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermäuse sind nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele der Anlage II zu erwarten ist, hat die Behörde nach § 3c Satz 3 UVPG a.F. auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Der Beklagte hat daher zu Recht die im Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen hinsichtlich des Kollisionsrisikos der Fledermäuse in die UVP-Vorprüfung miteingestellt. Diese Einschätzung ist plausibel und nachvollziehbar. Die Genehmigungsbescheide vom 11.02.2016 und vom 29.11.2016 sehen unter Ziffer A.IV.12.12.a) bzw. A.IV.12.11.1) der Nebenbestimmungen vor, die WKA in der Zeit vom 15. März bis 31. August von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und vom 1. September bis 1. Dezember von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang jeweils bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec und Temperaturen ab 9° C abzuschalten. Zusätzlich hat der Beklagte unter Ziffer 12.13. bzw. 12.12 der Genehmigungsbescheide ein Höhenmonitoring für die WKA E1, E2 und E5 angeordnet. Sowohl die in den Bescheiden festgesetzte Implementierung eines Abschaltalgorithmus als auch das angeordnete Monitoring gehören zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die von dem Beklagten zutreffend als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäusen bewertet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –, Rn. 29). Soweit die Klägerseite unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Gutachten von X einwendet, die Maßnahmen entsprächen nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, ist diese Behauptung unsubstantiiert und nicht nachgewiesen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind nämlich einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung – nicht notwendig einhellige Zustimmung – gefunden haben. Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, juris, Rn. 308, m.w.N.). X weist auf Untersuchungen von Brinkmann, Hurst und Behr hin, wonach schon der Forschungsbericht RENEBAT I zu dem Ergebnis komme, dass auch schon bei einer Windgeschwindigkeit < 6 m/sec in dem Zeitraum vom 01.04. bis 31.10 zwei Fledermäuse pro Anlage und Jahr, gleich welcher Art, zu Tode kämen. Mithin habe der Beklagte die Anlage verbunden mit einer Tötung von deutlich über zwei Fledermausindividuen pro Jahr und Anlage genehmigt. Nicht dargelegt ist hierdurch, dass es sich bei diesen Untersuchungen um den in der Wissenschaft anerkannten aktuellen Stand handelt und die vom Beklagten unter Bezugnahmen auf den Leitfaden-WKA Hessen 2012 berücksichtigten Vorgaben nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Es trifft zwar zu, dass die Annahmen, ab welcher Windgeschwindigkeit eine Gefährdung der Fledermäuse anzunehmen ist, in der Wissenschaft differenziert diskutiert wird. Demgegenüber beruhen die im Leitfaden-WKA Hessen 2012 enthaltenen Empfehlungen für die Implementierung eines Abschaltalgorithmus gerade auf anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dass diese nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen und daher quasi überholt sind, ist nicht ersichtlich. Es ist weder dargelegt noch nachgewiesen worden, dass der angewandte Abschaltalgorithmus entsprechend den Vorgaben des Leitfadens-WKA Hessen 2012 auf veralteten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, die nicht mehr haltbar sind. Im Übrigen handelt es sich bei dem von X in Bezug genommenen Forschungsbericht RENEBAT I und der Studie von BRINKMANN et al. 2011, S. 355 schon nicht um neuere Erkenntnisse, da diese bereits bei Abfassung des Leitfadens-WKA Hessen 2012 bekannt waren. Derartige Zweifel, dass diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, bestehen auch nicht aufgrund der von X vorgenommenen Berechnung der Schlagopferzahlen, hochgerechnet auf die Laufzeit von 30 Jahren. Der im Leitfaden-WKA Hessen 2012 in Anlage 5, Seite 63 ff., als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme des Kollisionsrisikos der Fledermäuse vorgesehene Abschaltalgorithmus unter Bezugnahme auf das Forschungsvorhaben des BMU (BRINKMANN et al. 2011) und das landesweite Fledermausgutachten (J 2012) geht davon aus, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen bei Windgeschwindigkeiten unter 6m/s in niederschlagsarmen Nächten, bei bestimmten Mindesttemperaturen und nicht im Winter signifikante Individuenverluste der Fledermäuse durch entsprechende Abschaltzeiten vermieden werden können. Soweit im Leitfaden-WKA Hessen 2012 davon die Rede ist, dass der Abschaltalgorithmus so auszurichten sei, dass im Regelfall die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegt, hat der Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass dies den anlagespezifischen Abschaltalgorithmus betrifft, der nach erfolgtem zweijährigem Gondel- und Höhenmonitoring berechnet und festgesetzt werden kann. Dies dient nach den Ausführungen des Leitfadens-WKA Hessen 2012 dazu, auch bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten einen WKA-Betrieb zu ermöglichen. Dieser kommt ausschließlich bei nachgewiesenen Vorkommen der besonders kollisionsempfindlichen Langstreckenzieher und generell im Zugzeitraum der Fledermäuse zum Einsatz, um artenschutzrechtlich erforderliche Abschaltzeiten verringern zu können. Hierbei ist der Abschaltalgorithmus so auszurichten, dass im Regelfall die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegt. Dieser anlagenspezifische Abschaltalgorithmus nach erfolgtem Gondel- und Höhenmonitoring ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, da der diesbezügliche Ergänzungsbescheid von der Klägerin nicht angefochten wurde. Im Übrigen nimmt der Leitfaden-WKA Hessen 2012 unter Zugrundelegung der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Tötung von zwei Individuen pro Anlage und Jahr in Kauf, ohne dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hierdurch verletzt wird. X hat in der mündlichen Verhandlung hiergegen eingewendet, die Signifikanzschwelle hinsichtlich des Abschaltalgorithmus beruhe auf der ersten RENEBAT-Studie. Diese habe fachliche Wertungen gesetzt und habe zu den Abschaltvorgaben 6m/sec Windgeschwindigkeit und 10° Temperatur geführt. Es müsse jedoch das Risiko für jede einzelne Fledermausart betrachtet werden, wozu ein Sachverständigengutachten Ausführungen hätte machen können. Hierbei handelt es sich um eine andere wissenschaftliche Meinung, die nicht dazu führt, die dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse als überholt anzusehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 – 8 A 4256/19 –, juris, Rn. 58). Der auf dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 beruhende festgesetzte Abschaltalgorithmus ist vielmehr fachlich vertretbar. Des Weiteren geht das Gericht ebenso wie das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 – 8 A 4256/19 –, juris, Rn. 62 ff., davon aus, dass die Vorgabe des Leitfadens-WKA Hessen 2012, wonach der Abschaltalgorithmus so auszurichten ist, dass im Regelfall die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegt, nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: „Der Tatbestand des Tötungs- und Verletzungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Mit Blick auf die bei einer Windkraftanlage nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert. Dafür genügt es weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 20.19 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91, jeweils m. w. N.). Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr dessen Tötung ausgerichtete Betrachtung würde zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, weil die Zahl der geschützten Tiere sehr groß ist.“ Auch die im Bescheid vom 11.02.2016 unter A.IV.12.2 a bis d enthaltenen Nebenbestimmungen, die Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Beeinträchtigungen von Fledermäusen vorsehen, begegnen keinen Bedenken. Diese beinhalten insbesondere Überprüfungen von Gehölzen vor der Rodung, Schonung von Bäumen mit Quartierpotenzial vor Rückschnitt und Rodung soweit möglich. Für den Fall, dass diese Möglichkeit nicht besteht, ist eine Besatzkontrolle erforderlich. Sofern die dortigen Quartiere unbesetzt sind, sind die Höhlen vor Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten zu verschließen und unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten wieder zu öffnen. Für den Fall, dass Bäume mit Quartierpotenzial nicht geschont werden können, sieht der Bescheid unter 12.2 c. und d. Vorgaben bzgl. der Fällung vor, verbunden mit der Auflage, pro Höhlenbaum jeweils einen Fledermaus- und einen Vogelkasten vor Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten dauerhaft in geeigneten Habitaten angrenzender Waldbereiche anzubringen. Der Einwand der Klägerseite unter Bezugnahme auf X, diese Maßnahme verkenne bereits, dass es sich beim Verschließen eines Fledermausquartiers selbst um eine Beschädigung der Lebensstätte handele, die einer Ausnahme bedurft hätte, auch wenn dies in der Absicht geschehe, einen noch weiterreichenden Verbotstatbestand, nämlich den der Tötung von Individuen, zu verhindern, greift nicht durch. Zwar mag die Verschließung von Quartierbäumen das Tatbestandsmerkmal der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG erfüllen. Eine Beschädigung liegt vor, wenn eine geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätte derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass sie ihre ökologische Funktion nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 93. EL August 2020, beck-online, Rn. 21). Hierfür genügt jede Verschlechterung der ökologischen Qualität unabhängig davon, ob sie auf einer substanzverletzenden Einwirkung, auf der Zuführung von Schadstoffen oder Nährstoffen oder einer verlärmungsbedingten Veränderung der Umgebungsbeziehungen beruht (vgl. BVerwG Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, juris, Rn. 130; VG Osnabrück Urteil vom 29.07.2015 – 3 A 46/13 –, juris, Rn. 181; Gellermann in: Landmann/Rohmer, a.a.O, Rn. 21; Gläß in: BeckOK Umweltrecht, Rn. 31). Hingegen liegt in dieser Art der Vergrämung der Fledermäuse durch vorübergehende Schließung der Quartierbäume bzw. deren Beseitigung, falls diese nicht geschont werden können, dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) vor. Denn diese ist von der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. (2015)/§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG n.F. gedeckt. Danach liegt ein Verstoß gegen das Verbot nach Absatz 1 der Vorschrift nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Durch das dauerhafte Anbringen der Fledermaus- und Vogelkästen pro Höhlenbaum in geeigneten Habitaten angrenzender Waldbereiche vor Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten wird nämlich die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sichergestellt. Dem Einwand von X unter Verweis auf eine Studie von Zahn & Hammer aus dem Jahr 2016, wonach die Funktionalität der betroffenen Lebensstätte keineswegs gewahrt sei, weil die Wirksamkeit von Nistkästen nicht belegt sei, ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem Anbringen von Fledermauskästen um anerkannte populationslenkende Maßnahmen handelt. Die angeordneten Maßnahmen zur Quartierneuschaffung sind Maßnahmen, die kurzfristig wirksam werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 – 11 C 318/08.T –, juris, Rn. 326). Die Klägerseite legt auch nicht substantiiert dar, dass es gerade für die im Untersuchungsgebiet geschützten Fledermausarten, wie die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr oder die Mopsfledermaus nicht zutrifft, dass diese die Fledermauskästen nicht annehmen. X führt in seiner Stellungnahme lediglich aus, dass die Studie von Zahn & Hammer 2016 ergeben habe, „dass manche Arten Fledermauskästen in bestimmten Lebenssituationen nicht oder gar nicht annehmen, andere erst nach mehreren Jahren oder wenn sie in einer größeren Anzahl aufgehängt werden“. Allein die Tatsache, dass die Wirksamkeit der Maßnahme stark artspezifisch variiert, reicht nicht aus, die grundsätzliche Annahme der Wirksamkeit der Maßnahmen vorliegend in Zweifel zu ziehen. Auch insoweit liegen keine derartigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die in der Forschung als neuer Grundkonsens anerkannt sind und daher beachtet werden müssten (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 27, 28; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075/04 –, juris, Rn. 308, m.w.N.). (3) Die UVP-Vorprüfung ist auch insoweit plausibel und nachvollziehbar, als der Beklagte unter Zugrundelegung der Ausführungen von M in der Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass der LRT 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) als weiteres Erhaltungsziel des FFH-Gebietes „Odenwald bei Hirschhorn“ durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Der Beklagte führt in seiner 3. Fortschreibung des Vermerks zur UVP-Vorprüfung vom 03.02.2016, hinsichtlich der Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich des FFH-Gebietes 6591-304 vorliegen können, aus: „Die Vorschriften des § 34 BNatSchG stehen der Zulassung des Vorhabens (…) somit nicht entgegen. Dies gilt auch unter kumulativer Berücksichtigung der geplanten Nebenanlagen des Vorhabens, welche separat beantragt werden und zu einer geringen, im Sinne der Erhaltungsziele unerheblichen Flächeninanspruchnahme von ca. 425 m² des FFH-Lebensraumtyps 9110 (Hainsimen-Buchenwald) führen. Diese Einschätzung beruht auf den Ausführungen von M in der Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung, Seite 16 und Seite 28. Danach könne aufgrund der Lage der WKA-Standorte und der Zuwegung eine Beeinträchtigung des LRT 9110 nicht ausgeschlossen werden. Beziehe man den Umfang der anlagebedingten Flächeninanspruchnahme (ca. 0,04 ha für Zuwegungsausbau) auf die in der GDE genannte Gesamtfläche des LRT (358 ha), liege der Wert der beeinträchtigten Fläche mit 0,01 % unter der Erheblichkeitsschwelle von 1 %. Demnach werde der Schwellenwert-Begrenzung gemäß GDE (max. Verringerung um 10 %, Untergrenze: 322 ha) entsprochen. Im vorliegenden Fall wird demnach nicht von erheblichen Beeinträchtigungen für diesen LRT ausgegangen. Dabei ist M bei der Beurteilung von der Prämisse ausgegangen, dass je kleinflächiger ein Lebensraumtyp vorhanden ist, desto eher von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist (Seite 3 Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung). Dem Einwand der Klägerseite unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von X, die Anwendung des Bewertungsvorschlags von LAMBRECHT UND TRAUTNER (2007), dem nach BICK UND WULFERT (2017) der Status einer Fachkonvention zukomme, sei fehlerhaft, ist nicht zu folgen. X ist der Auffassung, ein geringer Flächenverlust sei nicht automatisch unerheblich, ausnahmsweise könne von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn kumulativ bestimmte Bedingungen – diese werden im Einzelnen dargelegt – erfüllt seien. Da dies nicht thematisiert worden sei, sei die Bewertung unzureichend. Die Beeinträchtigung gehe über den reinen Flächenverlust hinaus. Durch das Anschneiden des Waldrandes werde der bisherige Waldrand beseitigt, der sich gegenüber der durchschnittlichen LRT-Fläche durch eine besonders hohe Artenvielfalt auszeichne. Dem Waldrand komme darüber hinaus eine besondere Bedeutung zu, da er das Waldesinnere vor starken klimatischen und witterungsbedingten Schwankungen schütze. Zudem ließen sich lärm- und störungsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb der WKA zumindest für die Anlagen WKA 3 und WKA 4, die unmittelbar an die Flächen des LRT 9110 angrenzten, prognostizieren. Es könne auf die Erkenntnisse zur Beeinträchtigung von Vögeln entlang von Straßen verwiesen werden. Der Windpark sei an einem besonders ungünstigen Bereich platziert, so dass die Betroffenheit der LRT-Fläche besonders hoch sei. Der Anteil des LRT 9110 mache am Gesamtgebiet 6,8 % aus, im Wirkbereich der Anlagen lägen 7,6 %. Die Darlegungen von X führen nicht dazu, die Plausibilität der Ausführungen von M und darauf basierend die des Beklagten zu erschüttern. Letztlich wird das angewandte Bewertungsverfahren bemängelt. Es ist jedoch als anerkannte wissenschaftliche Methode zulässig, auf den Flächenverlust abzustellen. Auch insoweit kann auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, juris, Rn. 308, verwiesen werden, wonach neuere Erkenntnisse erst dann zu Grunde zu legen sind, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3/06, juris, Rn. 125, ausgeführt: „Eine Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, bietet der Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend: FuE-Endbericht). Dem darin unterbreiteten Fachkonventionsvorschlag (S. 33) liegt die gesetzeskonforme Annahme zugrunde, LRT-Flächenverluste stellten in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Ausnahmen von der Grundannahme knüpft der Konventionsvorschlag an sehr enge Voraussetzungen und stellt dabei kumulativ neben anderen Kriterien auf Orientierungswerte absoluten und relativen Flächenverlustes ab. Die vorgeschlagenen Werte stützen sich auf Analysen der ökologischen Parameter und Eigenschaften der Lebensraumtypen wie Seltenheit, Gefährdung und Regenerationsfähigkeit sowie eine Auswertung der FFH-Gebietskulisse (durchschnittliche Bestandsgröße des Lebensraumtyps in den Gebieten, Gesamtbestandsgröße in Deutschland, Häufigkeit und Seltenheit in der deutschen Gebietskulisse usw.; vgl. FuE-Endbericht S. 67 ff.). Die Vorschläge sind unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit erarbeitet worden; die LANA hat den Endbericht in ihrer Sitzung am 13./14. September 2007 als "wichtigen ersten Schritt" gebilligt, "um die Erkenntnislücken bei den naturschutzfachlichen Maßstäben für die Bewertung der Erheblichkeit von Eingriffen in FFH-Gebieten zu schließen". Die vorgeschlagenen Werte sind nach eigenem Anspruch keine Grenzwerte, sondern bloße Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung (FuE-Endbericht S. 10). In dieser Funktion können sie nach derzeitigem Wissensstand als Entscheidungshilfe genutzt werden.“ Vorliegend wurde bei der Planung davon ausgegangen, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Flächenverluste des LRT 9110 von ca. 425 m² mit 0,01 % der Gesamtfläche des LRT 9110 unter der Erheblichkeitsschwelle und somit dem relativen Orientierungswert des FuE-Endberichts von 1 % der LRT-Gebietsfläche (S. 33) liegt. Auch der einschlägige absolute Orientierungswert von 2500 qm (Tabelle 2 S. 36) wird deutlich unterschritten. Soweit darüber hinaus von X unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.01.2009 – 11 B 368/08 –, S. 36, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2008 – 9 A 3.06 –, Rn. 79 (beide juris), bemängelt wird, dass andere charakteristische Arten des LRT 9110 bzw. des FFH-Gebietes, insbesondere die im Standarddatenbogen aufgeführten Tierarten, die als zusätzliche Erhaltungsziele anzusehen seien, nicht bzw. nicht vertieft betrachtet und geprüft worden seien, führt der Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Entgegen der Auffassung von X sind vorliegend nicht sämtliche Arten, die im Standarddatenbogen aufgeführt sind, zusätzlich zu den in der Natura 2000-VO genannten Erhaltungsziele des FFH-Gebietes 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“ zu erfassen und im Einzelnen zu betrachten und zu bewerten. Vielmehr sind diese nur dann maßgeblich, solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 02.01.2009 – 11 B 368/08 –, juris, Rn. 65 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 72). Nur wenn eine solche Gebietsfestlegung noch nicht erfolgt ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben. Auch im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist es nicht erforderlich, das floristische und faunistische Inventar des betreffenden FFH-Gebiets flächendeckend und umfassend zu ermitteln. Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (BVerwG, a.a.O, juris, Rn. 72). Diese für das Gebiet charakteristischen Arten wurden vom Beklagten unter Auswertung der Antragsunterlagen, insbesondere der von M erstellten Natura 2000-Verträglich-keitsuntersuchung bei der UVP-Vorprüfung berücksichtigt und umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel geprüft. (4) Die UVP-Vorprüfung ist auch hinsichtlich des Vogelschutzgebiets 6519-450 „Unteres Neckartal bei Hirschhorn“ (VSG), dessen minimalster Abstand zu der nächstgelegenen WKA ca. 1000 m beträgt, nicht zu beanstanden. Als Erhaltungsziel ist dort u.a. der Wespenbussard erfasst. In der 3. Fortschreibung des Vermerks über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 03.02.2016 kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die WKA E1 und E3 bis E5 in Bezug auf den Wespenbussard zu keiner signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führen, so dass insoweit keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen gutachterlichen Feststellungen findet sich bei den mit Bescheid vom 11.02.2016 genehmigten WKA E1 und E3 bis E5 innerhalb eines Radius von 1000 m weder eine Brutstätte noch ein regelmäßig frequentiertes Nahrungshabitat oder ein Flugkorridor dieser Vogelart. Damit ist der nach den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ vom 15.04.2015 (LAG VSW 2015) empfohlene Mindestabstand von 1000 m zu Brutplätzen gewahrt. Wegen der dieser Empfehlung zugrundeliegenden Fachkompetenz durfte der Beklagte sie auch der Bewertung zugrunde legen, ob von den geplanten WKA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard ausgeht und diese daher erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 25.11.2016 genehmigten WKA E2 besteht die Besonderheit, dass in der Nähe ein Horst vorhanden ist, in dem der Wespenbussard im Jahr 2013 gebrütet hat. In der 3. Fortschreibung des UVP-Vermerks geht der Beklagte daher davon aus, dass der Wespenbussard in einer Entfernung von ca. 750 m zur WKA E2 vorkommt, so dass die Mindestabstandsempfehlung unterschritten wird. Solange keine Raumnutzungsanalyse vorliege, die das Gegenteil beweise, sei eine signifikant erhöhte Kollisionsgefährdung und eine Betroffenheit des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die WKA E2 anzunehmen. Da eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG aufgrund des ungünstigen Erhaltungszustands der Art nicht erteilt werden könne, sei die WKA E2 nicht genehmigungsfähig. Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der gefährdeten Vogelart Wespenbussard stelle ein Besorgnispotenzial für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen dar. Sofern im Rahmen einer Raumnutzungsanalyse nachgewiesen werde, dass es aufgrund der Raumnutzung des Wespenbussards zu keiner signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos kommen könne und folglich keine Betroffenheit des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben sei, wäre die WKA E2 genehmigungsfähig. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Wespenbussards wäre dann durch deren Betrieb nicht zu erwarten. Die Beigeladene beantragte daraufhin mit Schreiben vom 05.02.2016, den Antrag für die Windenergieanlage WKA E2 zunächst ruhen zu lassen. Unter Vorlage des „Bericht über die Erfassung des Wespenbussards“ vom September 2016, erstellt vom Büro L Umweltplanung (L) beantragte die Beigeladene am 08.09.2016 das Antragsverfahren für die WKA E2 wiederaufzunehmen. In dem Gutachten von L, im Rahmen dessen eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt wurde, werden zunächst die Unterscheidungsmerkmale zwischen Mäuse- und Wespenbussard sowie die Habitatvoraussetzungen des Wespenbussards erläutert. Sodann folgt die Beschreibung der zwei Beobachtungspunkte (BP). Vom BP 1 aus konnte mit Blick nach Osten der Reviermittelpunkt des Wespenbussards mit Horstbereich von 2013 sowie Flugbewegungen von diesem in Richtung des geplanten Standorts WKA E2 beobachtet werden. Außerdem waren von dort aus Beobachtungen von Flugbewegungen rund um den Horst sowie Abflüge und Anflüge von und zu diesem in Richtung des Tales rund um Langenthal aus einsehbar. Vom BP 2 aus sieht man das Tal des Ulfenbaches in südöstlicher Richtung, wobei sich rechts oberhalb der potenzielle Brutplatz befindet. Der Blick in südlicher Richtung geht frontal auf den steilen Hang im Bereich des potenziellen Brutplatzes. Erfassungen fanden an 21 Tagen an wechselnden Standorten in der Regel über drei Stunden statt. Insgesamt betrug die Erfassungszeit 70 Stunden, vornehmlich in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr, da dann die Balzaktivität am höchsten ist. Es fanden zudem auch an anderen Tageszeiten Kartierungen statt, um den Nahrungserwerb zu dokumentieren. Auch wurden verschiedene Wetterbedingungen berücksichtigt, da der Wespenbussard dann auf unterschiedliche Beute in unterschiedlichen Jagdhabitaten angewiesen ist. Dies bedingt eine Veränderung der Raumnutzung. Weitere Flugbeobachtungen des Wespenbussards erfolgten anlässlich der Beobachtungen zum Rotmilan (20 Tage zwischen Ende April und Ende August über jeweils zwei Stunden bei Grein). Diese Beobachtungen ergaben, dass der Großteil der Aktivität nördlich des geplanten Windparks stattfand. Der 1000 m-Bereich um die WKA-Standorte wurde dabei mitbeflogen, jedoch nicht näher als ca. 500 m zum Standort der geplanten Anlage WKA E2. Es wurden keine Flüge festgestellt, die die Anlagenstandorte und somit die höchsten Stellen des Waldgebietes querten. Die acht beobachteten Flüge während der Kartierung des Wespenbussards befanden sich über dem Talgebiet von Langenthal oder in dessen Randbereich. Genutzt wurde auch der Luftraum über dem Reviermittelpunkt von 2013, die Tiere zogen dann aber immer wieder nach Norden ab. Ein einzelner Flug erfolgte nach Süden. Die Flughöhe lag dabei meistens im Bereich bis 200 m über Grund. Lediglich zwei der Flüge erfolgten in Höhen von mehr als 200 m. Weiter wird dargelegt, dass vom Wespenbussard erst in einer Flughöhe von ca. 400 m über Grund die Rotorhöhe der geplanten WEA erreicht werden. Zudem wurden sechs Flüge als Nebenbeobachtung der Rotmilanerfassung verzeichnet, die südlich des geplanten Windparks über dem Offenland bei Grein oder über dem Wald südlich von Grein stattfanden. Deren Höhen lagen regelmäßig zwischen 70 m und 200 m, zweimal auch darunter. Die Bewertung ergab, dass der Wespenbussard im Jahr 2016 erst sehr spät (30.06.) auftauchte. Es sei davon auszugehen, dass es am potenziellen Brutplatz zu keiner Brut gekommen sei. Es habe weder der Eintrag von Nistmaterial noch von Futter in den potenziellen Horstbereich festgestellt werden können. Des Weiteren sei immer nur ein Individuum und nie zwei simultan fliegende Individuen festgestellt worden. Auch die Nachweisfrequenz von einer Flugbewegung pro Stunde sei für die Annahme eines Brutplatzes zu gering. Dennoch sei der Bereich des potenziellen Brutplatzes angeflogen worden. Dort seien zudem die meisten Flüge der Art nachgewiesen worden, was dafürspreche, dass es sich um das Revierzentrum handele. Auch revieranzeigendes Verhalten sei nachgewiesen worden. Daher sei es möglich, dass das Umfeld des potenziellen Brutplatzes weiterhin ein Revierzentrum dieser Art darstelle. Die beobachteten Flüge bei Grein ließen auch auf ein Revier schließen, wobei nicht gesagt werden könne, ob es sich um das gleiche Revier oder um andere Individuen, wie bei Langenthal, handele. Jedenfalls befinde sich ein solches Revier außerhalb des empfohlenen Mindestabstandes von 1000 m zur geplanten WKA E2. Der überwiegende Anteil geeigneter Nahrungshabitate befinde sich im Bereich der Tallagen von Ulfenbach und Steinbach. Auch rund um Grein und im Nordosten des Gebietes im Bereich des Brombacher Tals befänden sich weitere geeignete Nahrungshabitate. Weitere, etwas weniger geeignete Nahrungshabitate befänden sich innerhalb der Wälder immer dort, wo Freiflächen mit lückiger Vegetation bestehen (wie im Wald nordwestlich des geplanten Windparks und südöstlich von Grein). Die Hauptflugrouten seien im Bereich der beiden Täler Steinbach und Ulfenbach anzunehmen. Eine Querung des Waldes zwischen den Tälern erfolge voraussichtlich vor allem nördlich des geplanten Windparks, da dort eine große Chance auf eine erfolgreiche Jagd bestehe. Ein weiterer Bereich befinde sich nordöstlich von Langenthal. Dort könne der Wald auf einer relativ kurzen Strecke in Richtung Brombach überquert werden. Bei Grein sei von regelmäßigen Flügen in Richtung B-Stadt und Darßberg auszugehen. Im Ergebnis seien die Erfassungen nicht dazu geeignet, Aussagen über die Frequentierung der genutzten Nahrungshabitate zu machen. Der Wespenbussard fliege insbesondere bei der Nahrungssuche sehr niedrig. Diese Flüge hätten aufgrund der Topografie nicht beobachtet werden können. Für die Beurteilung des Kollisionsrisikos sei dies unproblematisch, da eine Kollision nur in Höhe des Rotorbereiches der WKA stattfinden könne. Aufgrund der Erfassungen könne allenfalls bei zwei Flügen eine Querung des Bereichs der geplanten WKA E2 nicht ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Wespenbussards im Umfeld der geplanten WKA E2 nur sehr selten und ausnahmsweise erfolge. Weder seien Balzflüge, Revierverteidigungsflüge oder Thermikkreisen vor einem längeren Streckenflug im Bereich des geplanten Windparks zu erwarten. Dort existierten keine guten Thermikbedingungen und die Bereiche lägen von den beiden potenziellen Revieren zu weit entfernt. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehe daher nicht. Daraufhin führt der Beklagte in seiner 4. Fortschreibung des Vermerkes über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 14.11.2016 aus, durch den Bericht von L vom Oktober 2016 sei nachgewiesen worden, dass es in Bezug auf die WKA E2 aufgrund der Raumnutzung des Wespenbussards zu keiner signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos kommen könne und folglich keine Betroffenheit des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben sei. Die WKA E2 sei daher genehmigungsfähig. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Wespenbussards sei durch den Betrieb der WKA E2 nicht zu erwarten. Im gerichtlichen Verfahren wird unter Bezugnahme auf das Gutachten X ausgeführt, bei der im Jahr 2016 durchgeführten Raumnutzungsanalyse handele es sich lediglich um eine Momentaufnahme, die aus fachlicher Sicht gerade nicht die Aussage zulasse, dass hier keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestehe. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Die Einschätzung des Beklagten ist aufgrund der Ausführungen von L plausibel. Von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht ausgegangen werden. In dem Jahr, in dem die Raumnutzungsanalyse durchgeführt wurde, erfolgte keine Brut durch den Wespenbussard an dem früheren Horststandort. Die nachgewiesenen Flüge erfolgten weitestgehend weder in dem 1000 m-Prüfbereich um den Standort der WKA E2 noch in der Höhe der Rotoren. Es ist auch plausibel und nachvollziehbar in dem Gutachten dargelegt, dass dies trotz Vorhandenseins eines Revierzentrums nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen wird. Der Beklagte durfte die durchgeführte Raumnutzungsanalyse von L hinsichtlich des Wespenbussards trotz der fehlenden Brut im Jahr 2016 auch seiner UVP-Vorprüfung zugrunde legen um daraus zu schließen, dass auch zukünftig das Tötungsverbot in Bezug auf den Wespenbussard nicht verletzt wird. Revierzentren des Wespenbussards sowie Flugverhalten im Gebiet der geplanten WKA E2 wurden im Jahr 2016 festgestellt, so dass eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden konnte. Dass im Jahr 2016 kein Wespenbussard in dem potenziellen Horst in 750 m Entfernung zur WKA E2 gebrütet hat, ist ein für die Beigeladene günstiger Umstand, der bei der Beurteilung der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets zu berücksichtigen war (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 – 7 B 8/21 –, juris, Rn. 26, 27). Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung war mithin kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt keine Brut im 1000 m-Radius nachweisbar war und auch im Übrigen aufgrund der beobachteten Raumnutzung der vorhandenen Wespenbussarde das Kollisionsrisiko sehr minimal war. Es kann auch nicht aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass der Wespenbussard wieder den von ihm im Jahr 2013 genutzten Brutstandort in den Folgejahren nutzen wird. Vielmehr hat L im „Bericht über die Erfassung des Wespenbussards“ vom September auf Seite 5 ausgeführt, dass die Rate der im Brutjahr neu gebauten Horste, die im Rahmen einer Horstsuche vor der Brutsaison nicht gefunden werden können, beim Wespenbussard sehr hoch ist. R von L hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dies nochmals erläutert und ausgeführt, der Wespenbussard sei sehr unstet, es sei nicht erstaunlich, dass es in verschiedenen Jahren keine Brut gebe. Wenn der Mai verregnet sei, habe er keine Chance, seine Jungvögel großzuziehen, da keine Nahrung vorhanden sei. Dies habe zur Folge, dass es zu keinem Brutgeschäft komme. Auch wechsele er innerhalb des Reviers oft den Horst. Dieser werde durchgehend begrünt und sei daher nicht so stabil. Da er als Zugvogel erst sehr spät hier ankomme, müsse er zudem nehmen, was übrig sei. Dies widerlegt auch die Auffassung von Dr. Schreiber, wonach lediglich ein Jahr mit Brutgeschäft des Wespenbussards als ein „normales“ Jahr angesehen werden könne und im Jahr 2016 ein atypisches Jahr gewesen sei. Vielmehr ist aufgrund des von L beschriebenen Verhaltens des Wespenbussards überhaupt nicht sicher und nicht aufklärbar, ob und wann der frühere Horst nochmals belegt werden wird. Die gerichtliche Kontrolle stößt hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Wespenbussards an ihre objektiven Grenzen. Denn es mangelt an besseren Erkenntnissen, die auf dem Fehlen von allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung in einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 18, 23). Das Gericht kann und muss das bestehende außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit auch nicht auflösen. Es bedarf dann über die im Rahmen bestehender Erkenntnisse mögliche Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahme hinaus keiner weiteren, von der behördlichen Entscheidung unabhängigen, eigenständigen Einschätzung durch das Gericht. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung die – auch aus seiner Sicht plausible – Einschätzung der Behörde zugrunde legen, da es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Sollte in den Folgejahren tatsächlich wieder ein Wespenbussard innerhalb des 1000 m-Radius um eine der WKA brüten, so wäre dies Anlass für nachträgliche Maßnahmen. (5) Soweit die Klägerseite ebenfalls unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. Schreiber allgemein hinsichtlich weiterer geschützter Arten im mindestens 1000 m von der nächstgelegenen WKA entfernten Vogelschutzgebiet (z. B. Wanderfalke, Grau-, Mittel- und Schwarzspecht, Neuntöter, Schwarzmilan, Gartenrotschwanz, Graureiher und Kormoran) rügt, Störungseffekte durch Lärm der WKA seien mit Störungseffekten bei Straßenvorhaben zu vergleichen (Minderung des Bruterfolgs in Anlagennähe; reproduktionsmindernde Effekte), sind diese Einwendungen nicht derart substantiiert, um die Plausibilität der Beurteilung durch den Beklagten in Frage zu stellen. Im Übrigen handelt es sich auch hinsichtlich der Heranziehung der Untersuchungen zu Straßenlärm nicht um neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, die als neuer Grundkonsens anerkannt sind und daher beachtet werden müssten (BVerwG, Urteil vom 16.03.-2006 – 4 A 1075/04 –, juris, Rn. 308, m.w.N.). (6) Soweit Rügen der Klägerseite unter Bezugnahme auf Dr. Schreiber hinsichtlich der Äskulapnatter sowie der Vogelarten Raufußkauz, Sperlingskauz, Rotmilan, Kolkrabe, Uhu sowie Schwarzstorch, Waldschnepfe, Fichtenkreuzschnabel und Kranich vorgebracht werden, stellen diese keine Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete dar und sind daher bei der UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. bb. Die UVP-Vorprüfung begegnet auch hinsichtlich der Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der Wasserschutzgebiete, die in 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG a.F. als Schutzkriterium aufgeführt sind, keinen Bedenken. Die vom Beklagten unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgenommene Bewertung als unerheblich ist plausibel und nachvollziehbar. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie in Wiesbaden (HLUG) führt in seiner Stellungnahme vom 27.10.2014 aus, dass zwei der geplanten Anlagen in der Zone III der Wasserschutzgebiete der Trinkwassergewinnungsanlagen „Langenthaler Quelle“ der Stadt Hirschhorn sowie dem Quellgebiet „Viehgrundquellen“ der Stadt Neckarsteinach liegen. Deshalb sei von einer erheblichen Grundwasserrelevanz der Anlagen im Rahmen der Baumaßnahmen und Rodungen auszugehen. Ausweislich des Vermerks über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall vom 17.06.2015 unter V.)c.)2. hat der Beklagte den Gebietsschutz erkannt [Seite 2 des Vermerks über die UVP-Vorprüfung vom 17.06.20215: „Zwei der fünf WEAs (WEA-E5 und WEA-E3) liegen innerhalb der Trinkwasserschutzzone III“] und geht davon aus, dass es während der Bauphase durch Bodenabtrag und Lockerung des Bodens zur Beeinträchtigung der Bodenfilterfunktion kommen kann (Seite 5 des Vermerks). Der Untergrund der WKA-Standorte besitze aufgrund der Zusammensetzung aus Buntsandsteinen kaum eine Reinigungswirkung gegenüber verschmutztem Sicker- oder Grundwasser, weshalb bei Starkregen Trübungen und bakterielle Verunreinigungen ins Grundwasser gelangen könnten. Durch geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könne dies jedoch vermieden werden. Dabei handele es sich sowohl um Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube vor dem Eindringen von Niederschlags- und Oberflächenwasser als auch um den Einbau von permanenten Filtern für Trübstoffe bei den Trinkwassergewinnungsanlagen vor der jeweiligen UV-Anlage, wie dies die Beigeladene bereits mit den Wasserversorgen vereinbart habe. Durch Nebenbestimmungen im Bescheid könne sichergestellt werden, dass der Einbau der Filteranlage vor jeglichen Arbeiten für die WKA zum Abschluss gebracht würden. Hierdurch könne selbst im Falle einer Trübung und Verkeimung des Quellwassers die Trinkwasserversorgung dauerhaft sichergestellt werden. Die Filter würden die Trübstoffe herausfiltern und die UV-Anlage die Keime abtöten. Unter Berücksichtigung von vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien daher keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Dies ist nachvollziehbar und plausibel. Im Genehmigungsbescheid vom 11.02.2016 bzgl. der WKA E1 und E3 bis E5 hat der Beklagte die geforderten Maßnahmen als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Bei den 33 wasserrechtlichen Nebenbestimmungen in Kap. A.IV.15 handelt es sich um in Auflagen gegossene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die gemäß § 3c Satz 3 UVPG a.F. bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um präventive Maßnahmen im Vorfeld von und im Zusammenhang mit Bodeneingriffen, während des Betriebs der Anlage und nach Betriebseinstellung sowie um allgemeine Anforderungen, die eindeutig der Vermeidung oder zumindest der Verminderung einer Grundwasserbeeinträchtigung dienen. In den Nebenbestimmungen Kap. A.IV.15.1.1 und A.IV.15.1.2 wird der Einbau einer Trübungsmessung in Verbindung mit einem E-Schieber sowie eines geeigneten Filters vor der UV-Anlage der Quellenfassungen der „Viehgrundquelle“ (Stadt Neckarsteinach) und der „Langenthaler Quelle“ (Stadt Hirschhorn) gefordert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass durch eventuell auftretende Trübungen die Trinkwasserversorgung nicht tangiert wird. Soweit die Klägerseite einwendet, es handele sich hierbei um nachsorgende Ersatzmaßnahmen für den Fall, dass es zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers und der Quellen kommen sollte, trifft dies bezogen auf das mit den Wasserschutzgebietsverordnungen vorrangig verfolgte Ziel des Trinkwasserschutzes nicht zu. Der vorsorglich für den Fall einer Trübung des Grundwassers vorgesehene Filtereinbau verhindert eine Beeinträchtigung des Trinkwassers und stellt damit eine Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme dar, die im Rahmen der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 19.09.2017 – 6 L 1031/17.DA, juris, Rn. 69 ff., und Beschluss vom 24.08.2018 – 6 L 4907/17.DA –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 06.01.2020 – 9 B 1876/18 –, juris, Rn. 19). Die Rüge der Klägerin, wonach der Trinkwasserschutz im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und bewertet worden sei, führt nicht zum Erfolg. Die Klägerseite verweist hierfür auf das hydrogeologische Gutachten des U von August 2019 (Anlage K 18) sowie dessen Stellungnahme aus Februar 2020 (Anlage K 19). Die Lage der unterirdischen Wasserscheide bzw. die unterirdischen Einzugsgebiete der Quellen sei nicht bekannt, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bestimmte Windkraftanlagen im unterirdischen Einzugsgebiet dieser Quellen befänden. Zudem bestünden aufgrund der hohen Fließ- bzw. Abstandsgeschwindigkeiten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bemessung und Konfiguration der vor mehr als 30 Jahren festgesetzten Schutzzonen II. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat der Beklagte zu Recht die Schutzgebietsausweisungen der für ihn als Genehmigungsbehörde bindenden betroffenen Wasserschutzgebietsverordnung bei der Zulassung der WKA zu Grunde gelegt. Dass der Verfasser der Stellungnahme des HLUG, wie der von der Bürgerinitiative Greiner Eck e.V. beauftragte U in seiner „Bewertung der hydrogeologischen Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 27. Oktober 2014 im Genehmigungsverfahren Windpark Greiner Eck nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinsichtlich der Bemessung der Wasserschutzzone II“ vom August 2019 meint, aufgrund der über 30 Jahre alten Konfiguration und Bemessung der Wasserschutzgebiete deren Schutzzoneneinteilung hätte anzweifeln müssen, erschließt sich nicht. Allein das Alter der Schutzzoneneinteilung reicht nicht aus, um auf dessen grobe Fehlerhaftigkeit zu schließen. U führt lediglich aus, unter modernen geohydraulischen Aspekten würden die neu zu untersuchenden und zu definierenden Schutzzonen II der Wasserschutzgebiete im Kluftgrundwasserleiter des Buntsandsteins eine andere Konfiguration als die 1982 und 1984 amtlich festgesetzten ergeben. Es ist jedoch weder substantiiert dargelegt, dass die genehmigten WKA innerhalb der Schutzzone II liegen würden, noch welche Auswirkungen dies auf den Trinkwasserschutz haben sollte. Dies ist auch nicht in der Stellungnahme zur Bemessung der Wasserschutzzone II hessischer Wasserschutzgebiete im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen vom Februar 2020 dargelegt. Darin befasst sich U allgemein damit, dass die Trinkwasserschutzzonen in Hessen zu gering bemessen und frei gegriffen seien. Das Gutachten beschäftigt sich inhaltlich vor allem mit der nach Ansicht des Gutachters zu geringen Dimensionierung der Schutzzone II, es enthält aber keine Aussagen zu den genehmigten Anlagen. Einer Beweiserhebung über die Richtigkeit der Bemessung und Konfiguration der Schutzzonen II bedurfte es daher nicht. Zudem sind die Einwendungen unerheblich, da die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wie die Trübungsmessung und der Filtereinbau unabhängig vom unterirdischen Einzugsgebiet der Quellen und der Abgrenzung der Schutzzonen greifen, weshalb es ebenfalls keiner Beweiserhebung hinsichtlich der unterirdischen Quellen und deren Einzugsgebiete bedurfte. Dem Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bestimmte WKA im unterirdischen Einzugsgebiet der „Campingplatzquelle“ (Stadt Hirschhorn) und der „Alten Quelle“ (Gemeinde B-Stadt-Altneudorf) befinden, wurde Rechnung getragen. In den Nebenbestimmungen A.IV.15.30 und A.IV.15.32 wurde für diese beiden Quellen grundsätzlich eine Trübungsmessung in Verbindung mit einem eingebauten E-Schieber vorgesehen, sofern die Gemeinden der Beigeladenen einen Zugang zu den Quellfassungen gewähren. Zudem ist unter A.IV.15.31 und A.IV.15.33 angeordnet, dass während der Bauphase eine mobile Trinkwasseraufbereitungsanlage bereitzuhalten ist. Hierbei handelt es sich um eine vorsorgliche Ergänzung eines mehrfach abgesicherten Systems von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für den Fall, dass es trotz der präventiven Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung dieser Quellen kommen sollte. Der Beklagte hat diese Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid vom 11.02.2016 aufgenommen, da zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung zwar ein Angebot der Beigeladenen zum Einbau der E-Schieber vorlag, ein entsprechender Vertragsabschluss mit der Stadt Hirschhorn und der Gemeinde B-Stadt aber noch ausstand. Daher war zu diesem Zeitpunkt noch nicht sichergestellt, dass dem Beigeladenen ein Zugang zu den Quellfassungen ermöglicht wird. Bei der Anordnung der Bereithaltung einer mobilen Trinkwasseraufbereitungsanlage handelt es sich ebenfalls um ein geeignetes Mittel, um Gesundheitsgefährdungen für die Einwohner der betroffenen Ortsteile wirksam zu begegnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.01.2020 – 9 B 1876/18 –, juris, Rn. 19). cc. Das Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten UVP-Vorprüfung ist auch im Hinblick auf den Aspekt des Denkmalschutzes, der in 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG als Schutzkriterium genannt ist, plausibel und nachvollziehbar. Bei dem Stadtensemble Hirschhorn mit seiner Altstadt sowie der Burg- und Schlossanlage handelt es sich um eine denkmalrechtlich geschützte Gesamtanlage. Das WKA-Vorhaben ist von verschiedenen Standpunkten des Hirschhorner Stadtteils Ersheim aus sichtbar und wirkt sich daher auf das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals aus. In der 1. Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG a.F. vom 01.12.2015 kommt der Beklagte mit plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis, dass die von dem Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die geschützte Gesamtanlage Hirschhorn als nicht erheblich eingestuft werden und daher keine UVP-Pflicht besteht. Der Beklagte hat hierbei entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht die Beschränkung der UVP-Vorprüfung auf eine überschlägige Prüfung vom Beklagten missachtet. Wie bereits dargelegt, darf die Genehmigungsbehörde im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht mit einer Prüftiefe durchermitteln, die der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbar ist und so diese hierdurch unter Missachtung der insoweit obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Allerdings muss sie auch im Rahmen der überschlägigen Vorschau auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen entscheiden. Hierzu können die vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten durch eigene Ermittlungen der Behörde ergänzt werden, falls dies erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 – 9 A 1/13 –, juris, Rn. 18). Auch insoweit kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in seiner 1. Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG a.F. vom 01.12.2015 plausibel dargelegt, weshalb die Prüfung des Aspekts des Denkmalschutzes erst nach der Einholung weiterer Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (LfDH) erfolgt ist. Zuvor war zwischen dem Beigeladenen, dem LfDH und dem Beklagten keine Klarheit über die Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu erlangen und die Datengrundlage für eine Beurteilung nicht ausreichend. Es hätten widersprüchliche Stellungnahmen des LfDH und des Fachbereichs Denkmalschutz beim Kreisausschuss Bergstraße vorgelegen. Erst nach nochmaliger, ausführlicher Darlegung der Aspekte des LfDH war für den Beklagten eine abschließende Beurteilung möglich, ob eine UVP-Prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich war oder nicht. Bei der Frage, ob Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c UVPG a.F. erheblich sind, kommt es entscheidend auf die Maßstäbe des materiellen Zulassungsrechts, mithin des einschlägigen Fachrechts, an (BVerwG, Urteil vom 25.06 2014 – 9 A 1/13 –, juris, Rn. 21, 29 m.w.N.; VG Kassel, Urteil vom 17.02.2020 – 7 K 6271/17.KS –, juris, S. 30 des Urteilsabdrucks und Beschluss vom 04.04.2016 – 1 L 2532/15.KS –, juris, Rn. 82). Nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) vom 25.09.1986 in der in der zum Zeitpunkt der Genehmigung bis zum 05.12.2016 gültigen Fassung vom 10.12.2015, (GVBl. S. 523) – HDSchG 1986 –bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Nach § 16 Abs. 3 HDSchG 1986 soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG 1986) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Nach dieser Vorschrift ist neben dem Bestand eines Kulturdenkmals mithin auch dessen Erscheinungsbild geschützt, d. h. der von außen sichtbare Teil, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung aber nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Nicht geschützt ist der bloße – ungestörte – Anblick des Denkmals als Objekt, der für sich allein nicht schutzwürdig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 67, 68). Für die Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals kommt es mithin auf die Gründe an, die zu seiner Unterschutzstellung geführt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2012, – 10 S 21.12 –, BRS 79 Nr. 214, juris, Rn. 8). Neu hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 24.01.2013 – 2 BV 11.1631 – juris, Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2012 – 10 S 21.12 –, juris, Rn. 8). Diese Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals empfindlich gestört wird, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert, d.h. die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ist in Relation zu setzen zur Wertigkeit des Kulturdenkmals. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, juris, Rn. 32, m.w.N.). Dabei gilt es zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die denkmalfachliche Beurteilung, ob nur eine unerhebliche oder nur vorübergehende Beeinträchtigung vorliegt, ist im Rahmen der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gerichtlich voll überprüfbar und nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters, zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 02.03.2006 - 4 UE 2636/04 -, Rn. 25, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.1990 – 1 S 2998/89 –, Rn. 21, juris). Im Rahmen der UVP-Vorprüfung ist hingegen unter Zugrundelegung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs der Plausibiltätskontrolle auch hier aber nur zu prüfen, ob die UVP-Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Auch wenn der Beklagte in seinem Fazit unrichtiger Weise davon ausgeht, dass „nur drei“ der fünf WKA von einigen Stellen vom Gemeindegebiet Hirschhorn aus zu sehen seien, führt dies nicht dazu, dass die Einschätzung, wonach von den zum damaligen Zeitpunkt geplanten WKA keine erheblichen Beeinträchtigungen in denkmalfachlicher Sicht zu erwarten seien, insgesamt unplausibel wird. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtliche WKA – manche allerdings nur mit ihren Rotoren – von einigen Stellen aus zu sehen sind, ist die Einschätzung des Beklagten, wonach das Stadtensemble Hirschhorn als denkmalgeschützte Gesamtanlage durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird und daher keine UVP-Pflicht besteht, nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Plausibilität der vom Beklagten im Hinblick auf den Denkmalschutz vorgenommenen UVP-Vorprüfung ist von der vom LfDH in der Stellungnahme vom 23.11.2015 dargelegten besonderen Bedeutung des Stadtensembles Hirschhorn als Gesamtanlage auszugehen. Grundlegende Kennzeichen sind danach die Unversehrtheit des historischen Stadtgrundrisses, die Dichte und Qualität der historischen Bausubstanz mit ca. 70 Kulturdenkmälern und insgesamt über 100 Einzeldenkmälern sowie die Ablesbarkeit der Umgrenzung der Altstadt. Die Besonderheit besteht in der hohen Anzahl bedeutender Fachwerkbauten, die geschlossene Straßenzeilen bilden, wobei einheitliche Typenformen vorhanden sind. Als stützende Merkmale kommen hinzu die Prägung der Stadtgestalt durch die städtebaulich besonders dominanten Bauten, wie die Burg mit Schloss am höchsten Punkt als Abschluss der Stadtsilhouette sowie das Kloster, die Klosterkirche und die Katholische Pfarrkirche. Ein stützendes Merkmal des Denkmalwertes stellen die sowohl innerhalb der Ummauerung gelegenen historischen Grün- und Freiflächen als auch die Ufersituation mit dem Neckar und die Einbindung in die umgebende Waldlandschaft dar. Hinzu kommt die topographische Besonderheit von Hirschhorn aufgrund der langgestreckten Ufer- und Hanglage am Neckar, durch die sich das einzigartige und klar ablesbare, gleichsam dreidimensionale, höhengestaffelte Ortsbild ergibt. Allerdings entfaltet die Stadt hingegen keine allseitige Raumwirkung, sondern die Topographie der hügeligen Flusslandschaft bedingt eine Orientierung der Stadtanlage zum Fluss hin. Hierdurch sind Raumwirkung und Schauwert der Stadt nicht allseits gleichbedeutend. Die Hauptansicht der Gesamtanlage sowie auch die Ansicht einzelner Gebäude bietet sich dem Betrachter vom östlichen Flussufer bzw. vom Fluss selbst aus. Dies zugrunde gelegt, gelangt das LfDH in seiner abschließenden Stellungnahme vom 23.11.2015 (wiederholt) zu dem Ergebnis, dass das überlieferte Erscheinungsbild und die künstlerische Wirkung des historischen Orts- und Landschaftsbildes der Gesamtanlage Stadtensemble Hirschhorn erheblich beeinträchtigt werde. Diese gegenteilige Wertung des LfDH führt aber nicht dazu, dass die Einschätzung des Beklagten bereits deshalb unplausibel ist. Zwar kommt dem LfDH ausweislich seiner Aufgabenzuweisung in § 4 HDSchG eine hohe Fachkompetenz zu. Allerdings ist aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG der Beklagte für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zuständig. Dieser hat allein die fachrechtlichen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 und 3 HDSchG 1986 zu prüfen und dementsprechend im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Einzelfalles überschlägig zu berücksichtigen (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 04.04.2016 – 1 L 2532/15.KS –, juris, Rn. 112). Die Genehmigungsbehörde hat gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen. An diese Stellungnahme ist sie jedoch nicht gebunden (Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG, 90. EL 2019, Rn. 113; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 10, Rn. 54). Sie kann daher auch von der fachlichen Einschätzung des LfDH abweichen, wenn sie dies nachvollziehbar begründet. Der Beklagte hat sich in seiner 1. Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG a.F. vom 01.12.2015 mit der Argumentation des LfDH eingehend auseinandergesetzt und zeigt plausibel auf, weshalb er der Einschätzung des LfDH nicht folgt. Zunächst stellt der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise fest, dass neben den sensoriellen Auswirkungen, die von einigen Blickpunkten aus evtl. die visuelle Erlebbarkeit der Hirschhorner Gesamtanlage beeinträchtige, durch die Errichtung und den Betrieb der WKA weder substantielle noch funktionale Auswirkungen auf die Kulturdenkmäler zu erwarten seien. Am deutlichsten werde die Anlage vom östlichen Neckarufer im Ortsteil Ersheim wahrgenommen, sowohl von den Bewohnern als auch von Touristen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass schon derzeit von den höheren Lagen in Ersheim aus kaum ein freier Blick auf das gesamte Altstadtpanorama Hirschhorns möglich sei. Insgesamt trage die Distanz zu den WKA von mehreren Kilometern – gleich von welchem Blickpunkt aus – dazu bei, dass diese nicht dominierten und keine erdrückende Wirkung entfalteten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung sich drehender Rotoren und der Befeuerung. Eine Dominanzverschiebung vom Schloss hin zu den WKA lasse sich deswegen nicht begründen. Diese Einschätzung werde durch den Vor-Ort-Termin am 08.12.2015 durch einen Mitarbeiter des Beklagten bestätigt. Weiter wird ausgeführt, die in den Planungsunterlagen vorhandenen und ergänzend vom LfDH gefertigten Fotos, insbesondere Abbildung 3 der Anlage 1 zur Stellungnahme vom 23.11.2015, reichten für eine Beurteilung aus. Hieraus sei ersichtlich, dass die WKA nur weit hinten wahrzunehmen seien. Sie würden ziemlich klein erscheinen und nicht den Turm der sich in der linken Bildhälfte befindlichen Kirche überragen. Vielmehr werde sich ein neutraler, auch für den Denkmalschutz aufgeschlossener Betrachter im Wesentlichen auf den alten Ortsbereich beschränken, der von der Stadtmauer umgeben sei. Der Bereich im Umfeld der ev. Kirche, der auch moderne Bauwerke enthalte, sei kulturhistorisch nicht so interessant wie der innerhalb der Stadtmauer. Von dem in Abbildung 3 der Stellungnahme des LfDH als wichtigsten Fotostandort bezeichneten Ersheimer Neckarufer im Bereich Brentanostraße (im Bereich des Sportplatzes) würden die WKA lediglich sehr klein erscheinen, wobei die auf der Abbildung 3 eingefügten roten Kreise um die Rotorblätter erst richtig auf die Anlagen aufmerksam machten. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass ohne diese Kennzeichnung die Anlagen kaum ins Auge fallen würden. Wie aus dieser Fotomontage zu erkennen ist, befindet sich von dieser Ansicht aus die WKA am linken Randbereich der historischen Altstadt. Diese erstreckt sich nach rechts entlang des Neckarufers sowie in die Höhe auf dem sich nach rechts anschließenden Höhenrücken, auf dessen Höhe sich letztlich die Burg und das Schloss Hirschhorn am rechten Bildrand befinden. Der Blick des Betrachters wird daher gerade nicht in Richtung der WKA, sondern vielmehr hiervon weggelenkt. Dies bestätigt die Einschätzung des Beklagten, von dem Fotostandort Brentanostraße aus erschienen die Auswirkungen der WKA eher marginal. Der Beklagte kommt zudem nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass eine wesentliche Störung durch die wegen dem Luftverkehr notwendige Anlagenbefeuerung unwahrscheinlich ist, da die WKA in Abb. 3 der Stellungnahme des LfDH ohne die Kennzeichnung durch die roten Kreise kaum ins Auge fielen. Angesichts der nächtlichen Beleuchtung des Ortskerns und des Schlosses von Hirschhorn seien diese nur als zusätzliche, wenig störende Lichtpunkte wahrzunehmen. Soweit das LfDH davon ausgeht, dass sich die Störwirkung verstärke, je höher der Standort auf der östlichen Neckarseite gewählt werde, weist der Beklagte in seinem UVP-Vorprüfungsvermerk zu Recht darauf hin, dass das historische Panorama von Hirschhorn von diesen Standorten aus nicht mehr vollständig zu sehen ist. Das verbleibende Teilpanorama ist zudem durch mehrere neuere Bauwerke vorbelastet. Die modernen Wohnbauten beeinträchtigten den Blick auf das Denkmalensemble weit mehr als die mit roten Kringeln hervorgehobenen WKA. Diese Einschätzung wird sowohl durch die Abbildung 4 der Stellungnahme des LfDH als auch den Abbildungen 12 und 13 sowie 14, 15 und 16 des 1. Nachtrags zum denkmalfachlichen Fachbeitrag von M von März 2015 bestätigt. Soweit die Klägerseite auf ein „Livebild“ vom Betrachtungspunkt 3, Brentanostraße 8, auf Seite 34 des Schriftsatzes vom 17.04.2020 verweist, auf dem vier der WKA (teils ganz, teils nur die Rotoren) zu sehen sind, fällt zunächst auf, dass diese mit einem anderen Objektiv fotografiert worden sind. Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich um eine erheblich gezoomte Aufnahme, die lediglich einen Teilausschnitt zeigt. Denn auch dieses Lichtbild ist nach Angaben der Klägerseite vom Standort Brentanostraße, d. h. von der Ersheimer Neckarseite aus, aufgenommen worden. Im Gegensatz zu den Lichtbildern des LfDH und M ist hingegen nur ein sehr kleiner Ausschnitt der Häuser von Hirschhorn zu sehen, in dem dann auch die WEA deutlicher wahrnehmbar sind. Dieses Lichtbild eignet sich daher nicht als Vergleichsmaterial zu den vom LfDH und M gefertigten Lichtbildern und vermag den Aussage-gehalt deren Lichtbilder nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit darüber hinaus von der Klägerseite auf Seite 36 des Schriftsatzes vom 17.04.2020 ein Lichtbild von einem Fotostandort oberhalb Langenthal vorgelegt wird, auf dem die fünf WEA vollständig zu sehen sind, ist dies unerheblich, da dieses keinen Bezug zur Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage von Hirschhorn aufweist. Hirschhorn ist von dort aus nicht zu sehen. Dem weiteren Einwand des LfDH, wonach von einem Standort im Bereich des Höhenweges in Ersheim die WKA unmittelbar hinter der Hirschhorner Burg- und Schlossanlage zu sehen sind und diese auch überragen (vgl. Abbildung 23, 24 des denkmalfachlichen Fachbeitrags von M), hat der Beklagte zutreffend entgegengehalten, dass zum einen das Altstadtpanorama von diesem Standort aus nicht zu sehen ist, sondern lediglich die Burg. Darüber hinaus ist dieser Blick bereits vorbelastet durch eine breite Stromleitung, die die Sicht auf die Hirschhorner Burg- und Schlossanlage wesentlich beeinträchtigt. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass auch der Verweis auf die beiden Bilder von Turner und Fohr aus dem 19. Jahrhundert keine andere Einschätzung rechtfertigen. Beide Maler haben nicht die Brentanostraße, die vom LfDH als wichtigster Fotostandort angesehen wird, sondern einen jeweils anderen Standort für ihr Gemälde gewählt. Der Beklagte hat auch überzeugend dargelegt, dass bei der jeweiligen Aufsicht entsprechend der Gemälde auf Hirschhorn die WKA nicht sichtbar wären. Soweit schließlich das LfDH einwendet, es ergebe sich noch weiteres Störpotential bei Besteigung des Burgbergs (Burgwanderweg), wo die Windenergieanlagen im landschaftlichen Hintergrund historischer Bauten erschienen (Alter Friedhof Schlossstraße, Burghof mit Umfassungsmauern und Türmen, Terrasse des Burgrestaurants), hält dem der Beklagte nachvollziehbar entgegen, dass dieses „Potential“ nur von wenigen Stellen aus wahrgenommen werden könne und dann, wie aus Abbildung 27 des denkmalfachlichen Fachbeitrags vom März 2015 zu ersehen, wegen der großen Distanz ebenfalls nicht dominant wirke. Der Beklagte kommt daher beanstandungsfrei zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben des Beigeladenen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Kulturdenkmal Gesamtanlage Stadtensemble Hirschhorn zu erwarten sind. III. Verstöße gegen das Habitatschutzrecht, das Artenschutzrecht und das sonstige Naturschutzrecht sowie das Regionalplanungsrecht kann die Klägerin nicht geltend machen. Soweit bei der Prüfung durch den Beklagten im Rahmen der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigungen auch Verbotstatbestände nach materiellem Habitatschutzrecht, Natur- und Artenschutzrecht, Landschaftsschutz- sowie Regionalplanungsrecht zu berücksichtigen waren, kann die Klägerin Verstöße hiergegen nicht rügen, da diese Normen keinen drittschützenden Charakter haben und diese Normen auch nicht Gegenstand der UVP-Vorprüfung sind. Ausführungen zu den von der Klägerin ebenfalls gerügten FFH-Verträglichkeitsprüfung, Ausnahmeerteilung von Vorschriften des § 44 BNatSchG, Eingriffszulassung nach § 15 BNatSchG sowie zur Ausnahmeerteilung von den Festsetzungen des Regionalplans bedurfte es daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und hierdurch am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Frage der SUP-Pflichtigkeit des Leitfadens-WKA Hessen 2012 grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit insgesamt fünf Windkraftanlagen. Das klägerische Anwesen in B-Stadt befindet sich in einer vom Beklagten als Allgemeines Wohngebiet eingestuften Wohnlage in etwa 1.080 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Mit Antrag vom 26.09.2014 beantragte die Beigeladene beim Beklagten im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zunächst die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA), bestehend aus fünf einzelnen Windkraftanlagen (WKA) vom Typ ENERCON E-115 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m, einer Gesamthöhe von 193,3 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Nennleistung je Anlage von 3 MW auf den Grundstücken der Gemeinden Neckarsteinach, Gemarkung Grein (WKA E1, WKA E3 und WKA E4) sowie Hirschhorn, Gemarkung Langenthal (WKA E2 und WKA E 5) (Windpark „Greiner Eck“). Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Standorts (Nr. 05.01.0 des Antrags) und der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonstigen Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrags), die Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher (Nr. 19.02 des Antrags), forstlicher (Nr. 19.03 des Antrages), denkmalschutzrechtlicher (Nr. 19.04 des Antrages) und wasserschutzrechtlicher (Nr. 19.05 i.V.m. 17 des Antrags) Belange sowie hinsichtlich der Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Nr. 20 des Antrags) wird auf die vom Beklagten mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen nebst Ergänzungen Bezug genommen. Danach befindet sich der geplante Standort auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb eines zusammenhängenden Waldgebietes. Das Gebiet ist im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Vorranggebiet für Natur und Landschaft, Vorranggebiet für Forstwirtschaft, Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz, Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen (teilweise) dargestellt. In dem von der Regionalversammlung Südhessen am 14.06.2019 beschlossenen „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien Südhessen“ (TPEE) des Regionalplans Südhessen/ Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (Teilkarte 3) sind die Flächen des WEA-Standorts nicht als Vorranggebiet für Windenergienutzung berücksichtigt worden. In den Flächennutzungsplänen der Standortkommunen sind keine Sondergebiete für die Windkraftnutzung dargestellt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Naturparks „Bergstraße/Odenwald“ in Hessen und grenzt unmittelbar an den Naturpark „Neckartal-Odenwald“ auf baden-württembergischer Seite. Darüber hinaus liegt der Standort des Windparks „Greiner Eck“ innerhalb des FFH-Gebietes 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“. In dem betrachteten 3 km-Unter-suchungsraum befinden sich außerdem folgende Natura 2000-Gebiete: Vogelschutzgebiet (VSG) 6519-450 „Unteres Neckartal bei Hirschhorn“ (ca. 1000 m) sowie die FFH-Gebiete 6518-342 „Steinach und Zuflüsse“ (ca. 1800 m) und 6519-341 „Odenwald Brombachtal“ (ca. 1200 m). Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer 05.01.0 der Antragsunterlagen (Standort- und Umgebungsbeschreibung) Bezug genommen. Im Bereich des Vorhabens liegen mehrere Wasserschutzgebiete (WSG) der Städte Neckarsteinach, B-Stadt und Hirschhorn: WSG 431-093 „Langenthaler Quelle“ (Stadt Hirschhorn), WSG 431-117 „Mischw. Viehgrundquelle 1-3“ (Stadt Neckarsteinach), WSG 431-091 „Quellen Campingplatz“ (Stadt Hirschhorn), WSG 431-141 „Alte Quelle B-Stadt“ (Stadt B-Stadt). Die WKA E3 liegt innerhalb der Zone III der Viehgrundquelle und die WKA E5 innerhalb der Zone III der Langenthaler Quelle. Die WKA E1, E2 und E4 liegen sämtlich außerhalb der Wassergebietsschutzzonen. Teilweise liegen die WKA in den oberirdischen Einzugsgebieten der Quellen „Campingplatz“, „Viehgrund“ und „Alte Quelle“. Nach einer geänderten Trassenführung werden durch diese baulich die Zone III des WSG „Langenthaler Quelle“ und die Zone III des WSG „Viehgrundquelle 1-3“ berührt. Im Zuge der (wiederholten) Beteiligung der Fachbehörden im Sinne des § 10 Abs. 5 BImSchG gemäß § 11 der 9. BImSchV sowie gemäß § 13 Abs. 2 HVwVfG der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden ersuchte der Beklagte diese, insbesondere hinsichtlich der durchzuführenden standortbezogenen UVP-Vorprüfung, die hierzu vorgelegten Antragsunterlagen im Rahmen der eigenen fachlichen Zuständigkeit zu prüfen und gemeinsam mit der eigenen Vollständigkeitsprüfung (Prüfung nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV, ob die Unterlagen hinsichtlich der vom jeweiligen Beteiligten zu vertretenden Belange vollständig sind) zu beurteilen. Seitens des Dezernats Regionalplanung des Beklagten wurde unter Bezugnahme auf die Gebietsausweisung mitgeteilt, dass die Genehmigung nach dem BImSchG eine Abweichungszulassung nach § 6 ROG und § 8 HLPG erfordere. Einen hierauf gerichteten Antrag stellte die Beigeladene im November 2014 und es wurde die beantragte Abweichung im Abweichungsverfahren von der Regionalversammlung Südhessen in ihrer Sitzung vom 11.12.2015 zugelassen. Wegen der Begründung wird auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.12.2015 Bezug genommen. Wegen der hydrologischen Einschätzung des Vorhabens durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLUG) wird auf dessen Stellungnahme vom 24.11.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes schloss sich der Kreis Bergstraße mit Stellungnahme vom 15.12.2014 den zitierten Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) an, wonach raumbedeutsame Denkmäler in den Antragsunterlagen unzureichend erfasst worden seien. Es sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gesamtanlage Hirschhorn aufgrund der sehr starken Dominanz der Windkraftanlagen auszugehen. In der Folge fand eine Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Darmstadt statt. Dieser kommt in dem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 20.02.2015 zu der Einschätzung, dass die Beeinträchtigung Hirschhorns in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht aufgrund der großen Distanzen zu den Anlagen vertretbar und nicht erheblich sei. Zudem sei eine Vorbelastung aufgrund eines in unmittelbarer Nähe zum Schloss befindlichen Hochspannungsmastes gegeben. Im Übrigen seien keine bis nicht erhebliche Sichtbeziehungen zwischen der Altstadt und den WKA gegeben. In einer weiteren Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde des Kreises Bergstraße vom 20.02.2015 hält dieses die Durchführung einer UVP für erforderlich, wohingegen die Denkmalfachbehörde (LfDH) auf die Durchführung einer UVP verzichtete. Nach Erstellung und Vorlage eines „Denkmalfachlichen Fachbeitrags zur geplanten Errichtung eines Windparks im „Greiner Eck“ bei Hirschhorn (Landkreis Bergstraße, Hessen)“ durch das Büro M (im Folgenden: M) im Oktober 2014 (Antragsunterlagen 19.04.1a) erfolgte eine erneute Behördenbeteiligung des Kreises Bergstraße als Denkmalschutzbehörde. In deren Stellungnahme vom 25.06.2015 wurden aus Sicht der Denkmalbehörden stärkste Bedenken gegen die Durchführung des geplanten Vorhabens geäußert. Die abschließende fachliche Stellungnahme übersandte das LfDH am 23.11.2015 verbunden mit einer Stellungnahme der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessens an die Genehmigungsbehörde. Danach sei eine erhebliche Beeinträchtigung des „Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des historischen Orts- und Landschaftsbildes“ anzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme verwiesen. Wegen der weiteren, im Laufe des Verwaltungsverfahrens aktualisierten und teilweise abgeänderten bzw. auch revidierten Einschätzungen der beteiligten Fachbehörden und Gebietskörperschaften wird auf deren zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen und ergänzend auf die zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU), der Bürgerinitiative Greiner Eck e.V. sowie einiger Privatpersonen Bezug genommen. Die Klägerin meldete sich im November 2015 zum Verwaltungsverfahren und machte geltend, es seien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG zu erwarten. Darüber hinaus sei die erstellte Schallprognose insbesondere hinsichtlich der Zusatzbelastung durch die fünf WKA fehlerhaft. Auch eine Beeinträchtigung durch tieffrequenten Schall und Infraschall könne nicht ausgeschlossen werden. Anknüpfend an bereits zuvor (verfahrensbegleitend) durchgeführte Prüfungen der Pflicht zur Durchführung einer UVP hielt der Beklagte das Ergebnis seiner bis dahin erfolgten „Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall“ in einem Prüfvermerk vom 17.06.2015 fest, der mit Vermerken vom 01.12.2015, vom 08.12.2015 und vom 03.02.2016 fortgeschrieben wurde. Weitere Ausführungen hierzu sind auch in dem der Beigeladenen am 11.02.2016 erteilten Genehmigungsbescheid enthalten. Danach sei die Durchführung einer UVP nicht erforderlich. Aufgrund der Problematik des Wespenbussards und der fehlenden Zustimmung des Fachbereichs Naturschutz bzw. dessen Forderung nach der Erstellung einer Raumnutzungsanalyse aufgrund eines Horstfundes im Bereich der WKA E2 beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 05.02.2016, den Antrag für die Windenergieanlage WKA E2 ruhen zu lassen. Am 10.02.2016 wurden dem Beklagten aus dem Kreis der Bürgerinitiative Beobachtungen des Uhus in Form von mehrfachen Rufen mitgeteilt. Weiterhin wurde auf die beiden avifaunistischen Gutachten des Büros Z von Oktober 2014 und November 2015 sowie auf Äußerungen des ornithologischen Gebietsbeauftragten Y verwiesen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11.02.2016 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die beantragte Genehmigung zur Errichtung der vier Windkraftanlagen WKA E1 und E3 bis E5. Hierin eingeschlossen sind unter A.II. des Bescheides u.a. auch die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 in Verbindung mit § 15 BNatSchG, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Hessisches Denkmalschutzgesetz in der damaligen Fassung, die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG sowie eine Ausnahme von § 6 der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Neckarsteinach und der Gemeinde Hirschhorn bezüglich der jeweiligen Quellen. Unter A.IV.1. bis 15. des Bescheides wurde die Genehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u.a. zum Lärmschutz, zum Natur- und Artenschutz sowie zum Schutz des Trinkwassers versehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Im August 2016 teilte die Bürgerinitiative Greiner Eck e.V. dem Beklagten den Fund einer toten Äskulapnatter durch deren Mitglieder am 31.06.2016 im Bereich Lager- und Stellplatz, Zufahrt zu den WKA, mit. Unter Vorlage des „Bericht über die Erfassung des Wespenbussard“ vom September 2016, erstellt vom Büro L Umweltplanung (L) beantragte die Beigeladene am 08.09.2016 das Antragsverfahren für die WKA E2 wieder aufzunehmen. Nach erneuter Beteiligung und erfolgter Stellungnahmen der Oberen Naturschutzbehörde am 25.10.2016 und am 01.11.2016 sowie der 4. Fortschreibung des Vermerkes über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls durch den Beklagten erteilte dieser mit Genehmigungsbescheid vom 29.11.2016 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WKA E2. Auch in diesem Bescheid sind weitere Genehmigungen eingeschlossen, Ausnahmen erteilt worden und Nebenbestimmungen enthalten. Eine Ausnahme vom Tötungsverbot für den Fichtenkreuzschnabel und den Mäusebussard wurde hingegen nicht erteilt. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 11.02.2016 am 17.02.2016 Klage unter dem vorliegenden Aktenzeichen erhoben und in der Folge insoweit einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Dieser ist mit Beschluss der Kammer vom 09.09.2016, Az. 6 L 285/16.DA, abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2017, Az. 9 B 2522/16, zurückgewiesen. Gegen den Bescheid vom 29.11.2016 hat die Klägerin am 29.12.2016 Klage unter dem Az. 6 K 3402/16.DA erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter dem Az. 6 L 3401/16.DA gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 07.09.2017 abgelehnt hat. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.11.2021 die Verfahren 6 K 229/16.DA und 6 K 3402/16.DA zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. 6 K 229/16.DA fortgeführt. Zur Zulässigkeit der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, die Betroffenheit in eigenen Rechten der Klägerin erscheine aufgrund der Entfernung ihres Grundstücks zur nächstgelegenen WKA möglich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie dort schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Schallimmissionen durch tieffrequenten und Infraschall, durch den Betrieb der WKA ausgesetzt sein werde. Zur Begründetheit führt die Klägerin aus, die Regelung des § 6 UmwRG zur Klagebegründungsfrist sei unerheblich. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 –, NVwZ 2020, 477, Rn. 28, beck-online, verwiesen. Danach erstrecke sich die Regelung nicht auf Rechtsbehelfe, die bei Inkrafttreten der Neufassung des UmwRG bereits erhoben gewesen seien. Eine Verfristung ergebe sich auch nicht aus § 4a UmwRG a. F., da die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO, auf die darin ausdrücklich verwiesen werde, ersichtlich nicht vorlägen. Es sei keine Verzögerung eingetreten. Die Klägerin macht geltend, von den genehmigten WKA gingen Gesundheitsgefahren durch Schall aus. An der zunächst gerügten Fehlerhaftigkeit der Lärmimmissionsprognose werde nicht mehr festgehalten, es würden jedoch weiterhin Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall und Infraschall geltend gemacht. Insoweit verweist die Klägerseite auf die vorgelegten Aufsätze von Q [„Infraschall aus Windenergieanlagen – ein verkanntes Gesundheitsrisiko, K 21, und „Einschätzung der Publikation: „Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), Februar 2016, K22), Mathys (Bewertung der gesundheitlichen Wirkungen von Windkraftanlagen auf den Menschen – eine Zusammenstellung nationaler und internationaler Erfahrungen über die Wirkungen von Schall/Infraschall, Januar 2020, K 23) sowie Q und P (Infraschall aus technischen Anlagen, K 25). Die Klägerin selbst leide erheblich unter den von den WKA ausgehenden Immissionen. Sie habe einen Krankheitsstatus, der sich mit vielen Symptomen decke, der typischerweise durch tieffrequenten Schall bzw. Infraschall verursacht werde. So leide sie an Schlafstörungen, hohem Blutdruck, Herzrasen, Angstzuständen, Tagesmüdigkeit, Schwindel und Kopfschmerzen. Das Krankheitsbild habe sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Es habe sich eine schmerzhafte Fibromyalgie ausgebildet. Die Klägerin leide auch unter dem Körperschall, der sich durch Brummen und Vibrieren äußere. Sie schrecke aus dem Schlaf auf, was zu Schlaflosigkeit und Panikattacken führe. Im Übrigen rügt die Klägerin (dies im Einzelnen darlegend) Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung inklusive Denkmalschutz, der FFH-Verträglichkeitsprüfung, der natur- und artenschutzrechtlichen Prüfung, des Wasserrechts, der Regionalplanung sowie des Landschaftsbildes, Zwar sei als entscheidungserheblicher Zeitpunkt vorliegend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich jedoch lediglich um weitere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich um nachträgliche Erkenntnisse handele, bestünden Bedenken, bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Es sei auch die aktuelle Situation zu berücksichtigen. Die Genehmigung leide an einem rügefähigen Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG, da § 3c UVPG a. F. bzw. § 7 UVPG n.F. mit Unionsrechts nicht vereinbar sei. Die Durchführung einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung sei unionsrechtswidrig. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2019 – 7 C 5/18 – sei mit Unionsrechts nicht zu vereinbaren. In dieser Entscheidung sei eine entscheidende Regelung in der UVP-Richtlinie 2011/92/EU übersehen und stattdessen die alte Fassung der Richtlinie 85/337/EWG zugrunde gelegt worden. Der darin geregelte Ermessensspielraum bestehe seit der UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 2011 nicht mehr. Nach deren Art. 4 Abs. 2 und 3 sei das Ermessen durch die in Anhang III konkret vorgegebenen Auswahlkriterien ersetzt worden. Dies wird im Einzelnen ausgeführt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass nur eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen sei, sei diese fehlerhaft erfolgt. Zunächst werde gerügt, dass der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Windkraft-anlagen zugrunde gelegte „Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ vom 29.11.2012 (Im Folgenden: Leitfaden-WKA Hessen 2012) keiner Umweltprüfung im Sinne der SUP-Richtlinie unterzogen worden sei, obwohl er nach der neuesten Rechtsprechung des EuGHs, Urteil vom 25.06.2020, – C-24/19 –, juris, der SUP-Richtlinie unterfalle. Danach gelte diese auch für Erlasse, Rundschreiben und ähnliche Steuerungsinstrumente. Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 finde, ebenso wie das Rundschreiben im Verfahren des EuGHs, seine Rechtsgrundlage in der Verwaltungs- und Beurteilungskompetenz, über die die Behörden gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften verfügten. Er setze einen hinreichend signifikanten Rahmen für die Bestimmung der Voraussetzung einer Genehmigungserteilung, weshalb er auch erhebliche Umweltauswirkungen habe, Art. 3 SUP-RL. Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 sei auch der behördlichen Prüfung und damit letztlich auch der Genehmigung zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus seien im Genehmigungsverfahren etliche gesetzliche Vorschriften zur Anwendung gekommen, die nach der Rechtsprechung des EuGHs einer SUP-Pflicht unterlegen hätten. Hierbei handele es sich z.B. um § 18 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz, § 12 Hessisches Waldgesetz, § 14 Hessisches Waldgesetz, § 15 Abs. 6 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV, NfL I – 143/07 vom 24.05.2007). Die Klägerseite ist der Auffassung, dass eine im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführende Prüfung weiterer im Genehmigungsverfahren zur Anwendung gelangten Regelungen nicht erforderlich sei, es werde jedoch eine entsprechende Überprüfung angeregt, soweit das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass es für die rechtliche Beurteilung erforderlich sei. Darüber hinaus verweist die Klägerseite bezüglich der SUP-Richtlinie auf einen Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 16. September 2021 in dem Verfahren C-300/20. Unabhängig davon genüge die vorliegende Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. Entgegen den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 – seien die artenschutzfachlichen Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit einzubeziehen. Diese fielen unter Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG (Belastbarkeit der Schutzgüter). Zudem verweise § 3c Satz 1 UVPG a.F. nicht nur auf die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG, sondern es würden auch die Kriterien der Nummer 2.2 in Bezug genommen. Inhaltlich werde zunächst auf die Ausführung des Sachverständigen Z in dem Dokument "Faunistische Erhebungen zu windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten im Zuge eines Planvorhabens zu einem Windindustriepark in einem Wald-FFH-Gebiet („Greiner Eck“) bei Neckarsteinach“, vom 10.11.2015, Anlage K 2, sowie in der Stellungnahme „Faunistische Erfassungen in 2017 zum Windindustriepark Greiner Eck bei Neckarsteinach“ vom 28.12.2017, Anlage K 3, Bezug genommen. Ergänzend werde das Gutachten „Der Schwarzstorch im Odenwald“ der MUNA e. V., Z 2018, Anlage K 9, beigefügt. Die Ausführungen in den fachlichen Stellungnahmen seien zutreffend und belegten, dass ein signifikantes Tötungs- und Störungsrisiko im Sinne von § 44 BNatSchG bestehe. Mangels der nach § 34 BNatSchG zu prüfenden FFH-Verträglichkeit habe die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen und es habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Zunächst werde auf die Maßgeblichkeit des Leitfadens-WKA Hessen 2012 sowie der „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länder-Arbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) („Helgoländer Papier“) verwiesen. Die Datengrundlage sei unzureichend ermittelt und die Anforderungen an eine vollständige und abschließende Verträglichkeitsprüfung seien nicht erfüllt. Zum Arten- und Habitatschutz werde auf das Gutachten von X (X) vom 29.03.2020, Anlage K 24, Bezug genommen. Dieses sei sehr ausführlich, fundiert und gut nachvollziehbar und belege, dass erhebliche Mängel festzustellen seien. Darin werden Einwendungen gegen die Überprüfung der Methodik, die Datenerhebung und Kartierung, Mängel der FFH-Verträglichkeitsprüfung (betreffend u.a. Fledermäuse, Äskulapnatter, Wespenbussard, LRT 9110) gerügt. Ebenso werden die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Mäusebussards und des Fichtenkreuzschnabels sowie die Wirksamkeit anderer Nebenbestimmungen (u.a. Sperlingskauz, Kranich, Fledermaus) bemängelt. Darüber hinaus seien auch die Belange des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei der UVP-Vorprüfung stünden die Ausführungen des Regierungspräsidiums in auffälligem Kontrast zu dem, was das LfDH ausgeführt habe. Letzteres habe Bedenken erläutert und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich gehalten. Dem LfDH komme eine hohe Fachkompetenz zu. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass die Windenergieanlage das historische Ortsbild Hirschhorns erheblich beeinträchtigten. Die Frage ob nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG erheblich seien, sei eine andere Frage, als die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG. Die Auffassung des Regierungspräsidiums führe dazu, dass das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gleichbedeutend sei mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit. Nachdem drei negative Stellungnahmen der Fachbehörden vorgelegen hätten, habe dies für das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle im Sinne des UVPG bei der Vorprüfung ausgereicht, um zur Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu gelangen. Bei der standortbezogenen Vorprüfung sei zudem der Trinkwasserschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beanstanden, dass keine UVP stattgefunden habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht werde die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts gerügt. Soweit technische Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auferlegt worden seien, führe dies nicht dazu, dass das Vorhaben zulässig sei. Denn der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz stehe dem entgegen. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien nicht geeignet, eine drohende Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzgebiets Zone III auszuschließen. Auf das hydrologische Gutachten des U von August 2019 (Anlage K 18) sowie dessen Stellungnahme aus Februar 2020 (Anlage K 19) werde Bezug genommen. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bemessung und Konfiguration der vor mehr als 30 Jahren festgesetzten Schutzzonen II. Dies werde auch von T (2004) und Stahr in der genannten Anlage K 18 bestätigt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.02.2016 und 26.11.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, ob ein Verstoß gegen § 6 Satz 1 UmwRG vorliege, könne dahinstehen. Hinsichtlich der Beurteilung der Sachlage könne es nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommen, ansonsten würden die überwachungsrechtlichen Kompetenzen der Behörden unterlaufen. Auch werde der Bürger um eine Rechtsschutzstufe beschnitten. Auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1995, 3068, und InfAuslR 1997, 25, werde verwiesen. Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung durch Infraschall geltend mache, werde darauf hingewiesen, dass dieser immer da sei. Die Pressemeldung des Bremer Gesundheitsamtes von 2018 referiere lediglich den gegenwärtigen Stand der Diskussion. Im Übrigen beziehe sich der Beklagte auf die von einem Expertengremium erarbeitete Veröffentlichung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom Mai 2015 „Faktenpapier Windenergie und Infraschall“ (http//www.energieland.hessen.de/pdf/Faktenpapier_Windenergie_ Infraschall_2015.pdf). Ein Windenergieerlass existiere in Hessen nicht. Im Übrigen werde auf die Beschlüsse des OVG Münster vom 19.12.2019, 8 B 858/19, Rn. 20-36, juris, und vom 30.01.2020, 8 B 8157/19, Rn. 37 ff., juris, sowie OVG Schleswig vom 23.03.2020, 5 LA 2/19, Rn. 15, verwiesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) ihre Studie „Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen“ aus dem Jahr 2005 aufgrund eines massiven Rechenfehlers zurückgezogen habe. Die UVP-Vorprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch wenn diese im Grunde einer allgemeinen Vorprüfung entspreche, sei dies unschädlich. Die Behörde habe sich nicht auf die Prüfung der Schutzziele gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG beschränkt. Insbesondere der Artenschutz sei umfassend geprüft worden. Auch seien andere, über die Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG hinausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Erheblichkeit überschlägig geprüft worden. Dies betreffe z.B. Abfall, Immissionsschutz und Forsten. Für den Leitfaden-WKA Hessen 2012 bestehe keine SUP-Pflicht. Dies gehe aus dem Vermerk des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) vom 20.08.2020 hervor, der als Anlage 1 beigefügt werde. Der Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) vom 03.09.2020 (Anlage 2), mit dem der Vermerk übermittelt worden sei, sei für das Regierungspräsidium bindend. Der Leitfaden-WKA Hessen 2012 stelle lediglich eine Orientierungsgrundlage für die Einzelfallprüfung bei naturschutzrechtlichen Fragen dar und bündele ausschließlich bereits vorliegende Regelungen. Die Vorprüfung des Einzelfalls sei im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob diese entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar sei. Der Behörde stehe mithin ein Einschätzungsspielraum zu. Bei der Plausibiltätskontrolle sei die Begründung der Behörde für ihr Prüfergebnis zugrunde zu legen. Auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, komme es daher für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht an. Soweit bei der Erfassung der Vogelarten Abweichungen von den methodischen Standards gerügt würden, seien konkret verwertbare Hinweise zum Artvorkommen, die bei der Genehmigung hätten berücksichtigt werden müssen, den Ausführungen der Klägerseite unter Bezugnahme auf das Gutachten Z im Schriftsatz vom 19.03.2020, Seite 36, 37, nicht zu entnehmen. Soweit eine fehlende Berücksichtigung der Arten Äskulapnatter, Wespenbussard, Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus als Erhaltungsziele des Gebiets 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“ geltend gemacht werde, werde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung für die ersten vier WKA noch die alte Natura 2000-Verordnung gegolten habe. Die Betroffenheit der Mopsfledermaus und der Bechsteinfledermaus sei im Genehmigungsverfahren geprüft worden. Die als Erhaltungsziel enthaltene Bechsteinfledermaus sei in der Novelle der Erhaltungszielverordnung von 2016 aufgrund der geringen Nachweisdichte und der ungenügenden Repräsentanz nicht mehr berücksichtigt worden. Die Äskulapnatter sei weder in der alten noch der neuen Natura 2000-Verordnung Gegenstand der Erhaltungsziele, gleiches gelte für die Vogelart Wespenbussard. Entgegen der Auffassung der Klägerseite habe die Nennung von einzelnen Arten im Standarddatenbogen hinsichtlich der bei der FFH-Verträglichkeits-prüfung zu prüfenden Erhaltungsziele keine Relevanz. Auch die Kritik, es habe eine Liste an potenziellen charakteristischen Arten für den FFH-LRT 9110 ausgewertet werden müssen, werde zurückgewiesen. Vorliegend sei nicht zu besorgen gewesen, dass die FFH-Prüfung ohne Einbeziehung anderer charakteristischer Arten zu einem falschen Ergebnis gekommen sei. Soweit die fehlende Berücksichtigung von Störwirkungen (Schall) und weiteren mittelbaren Wirkungen gerügt werde, werde darauf hingewiesen, dass festgestellt worden sei, dass sich keine Betroffenheit der Erhaltungsziele von Bechsteinfledermaus, Mopsfledermaus und Mausohr durch etwaige Störwirkungen infolge der Errichtung und des Betriebs des Windparks „Greiner Eck“ ergäben. Bezüglich der gerügten fehlenden Nachvollziehbarkeit zur Erfüllung der fachlichen Anforderungen an die Brutvogelkartierung sowie deren Ergebnisdarstellung habe die Obere Naturschutzbehörde die Daten als vollständig und hinreichend belastbar angesehen. Eine Erfassung während der Wanderungs-, Mauser- und Überwinterungszeiten sei erfolgt, soweit dies von dem Untersuchungsrahmen zur Erfassung der Vögel bei Windkraft-Planungen aus Anlage 6 des Leitfadens-WKA Hessen 2012 hervorgehe. Quartierbäume seien nur dann als dauerhaft geschützte Lebensstätten einzustufen, wenn diese von der betreffenden Art regelmäßig wiederkehrend genutzt würden. In der Regel liege zwischen dem Kartierzeitpunkt und der Durchführung der Rodung eine gewisse Zeitspanne, in der neue Quartiere entstehen könnten und bisherige Quartiere infolge der natürlichen Dynamik bzw. aufgrund forstlicher Maßnahmen entfielen. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, durch Nebenbestimmungen im Bescheid die konkrete Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände infolge der Rodung zu regeln. Hinsichtlich der Fledermausfauna gehe der Untersuchungsrahmen zur Erfassung bei Windkraftplanungen aus Anlage 7 des Leitfadens-WKA Hessen 2012 hervor. Die Untersuchungszeiten seien eingehalten worden. Soweit die Unwirksamkeit der festgelegten Abschaltvorgaben zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots für Fledermäuse gerügt werde, werde darauf hingewiesen, dass die festgelegten Abschaltvorgaben zum Schutz der Fledermäuse auf dem zum Genehmigungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisstand basiert hätten. Mit den in der Genehmigung festgelegten Abschaltvorgaben sei sichergestellt worden, dass weniger als zwei Fledermäuse pro Anlage und Jahr verunglückten. Die Ausführungen von Dr. Schreiber seien nicht nachvollziehbar. Zwischenzeitlich liege das Ergebnis des zweijährigen Gondel- und Mastmonitorings vor und der ursprünglich im Genehmigungsbescheid vorgesehene Abschaltalgorithmus sei mit Ergänzungsbescheid vom 18.03.2019 an das tägliche Flugverhalten der Fledermäuse an den Anlagestandorten angepasst worden. Hinsichtlich des Wespenbussards sei im Genehmigungsverfahren die durchgeführte Raumnutzungsuntersuchung als belastbare Datengrundlage zur Beurteilung der Betroffenheit des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots bewertet worden. Dessen Erfassung sei mit der Vogelschutzwarte abgestimmt, weshalb das Untersuchungsdesign auf fachlich belastbarer Grundlagen beruhe. Dem Umstand, dass bei der Erfassung im Jahr 2016 kein konkreter Brutnachweis des Wespenbussards habe erbracht werden können, sei vorsorglich durch fachlich zulässige Potenzialeinschätzungen und Einschätzungen zur Repräsentativität der Ergebnisse auf Seite 25 der Raumnutzungsuntersuchung des Büros L Umweltplanung von Oktober 2016 Rechnung getragen worden. In Bezug auf den Landschafts- bzw. Denkmalschutz habe entgegen des Klägervortrags keine UVP-Prüfung stattgefunden. Vielmehr handele sich lediglich um eine Bewertung der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der Erheblichkeit. In der 1. Fortschreibung des UVP-Vermerks vom 01.12.2015 werde ausführlich erläutert, wie es dazu gekommen sei, dass die Bewertung in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei und wie die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf den Denkmalschutz in Bezug auf die Erheblichkeit zu bewerten seien. Misslich hierbei sei, dass das UVPG keine allgemeine Definition des Erheblichkeitsbegriffs beinhalte. Es müsse sich, am Maßstab des jeweiligen Fachrechts – hier des hessischen Denkmalschutzrechts – und des konkreten Einzelfalls gemessen, um eine Beeinflussung der geschützten Umweltgüter von einigem Gewicht handeln. Erst wenn dann die nachteiligen Umweltauswirkungen erheblich seien, müsse eine UVP-Prüfung durchgeführt werden. Bei der Beurteilung eines Vorhabens sei auch dessen Sichtbarkeit zugrunde zu legen. Bei dem vorhandenen Geländerelief, der großen Entfernung der WKA von den Schutzobjekten und vor allem aufgrund des sehr hohen Waldanteils sei die Sichtbarkeit insgesamt vorliegend gering. Die Genehmigungsbehörde habe sich entgegen der klägerischen Auffassung bei der Beurteilung der Erheblichkeit nicht allein auf die Aussagen in den Antragsunterlagen verlassen. So seien z.B. auch die Stellungnahmen der Fachbehörden, des LfDH und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie die Ergebnisse der bei Neuanträgen stets üblichen Vor-Ort-Begehungen, die nicht lediglich wegen des Denkmalschutzes stattfänden, in die Bewertung eingeflossen. Hinsichtlich des Themenkomplexes Wasserversorgung werde darauf hingewiesen, dass das beteiligte HLUG im Rahmen seiner Fachkompetenz und unter Einbeziehung der Antragsunterlagen die Sachlage einzelfallbezogen bewertet habe. In seiner Stellungnahme vom 27.10.2014 habe es die möglichen Risiken benannt und entsprechende Maßnahmen angeregt. Diese Stellungnahme sei neben den Antragsunterlagen die Grundlage der Vorprüfung durch die Genehmigungsbehörde gewesen. Im Rahmen der überschlägigen UVP-Vorprüfung sei es zulässig gewesen, die aus fachlicher Sicht vorgesehenen und notwendigen Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen einzubeziehen bzw. vom Vorhabenträger zugesicherte Maßnahmen ebenfalls bei der Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Bei dem von der Beigeladenen zugesagten Filtereinbau habe es sich um eine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahme gehandelt und nicht um eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme, was vom erkennenden Gericht im Beschluss vom 09.09.2016, 6 L 2185/16.DA, bereits bestätigt worden sei. Diese sei für den Fall einer höchstvorsorglich unterstellten Trübung des für die Trinkwasserversorgung vorgesehenen Grundwassers vorgesehen worden. Der Filtereinbau sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, um bei möglichem Auftreten von Trübungen die Wirksamkeit der UV-Anlage sicherzustellen. Diese könne das Wasser nur dann keimfrei machen, wenn sich keine Trübstoffe im Wasser befänden. Die Durchführung des Einbaus des Filters sei von der Beigeladenen vor Bescheiderteilung verbindlich zugesagt worden, weshalb es sich auch um keine nachgängige Maßnahme handele. Weder die ergänzende Regelung von Ersatzmaßnahmen noch eine größere Anzahl von vorgesehenen oder notwendigen Nebenbestimmungen seien ein Indiz oder zwingendes Argument dafür, dass die sonstigen vorgesehenen und zu erwartenden Vermeidungs- und Verminderungsregelungen nicht ausreichend sein könnten bzw. erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auch aus wasserrechtlicher Sicht bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Die Ausnahmeentscheidungen hinsichtlich einzelner Verbote von Wasserschutzgebietsverordnungen seien rechtmäßig. Aufgrund zahlreicher Nebenbestimmungen sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass es zu einer relevanten Gefährdung der Trinkwasseranlagen im Einwirkungsbereich der Anlagen kommen könne. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass es nach aktuellem Kenntnisstand durch die schon länger abgeschlossen Boden-, Fundament- und die sonstigen Einrichtungsarbeiten hinsichtlich der oberirdischen Anlagenteile zu keinerlei Beeinträchtigungen der Trinkwasseranlagen durch die Anlageeinrichtung trotz widrigster Wetterverhältnisse gekommen sei. Soweit kritisiert werde, dass die Wasserschutzgebietsgrenzen nicht nach den neuesten Kenntnissen beurteilt worden seien, werde diese Argumentation von den Gerichten in den Eilentscheidungen nicht geteilt. Es sei darüber hinaus unzutreffend, dass die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnungen inhaltlich überholt bzw. falsch seien. Auch hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes, der Entscheidung nach § 15 BNatSchG sowie der Abweichungszulassung vom Regionalplan seien die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Angesichts der Entfernung der nächstgelegenen WKA von mindestens 1080 m zum Wohnhaus der Klägerin könne eine Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung und des Schattenwurfs offensichtlich ausgeschlossen werden. Auch eine Rechtsverletzung der Klägerin aufgrund von Infraschall und tieffrequentem Schall komme nicht in Betracht. Diese lägen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führten nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu Gesundheitsgefahren. In Bezug auf den Infraschall werde die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen bei mehr als 500 m zwischen WKA und Wohnhaus nicht erreicht. Die Klage sei aber auch unbegründet. Soweit die Klägerin sich auf die Thematik Infraschall berufe, werde auf Entscheidungen der Rechtsprechung hingewiesen, wonach hinreichend geklärt sei, dass Infraschall bzw. tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führe, da dieser im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liege. Dies habe sowohl der VGH Mannheim in seiner Entscheidung vom 23.04.2018 – 10 S 2372/1 – als auch der für Immissionsschutz zuständige 8. Senat des OVG Münster in seinem Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 – und der VGH Kassel, Beschluss vom 06.11.2018 – 9 B 765/18 – nochmals klargestellt. Soweit einzelne Studien zu anderen Ergebnissen kommen sollten, sei nach Auffassung des OVG Münster nicht ersichtlich, dass deren Ergebnisse auch noch auf eine Entfernung von ca. 1300 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage übertragbar wären. Sämtliche Studien seien lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses und ergäben bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Die nach derzeitigem Erkenntnisstand mithin allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löse keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Diese Erkenntnis decke sich im Übrigen auch mit der Einschätzung des Umweltbundesamtes [Hintergrundpapier des Umweltbundesamtes „Technische Maßnahmen zur Minderung akzeptanzhemmender Faktoren der Windenergienutzung an Land“ (Mai 2019)]. Auch umfangreiche Geräuschimmissionsmessungen an Windenergieanlagen in Baden-Württemberg kämen zu dem Ergebnis, dass die Infraschallbelastung in Entfernungen über 700 m kaum davon beeinflusst werde, ob eine Windenergieanlage in Betrieb sei oder nicht. Der davon ausgehende Infraschall gehe im Hintergrundrauschen unter. Im Übrigen ist die Beigeladene der Auffassung, dass sämtlicher neuer Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen ab dem 24.02.2020 gegen § 6 Satz 1 UmwRG verstoße und daher vorliegend unbeachtlich sei. Die Frist zur Klagebegründung von zehn Wochen ab Klageerhebung solle zur Straffung des Gerichtsverfahrens beitragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten werde. Nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gelte § 6 UmwRG für alle Rechtsbehelfe, die nach dem 28.01.2013 erhoben worden seien. Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Insoweit werde auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer in dem Verfahren 6 L 285/16.DA vom 09.09.2016 und des Hess. VGH vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 – verwiesen. Hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts sei in der Rechtsprechung geklärt, dass im Rahmen der auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkten gerichtlichen Kontrolle des Prüfungsergebnisses einer durchgeführten UVP-Vorprüfung die von der Behörde hierfür gegebene Begründung zugrunde zu legen sei. Dies habe zur Folge, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein könnten. Bei nach Genehmigungserteilung festgestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sei seitens der Genehmigungsbehörde zu prüfen, inwieweit gegebenenfalls der Erlass einer nachträglichen Anordnung in Betracht zu ziehen sei. Entgegen der Annahme der Klägerin handele es sich bei dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 nicht um einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie. Hiervon können nur ausgegangen werden, wenn es sich um Pläne oder Programme handele, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Es existiere weder im Bundesnaturschutzgesetz noch im Hessischen Naturschutzgesetz eine Rechtsgrundlage, die eine Befugnis für den Erlass des Plans bzw. Programms enthalte und die gleichzeitig besondere Bestimmungen darüber treffe, wie der Plan bzw. das Programm auszuarbeiten und wer hierfür zuständig sei. Somit seien auch nicht in Bezug auf den Leitfaden-WKA Hessen 2012 Vorgaben enthalten, wer diesen zu erstellen und welches Verfahren dieser vor seinem Erlass zu durchlaufen habe. Auch seien für den Leitfaden-WKA Hessen 2012 voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen nicht feststellbar, da er keinen hinreichend signifikanten Rahmen im Sinne des Art. 3 der SUP-Richtlinie für die Bestimmung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Windfarmen darstelle. Es gehe bei dem Erlass nicht darum, verbindliche Konkretisierungen für die Zulassung von Windenergieanlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu definieren. Mangels Ermächtigung der Länder hierzu handele es sich bei dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 lediglich um norminterpretierende und/oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften ohne Außenverbindlichkeit. In Bezug auf die allgemeine Öffentlichkeit (Investoren und Anwohner) träfen diese rein informatorische Aussagen. Der Prüfungsumfang der standortbezogenen Vorprüfung beziehe sich nur darauf, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lasse. Artenschutzrechtliche Belange seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes bestimmt worden seien. Eine Unionsrechtswidrigkeit liege nicht vor. Den Mitgliedstaaten sei bei der Bestimmung der Auswahlkriterien für eine Einzelfalluntersuchung weiterhin Ermessen eingeräumt, dies ergebe sich aus den Erwägungsgründen 10 und 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU. Die Regelung entspreche auch den Vorgaben des EuGHs, da bei der Festlegung der Schwellenwerte und Kriterien neben der Größe auch die Art und der Standort des Projekts berücksichtigt werden müssten. Durch die Einbeziehung kumulierender Vorhaben werde zudem gewährleistet, dass die geforderte Gesamtbeurteilung der Merkmale der in einem Gebiet in Betracht kommenden Projekte vorgenommen werde. Bezüglich der Rüge der Klägerin hinsichtlich der Methodik der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme gehe aus der als Anlage B 2 beigefügten Stellungnahme des Büros L Umweltplanung aus Juni 2020 hervor, dass die seinerzeit erfolgte Erhebung der Brutvögel den Erfassungsstandards gemäß SÜDBECK, et al. (2005), welche auch im Leitfaden-WKA Hessen 2012 als relevante Methode genannt werde, erfolgt sei. Da aufgrund eines späten Wintereinbruchs im Erfassungsjahr 2014 eine deutlich verzögerte Revierbesetzungs- und Brutphase erfolgt sei, sei der Beginn der Erfassungen erst Anfang April erfolgt, was nicht zu beanstanden sei. Der Untersuchungsradius von 1000 m um die geplanten WKA trage dabei dem Fakt Rechnung, dass nicht mit Vorkommen des Schwarzstorchs zu rechnen gewesen sei. Dies bestätige auch das Ergebnis der Erfassungen sowie das Ergebnis der Datenrecherche, Seite 1 der Stellungnahme des Büros L Umweltplanung vom Juni 2020. Der Verweis der Klägerseite auf die Zusammenfassung von Z (2020) vom 10.03.2020, Anlage K 20, vermöge keine Verstöße in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu begründen. Dies gelte auch in Bezug auf den Wespenbussard. Soweit mit der Genehmigung vom 29.11.2016 auch die WKA E2 zugelassen worden sei, hätten hinsichtlich des Wespenbussards neuere Erkenntnisse vorgelegen, wonach ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausgeschlossen werden könne. Das der Genehmigung zugrunde liegende Untersuchungskonzept zur Erfassung des Wespenbussards sei zuvor mit der staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland abgestimmt worden. Es werde prognostiziert, dass Flugbewegungen wie Balzflüge, Revierverteidigungsflüge oder Thermikkreisen, die regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum in kollisionsrelevanten Höhenklassen stattfinden könnten, im Windparkbereich nicht zu erwarten seien. Gelegentlich über der Kuppe stattfindende Flugbewegungen, die dem Transfer oder der Nahrungssuche dienten, fänden dagegen in geringen, nicht kollisionsrelevanten Höhenklassen statt. Diese Einschätzung werde auch durch seitens der Bürgerinitiative am 19.05.2016 beobachtete Flugbewegungen gestützt. Substantielle Einwände gegen die 2016 erfolgte Untersuchung würden nicht erbracht. Soweit in der Zusammenfassung von Z (2020) in Bezug auf die Fledermaus-Fauna gerügt werde, dass der Betrieb der WKA am „Greiner Eck“ dauerhaft den Verbotstatbestand der signifikanten Tötung für sich ansiedelnde Arten durch freigewordene Reviere sowie durch vorliegende Funktionsbeziehungen und die nicht im Vorfeld nachgewiesenen Quartierverbundsysteme erfülle, werde darauf hingewiesen, dass beide Genehmigungen jeweils zur Vermeidung von betriebsbedingten Tötungen die dort genannten Abschaltvorgaben vorsehen. Der festgelegte Abschaltalgorithmus stelle nach dem Leitfaden-WKA Hessen 2012 eine geeignete Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahme dar, mit der ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse unter die erhebliche Schwelle abgesenkt werden könne. Soweit von der Klägerseite unter Bezugnahme auf das Gutachten von X, Anlage K 24, gerügt werde, dass die in der Genehmigung festgesetzten Abschaltbedingungen überholt und nicht geeignet seien, um das Tötungsrisiko sicher auf ein nicht mehr signifikantes Maß zu senken, werde darauf hingewiesen, dass der Abschaltalgorithmus der Anlage 5 zum Leitfaden-WKA Hessen 2012 entspreche. Der vorgenommenen Hochrechnung zur Tötung von Fledermäusen könne nicht gefolgt werden. Bei der Vorgabe des Leitfadens-WKA Hessen 2012, wonach der Abschaltalgorithmus so auszurichten sei, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegen müsse, handele es sich lediglich um einen Hinweis, der vom Beklagten nicht in die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide übernommen worden sei. Zudem betreffe der Hinweis den nach erfolgtem Gondelmonitoring ab dem 3. Betriebsjahr festzulegenden neuen Abschaltalgorithmus, der in der Genehmigung noch gar nicht konkret geregelt worden sei. Dem Einwand der Klägerseite unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Schreiber, wonach der Habitatschutz nur unzureichend berücksichtigt worden sei, sei zu widersprechen. Durch die Nebenbestimmung 12.2 in der Genehmigung vom 29.11.2016 werde sichergestellt, dass Fledermäuse, welche Baumquartiere nutzten, nicht getötet werden. In die FFH-Prüfung seien auch Schutzmaßnahmen einzubeziehen, wie sie vom Vorhabenträger geplant bzw. in der Planfeststellung angeordnet worden seien. Es genüge daher, wenn die projektbedingten Beeinträchtigungen durch entsprechende Vorkehrungen unerheblich würden. Hiervon umfasst seien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Kompensationsmaßnahmen, sofern sie die Gewähr dafür böten, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und -arten stabil bleibe (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 – 9 A 5/08 –, NVwZ 2010, 1225). Auch Beeinträchtigungen in Bezug auf den LRT 9110 lägen nicht vor. Die Argumentation der Klägerseite, diese gingen über den reinen Flächenverlust dieses Lebensraumtyps hinaus und ließen sich als nur eines von mehreren Beispielen lärm- und störungsbedingten Beeinträchtigungen prognostizieren, treffe nicht zu. Es werde darauf hingewiesen, dass insoweit keine wissenschaftlich gefertigten Studien vorlägen und die von X herangezogenen verkehrsbedingten Beeinträchtigungen von Vögeln entlang von Straßen nicht auf Windenergieanlagen verallgemeinert werden könnten. In Bezug auf den Wespenbussard als Erhaltungsziel werde auf die umfangreichen Untersuchungen hingewiesen, die im Gegensatz zu den Ausführungen von X keine atypischen Untersuchungsbedingungen darstellten. Vielmehr werde aufgezeigt, dass die Art im Untersuchungsgebiet nicht regelmäßig als Brutvogel vertreten sei. Der Fachgutachter der Beigeladenen stelle im Übrigen fest, dass die Ausführungen von X, wonach innerhalb eines 1000 m-Radius um die WKA und somit auf einer Fläche von 538 ha innerhalb des FFH-Gebietes ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben sei, schlicht falsch seien. Grundsätzlich bestehe das Kollisionsrisiko nur im Rotorbereich um jede WKA und nicht vielflächig innerhalb des 1000 m-Radius. Die UVP-Vorprüfung sei auch nicht im Hinblick auf den Trinkwasserschutz fehlerhaft. Soweit eine nicht hinreichend bewältigte Gefährdung von Trinkwasserquellen und eine drohende Beeinträchtigung eines Trinkwasser-Schutzgebietes unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des HLUG vom 27.10.2014 geltend gemacht werde, sei diese zum Zeitpunkt der durchgeführten Vorprüfung überholt gewesen. Nach Vorlage des erweiterten Konzepts zum Trinkwasserschutz am 12.01.2016 habe das Dezernat IV/Da 41.1 seine abschließende Stellungnahme an das neue Konzept angepasst, welches damit zum Bestandteil der Antragsunterlagen geworden sei. Die von dem Beklagten genannten Auflagen unter den Ziff. 15.1 bzw. 15.31 bis 15.33 als Nebenbestimmungen in der Genehmigung vom 11.02.2016 dienten der Einhaltung der Auflagen. Eine dezidierte Auseinandersetzung der Klägerseite mit dem Konzept der Beigeladenen sei nicht erfolgt. Soweit auf das hydrogeologische Gutachten des U aus August 2019, Anlage K 18, sowie dessen Stellungnahme zur Bemessung der Wasserschutzzone II hessischer Wasserschutzgebiete aus Februar 2020, Anlage K 19, verwiesen werde, würden sich diese ausschließlich auf die Stellungnahme des HLUG vom 27.10.2014 beziehen, die durch das überarbeitete Konzept der Beigeladenen vom 11.01.2016 als überholt anzusehen seien. Hinsichtlich des Aspekts des Denkmalschutzes und der Landschaftsbildbeeinträchtigung werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Landschaftsbildbeeinträchtigung bereits nicht um ein Schutzkriterium nach Ziffer 2.3 des Anhangs 2 zum UVPG a. F. handele, so dass eine Beeinträchtigung von vornherein nicht zu prüfen gewesen sei. Hieraus könne sich auch keine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung ergeben. Hinsichtlich der nachteiligen Umweltauswirkungen auf Denkmäler sei die UVP-Vorprüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerseite beziehe sich auf eine veraltete Stellungnahme und übersehe, dass der Beklagte seinen Vermerk zur Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG a.F. vom 17.06.2015 am 01.12.2015 im Hinblick auf die Stellungnahme des LfDH vom 23.11.2015 sowie der Stellungnahme der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten vom 09.11.2015 fortgeschrieben habe. Mit dieser Fortschreibung setze sich die Klägerin nicht auseinander. Es entspreche dem gewöhnlichen Verlauf eines Genehmigungsverfahrens, wenn im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Nachbesserungs- und Änderungsbedarf in Bezug auf die gutachterlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorprüfung entstehe und deshalb noch weitere Gutachten angefordert und vorgelegt würden. Für den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung komme es nicht darauf an, ob eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben sei, sondern lediglich auf die in der 1. Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG a.F. vom 01.12.2015 niedergelegten und dokumentierten Erwägungen des Beklagten. Im Übrigen unterliege die Beurteilung durch die Behörde einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der der Behörde zustehende Einschätzungsspielraum sei von dem Beklagten nicht überschritten. Der Beklagte habe sich insbesondere sehr intensiv und dezidiert mit der Stellungnahme des LfDH vom 23.11.2015 sowie der Stellungnahme der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten vom 09.11.2015 auseinandergesetzt. Am 03. und 04.11.2020 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, diesbezüglich und wegen der in dieser gestellten Beweisanträge wird auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (4 Bände), der Gerichtsakten des damit verbundenen Verfahrens 6 K 3402/16.DA (4 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 6 K 826/17.DA (5 Bände),der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 6 L 285/16.DA (4 Bände), 6 L 3401/16.DA (1 Band) und 6 L 850/17.DA (1 Band) sowie der Behördenakten des Beklagten mit dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a (10 Schnellhefter) und dem Az. 53e621-1/18-Greiner Eck-1a S (1 Ordner) nebst 4 Ordner Antragsunterlagen der Beigeladenen (neugeheftet in 7 Ordner) und 1 Band Typenprüfung Enercon GmbH sowie eine DVD der Antragsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Entscheidung gewesen sind.