Beschluss
19 E 752/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1013.19E752.20.00
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Leitsätze
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet. Die Antragsteller haben aus ihrem Einkommen 48 monatliche Raten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet. Die Antragsteller haben aus ihrem Einkommen 48 monatliche Raten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Unrecht abgelehnt. Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie können die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Raten aufbringen. Der erstinstanzlich gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Tochter B. der Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Klasse 5 der I. -Gesamtschule N. aufzunehmen, bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ohne mutwillig zu erscheinen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 2 BvR 2151/17 ‑, juris, Rn. 15, 20; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 ‑, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 19 B 1181/20 ‑, juris, Rn. 1 f., vom 2. Juni 2020 - 19 A 2171/19.A ‑, juris, Rn. 2 ff. jeweils m. w. N. auch zur Erheblichkeit eines späteren Zeitpunkts für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, und vom 17. März 2010 ‑ 5 E 1700/09 ‑, NVwZ-RR 2010, 742, juris, Rn. 3. Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010, a. a. O. Rn. 17 f. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. August 2018 ‑ 2 BvR 2647/17 ‑, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14, vom 4. August 2016 ‑ 1 BvR 380/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 30. April 2007 ‑ 1 BvR 1323/05 ‑, NVwZ-RR 2007, 569, juris, Rn. 23. Daran gemessen steht den Antragstellern die begehrte Prozesskostenhilfe zu. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die besonderen Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits abgeschlossene Instanz lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten zwar alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche bereits mit der Einreichung ihres Gesuches getan, jedoch sei eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen nicht geboten. Bereits zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung hätten hinreichende Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens nicht bestanden, da die Auswahlentscheidung der Schulleiterin rechtmäßig gewesen sei, wie sich aus dem Beschwerdebeschluss des Senats vom 12. August 2020 (19 B 1181/20, juris) ergebe. Auch bei einer früheren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hätte das Gericht dem Antrag auf der Grundlage der als ausreichend erachteten Unterlagen nicht entsprochen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Eilantrag hatte hinreichende Erfolgsaussicht bis zum 11. August 2020, dem Tag des Eingangs der Anmeldedatei der I. -Gesamtschule N. durch die Bezirksregierung beim Senat. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2020 über die gegen die Versagung erstinstanzlichen Eilrechtsschutzes eingelegte Beschwerde ausgeführt, dass ein Erfolg der Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den (zweitinstanzlichen) Prozesskostenhilfeantrag überwiegend wahrscheinlich war. Die Erfolglosigkeit der Eilbeschwerde ergab sich erst auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorlage der Anmeldedatei der I. -Gesamtschule N. durch die Bezirksregierung und damit nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (19 B 1181/20, juris, Rn. 3). Vor diesem Hintergrund bestand zuvor hinreichende Erfolgsaussicht auch des erstinstanzlichen Eilantrags und ist nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht in Kenntnis dieser keinen Auslegungsspielraum zulassenden Bewertung des Senats ausgeführt hat, „auch bei einer früheren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hätte das Gericht dem Antrag auf der Grundlage der als ausreichend erachteten Unterlagen nicht entsprochen“. Der Senat hat ausdrücklich festgestellt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der ihm damals vorliegenden Unterlagen nicht belastbar war. Die Unterlagen waren gerade nicht ausreichend (19 B 1181/20, juris, Rn. 9). Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten erfolgt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).